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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.04.1997
Aktenzeichen:VK 08/1996
Rechtsgrundlage:§ 46 Abs. 3 Satz 1 KBG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wartestand
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Leitsatz:

  1. Werden einem Kirchengemeinde-Sekretär in beträchtlichem Umfang Versäumnisse bei der Bearbeitung insbesondere von Personalfällen zur Last gelegt, die nicht nur rein quantitativ erheblich ins Gewicht fallen, sondern sowohl bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch bei der Gemeinde und bei staatlichen und anderen Stellen außerhalb der Kirchengemeinde zu erheblichen materiellen Schäden und/oder Ansehensverlusten führen können, und wird ihm vorgeworfen, der Forderung nach Aufstellung einer Liste mit genauen Angaben über die unerledigten Vorgänge einschließlich des jeweiligen aktuellen Bearbeitungsstandes nicht umgehend, sondern nur mit erheblicher Verzögerung nachgekommen zu sein, muss das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenleitung hinreichend aufgeklärten, ob die Vorwürfe in dem behaupteten Umfang zutreffen. Es muss ermittelt werden, ob die Nichtbearbeitung bzw. die mangelhafte Bearbeitung etwa von Personalfällen alle dem Kirchengemeinde-Sekretär anzulasten sind oder ob sie – zumindest auch – auf das Verhalten anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Gemeindeamtes zurückzuführen sind.
  2. Unterlagen bzw. Äußerungen insoweit sachkundiger Dritter, die die Sachdarstellung der Beigeladenen bestätigen können, müssen vom Landeskirchenamt oder der Kirchenleitung angefordert bzw. eingeholt werden. Die oberste Dienstbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 KBG gegebenenfalls die erforderlichen Beweise zu erheben.
  3. Ist im gesamten Verfahren die Sachlage unklar geblieben, ist das im Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der gedeihlichen Amtsweiterführung enthaltene Prognoseelement, dass eine gedeihliche Amtsführung auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint, nicht zu bejahen.
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Tenor:

Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebühren – und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin; jedoch trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tatbestand:

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Der am 15. September 1960 geborene, seit dem 1. Januar 1986 im kirchlichen Verwaltungsdienst stehende Antragsteller war vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1990 beim Kirchenkreis R. zuständig für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die elektronische Datenverarbeitung. In dieser Zeit besuchte er ab Sommer 1988 den 1. Verwaltungslehrgang der Evangelischen Kirche im Rheinland, den er im Februar 1990 mit der Ersten kirchlichen Verwaltungsprüfung abschloß. Ab 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1992 war er beim Gemeindeverband K. tätig. Von Januar 1992 an besuchte er den 2. Verwaltungslehrgang der Evangelischen Kirche im Rheinland; am 16. März 1994 bestand er die Zweite Verwaltungsprüfung.
Die Beigeladene stellte den Antragsteller ab 1. Juli 1992 als Verwaltungsangestellten ein; nach Ablauf der Probezeit wurde er in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum 1. Januar 1993 zum Kirchengemeinde-Sekretär ernannt. Ab 1. April 1993 wurde ihm zusätzlich die Leitung des Gemeindeamtes übertragen.
Nach Anhebung der Stelle von A 6 auf A 9 wurde der Antragsteller zum 1. Januar 1994 in diese Stelle eingewiesen und zum 1. April 1994 zum Kirchengemeinde-Inspektor ernannt.
Am 11. Mai 1994 wandte sich der damalige Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen an das Landeskirchenamt, um die in der Arbeit des Antragstellers aufgetretenen Defizite und Schwierigkeiten – unter anderem eine erhebliche Anzahl unerledigter Personalfälle und einen nicht angemessenen Umgangston gegenüber den Mitarbeitern – zu erörtern.
Aufgrund der daraufhin kurzfristig vereinbarten und für den Antragsteller überraschenden Kassenprüfung durch den Kreissynodalrechner in der Zeit vom 16. Mai 1994 bis zum 20. Mai 1994 ergaben sich ausweislich seiner Vorlage vom 31. Mai 1994 zum Schlußgespräch über die durchgeführte Kassenprüfung im Bereich “Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen” 28 und unter dem Stichwort “Personalprüfung” 34 Fragen und Beanstandungen. Ferner machte der Kreissynodalrechner in einem an den Antragsteller gerichteten Aktenvermerk vom 10. Juni 1994 auf Vorgänge außerhalb der vom 16. – 20. Mai 1994 durchgeführten Kassenprüfung aufmerksam, die einer abschließenden Prüfung unterzogen werden sollten.
Nachdem in dem Schlußgespräch über die Kassenprüfung am 8. Juni 1994, an dem auch der Antragsteller teilnahm, zwar einige Anfragen mündlich geklärt, aber nicht alle Beanstandungen ausgeräumt werden konnten, forderte die Beigeladene den Antragsteller unter Übersendung des Schlußberichtes des Kreissynodalrechners über die durchgeführte Kassenprüfung durch Schreiben vom 14. Juni 1994 auf, die Fehler und Versäumnisse unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. Juli 1994, zu korrigieren bzw. aufzuarbeiten.
Nach der Anfertigung einer Stellungnahme zum Prüfungsergebnis betreffend die aufsichtliche Kassenprüfung durch den Kreissynodalrechner vom 16. – 20. Mai 1994, in der zu vielen Beanstandungen Stellung genommen und der Bearbeitungsstand der einzelnen Vorgänge dargelegt wurde, fand am 2. August 1994 ein weiteres Gespräch zwischen dem früheren Vorsitzenden des Presbyteriums der Beigeladenen, Herrn O., dem Kirchmeister, Herrn S., und dem Antragsteller statt, in dessen Verlauf die Beanstandungen des Kreissynodalrechners Punkt für Punkt durchgegangen wurden und Herr O. sowie Herr S. die Überzeugung gewannen, daß praktisch alles aufgearbeitet sei, in Einzelfällen noch Genehmigungen des Kreissynodalvorstandes bzw. des Landeskirchenamtes ausstünden und in anderen Fällen Presbyteriumsbeschlüsse erforderlich seien.
In der Sitzung des Presbyteriums der Beigeladenen vom 9. August 1994 berichtete Herr O. dem Presbyterium von dem Stand der Angelegenheit, wies darauf hin, daß er selbst viele Stunden mit der Bearbeitung des Prüfungsberichtes des Kreissynodalrechners, insbesondere zusammen mit dem Antragsteller, verbracht habe, und schlug dem Presbyterium vor, die Diskussion auf diejenigen Punkte zu beschränken, wo das Presbyterium Erklärungsbedarf habe, und im übrigen die Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht als geschlossenes Paket zu beschließen.
Der in dieser Sitzung zu dem Tagesordnungspunkt “Prüfungsbericht des Kreissynodalrechners” einstimmig gefaßte Beschluß lautet:
Nach Diskussion über einzelne Punkte faßt das Presbyterium den Beschluß, der beigefügten Stellungnahme zu den Prüfungsbemerkungen des Kreissynodalrechners zur Kassenprüfung zuzustimmen.
