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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.11.1996
Aktenzeichen:VK 19/1995
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1 b) PfDG ; (§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 PfDG)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, gedeihliche Zusammenarbeit, gedeihliches Wirken
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Leitsatz:

  1. Die außergewöhnlich häufige Unerreichbarkeit eines Pfarrers an seinem Dienstsitz erschwert die gedeihliche Zusammenarbeit des Presbyteriums erheblich, da eine Zusammenarbeit jedweder Art die Anwesenheit aller, die zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, voraussetzt. Eine gedeihliche Zusammenarbeit ist nicht möglich, wenn einer der Beteiligten nicht oder nur körperlich anwesend ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung über bestimmte Angelegenheiten daher nicht stattfinden kann.
  2. Waren einige Presbyteriumsmitglieder, die ausweislich ihrer Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor der Verwaltungskammer für die Abberufung eines Pfarrers eintreten, bei diesem privat zum Kaffee oder zum Abendessen zu Gast, kann daraus nicht gefolgert werden, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Presbyterium gewährleistet ist.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der am 17. Juni 1941 geborene Antragsteller war seit dem 1. April 1971 Inhaber der 4. Pfarrstelle der Evangelischen J.-Kirchengemeinde D..
Im Laufe seiner Tätigkeit in dieser Gemeinde kam es mehrfach zu Schwierigkeiten, insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Presbyterium dieser Gemeinde, die u.a. dazu führten, daß das Presbyterium in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1983, in der auch die Landeskirchenräte O. und H. anwesend waren, folgenden Beschluß faßte:
Das Presbyterium gibt der Überzeugung Ausdruck, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Herrn Pfarrer R. nicht mehr zu erwarten ist. Herr Pfarrer R. wird aufgefordert, unverzüglich mit dem Personaldezernenten des Landeskirchenamtes Kontakt mit dem Ziel aufzunehmen, die Pfarrstelle zu wechseln. Das Presbyterium ist von Pfarrer R. über den Verlauf seiner Bemühungen laufend zu unterrichten.
Nachdem Bewerbungen des Antragstellers um eine andere Pfarrstelle ergebnislos geblieben waren und der Antragsteller in der Sitzung des Presbyteriums vom 2. Februar 1987 mitgeteilt hatte, daß er nicht beabsichtige, sich um die ihm angebotene Berufsschulpfarrstelle zu bewerben, erörterte das Presbyterium in dieser Sitzung erneut die Möglichkeit eines Abberufungsantrages.
In seiner Sitzung vom 23. Februar 1987, die unter Tagesordnungspunkt 4 den Pfarrstellenwechsel des Antragstellers zum Gegenstand hatte, wurde u.a. ein Rücktritt des gesamten Presbyteriums erwogen, nach weiteren Überlegungen jedoch von diesem Schritt Abstand genommen, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden.
Das Presbyterium faßte in dieser Sitzung u.a. folgenden Beschluß:
Die Ausführungen von Pfarrer R., wie sie in dem von ihm verlesenen Schreiben ans Landeskirchenamt vom 12.8.1986 enthalten sind, lassen erkennen, daß Pfarrer R. nicht willens ist, den Vertrauensverlust wahrzunehmen, der sein Verhältnis zum Presbyterium und zu weiteren Teilen der Gemeinde belastet und eine gedeihliche Zusammenarbeit ausschließt.
Das Presbyterium sieht sich zu der Feststellung genötigt, daß die Voraussetzung zu einer brüderlichen Gemeinsamkeit mit Pfarrer R. nicht gegeben sind. Pfarrer R. bleibt aufgefordert, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben.
Im Verlaufe dieser Sitzung erklärte der Presbyter M. seinen Austritt aus dem Presbyterium. Zur Begründung dieser Entscheidung führte er u.a. aus: Er habe in den letzten Jahren auf allen kirchlichen Ebenen versucht, dem Antragsteller den Weg in eine neue Pfarrstelle zu erleichtern. Dabei habe er sich von dem Gedanken leiten lassen, daß damit nicht nur der Gemeinde, sondern auch dem Antragsteller selbst geholfen werde. Diese Hoffnung habe sich jedoch zerschlagen, nachdem der Antragsteller die ihm zuletzt angebotene Stelle ohne jegliche Prüfung von vornherein abgelehnt habe. Von den Problemen, die die Spannungen zwischen dem Presbyterium und dem Antragsteller verursacht hätten, habe er nicht ein einziges wirklich verarbeitet. Die Methoden, mit denen der Antragsteller seine Position in der Gemeinde verteidigt habe, seien durch nichts zu rechtfertigen. Sie seien eines Pfarrers unwürdig. Man wisse auch nicht mehr, ob man dem Antragsteller glauben dürfe, wenn er ein bestimmtes Geschehen völlig anders darstelle als die übrigen Beteiligten oder wenn er nur über bestimmte Vorgänge informiere, andere Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung erkennbar wichtig seien, aber verschweige. Herr M. wies ferner darauf hin, daß er den vorgenannten Beschluß zwar mitgetragen habe, sich aber unter den obwaltenden Verhältnissen nicht in der Lage sehe, das Amtsverständnis und die Amtsführung des Antragstellers noch länger mitzuverantworten.
