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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Beschluss
Datum:10.12.1996
Aktenzeichen:VK 17/1996
Rechtsgrundlage:§ 31 Satz 1 VwKG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Art. 163 Abs. 3 Satz 4 KO; § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 31 Satz 1 VwKG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Sofortige einstweilige Beurlaubung
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Leitsatz:

  1. Nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VwKG kann auf Antrag gerichtlich die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs angeordnet werden, wenn das Interesse an der begehrten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs das Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
  2. Bei der gebotenen Interessenabwägung können in diese auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eingestellt werden.
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Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
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Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Superintendenten des Antragsgegners vom 14. Oktober 1996 anzuordnen,
hilfsweise,
die Vollziehung des Bescheides des Superintendenten des Antragsgegners vom 14. Oktober 1996 einstweilen auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – der gemäß § 31 Satz 1 Verwaltungskammergesetz (VwKG) vorliegend entsprechend anwendbar ist – hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden Norm des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter anderem in Fällen, in denen dies – wie hier in Art. 163 Abs. 3 Satz 4 Kirchenordnung (KO) durch die in dieser Vorschrift vorgesehene sofortige einstweilige Beurlaubung – gesetzlich vorgesehen ist.
Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VwKG die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs anordnen.
Eine derartige Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers an der begehrten aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Bei der gebotenen Interessenabwägung können in diese auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eingestellt werden.
Im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Einberufung und Abhaltung von Sondersitzungen des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde E. (im folgenden: Presbyterium) sowie angesichts der jedenfalls von dem Antragsgegner aufgestellten Behauptung, der Antragsteller habe den Gemeindepfarrer Dr. P. massiv unter Druck gesetzt, um seine Auffassung durchzusetzen, kann im Rahmen des vorliegenden – nur eine summarische Prüfung gebietenden – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung des Superintendenten des Antragsgegners nicht ausgegangen werden.
Andererseits läßt sich eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung des Superintendenten des Antragsgegners in dem Bescheid vom 14. Oktober 1996 im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht treffen. Diese muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem die Verwaltungskammer eine Beweisaufnahme beschlossen hat.
Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 31 Satz 1 VwKG erforderliche und vorliegend von der Verwaltungskammer unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens als eigene Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der gegen seine sofortige einstweilige Beurlaubung erhobenen Beschwerde mit dem Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Umsetzung der ausgesprochenen sofortigen einstweiligen Beurlaubung muß vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, daß der Antragsteller sich zur Durchsetzung der von ihm für richtig gehaltenen Auffassung und Vorgehensweise des Presbyteriums der von dem Antragsgegner behaupteten Druckmittel bedient (hat), so wäre dieses – eine Verletzung seiner in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 KO normierten Verpflichtung bedeutende – Verhalten des Antragstellers für die unter anderem von diesem repräsentierte Evangelische Kirchengemeinde Essen-Karnap schädlich und würde die Arbeit des Presbyteriums dieser Gemeinde als ihres Leitungsgremiums erheblich belasten.
Um den möglichen Eintritt eines solchen Schadens in der und für die Gemeinde abzuwenden, ist der Superintendent des Antragsgegners nach Art. 163 Abs. 3 Satz 4 KO tätig geworden.
Demgegenüber ist die vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der mit dem Presbyteramt des Antragstellers verbundenen Funktionen und Aufgaben als nachrangig anzusehen mit der Folge, daß im Rahmen der vorliegend nur möglichen summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers diesem der Erfolg versagt bleiben muß.
Aus denselben Gründen vermag der Antragsteller auch mit seinem – ausweislich der Antragsbegründung auf § 13 VwKG gestützten – Hilfsantrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Superintendenten des Antragsgegners vom 14. Oktober 1996 nicht durchzudringen, wobei andere Bedenken gegen diesen hilfsweise gestellten Antrag unberücksichtigt bleiben bzw. dahinstehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 29, 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.