Aufgrund einer weiteren, vom 11. November 1994 datierenden Stellungnahme des Antragstellers zu den Beanstandungen des Kreissynodalrechners, in der zu neun Vorgängen Stellung genommen und der Bearbeitungsstand mitgeteilt wurde, kündigte der Kreisynodalrechner durch Schreiben vom 23. November 1994 an den damaligen Presbyteriumsvorsitzenden sein Kommen für den 15. Dezember 1994 an, um sich einen Überblick über den Stand der bisher schon ausgeräumten und noch auszuräumenden Sachverhaltsfeststellungen zu verschaffen.
Nachdem der Kreissynodalrechner am 15. Dezember 1994 die vorgesehene Überprüfung vorgenommen hatte, listete er in einem an das Presbyterium der Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 1994 auf, welche Sachverhaltsfeststellungen bis Ende März 1995 auszuräumen seien. Er bat in diesem Schreiben eindringlich darum, daß die Bearbeitung der in dem Schreiben aufgeführten 22 Vorgänge, die zum Teil bereits seit 1993 zur Erledigung anstünden, bis spätestens Ende März 1995 zum Abschluß komme und die Stellungnahme darüber unter anderem auch für die Sitzung des Kreissynodalrechnungsausschusses zu diesem Zeitpunkt vorliege.
Durch an den Antragsteller gerichtetes Schreiben vom 24. Januar 1995 wiesen der damalige Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen den Antragsteller unter anderem darauf hin, sie hätten feststellen müssen, daß der Kreissynodalrechner eine Vielzahl der gleichen unerledigten Tatbestände angesprochen habe wie in seinem Prüfungsbericht vom 10. Juni 1994. Unabhängig davon seien sie in der vergangenen Woche von Frau H. (Mitarbeiterin in der Evangelischen Kirchengemeinde D. – Zusatz von der Verwaltungskammer) unterrichtet worden, daß ihr Personalfall immer noch nicht erledigt sei und eine Rückfrage ihrerseits beim Kirchenkreis ergeben habe, daß dort im Gegensatz zu den Auskünften des Antragstellers nichts zur Genehmigung vorliege.
Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben unter anderem dazu aufgefordert, den Personalfall H. unverzüglich zum Abschluß zu bringen und mit dem Kirchenkreis bevorzugte Bearbeitung zu vereinbaren, sofort eine – ständig im Gemeindeamt zur Einsicht zur Verfügung stehende – Liste der Sachverhaltsfeststellungen des Kreissynodalrechners anzulegen, aus der der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand hervorgehe, und den Genehmigungsvorgang der neuen, einheitlichen Dienstanweisungen für die Erzieherinnen beschleunigt zum Abschluß zu bringen.
Der Antragsteller wurde in dem Schreiben ferner davon in Kenntnis gesetzt, mit dem Kreissynodalrechner sei vereinbart worden, daß in einem Schlußgespräch nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist durch den Antragsteller, Frau V. und eventuelle weitere Mitarbeiterinnen des Gemeindeamtes nachgewiesen werde, daß alle Unkorrektheiten bzw. Beschwerden ausgeräumt seien.
In der Sitzung des Presbyteriums der Beigeladenen vom 8. Februar 1995 führte der damalige Presbyteriumsvorsitzende unter Tagesordnungspunkt 6.1 “Abarbeitung von Beanstandungen des Kreissynodalrechners aus 06/94” unter anderem aus, daß die im Juni 1994 seitens des Kreissynodalrechners niedergeschriebenen “Sachverhaltsfeststellungen” zum großen Teil noch nicht abgearbeitet seien, erinnerte an die Presbyteriumssitzung vom 9. August 1994, in der über die Abarbeitung der Sachverhaltsfeststellungen des Kreissynodalrechners aus seinem Bericht vom 10. Juni 1994 beraten worden sei, und wies darauf hin, daß bei der Empfehlung, die Stellungnahme des Gemeindeamtes zum Bericht des Kreissynodalrechners anzunehmen, der Vorsitzende fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß die Sachverhaltsfeststellungen weitgehend abgearbeitet seien und nur noch einige kirchenaufsichtliche Genehmigungen ausstünden. Der Vorsitzende habe sich dabei, wie er nunmehr erkennen müsse, vom Antragsteller täuschen lassen. Richtig sei, daß allein von 29 Beanstandungen im Personalbereich nur 14 abgearbeitet seien, während 15 zum Teil noch nicht einmal zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt worden seien. Einige vom Presbyterium gefaßte Beschlüsse hätten sich als falsch herausgestellt und müßten zum Teil korrigiert werden. Die Tragweite der nicht bearbeiteten Beanstandungen sei erst durch einen Brief des Kreissynodalrechners vom 19. Dezember 1994 deutlich geworden, den der Vorsitzende erst am 23. Januar 1995 zur Kenntnis erhalten habe. Es müsse festgestellt werden, daß Fristen, die dem Antragsteller gesetzt worden seien, nicht eingehalten worden seien und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Kirchengemeinde zum Teil falsche Auskünfte gegeben worden seien. In einem Gespräch mit den Pfarrern sei einvernehmlich festgestellt worden, daß diese Art der Führung des Gemeindeamtes nicht länger hinnehmbar sei. In diesem Gespräch sei der Vorsitzende aufgefordert worden, sich von Herrn Superintendenten B. und Frau Landeskirchenrätin K. beraten zu lassen, was in der Zwischenzeit geschehen sei.
Nachdem ausweislich des Auszuges aus dem Protokollbuch des Presbyteriums dieses sehr eingehend über diesen Punkt beraten hatte, wobei der Vorsitzende deutlich machte, daß es notwendig sei, daß sich alle Presbyter über die Tragweite des vorgelegten Beschlusses klar seien, was insbesondere für Punkt 3 des nachfolgenden Beschlusses gelte, faßte das Presbyterium der Beigeladenen nach dieser Beratung folgenden Beschluß:
  1. Das Presbyterium ist der Auffassung, daß Herr W. mit der Leitung eines Gemeindeamtes von der Größenordnung der Kirchengemeinde D. überfordert ist.
  2. Das Presbyterium legt Herrn W. nahe, sich von sich aus bis zum 31. August dieses Jahres eine neue Stelle zu suchen.
  3. Sollte Herr W. bis zum 31.08.1995 nicht nachweisen können, daß er eine neue Stelle gefunden hat, wird das Presbyterium beim LKA D. einen Antrag auf seine Versetzung in den Wartestand stellen.
Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 9. Februar 1995 durch den damaligen Presbyteriumsvorsitzenden und Pfarrer S. ausgehändigt. In einem Schreiben vom 14. Februar 1995 teilte der damalige Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen dem Antragsteller ferner mit, die Beigeladene gehe davon aus, daß der Antragsteller spätestens zum 31. August 1995 eine neue Stelle habe oder zumindest ein festes Vertragsverhältnis eingegangen sei. Das Presbyterium werde im August keinen weiteren Beschluß fassen; vielmehr sei in den Beratungen vor dieser Beschlußfassung eindeutig klargemacht worden, daß das Ende des Dienstes des Antragstellers bei der Evangelischen Kirchengemeinde D. der 31. August 1995 sei.