In der Sitzung des Presbyteriums vom 1. Juni 1987 gab der Antragsteller folgende Erklärung ab:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Rücksprache mit Herrn Superintendenten E. K. und Herrn Pfarrer Dr. Z. möchte ich eine Erklärung abgeben. Ich bedaure die Irritationen und Verletzungen der letzten Jahre. Es tut mir leid, daß es so gelaufen ist. Es ist nötig, daß wieder ein Stück Vertrauen wächst. Das geht vielleicht nicht von heute auf morgen, aber es geht, wenn Sie mir dabei helfen. Darum bitte ich Sie. Ich danke Ihnen.
Der damalige Vorsitzende des Presbyteriums gab in dieser Sitzung seiner Hoffnung Ausdruck, daß es dem Presbyterium möglich werde, der Bitte des Antragstellers zu entsprechen.
In der Folgezeit wurde durch Gemeindeglieder, Mitarbeiter, Presbyter und Pfarrkollegen mehrfach festgestellt, daß der Antragsteller persönlich bzw. telefonisch nicht erreichbar war und auch Bitten um einen Rückruf nicht entsprach. Auch fehlte der Antragsteller – zum Teil unentschuldigt – bei einer Tagung der Kreissynode, Pfarrkonventen, Gemeindeversammlungen und anderen Gemeindeveranstaltungen.
In der Sitzung des Presbyteriums vom 5. Februar 1990 konnte der Antragsteller, der seit 1983 von den Pflichten eines Vorsitzes im Presbyterium ausgenommen worden war, nicht zum Presbyteriumsvorsitzenden gewählt werden, weil er bei der entsprechenden Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhielt.
In seiner Sitzung vom 30. März 1992 beschloß das Presbyterium, dem Antragsteller für ein Jahr den Vorsitz des Presbyteriums zu übertragen, und verlängerte im April 1993 die Zeit des Presbyteriumsvorsitzes des Antragstellers um ein weiteres Jahr.
Während dieser Zeit wurde in mehrfacher Hinsicht erneut Kritik an der Arbeit des Antragstellers laut: Bezüglich seiner Aufgabe als Presbyteriumsvorsitzender wurde u.a. bemängelt, daß Sitzungsprotokolle häufig nicht oder nur unzureichend bearbeitet wurden und teilweise so fehlerhaft waren, daß das Presbyterium eine Neufassung für alle Mitglieder forderte.
In einem Schreiben vom 18. März 1993 wandte sich ferner die Mitarbeitervertretung an das Presbyterium und teilte diesem mit, daß sie in den vergangenen Monaten wiederholt um die Lösung von Konflikten zwischen Mitarbeitern und Dienststelle bemüht gewesen sei, sie aber leider habe feststellen müssen, daß diese Bemühungen von seiten des Vorsitzenden keine Entsprechung gefunden hätten. Insbesondere sei es von seiten des Vorsitzenden zu keiner Beteiligung der Mitarbeitervertretung gekommen. In diesem Schreiben bat die Mitarbeitervertretung das Presbyterium, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit dafür Sorge zu tragen, daß die im Mitarbeitervertretungsgesetz festgelegten Belange der Mitarbeitervertretung ernst genommen würden und sichergestellt werde, daß der Vorsitzende für eine Erledigung sorge. Es könne nicht mehr toleriert werden, daß die Schuldzuweisung bezüglich der mangelhaften Erledigung von Personalangelegenheiten lediglich zwischen dem Vorsitzenden und der Verwaltung hin- und hergeschoben werde.
Die Gemeindehelferin im Bezirk des Antragstellers, Frau B., führte – wie bereits in der Vergangenheit – auch nach der Wahl des Antragstellers zum Vorsitzenden des Presbyteriums Klage darüber, daß dieser Besuchswünsche von Gemeindegliedern, die an sie – Frau B. – herangetragen würden, nicht oder nur auf weitere mehrfache Anfrage und verspätet erfülle. Ferner habe er mehrfach Pläne im Zusammenhang mit Veranstaltungen der Frauenhilfe, in der sie ebenfalls tätig sei, nicht vorher mit ihr abgesprochen, sondern sie vor vollendete Tatsachen gestellt. In ähnlicher Weise habe sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der Formulierung eines Tagesordnungspunktes für eine Presbyteriumssitzung verhalten, ohne mit ihr diesen Tagesordnungspunkt vorher abzusprechen.