Ausweislich mehrerer in der Personalakte des Antragstellers befindlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines ihn behandelnden praktischen Arztes Dr. S. war der Antragsteller vom 17. Februar 1995 bis zum 24. Februar 1995 sowie danach ab dem 7. März 1995 fortlaufend bis zum 27. Juni 1996 arbeitsunfähig. Der Antragsteller trat in der Zeit vom 28. Juni 1996 bis zum 14. August 1996 im Rahmen seiner Genesung mit Zustimmung der Beigeladenen einen Erholungsurlaub an.
Der damalige Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen und die beiden Kirchmeister beschlossen am 18. September 1995 im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses nach Artikel 123 Kirchenordnung, den Antragsteller zu beurlauben, falls er nach Ablauf seines Krankenscheins gesund geschrieben werde. Diesen Beschluß genehmigte das Presbyterium der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1995 einstimmig. (Seit dem 13. Februar 1997 ist der Antragsteller – nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit – beurlaubt.)
Als der Antragsteller ein ihm seitens des Landeskirchenamtes unterbreitetes Angebot für einen Beschäftigungsauftrag ab 1. September 1995 ablehnte und sich bis August 1995 keine Stellenveränderung für den Antragsteller abzeichnete, wandte sich der damalige Presbyteriumsvorsitzende unter Übersendung des Protokollauszuges aus der Presbyteriumssitzung vom 8. Februar 1995 mit Schreiben vom 3. August 1995 an das Landeskirchenamt und stellte im Namen des Presbyteriums der Beigeladenen den Antrag, das Landeskirchenamt möge die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand beschließen und das Wartestandsverfahren zum 1. September 1995 einleiten, weil der Antragsteller mit der Leitung eines Gemeindeamtes von der Größenordnung der Kirchengemeinde D. überfordert sei und der Antragsteller nicht habe erkennen lassen, daß er eine neue Stelle gefunden habe.
Nachdem das Landeskirchenamt den Antragsteller durch Schreiben vom 18. August 1995 zu einem Anhörungstermin gemäß § 46 Abs. 3 Kirchenbeamtengesetz (KBG) am 28. August 1995 gebeten hatte, wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch Schreiben vom 25. August 1995 an das Landeskirchenamt, in dem sie im wesentlichen das Verfahren betreffend die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand beanstandeten, das allen rechtsstaatlichen Anforderungen widerspreche und durch Kurzfristigkeit des Anhörungstermins, Nichtbeachtung der Beschlußlage des Presbyteriums und Überrumpelung des Antragstellers gekennzeichnet sei. Insbesondere bedeute der Beschluß des Presbyteriums der Beigeladenen vom 8. Februar 1995, daß zunächst abzuwarten sei, ob der Antragsteller am 31. August 1995 mitteile, ob er eine neue Stelle gefunden habe. Ein Antrag auf Versetzung in den Wartestand könne demgemäß frühestens dann gestellt werden, wenn der Antragsteller bis zum 31. August 1995 keine entsprechende Mitteilung mache, mithin erst nach dem 31. August 1995. Diesen Anforderungen sei das Presbyterium der Beigeladenen nicht gerecht geworden.
In einem weiteren Schriftsatz an das Landeskirchenamt vom 28. September 1995 wies die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ferner darauf hin, daß der Antrag auch materiell-rechtlich keinen Erfolg haben könne, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 KBG nicht vorlägen. Zum einen sei eine Versetzung in den Wartestand gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 KBG nicht zulässig, wenn der Kirchenbeamte in ein anderes Amt gemäß §§ 42 und 43 KBG versetzt werde oder überführt werden könne. Dazu habe die Beigeladene bislang nichts vorgetragen. Im übrigen könne die Versetzung in den Wartestand nur erfolgen, wenn der Antragsteller das von ihm bekleidete Amt nicht gedeihlich weiterführen könne und sein Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten sei. Dies sei nicht der Fall. Der Antragsteller habe sein Amt vielmehr ordnungsgemäß geführt. Ein Ausscheiden aus dem Amt sei daher aus kirchlichen Gründen nicht geboten.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers übermittelten mit diesem Schriftsatz ferner eine neunseitige undatierte Stellungnahme des Antragstellers, in der dieser sich zu den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfungsberichtes des Kreissynodalrechners vom 10. Juni 1994 äußerte sowie den Bearbeitungsstand einzelner Vorgänge bis mindestens Februar 1995 darstellte und begründete.
In ihrem Schreiben an das Landeskirchenamt vom 5. Oktober 1995 wies die Beigeladene unter anderem darauf hin, daß entgegen den Ausführungen in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. September 1995 der Antragsteller sowohl den Vorsitzenden als auch den Stellvertreter getäuscht habe. So habe der Antragsteller auf wiederholte Rückfrage, warum Personalfälle nicht bearbeitet seien, die falsche Auskunft gegeben, daß die Akten im Superintendenturbüro des Kirchenkreises D. zur Genehmigung lägen. In Wahrheit hätten die Akten jedoch unbearbeitet in den Schränken des Antragstellers geruht. Diese Täuschung stelle einen Vertrauensbruch dar, der eine Zusammenarbeit nicht möglich mache und außerdem durch die falschen Auskünfte gegenüber den Mitarbeiterinnen dem Ansehen der Gemeinde geschadet habe. Auch der Hinweis, daß ein großer Teil der Beanstandungen aus der Zeit vor der Amtsübernahme des Antragstellers datierten, entspreche nicht der Wahrheit. Was an Beanstandungen in der Amtszeit des Antragstellers von Juli 1992 bis Dezember 1994 – also in 2 1/2 Jahren – seitens des Kreissynodalrechners schriftlich festgehalten worden sei, bewege sich inhaltlich und numerisch in einer Größenordnung, die die Verwaltung der Beigeladenen in 18 1/2 Jahren zuvor insgesamt nicht gekannt habe.
Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Stellungnahme zur schriftlichen Beanstandung des Kreissynodalrechners immer wieder verzögert, so daß vom Kreissynodalrechner die Fristen hätten verlängert werden müssen. Seit dem Presbyteriumsbeschluß vom 8. Februar 1995 sei der Antragsteller mit Ausnahme von 12 Arbeitstagen und der Zeit seines Urlaubs vom 16. Juni bis 24. August ununterbrochen krank und habe selbst die Beanstandungen nicht aufgearbeitet. Überdies seien in seinen Schränken unerledigte Personalakten und unerledigte Schreiben, unter anderem unerledigte Arbeiten im Erbbaurecht in zwei Fällen und fehlerhaft vorgelegte Betriebskostenabrechnungen für die vier Kindergärten der Gemeinde gefunden worden. Dadurch seien vom Jugendamt keine Zahlungen an die Kirchengemeinde geleistet worden. Das Presbyterium sehe den Antragsteller daher mit der Leitung eines Gemeindeamtes in der Größenordnung der Kirchengemeinde D. völlig überfordert.
Die Beigeladene teilte dem Landeskirchenamt durch Schreiben vom 28. Oktober 1995 mit, daß sie die durch Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. September 1995 übersandte Stellungnahme des Antragstellers überprüft habe. Dabei sei ausweislich der beigefügten Anmerkungen festzustellen, daß in einer größeren Zahl von Fällen die Bearbeitungsdauer unverhältnismäßig hoch gewesen sei und Mitarbeiter über lange Zeit ohne Arbeitsverträge gearbeitet hätten. Ferner seien Mitarbeiter wegen falscher Einstufung überbezahlt bzw. unterbezahlt gewesen und seien entsprechende Schäden entweder der Kirchengemeinde oder den Mitarbeitern entstanden.
In seiner Sitzung vom 31. Oktober 1995 beschloß das Landeskirchenamt, den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 KBG mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in den Wartestand zu versetzen, und teilte dem Antragsteller dies durch Bescheid vom selben Tage mit, in dem es zur Begründung im wesentlichen vortrug: Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand seien entgegen der Auffassung des Antragstellers gegeben. Auch materiell-rechtlich sei die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne das von ihm bekleidete Amt nicht gedeihlich weiterführen. Sein Ausscheiden aus diesem Amt sei auch zwingend geboten. Das für die gedeihliche Weiterführung seines Amtes notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstgeber sei aufgrund seines Verhaltens nachhaltig erschüttert. So sei eine nicht unerhebliche Anzahl von Personalfällen nach äußerst langer Bearbeitungszeit erst nach wiederholtem Drängen teils von seiten des Dienstgebers, teils von seiten des jeweiligen Mitarbeiters zum Abschluß gebracht worden. Zum Teil seien diese Fälle auch fehlerhaft bearbeitet worden. Die Handhabung der Personalfälle sei dazu angetan gewesen, das Vertrauensverhältnis von Mitarbeitern in die Kirche als Arbeitgeber zu zerstören. Die fehlerhafte und verzögerte Bearbeitung durch den Antragsteller sei somit dem Dienstgeber zugerechnet worden. Infolgedessen hätten für den Dienstgeber erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Antragstellers zur Wahrnehmung seiner Amtsleiterfunktion entstehen müssen. Diese Zweifel habe der Antragsteller nicht etwa durch eine gesteigerte Arbeitsleistung ausgeräumt. Darüber hinaus habe er das ohnehin schon gestörte Vertrauensverhältnis noch weiter geschwächt, indem er beispielsweise den an den Vorsitzenden gerichteten Brief des Kreissynodalrechners nicht umgehend weitergeleitet habe. Die Vielfalt der zu beanstandenden Fälle und die stark verzögernde Handhabung der Bearbeitung durch den Antragsteller hätten letztendlich dazu geführt, daß kein Zutrauen zu seiner Arbeitsweise und zu seiner Wahrnehmung der Amtsleiterfunktion vorhanden sei. Damit sei die Basis für eine weitere Zusammenarbeit auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens zerstört. Eine gedeihliche Amtsführung im Sinne von § 46 Abs. 3 KBG sei nicht mehr gewährleistet. Zum Wohle der Kirchengemeinde D. sei das Ausscheiden des Antragstellers aus diesem Amt zwingend geboten. Der Antragsteller könne auch nicht in ein anderes Amt versetzt oder überführt werden. Eine Versetzung gemäß § 42 KBG scheide aus, da der bisherige Dienstgeber über keine adäquate andere Stelle verfüge. Ob das ins Auge gefaßte Gemeinsame Gemeindeamt je realisiert werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt äußerst fraglich, da einerseits die Struktur und Kompetenz eines solchen Amtes grundsätzlich hinterfragt werde, andererseits völlig unklar sei, ob und wenn ja welche Gemeinden gegebenenfalls ein solches Gemeinsames Gemeindeamt zu errichten wünschten. Von daher könne auch keine Aussage zu einem Stellenschlüssel der Beigeladenen für dieses geplante Gemeinsame Gemeindeamt gemacht werden. Eine Überführung gemäß § 43 KBG scheide ebenfalls aus. Weder im Landeskirchenamt noch in seinen Einrichtungen seien Stellen frei. Hier habe lediglich die dem Antragsteller angebotene Möglichkeit bestanden, im Wege eines Beschäftigungsauftrages zu arbeiten und seine Kenntnisse im Arbeitsrecht und Personalrechtswesen zu vertiefen. Eine Überführung setze grundsätzlich eine positive Mitwirkung des potentiellen neuen Dienstgebers und des Betroffenen voraus. Ein Antrag des Antragstellers auf Überführung in eine neue Stelle sei bisher nicht bekannt geworden. Schließlich sei auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Versetzung, Amtsenthebung oder der Entfernung aus dem Dienst geprüft und abgelehnt worden. Zwar könnten zumindest einige von der Beigeladenen vorgetragene Sachverhalte ausreichen, um ein disziplinarrechtliches Verfahren einzuleiten. Selbst die Würdigung der Summe der Sachvorgänge führe jedoch nicht zu einem solchen Disziplinarverfahren, an dessen Ausgang die Versetzung oder Amtsenthebung oder Dienstentfernung stehe. Weder aus dem Vortrag der Beigeladenen sei der für ein Disziplinarverfahren notwendige Schuldvorwurf ableitbar noch aus den Stellungnahmen des Antragstellers. Die Tatsache der zerstörten Vertrauensbasis sei kein Gegenstand eines Disziplinarverfahrens.
Die Voraussetzungen für eine Wartestandsversetzung gemäß § 46 Abs. 3 KBG lägen somit vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 21. November 1995 Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen geltend machte: Der Bescheid vom 31. Oktober 1995 könne aus formellen wie materiellen Gründen keinen Bestand haben. Der Bescheid sei nicht in formell wirksamer Weise zustande gekomme. Zum einen fehle es an einem Antrag des Presbyteriums gemäß Artikel 123 Abs. 1 der Kirchenordnung (KO). Abgesehen davon sei das Anhörungsrecht des Antragstellers mehrfach verletzt worden. Schließlich sei dem Antragsteller nicht die Möglichkeit gegeben worden, vor der Beschlußfassung des Presbyteriums die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 43 r) Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) zu beantragen, da ihm nicht bekannt gewesen sei, daß über seine Versetzung in den Wartestand habe beschlossen werden sollen. Daher sei der Bescheid wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG unwirksam.