Aufgrund der Reaktion des Antragstellers auf verschiedene Vorhaltungen seitens des Presbyteriums bzw. einzelner seiner Mitglieder gewann dieses u.a. den Eindruck, daß der Antragsteller, sobald er Druck verspüre und bemerke, daß Dienstversäumnisse aufgefallen seien, den Verpflichtungen nachkomme. Um Versäumnisse zu verschleiern, greife er auch zu dem Mittel der Täuschung und der Lüge, wofür es aus den Jahren 1992, 1993 und 1994 Belege gebe. Insbesondere bemängelte das Presbyterium den Mangel an Verläßlichkeit des Antragstellers etwa durch seine mangelhafte Erreichbarkeit in der Gemeinde, aufgrund mehrfacher Nichteinhaltung von Zusagen in bezug auf Rückrufe, Besuche von Gemeindegliedern sowie Versäumnisse bei der Ausübung seines Dienstes (so hatte er im März/April 1993 nach der Konfirmandenprüfung wochenlang den Konfirmandenunterricht ausfallen lassen, im Mai 1993 als Presbyteriumsvorsitzender die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über einen am 15. Mai 1993 stattfindenden Synodaltag informiert sowie am 27. März 1993 ohne Angabe von Gründen eine lange geplante gemeinsame Sitzung der Gemeindehelferinnen und Pfarrer/Pfarrerin abgesagt).
Durch Schreiben an das Presbyterium vom 28. Januar 1994 erklärte die Mitarbeiterpresbyterin Frau D. ihren Rücktritt als Mitarbeitervertreterin mit der Begründung, sie sehe sich nach ihrer Einschätzung in der gegenwärtigen Situation nicht mehr in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben als Mitarbeitervertreterin in angemessener Art und Weise zu erfüllen.
In seiner Sitzung vom 6. Juni 1994 beschloß das Presbyterium, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr gegeben sei und er deshalb aufgrund von § 49 Abs. 1 b PfDG aus dem Dienst abberufen werden solle. Das Presbyterium beantrage deshalb bei der Kirchenleitung die Abberufung nach § 50 Abs. 1 PfDG. Zur Begründung wies es in einem Schreiben an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises D-N vom 17. Juni 1994 u.a. darauf hin, es sei mehrheitlich zu der Feststellung gelangt, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben und auch in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises D-N faßte in seiner Sitzung vom 21. Juni 1994 den Beschluß, daß gemäß § 50 Abs. 2 PfDG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz der Kreissynodalvorstand dem Antrag des Presbyteriums der Evangelischen J.-Kirchengemeinde vom 6. Juni 1994, den Antragsteller aufgrund der nicht gedeihlichen Zusammenarbeit (§ 49 Abs. 1 b PfDG) aus dem Amt abzuberufen (§ 50 Abs. 1 PfDG), zustimme.
Zur Begründung seines Beschlusses trug der Kreissynodalvorstand im wesentlichen vor: Er habe sich bereits in den Jahren 1983/84, 1987 und 1993 mit der Personalangelegenheit des Antragstellers befaßt. Das Presbyterium der Ev. J.-Kirchengemeinde habe am 5. Dezember 1983 bereits einmal die Nichtgedeihlichkeit der Zusammenarbeit festgestellt. Damals habe sich der Antragsteller aufgrund der Vermittlung des Kreissynodalvorstandes in der – KSV-Sitzung vom 22. Mai 1984 bereit erklärt, von sich aus die Pfarrstelle wechseln zu wollen, und das Presbyterium habe zugesagt, von einem Antrag auf Abberufung aus der Pfarrstelle zunächst abzusehen. Nach einem Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem damaligen Superintendenten im Jahre 1987 habe dieser den Kreissynodalvorstand in Kenntnis gesetzt, daß das Presbyterium der Ev. J.-Kirchengemeinde und der Antragsteller sich wieder um eine konstruktive Zusammenarbeit bemühen wollten. Der KSV habe mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen, daß das Bemühen des Presbyteriums gescheitert sei an Dingen wie der immer wieder auftretenden Klage über die Nichterreichbarkeit des Antragstellers, der Klage über nicht gemachte und auch nicht nachgeholte, obwohl zum Teil zugesagte Hausbesuche, dem Nichtwahrnehmen der Dienste in seinem Bezirk (so habe er Schulgottesdienste kurzfristig ausfallen lassen oder seinen katholischen Kollegen kurzfristig gebeten; ferner habe er Gottesdienste in dem ihm zur Seelsorge zugewiesenen Altenheim nur dann gehalten, wenn er ausdrücklich durch Vertreter der Gemeinde dazu aufgefordert worden sei) und der nicht zufriedenstellenden Ausübung des Vorsitzes im Presbyterium in den Jahren 1992/94.
Nach Anhörung des Antragstellers im Landeskirchenamt am 24. November 1994 und am 26. April 1995 beschloß das Landeskirchenamt in seiner Sitzung vom 30. Mai 1995, den Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 b PfDG mit Wirkung vom 1. Januar 1996 im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle (4. Pfarrstelle der J.-Kirchengemeinde D.) abzuberufen, und teilte dies dem Antragsteller durch Bescheid vom 1. Juni 1995 – zugestellt am 10. Juni 1995 – mit.
Zur Begründung machte es im wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG, demzufolge ein Pfarrer im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abberufen werden könne, wenn ein Tatbestand vorliege, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich mache, seien gegeben.