Die Versetzung in den Wartestand des Antragstellers sei auch materiell-rechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 KBG seien nicht erfüllt. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sei nicht erwiesen, daß der Antragsteller sein von ihm bekleidetes Amt als Gemeindeamtsleiter nicht gedeihlich weiterführen könne und sein Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten sei. Eine Versetzung in den Wartestand komme erst in Betracht, wenn dem Kirchenbeamten zuvor mitgeteilt worden sei, daß er, wenn er bestimmte Aufgaben nicht erledige, mit beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. Dies sei bislang nicht geschehen. Ohne eine solche Mitteillung entspreche die Versetzung in den Wartestand nicht dem auch im Kirchenbeamtenrecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei daher unzulässig. Dem Kirchenbeamten müßten die Konsequenzen deutlich gemacht werden, die nach Ansicht seines Dienstherrn gezogen würden, falls der Kirchenbeamte seinen Pflichten weiterhin nicht nachkomme. Ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern bzw. zu rechtfertigen, bevor unmittelbar über die Versetzung in den Wartestand beschlossen werde. Daß der Antragsteller das von ihm bekleidete Amt als Gemeindeamtsleiter nicht gedeihlich weiterführen könne, werde im wesentlichen mit einer nicht unerheblichen Anzahl von nicht erledigten Personalfällen sowie damit begründet, daß er einen Brief des Kreissynodalrechners nicht umgehend an den Vorsitzenden des Presbyteriums weitergeleitet habe. Hinsichtlich der Personalfälle sei darauf hinzuweisen, daß die Probleme mit den Arbeitsverträgen aus Zeiten stammten, die lange vor dem Amtsantritt des Antragstellers lägen und die auch nicht kurzfristig hätten geklärt werden können. Das Landeskirchenamt sei der unterschiedlichen Sachverhaltsschilderung seitens der Beigeladenen und des Antragstellers nicht nachgegangen, sondern habe lediglich von einer “nicht unerheblichen Anzahl von Personalfällen” gesprochen, die nach “äußerst langer Bearbeitungszeit erst nach wiederholtem Drängen” zum Abschluß gebracht worden seien. Der Brief des Synodalrechners vom 19. Dezember 1994 sei dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Beigeladenen von der Stellvertreterin des Antragstellers vorgelegt worden, da der Antragsteller sich zu dieser Zeit in Urlaub befunden habe.
Der Fall H. stelle sich als sehr schwierig dar. Nach Auffassung des Antragstellers sei mit Frau H. Einigkeit darüber erzielt worden, daß diese in der Einrichtung, in der sie gearbeitet habe, so arbeiten solle, wie dies von Frau H. und der Einrichtung gewollt gewesen sei. Dies habe ihre Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs, die Regelung ihrer Beschäftigung nach Beendung ihres eigenen Erziehungsurlaub sowie des Erziehungsurlaubs einer Kollegin betroffen. Einen Vertrag zu fertigen, habe sich als schwierig gestaltet, da sich zwischenzeitlich die rechtlichen Voraussetzungen geändert hätten und eine Willenserklärung der Kollegin der Frau H. nicht vorgelegen habe.
Daß eine Versetzung gemäß § 42 KBG ausscheide, da der bisherige Dienstgeber über keine adäquate Stelle in absehbarer Zukunft verfüge, werde mit Nichtwissen bestritten. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, daß eine Überführung ausscheide, weil im Landeskirchenamt bzw. in seinen Einrichtungen keine Stellen frei seien. Soweit das Landeskirchenamt sich darauf berufe, daß eine Vermittlung im Bereich der Antragsgegnerin nicht erfolgreich gewesen sei, könne dies nicht verwundern, wenn das Landeskirchenamt die Situation ähnlich einseitig wie in dem Bescheid geschildert habe. Eine positive Mitwirkung des potentiellen neuen Dienstgebers sei unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Umgekehrt sei eine positive Mitwirkung des Landeskirchenamtes gefragt. An einer positiven Mitwirkung des Antragstellers bei einer Überführung in eine neue Stelle werde es nicht fehlen.
Abschließend werde darauf hingewiesen, daß laut dem Schreiben des Kreissynodalrechners vom 16. Oktober 1995 das Presbyterium der Beigeladenen mit Schreiben vom 26. Juni 1995 festgestellt habe, daß nunmehr sämtliche von ihm beanstandeten Punkte als erledigt anzusehen seien. Dies lasse nur den Schluß zu, daß der Antragsteller – hätte man ihn bis zum 31. März 1995 weiterarbeiten lassen – die Beanstandungen in der vom Kreissynodalrechner gesetzten Frist hätte erledigen können.
Ausweislich dem der Widerspruchsbegründung beigefügten Schreiben der Mitarbeitervertretung der Beigeladenen an den Antragsteller vom 5. Dezember 1995 wurde diesem darin bestätigt, daß der D. Mitarbeitervertretung seitens der Mitarbeiter zu keiner Zeit Beschwerden zur Person des Antragstellers schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden seien. Die Mitarbeitervertretung habe die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller positiv erlebt.
Die Beigeladene nahm in einem Schreiben an das Landeskirchenamt vom 22. Januar 1996 ausführlich zu der Widerspruchsbegründung des Antragstellers vom 29. Dezember 1995 Stellung und stellte darin den Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht dar. Insoweit wird auf diese Stellungnahme verwiesen.
Die Kirchenleitung wies den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 durch Bescheid vom 20. Februar 1996 – den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 22. Februar 1996 – als unbegründet zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsteller hat durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 1996 am 22. April 1996 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Zur Begründung seines Begehrens trägt er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen vor: Im Widerspruchsbescheid werde die Versetzung in den Wartestand nunmehr nicht mehr auf § 46 Abs. 3 KBG, sondern auf § 46 Abs. 2 KBG gestützt. Voraussetzung hierfür seien sachliche Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Art, die eine gedeihliche Zusammenarbeit ausschlössen. Diese lägen nicht vor. Voraussetzung für das Vorliegen von sachlichen Meinungsverschiedenheiten sei, daß zwei unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich eines einheitlichen Sachverhaltes bestünden. Nach dem Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 sei der Kern des Vorwurfs des Vorsitzenden des Presbyteriums derjenige gewesen, daß der Antragsteller die vom Kreissynodalrechner gesetzten Fristen nicht eingehalten habe. Dies sei – wie dargelegt – nicht der Fall gewesen. Der Vorwurf von “massiven Klagen” von Mitarbeitern sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der seitens des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung vorgetragene Sachverhalt trage diese Behauptung nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Verfehlungen des Antragstellers lägen bei der Antragsgegnerin. Der Sachverhalt, auf den die Versetzung in den Wartestand gestützt werde, liege nicht vor. Angesichts der Anzahl der zu erledigenden Punkte sei es dem Antragsteller nicht möglich gewesen, innerhalb von wenigen Wochen sämtliche Punkte, die zum Teil noch Sachverhalte betrafen, die vor dem Beginn seiner Amtsführung gelegen hätten, zu bewältigen, zumal der Antragsteller erst kurz in seinem Amt gewesen sei und statt ständiger destruktiver Kritik eine konstruktive Unterstützung seitens des Vorsitzenden des Presbyteriums hätte erwarten können und dürfen. Wenn seitens der Antragsgegnerin behauptet werde, daß die Vertrauensgrundlage zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller fehle, so sei dem entgegenzuhalten, daß weder seitens des Landeskirchenamtes noch seitens der Beteiligten versucht worden sei, die Schwierigkeiten zunächst in klärenden Gesprächen beizulegen. Die Vorgehensweise gegenüber dem Antragsteller lege nahe, daß gar kein ernsthaftes Interesse daran bestanden habe, den Konflikt mit ihm zu lösen. Dies könnte vor dem Hintergrund gesehen werden, daß sowohl der Superintendent als auch der Vorsitzende des Presbyteriums als auch Frau K. die Errichtung eines größeren Gemeindeverwaltungsamtes befürwortet hätten und der Antragsteller im Gegensatz dazu hiergegen mehrfach Einwände erhoben habe. Die Tatsache, daß am 26. Juni 1995 alle im Schreiben vom 19. Dezember 1994 erwähnten Punkte erledigt gewesen seien, sei für den vorliegenden Fall sehr wohl erheblich. Soweit die Beigeladene vortragen lasse, daß Frau V. innerhalb weniger Wochen die Abarbeitung erledigt habe, frage sich, warum Frau V. als zuständige Sachbearbeiterin für den Personalbereich diese Aufgabe nicht schon zuvor vorbereitet und miterledigt habe. Soweit behauptet werde, daß der Antragsteller generell eine rüde Umgangsweise mit den Mitarbeitern gehabt habe, sei dies nicht zutreffend. Mit den allermeisten Mitarbeitern sei der Antragsteller sehr gut zurecht gekommen. Desweiteren habe der Antragsteller auch sehr gut mit dem damaligen Kirchmeister zusammengearbeitet. Ferner habe der Antragsteller im Sommer 1994 mit dem damaligen stellvertretenden Presbyteriumsvorsitzenden, Pfarrer S., während der etwa dreimonatigen Abwesenheit des Presbyteriumsvorsitzenden sehr gut zusammengearbeitet, was er dem Antragsteller gegenüber ausdrücklich betont habe. Es sei ferner unzutreffend, wenn die Beigeladene vortragen lasse, daß eine Vielzahl von Fällen noch “unerledigt” seien. Soweit sie nicht schon erledigt gewesen seien, seien sie jedenfalls in Angriff genommen worden und nur noch nicht vollends erledigt gewesen. Der Antragsteller solle offensichtlich für sämtliche Verfehlungen der Vergangenheit und auch sämtliche persönlichen Konflikte allein verantwortlich gemacht werden. Ein gedeihliches Zusammenarbeiten zwischen dem Antragsteller und dem Vorsitzenden des Presbyteriums sei jedoch vornehmlich durch den Presbyteriumsvorsitzenden unmöglich gemacht worden. Der Vorsitzende habe durch seine Vorgehensweise nicht zu einer gedeihlichen Führung der Mitarbeiter beigetragen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht zur Begründung ihres Antrages unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeskirchenamtes über die Versetzung in den Wartestand vom 31. Oktober 1995 sowie auf den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 im wesentlichen geltend: Dem Vorwurf, der in dem Bescheid des Landeskirchenamtes wiedergegebene Sachverhalt sei unvollständig und teilweise unzutreffend, werde widersprochen. Insbesondere sei es für die rechtliche Beurteilung der Versetzung in den Wartestand unerheblich, daß die durch den Kreissynodalrechner dem Antragsteller gesetzte Frist zur Erledigung der noch erforderlichen Arbeiten bei Beschlußfassung durch das Presbyterium noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Presbyteriumsbeschlusses vom 8. Februar 1995 habe sich die Arbeitsweise des Antragstellers auch betreffend die Abarbeitung der Sachverhaltsfeststellungen des Kreissynodalrechners bereits als so unbefriedigend dargestellt, daß dem Presbyterium eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr länger zuzumuten gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag auf Versetzung des Antragstellers in den Wartestand durch das Presbyterium begründet gewesen. Daß am 26. Juni 1995 alle in dem Schreiben vom 19. Dezember 1994 erwähnten Punkte erledigt gewesen seien, beruhe nicht auf der Arbeit des Antragstellers, der noch nicht einmal die Erledigung der ausstehenden Punkte entsprechend in die Wege geleitet gehabt habe; vielmehr sei diese Arbeit durch Frau V. nach Trennung der Kirchengemeinde von dem Antragsteller erledigt worden. Es sei zwar richtig, daß im Dezember 1994 eine Reihe von im Juni 1994 beanstandeten Dingen erledigt gewesen sei. Die Aussage, von 36 im Prüfungsergebnis vom 14. Juni 1994 festgehaltenen Punkten seien am 19. Dezember 1994 bereits 20 erledigt gewesen, sei allerdings insofern irreführend, als sie die tatsächliche Problematik der aktuellen Situation nicht widerspiegele. Festzustellen sei vielmehr, daß von 30 Personalfällen 16 weiterhin unerledigt gewesen seien und diese unerledigten Personalfälle der Kirchengemeinde naturgemäß besondere Probleme bereitet hätten. Falsch sei ferner die Aussage, daß einige neue Dinge durch Zeitablauf zu der ursprünglichen Liste hinzugekommen seien. Der Brief des Kreissynodalrechners vom 19. Dezember 1994 habe sich ausschließlich auf die Kassenprüfung vom 16. Mai 1994 bezogen und also keine neuen Dinge enthalten können.
Die beanstandeten Entscheidungen betreffend die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand seien sowohl formell- als auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei ein Antrag des Leitungsorgans der Kirchengemeinde, dessen Kirchenbeamter in den Wartestand versetzt werden solle, nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Versetzung in den Wartestand. Eine Beteiligungspflicht der Mitarbeitervertretung der Beigeladenen durch die oberste Dienstbehörde gebe es nicht, so daß ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG nicht gegeben sei. Ein Anhörungsrecht des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Aus den Bescheiden des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung sowie aus der vorgelegten Stellungnahme und den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Beigeladenen sei festzustellen, daß das Presbyterium der Beigeladenen zu dem Antragsteller keinerlei Vertrauen mehr besitze und das vom Antragsteller bekleidete Amt nicht gedeihlich weitergeführt werden könne. Es habe daher nur festgestellt werden können, daß das Ausscheiden des Antragstellers aus seinem Amt aus kirchlichen Gründen dringend geboten gewesen sei. Daß weder eine Versetzung gemäß § 42 KBG noch eine Überführung gemäß § 43 KBG in Frage gekommen sei, sei bereits im Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995, auf den insoweit nochmals Bezug genommen werde, dargelegt worden.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie führt unter Wiederholung, Vertiefung und teilweiser Präzisierung ihrer bisherigen Sachdarstellungen und Stellungnahmen im wesentlichen aus: Wenn der Kreissynodalrechner dem Antragsteller eine Frist zur Erledigung der noch erforderlichen Arbeiten bis zum 31. März 1995 gesetzt gehabt habe, die bei Beschlußfassung des Presbyteriums noch nicht abgelaufen gewesen sei, so sei festzustellen, daß dem Presbyterium die absolut unbefriedigende Arbeitsweise des Antragstellers in der Abarbeitung der Sachverhaltsfeststellungen des Kreissynodalrechners nicht mehr länger zuzumuten gewesen sei. Der Schaden, den der Antragsteller durch die schleppende Bearbeitung, durch die falsche Einstufung von Mitarbeitern, durch die als ruppig zu bezeichnenden Auskünfte gegenüber Mitarbeitern bei Nachfragen nach dem Verbleib ihrer Unterlagen zugefügt habe, habe ein Ausmaß erreicht gehabt, das nach übereinstimmender Einschätzung aller Pfarrer und nach Beratung durch den Superintendenten und das Landeskirchenamt nicht mehr länger hinzunehmen gewesen sei. Aus diesem Grunde sei in der Presbyteriumssitzung vom 8. Februar 1995 der Sachverhalt in der geschilderten Breite dem Presbyterium vorgetragen worden und habe letztlich zu dem bekannten Beschluß geführt. Daß, wie ausgeführt, am 26. Juni 1995 alle im Schreiben vom 19. Dezember 1994 erwähnten Punkte erledigt gewesen seien, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. Die Erledigung sei nach Trennung der Kirchengemeinde von dem Antragsteller am 8. Februar 1995 durch Frau V. unter Beaufsichtigung durch den Vorsitzenden und in enger Absprache mit dem Kirchenkreis erfolgt, der in allen Personalfällen seine Hilfe angeboten habe. Davon, daß der Antragsteller “die Erledigung der ausstehenden Punkte entsprechend in die Wege geleitet hatte”, könne keine Rede sein. Die Behauptung, der Antragsteller habe alle vom Kreissynodalrechner zur Bearbeitung der Beanstandungen gesetzten Fristen eingehalten, sei unrichtig. Richtig sei im Gegensatz dazu, daß keine Frist eingehalten worden sei.