Die Unmöglichkeit der gedeihlichen Amtsführung leite sich aus dem Verhalten des Antragstellers zu seinen Pfarrkollegen und seinem Verhältnis zu der Mehrheit der Presbyter sowie aus der mangelhaften Durchführung seiner Aufgaben und den sich daraus ergebenden Konflikten mit Mitarbeitern her. Bereits 1983 habe das Presbyterium aufgrund seiner dienstlichen und privaten Probleme keine Möglichkeit der gedeihlichen Zusammenarbeit gesehen. Aufgrund eines Gespräches mit dem damaligen Synodalassessor habe sich der Antragsteller im Mai 1984 bereit erklärt, die Pfarrstelle zu wechseln. Bemühungen um einen Pfarrstellenwechsel seien allerdings erfolglos geblieben. Aus Presbyteriumsprotokollen des Jahres 1987 gehe ferner hervor, daß während dieser Zeit mehrfach diskutiert worden sei, einen Abberufungsantrag zu stellen. Letztlich sei aufgrund eines vermittelnden Gespräches mit dem damaligen Superintendenten K. von einem Abberufungsantrag von der Mehrheit des Presbyteriums abgesehen worden, um dem Antragsteller aufgrund der schwierigen dienstlichen und privaten Situation – Trennung von seiner Ehefrau und anschließende Scheidung – eine Möglichkeit des Neuanfangs zu verschaffen. Der damalige Presbyter M. sei im Februar 1987 aus dem Presbyterium ausgetreten, da er eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr für möglich gehalten habe. Der Antragsteller habe in der Presbyteriumssitzung vom 1. Juni 1987 eine Erklärung abgegeben, mit der er sich entschuldigt und um einen Neuanfang gebeten habe. Bereits fünf Monate später habe Pfarrer Z. mit Schreiben vom 21. November 1987 angemahnt, daß der Antragsteller im November 1987 bei wichtigen Gemeindeveranstaltungen (Kreissynodaltagung vom 9. November 1987, Johannes-Pfarrkonvent vom 13. November 1987, Pfarrkonvent-Nord) ohne Angabe triftiger Gründe nicht anwesend gewesen sei. Einen Monat später beklagte sich ein Gemeindeglied, daß der Antragsteller in der Zeit vom 9. Dezember 1987 bis zum 14. Dezember 1987 telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Der damalige Presbyteriumsvorsitzende habe den Antragsteller ermahnt und ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 zur Änderung der Situation aufgefordert. Mit Presbyteriumsbeschluß vom 1. Februar 1988 seien genaue Sprechstunden festgelegt worden; ferner sei der Antragsteller verpflichtet worden, den Anrufbeantworter einzuschalten. Im Jahre 1990 sei diskutiert worden, dem Antragsteller den Vorsitz im Presbyterium zu übertragen. Dieser Vorschlag sei aber im Hinblick auf Mängel in der Wahrnehmung der pfarramtlichen Aufgaben und mangelnde Präsenz bei wichtigen Gemeinde- und übergemeindlichen Veranstaltungen abgelehnt worden. Nach längerer Debatte sei dem Antragsteller in den Jahren 1992 und 1993 der Vorsitz im Presbyterium übertragen worden, um der angespannten Personalsituation Herr zu werden, die durch die schwere Krankheit von Pfarrer Dr. B. und die in Aussicht stehende Pensionierung von Pfarrer Z. entstanden war, und um den Antragsteller wieder stärker in die gemeindliche Verantwortung einzubeziehen. 1993 habe das Presbyterium – allerdings erst nach langer Debatte und auch unter dem Druck der angespannten Personalsituation – beschlossen, die Amtsdauer des Antragstellers als Vorsitzender des Presbyteriums um ein weiteres Jahr zu verlängern. In der Folgezeit, insbesondere im Jahre 1993, hätten sich jedoch erhebliche Mängel in der Amtsführung des Antragstellers gezeigt, die zu erheblichen Konflikten im Verhältnis zu Pfarrkollegen, Presbytern und Mitarbeitern in der Gemeinde sowie der Mitarbeitervertretung geführt hätten. Eine konstruktive Zusammenarbeit sei von vornherein stark eingeschränkt oder zum Teil sogar unmöglich gewesen, da der Antragsteller sehr oft nicht erreichbar gewesen und auch sein Anrufbeantworter nicht abgerufen worden sei. Die Mitarbeitervertretung habe in ihrem Schreiben vom 18. März 1993 an die Presbyter angemahnt, daß Personalangelegenheiten nicht rechtzeitig erledigt würden und die Mitarbeitervertretung keine Informationen über Einstellungen oder Eingruppierungen erhalte. Der Antragsteller habe in diesem Zusammenhang Schreiben, die an das Presbyterium gerichtet gewesen seien, nicht an dieses weitergeleitet. Das Verhältnis zur Mitarbeitervertretung habe sich in der folgenden Zeit nicht verbessert. Die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, Frau D., sei am 28. Januar 1994 von ihrem Amt als Mitarbeitervertreterin zurückgetreten, da sie sich in dieser Situation nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Aufgaben zu erfüllen. Eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei oftmals auch daran gescheitert, daß sich die Mitarbeiter in dienstlichen Angelegenheiten nicht auf seine Zusagen hätten verlassen können. So habe der