Es müsse nochmals auf den nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust hingewiesen werden, der durch die absolut unbefriedigende Arbeit des Antragstellers, seine Unbelehrbarkeit bei allen angebotenen Hilfen, durch seine unerträgliche Verschleppungstaktik und durch sein Verhalten hervorgerufen worden sei, mit dem er die Schuld für seine Verfehlungen ständig bei anderen Personen gesucht habe. Im übrigen sei der Antragsteller, wie durch den Beschluß des Presbyteriums zum Ausdruck gebracht worden sei, massiv überfordert gewesen. Die Beigeladene habe dies im einzelnen in einer Vielzahl von Tatbeständen nachgewiesen. Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Amt sei deshalb aus kirchlichen Gründen zwingend geboten, da der Antragsteller zu einem großen Ansehensverlust der Gemeinde beigetragen habe. So habe der damalige Presbyteriumsvorsitzende nach der Trennung von dem Antragsteller eine Reihe von Entschuldigungsbesuchen bei Behörden und Einrichtungen machen müssen, um zu erläutern, welche Vorgänge zu den dort festzustellenden Verstimmungen Anlaß gegeben hätten. So habe etwa in der Stadtverwaltung D. völliges Unverständnis für die Tatsache geherrscht, daß die Beigeladene über lange Zeit die Refinanzierung ihrer Kindergärten nicht beantragt gehabt habe, weil der Antragsteller auch diese Vorgänge verschleppt gehabt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts in übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers berufen.
Der Antrag ist ferner nach ordnungsgemäßer Durchführung des nach § 10 Abs. 3 Satz 1 VwKG vorgeschriebenen Vorverfahrens und fristgerecht anhängig gemacht worden. Insoweit kann offenbleiben, ob der Verweis des § 46 Abs. 3 Satz 8 Kirchenbeamtengesetz (KBG) auf § 12 KBG, wonach der Betroffene gegen die Entscheidungen der obersten Dienstbehörde innerhalb eines Monats Klage bei dem für die Entscheidung streitiger Verwaltungssachen zuständigen Kirchengericht erheben kann, auch die Versetzung in den Wartestand gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG erfassen soll oder sich lediglich auf die Untersagung der Ausübung des Dienstes im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 6 KBG bezieht. Ist ersteres der Fall, ist der Antrag deshalb nicht wegen Versäumung der einmonatigen Antragsfrist unzulässig, weil die dem Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 beigefügte, dann unrichtige Rechtsmittelbelehrung (die von einer 2-Monats-Frist für die Anrufung der Verwaltungskammer ausgeht) gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 VwKG zur Folge hat, daß der Antrag bei der Verwaltungskammer innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung (hier Zustellung) des Widerspruchsbescheides zulässig ist. Diese Frist ist eingehalten.
Das Begehren des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG kann unter anderem ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit von der obersten Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden, wenn er das von ihm bekleidete Amt nicht gedeihlich weiterführen kann und sein Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten ist.
Vorliegend sind die Anforderungen, die § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG an die Versetzung eines Kirchenbeamten in den Wartestand stellt, in Bezug auf den Antragsteller nicht erfüllt.
Zwar werden ihm – wie sich den diversen Stellungnahmen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin entnehmen läßt – in beträchtlichem Umfang Versäumnisse bei der Bearbeitung insbesondere von Personalfällen zur Last gelegt, die nicht nur rein quantitativ erheblich ins Gewicht fallen, sondern sowohl bei einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch bei der Gemeinde und bei staatlichen und anderen Stellen außerhalb der Kirchengemeinde zu erheblichen materiellen Schäden und/oder Ansehensverlusten führen können. Von der unzureichenden verwaltungsmäßigen Bearbeitung und Abwicklung einer Vielzahl von Vorgängen abgesehen, trägt die Beigeladene darüber hinaus vor, daß der Antragsteller der Forderung nach Aufstellung einer Liste mit genauen Angaben über die unerledigten Vorgänge einschließlich des jeweiligen aktuellen Bearbeitungsstandes nicht umgehend, sondern nur mit erheblicher Verzögerung nachgekommen sei und daß er durch sein Verhalten den Presbyteriumsvorsitzenden und die Beigeladene im unklaren über die Situation gelassen habe. Auch habe er nicht mit dem nötigen Nachdruck die erforderliche sofortige Abarbeitung der Defizite in Angriff genommen und auch die ihm zur Abarbeitung der Vorgänge und zur Beseitigung der Versäumnisse angebotene Hilfe nicht nur nicht angenommen und die ihm gesetzten Fristen nicht nur nicht eingehalten, sondern die Beigeladene durch sein Verhalten getäuscht, indem er teilweise den falschen Eindruck vermittelt habe, er arbeite die aufgedeckten Defizite mit Nachdruck ab, oder sogar bewußt falsche Angaben über den aktuellen Bearbeitungsstand einzelner Vorgänge gemacht. Trotz mehrfacher Gespräche verschiedener Mitglieder des Presbyteriums der Beigeladenen, insbesondere seines Vorsitzenden und der Pfarrer – so die Beigeladene und die Antragsgegnerin – habe der Antragsteller die insbesondere im Personalbereich durch sein Fehlverhalten aufgetretenen massiven Schwierigkeiten weder beseitigt noch offen und wahrheitsgemäß über den jeweiligen Bearbeitungsstand Auskunft gegeben.
Entspricht dies den Tatsachen und ist die weitere Behauptung der Beigeladenen und der Antragsgegnerin zutreffend, daß der Antragsteller einen rüden Umgangston mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pflege, der bereits zu mehrfachen Beschwerden geführt habe, so wäre das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller als dem Leiter des Gemeindeamtes und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie dem Presbyterium, insbesondere seinem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, mit dem der Antragsteller als Leiter der Gemeindeverwaltung ständig zu tun hat, nachhaltig gestört und die Möglichkeit für den Antragsteller, sein Amt gedeihlich weiterzuführen, zumindest ernsthaft in Frage gestellt.