Antragsteller im Mai 1993 als Vorsitzender des Presbyteriums die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über den Synodaltag vom 15. Mai 1993 unterrichtet, zu dem die Mitarbeiter ausdrücklich eingeladen gewesen seien. Auch habe der Antragsteller selbst an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen. Am 27. März 1993 habe er ohne Angabe von Gründen die lang geplante gemeinsame Sitzung der Gemeindehelferinnen und Pfarrer abgesagt. In mehreren Fällen habe die Gemeindehelferin, Frau B., angemahnt, daß der Antragsteller auf ihre Bitte hin, Gemeindebesuche zu übernehmen, diese nicht oder erst erheblich später wahrgenommen und sie als Gemeindehelferin nicht davon unterrichtet habe. Frau B. habe ferner moniert, daß der Antragsteller weder den Termin der Konfirmandenprüfung vom 9. März 1993 noch die Vorstellung der Konfirmanden im Gottesdienst mitgeteilt habe, obwohl sie teilweise den Katechumenenunterricht erteilt habe. Ferner werde dem Antragsteller vorgeworfen, daß er ohne vorherige Absprache bzw. Unterrichtung von Frau B. auch in Angelegenheiten tätig geworden sei, für die Frau B. als Gemeindehelferin zuständig gewesen sei oder die mit ihr als Mitarbeiterin hätten abgesprochen werden müssen. An der notwendigen Absprache mit Frau B. habe es der Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Presbyteriumssitzung vom 7. März 1994 fehlen lassen, bei der ein Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung gestanden habe, der weder mit Frau B. noch mit dem Jugendausschuß abgesprochen gewesen sei. Im Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt habe der Antragsteller in der Presbyteriumssitzung, bei der Superintendent A. anwesend gewesen sei, einen Brief verlesen, der u.a. Vorwürfe gegen Frau B. und weitere Gemeindeglieder enthalten habe. Der Antragsteller sei der Aufforderung von Superintendent A., ihm dieses Schreiben zukommen zu lassen, nicht nachgekommen, sondern habe dem Superintendenten ein korrigiertes Schreiben vom 2. April 1994 gesandt, das inhaltlich von dem in der Sitzung vom 7. März 1994 verlesenen abweiche. Pfarrer Z. und die Finanzkirchmeisterin, Frau C., hätten in ihren Stellungnahmen geschildert, daß der Antragsteller und das Presbyterium über Jahre vergeblich versucht hätten, eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm aufzubauen. Dies sei bereits daran gescheitert, daß eine wirkliche Kommunikation mit dem Antragsteller nicht habe stattfinden können. Presbyteriumsmitglieder hätten bei dem Gespräch im Landeskirchenamt vom 12. April 1995 glaubhaft geschildert, daß der Antragsteller teilweise bei Presbyteriumssitzungen teilnahmslos zugegen gewesen sei. Im übrigen sei von Superintendent A. sowie von Pfarrer Z. in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1994 moniert worden, daß sich der Dienst in der Gemeinde auf das Nötigste beschränke. Außerhalb der Gottesdienste des Antragstellers und außerhalb von Zusammenkünften, die der Antragsteller selbst zu leiten gehabt habe, habe dieser kaum einmal an einer anderen Gemeindeveranstaltung teilgenommen. Im übrigen sei ihm vorgeworfen worden, daß er nicht zur kooperativen Zusammenarbeit bereit sei. In diesem Zusammenhang hätten die Pfarrkollegen Z. und Y. angemahnt, daß der Antragsteller bei dienstlichen Angelegenheiten die Sachlage nicht offen erläutere, sondern dienstliche Angelegenheiten im letzten Moment erledige und die anderen im Glauben lasse, als sei alles von Anfang an in bester Ordnung gewesen. Die Presbyterin Frau C. habe ferner den Vorwurf erhoben, daß sich der Antragsteller bei Gesprächen über dienstliche Angelegenheiten nicht offen äußere, sondern ohne vorherige Unterrichtung und entgegen einer Absprache eine für abgeschlossen betrachtete Personalangelegenheit ins Presbyterium gebracht habe. Vom Superintendenten, von Pfarrkollegen und von Presbytern werde darüber hinaus moniert, daß der Antragsteller zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit auftretenden Problemen nicht fähig sei. So habe der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 2. September 1994 seine Pfarrkollegen in beleidigender, teils ehrenrühriger Weise kritisiert. Er habe Pfarrerin Y. und Pfarrer Z. als Intriganten bezeichnet, die sich zum Ziel gesetzt hätten, ihn abzusetzen. Die von dem Antragsteller getätigten Anschuldigungen in dieser Stellungnahme belegten, daß er eine ablehnende, teils gehässige Beziehung zu seinen Pfarrkollegen habe und daher das Verhältnis völlig zerstört sei. Von einer gedeihlichen Zusammenarbeit in der Gemeinde könne aus den genannten Gründen nicht mehr gesprochen werden. Es sei festzustellen, daß die Zusammenarbeit mit einem großen Teil der Pfarrkollegen, der Presbyter und einem Teil der Mitarbeiter erheblich und nachhaltig gestört sei. Auch für die Zukunft lasse sich unter den gegenwärtigen Bedingungen und auch im Hinblick auf die Vorgeschichte keine Besserung erwarten. Es sei deutlich geworden, daß sich die Hoffnungen auf eine Entspannung nach dem Jahre 1987 nicht erfüllt hätten. Die Beteuerung des Antragstellers, der Konflikt könne gelöst werden, erscheine in Anbetracht seiner Formulierungen gegenüber Pfarrkollegen und Mitarbeitern in seiner Stellungnahme unglaubhaft. Bei der Entscheidung über die Abberufung sei auf der einen Seite zu berücksichtigen, daß es für den Antragsteller aufgrund seines Alters und seiner persönlichen Lage schwer sein werde, eine neue Pfarrstelle zu finden. Auf der anderen Seite sei aber auch das Wohl der Gemeinde ein entscheidender Gesichtspunkt. Die bisherigen Ausführungen und vielfältigen Stellungnahmen von Pfarrkollegen und Mitarbeitern belegten, daß ein Zerwürfnis zwischen Pfarrkollegen und Presbytern auf der einen und dem Antragsteller auf der anderen Seite bestehe. Auch wenn dieses Zerwürfnis bisher nicht zu einem offenen Konflikt in den Gemeindekreisen geführt habe, sei doch festzustellen, daß eine gedeihliche Führung des Pfarramtes im Sinne des Artikels 104 Abs. 1 Kirchenordnung (KO), wonach alle Presbyter und Pfarrkollegen die Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung führen sollten, nicht gewährleistet sei. Die fehlende kooperative Zusammenarbeit habe sich insoweit auf die Gemeindearbeit ausgewirkt, als Aufgaben nur unter erheblichen Reibungsverlusten mit Mitarbeitern (Gemeindehelfern, Verwaltung) oder nur spärlich (Gemeindebesuche) oder gar nicht durchgeführt würden (vgl. Beschwerde der Mitarbeitervertretung). Eine Abberufung sei danach zum Wohle der Gemeinde und mit dem Ziel einer zukünftigen gedeihlichen Gemeindearbeit dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Juli 1995 Widerspruch.
Wegen der näheren Begründung des Widerspruchs wird insoweit auf die am 14. August 1995 bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangene Stellungnahme des Antragstellers Bezug genommen.
Aufgrund ihres in ihrer Sitzung vom 30./31. August 1995 gefaßten Beschlusses wies die Kirchenleitung den Widerspruch des Antragstellers gegen den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 durch Bescheid vom 18. September 1995 – zugestellt am 19. September 1995 – zurück. Zur Begründung führte die Kirchenleitung unter anderem im wesentlichen aus: Das Landeskirchenamt habe die Voraussetzungen für eine Abberufung im Interesse des Dienstes in seinem Abberufungsbescheid vom 1. Juni 1995 zu Recht bejaht. Protokolle von Presbyteriumssitzungen seit dem Jahre 1983 sowie Stellungnahmen verschiedener Personen, Pfarrkollegen und Presbyter belegten, daß bereits seit 1983 aufgrund von Konflikten Personalfragen bezüglich des Antragstellers bzw. die Abberufung diskutiert worden sei. In den Folgejahren sei versucht worden, eine gedeihliche Zusammenarbeit zu erreichen. Sowohl die Pfarrkollegen als auch die Presbyter hätten sich um eine Lösung der bestehenden Konflikte bemüht. Pfarrer Z. habe den Antragsteller mehrmals auf Mängel in seiner Amtsführung und die damit zusammenhängenden Konflikte hingewiesen und im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 KO ermahnt. Pfarrer Z. habe auch den Versuch eines Neuanfanges unterstützt, indem er dafür plädiert habe, dem Antragsteller den Vorsitz im Presbyterium zu übertragen. Die Presbyter hätten das Gespräch mit dem Antragsteller gesucht. Auch Superintendent A. habe sich vermittelnd eingeschaltet. Bereits im Jahre 1984 habe er sich als Skriba mit Pfarrer H. gemeinsam dafür eingesetzt, daß der Kreissynodalvorstand in der Auseinandersetzung um den Antragsteller habe vermittelnd tätig werden können. In der Auseinandersetzung mit der Gemeindehelferin Frau B. habe er sich – nun als Superintendent – ebenfalls um eine Lösung bemüht. Er habe zunächst den Antragsteller um eine schriftliche Stellungnahme gebeten, danach beantragt, den Konflikt auf die Tagesordnung des Presbyteriums zu setzen, und sich bereit erklärt, mit Frau B. und dem Antragsteller ein gesondertes Gespräch zu führen. Diese Versuche, Konflikte auszuräumen, seien gescheitert. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Mehrheit der Mitglieder des Presbyteriums sei nachhaltig zerstört. Dies folge allein schon aus dem Stimmenverhältnis, mit dem das Presbyterium die Abberufung beantragt und der Kreissynodalvorstand diesem Antrag zugestimmt habe. Darüber hinaus lasse auch das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu seinen Pfarrkollegen und dem Superintendenten nicht erwarten, daß der Antragsteller entsprechend Artikel 104 KO den Dienst der Leitung der Gemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrkollegen und Presbytern ausüben könne.