Das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenleitung hat vorliegend allerdings den ihr von der Beigeladenen unterbreiteten Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt, als sie die Sachdarstellung der Beigeladenen ohne eigene Prüfung übernommen hat, d.h. ohne selbst zu ermitteln, ob die Vorwürfe gegen den Antragsteller in dem von der Beigeladenen behaupteten Umfang zutreffen, ob die Nichtbearbeitung bzw. die mangelhafte Bearbeitung etwa von Personalfällen alle dem Antragsteller anzulasten sind oder ob sie – zumindest auch – auf das Verhalten anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Gemeindeamtes, etwa der – von der Beigeladenen ausweislich ihrer Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1997 selbst als nicht besonders qualifiziert eingeschätzten – Personalsachbearbeiterin Frau V. zurückzuführen sind, d.h. ob ein Teil der Defizite in der Bearbeitung möglicherweise von anderen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des Gemeindeamtes verantwortet werden muß.
Auch dem Vorwurf der Beigeladenen, der Antragsteller pflege einen rüden Umgangston mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist die Antragsgegnerin nicht nachgegangen, sondern hat diese Behauptung der Beigeladenen ohne nähere eigene Sachaufklärung übernommen. Gerade angesichts des die gegenteilige Auffassung des Antragstellers bestätigenden Schreibens der Mitglieder der Mitarbeitervertretung vom 5. Dezember 1995, denen keinerlei Probleme des Antragstellers im Umgang mit Mitarbeitern zur Kenntnis gelangt sind und die selbst den Umgang mit dem Antragsteller als problemlos bzw. sogar positiv bezeichnen, hätte es der obersten Dienstbehörde oblegen, auch insoweit weitere Nachforschungen anzustellen, welche Mitarbeiter(innen) sich wann und weshalb über den Umgangston des Antragstellers beschwert haben.
Hinzukommt vorliegend, daß sich der Antragsteller ausweislich des Schreibens des Presbyteriums der Beigeladenen an ihn vom 24. Januar 1995 auf eine Abarbeitung der ihm im Mai 1994 erstmals aufgelisteten Defizite insbesondere bei der Bearbeitung von Personalfällen bis Ende März 1995 einstellen konnte. Obwohl diese Frist Anfang Februar 1995 bei weitem noch nicht verstrichen war, beschloß das Presbyterium der Beigeladenen bereits in seiner Sitzung vom 8. Februar 1995, sich von dem Antragsteller zu trennen und dessen Versetzung in den Wartestand zu beantragen, wenn dieser nicht bis Ende August 1995 eine andere Arbeitsstelle angetreten haben sollte. Dem Antragsteller wurde mithin gar nicht die Chance eingeräumt zu beweisen, daß er zur Abarbeitung der – wenn auch zahlreichen – Vorgänge und zur Beseitigung der Beanstandungen fristgemäß in der Lage war.
Ausweislich der der Verwaltungskammer vorliegenden Akten hat das Landeskirchenamt oder die Kirchenleitung auch nicht geprüft, ob sämtliche aufgeführten Beanstandungen tatsächlich bis Ende März 1995 hätten von dem Antragsteller abgearbeitet werden können. Wie sich aus seinen Darlegungen ergibt und die Beigeladene und die Antragsgegnerin teilweise einräumen, hing der Abschluß unerledigter Vorgänge zum Teil von Genehmigungen Dritter und Bearbeitungen anderer Gremien ab, deren Verhalten der Antragsteller nicht beeinflussen konnte. Inwiefern der Antragsteller auch die ihm möglichen Schritte zu einem großen Teil – wie die Beigeladene und die Antragsgegnerin behaupten – nicht unverzüglich eingeleitet hat, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Ebenso ist unklar, ob an der Erledigung der Vorgänge der Antragsteller – wie er behauptet – aufgrund ordnungsgemäßer Abarbeitung einen erheblichen Anteil hat oder ob im wesentlichen andere Verwaltungsmitarbeiter(innen) dazu beigetragen haben, daß die Vorgänge nun – unstreitig – erledigt sind. Entsprechende Unterlagen bzw. Äußerungen insoweit sachkundiger Dritter, die die Sachdarstellung der Beigeladenen bestätigen könnten, wurden weder vom Landeskirchenamt noch von der Kirchenleitung angefordert bzw. eingeholt. Vielmehr haben das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung die Behauptungen der Beigeladenen als wahr unterstellt und sind den diesen entgegenstehenden Angaben des Antragstellers nicht nachgegangen, obwohl die oberste Dienstbehörde gemäß § 46 Abs. 3 Satz 5 KBG gegebenenfalls die erforderlichen Beweise zu erheben hat.
Bereits aufgrund dieser im gesamten Verfahren unklar gebliebenen Sachlage läßt sich das in dem Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der gedeihlichen Amtsweiterführung enthaltene Prognoseelement, daß eine gedeihliche Amtsführung auch für die Zukunft ausgeschlossen erscheint, nicht bejahen.
Abgesehen davon muß zugunsten des Antragstellers auch berücksichtigt werden, daß er, obwohl er angeblich bereits Ende 1992 und danach fortlaufend unmißverständlich auf seine Versäumnisse betreffend die Personalfälle und betreffend seinen rüden Umgangston hingewiesen wurde, zum 1. Januar 1993 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, zum 1. April 1993 mit der Leitung des Gemeindeamtes beauftragt und zum 1. April 1994 zum Kirchengemeinde-Inspektor befördert wurde, nachdem er nach entsprechender Stellenanhebung zum 1. Januar 1994 in diese Stelle eingewiesen worden war. Ferner besuchte er von Januar 1992 bis März 1994 den 2. Verwaltungslehrgang und war daher einer Doppelbelastung ausgesetzt, die möglicherweise mit ursächlich für das Auftreten quantitativ und qualitativ so erheblicher Beanstandungen war, mit dessen Wiederholung aufgrund der veränderten Situation des Antragstellers daher nicht ohne weiteres zu rechnen ist, zumal der Antragsteller aufgrund des Umstandes der zwischenzeitlichen Erledigung sämtlicher Beanstandungen nunmehr keine – zum Teil noch aus der Zeit vor seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen stammenden – Rückstände mehr aufzuarbeiten hat und auch aus diesem Grunde eine ähnliche Situation wie die von der Beigeladenen für die Vergangenheit behauptete sich nicht zu wiederholen braucht.
Auch diese Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand nicht in Rechnung gestellt. Darüber hinaus wurde der Umstand, daß der Antragsteller von Mitte Februar 1995 an krank geschrieben bzw. in Urlaub war und daher auch keine Möglichkeit hatte zu beweisen, daß sich eine ähnliche Fülle von Beanstandungen nicht wiederholt, vom Landeskirchenamt und von der Kirchenleitung außer Acht gelassen.
Schließlich fehlt in dem angegriffenen Bescheid des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1995 ebenso wie in dem Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Februar 1996 jegliches Eingehen auf die Frage des zwingenden Gebotenseins des Ausscheidens des Antragstellers aus seinem Amt aus kirchlichen Gründen bzw. auf allgemeine Verhältnismäßigkeits- und andere Ermessensgesichtspunkte, obwohl dies gerade aufgrund der tatsächlichen konkreten Geschehensabläufe vorliegend nahegelegen hätte.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 29 Abs. 2, 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 VwKG.