Zu den einzelnen Punkten der Widerspruchsbegründung werde wie folgt Stellung genommen:
Die Behauptung, das Landeskirchenamt habe die Einwände des Antragstellers nicht berücksichtigt, entbehre jeder Grundlage. Die Aussagen des Antragstellers seien bei den jeweiligen Kritikpunkten gewürdigt worden. Soweit Äußerungen sich auf die Personalangelegenheit des früheren Pfarrkollegen Dr. B. bezogen oder persönliche Erklärungen und Einschätzungen zu Pfarrkollegen enthalten hätten, seien diese Äußerungen für die Vorwürfe, die im Rahmen des Abberufungsverfahrens gegen den Antragsteller erhoben worden seien, ohne Belang. Das gleiche gelte für die im Begründungsschreiben zum Widerspruch erneut enthaltenen unsachlichen Behauptungen und Stellungnahmen zur Person des Superintendenten A., Pfarrkollegen, Mitgliedern des Landeskirchenamtes sowie zu den Schicksalsschlägen, die Pfarrer Dr. B. und Pfarrer P. erlitten hätten. Mit diesen Äußerungen und Behauptungen würden die Konflikte nicht widerlegt. Im Gegenteil würden durch diese Ausführungen das Bestehen von Konflikten und die Tatsache, daß das Vertrauensverhältnis restlos zerstört und der Antragsteller – entgegen seinen Beteuerungen – nicht konsequent am Wiederaufbau eines Vertrauensverhältnisses interessiert sei, bestätigt. Es könne nicht erwartet werden, daß es noch einmal zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit kommen könne. Die Stellungnahme des Antragstellers sei der Versuch, alle Schuld an der bestehenden Situation den Kollegen oder dem Superintendenten A. zuzuschreiben oder nachzuweisen, daß ihm kein “gravierendes Dienstvergehen” angelastet werden könne. Auf Schuldzuweisungen komme es im Abberufungsverfahren nicht an. Festzustellen sei in diesem Verfahren nicht, ob dem Pfarrer ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, sondern ob eine Zerrüttung in der Gemeinde vorliege. Wer letztlich die Schuld an dieser Zerrüttungssituation trage, sei unerheblich. Der Ansicht des Antragstellers, daß bestimmte Vorwürfe, die längere Zeit zurücklägen, als verjährt zu behandeln seien, sei nicht zu folgen. Es handele sich nicht um einmalige, kurzfristige Auseinandersetzungen. Die Konflikte zu Pfarrkollegen, Presbyteriumsmitgliedern und Mitarbeitern in der Gemeinde träten trotz Bemühungen um eine gedeihliche Arbeit immer wieder auf. Der Rüge zum Abberufungsverfahren, daß der Antragsteller nicht vor dem Kreissynodalvorstand gehört worden sei, sei zu widersprechen. Das Protokoll über die Sitzung des Kreissynodalvorstandes vom 21. Juni 1994 sowie das Schreiben des Superintendenten A. an den Antragsteller vom 22. Juni 1994 belegten, daß dem Antragsteller Gelegenheit zur Anhörung vor dem Kreissynodalvorstand gegeben worden sei. Der Kreissynodalvorstand habe darüber hinaus eine Presbyterin gehört, die die Position des Antragstellers habe wiedergeben können. Zudem sei dem Antragsteller beim Landeskirchenamt mehrmals ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Antragsteller rüge, daß er während seines Krankenhausaufenthaltes keine Stellungnahme habe abgeben können. Eine persönliche Stellungnahme sei jedoch nicht gefordert gewesen, da er über seinen Rechtsanwalt die Möglichkeit gehabt habe, Stellung zu nehmen.
Mit seinem am 19. Oktober 1995 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Antrag wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und führt durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ergänzend unter anderem im wesentlichen aus: Nach § 49 Abs. 1 PfDG könne ein Pfarrer aus seiner Dienststelle abberufen werden, wenn ein Tatbestand vorliege, der dem Pfarrer eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Gemeinde unmöglich mache. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter “Gemeinde” seien nach Artikel 13 KO sämtliche Gemeindeglieder im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen. Nach seinem Kenntnisstand habe jedoch die Evangelische J.-Kirchengemeinde im Kirchenkreis D-N bisher nicht einmal Kenntnis von dem gegen den Antragsteller anhängigen Abberufungsverfahren. Weder das Presbyterium, dessen einzelne Mitglieder die Abberufung beschlossen hätten, noch der übergeordnete Kirchenkreis (Superintendent) hätten bisher die Gemeinde von dem Verfahren unterrichtet. Im Gegenteil sei es offensichtlich Besorgnis des Kirchenkreises, daß der Konflikt in die Gemeinde dringen könne, und das Trachten, eine öffentliche Diskussion unter allen Umständen zu vermeiden. Nach Auffassung des Antragstellers gehöre es zu dem sicherlich auch in Kirchenkreisen herrschenden Demokratieverständnis, daß die Gemeindeglieder zumindest auf der von dem Presbyterium jährlich einzuberufenden Gemeindeversammlung auch über einen derart gravierenden Vorgang wie die beschlossene Abberufung eines Pfarrers unterrichtet würden. Dies sei offensichtlich bisher in keiner Form geschehen. Wenn – wie vorliegend – lediglich einige Mitglieder des Presbyteriums der Auffassung seien, daß eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht tragbar sei, so seien schon rein begrifflich die Voraussetzungen des § 49 PfDG nicht gegeben. Es sei keineswegs ersichtlich, daß dem Antragsteller eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Gemeinde unmöglich sei. Abgesehen davon bestehe tatsächlich durchaus eine gute und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde, in der er nunmehr seit immerhin 25 Jahre seinen Dienst versehe. Wenn es auf Schuldzuweisungen in einem Abberufungsverfahren nicht ankomme, müsse es auf Unverständnis stoßen, daß seitens des Landeskirchenamtes zur Begründung des Abberufungsbescheides erhebliche Schuldzuweisungen herangezogen würden, die auch zumindest indirekt in dem Widerspruchsbescheid enthalten seien. Dabei habe das Landeskirchenamt den Wahrheitsgehalt der Schuldvorwürfe einzelner Presbyter unterstellt, während mit den Anhörungen des Antragstellers zwar dem Gebot auf Anhörung Genüge getan worden sei, die Einwände, das Bestreiten und Richtigstellungen des Antragstellers jedoch völlig unbeachtet gelassen worden seien.
Zur Begründung führt der Antragsteller in einem Schreiben an die Verwaltungskammer vom 16. November 1995 ergänzend aus: Er führe sein Pfarramt mit genau den positiven Erfolgen wie andere auch, manchmal mit ein bißchen mehr Erfolg. Sein Superintendent Pfarrer i.R. K. habe deswegen für ihn das Bundesverdienstkreuz beantragt. Anläßlich der Verleihung habe der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates St. M. unter anderem darauf hingewiesen, daß mit dem Antragsteller seit langem ein enges christlich-brüderliches Verhältnis bestehe. Von diesem herzlichen Einvernehmen mit St. M. hätten sich der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums der J.-Kirchengemeinde, Herr F., seine Gattin und die Finanzkirchmeisterin seiner Gemeinde, Frau C., mit ihrem Gatten überzeugen können, als sie zusammen mit Pfarrer M. und dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, Herrn N. und seiner Gattin bei ihm zum Abendessen zu Gast gewesen seien. Im übrigen seien auch verschiedene Presbyter – zum Teil mehrmals – und zwar unter anderem Frau Professor R. als alte Freundin, Frau E., Frau H., Herr Dr. K. mit Gattin, Frau Staaden unter anderem bei ihm zum Abendessen bzw. Kaffeetrinken gewesen. Von den Mitarbeitern seien ebenfalls etliche zum Abendessen oder zum Kaffeetrinken bei ihm gewesen. Es habe allen immer geschmeckt, und es habe ihnen zum Gedeihen gereicht. Dadurch werde deutlich, daß sehr wohl ein gutes Verhältnis zu Presbytern und Mitarbeitern da gewesen sei und eigentlich immer noch da sei, da er die Gründe der vorübergehenden Antistimmung als nicht in den Personen liegend erkenne. Der größte Teil der Gemeinde sei mit seiner Führung des Pfarramtes nach wie vor voll zufrieden.
Der ehemalige und inzwischen verstorbene Presbyter Dr. med. K. habe in einem Schreiben an die Vorsitzende des Presbyteriums vom 4. September 1995 unter anderem darauf hingewiesen, daß die Jahre mit dem laufenden Verfahren gegen den Antragsteller eine große Belastung bedeutet hätten und er – Dr. K. – glaube, daß die Heraufbeschwörung zum Teil zehn Jahre alter Vorwürfe und die Anreicherungen durch gehässige, kleinkarierte Vorwürfe neueren Datums hinüber und herüber das Presbyterium zu einer völlig überzogenen Reaktion veranlaßt hätten. Für ihn – Dr. K. – habe das Presbyterium als geschlossenes Gremium in dieser Angelegenheit versagt. Festzuhalten sei darüber hinaus, daß der so oft angeführte Pfarrer Dr. Z. seit einem halben Jahr im Ruhestand sei. Festzuhalten sei ferner, daß derselbe Pfarrer Dr. Z. 1993, als er – der Antragsteller – Präses gewesen sei, in einem Gespräch gesagt habe, daß er mit dem Antragsteller in all den 23 Jahren nie persönlich Streit gehabt habe. Festzuhalten bleibe, daß er auch Frau Pfarrerin Y. die Hand gebe. Festzuhalten bleibe, daß er zu den beiden neuen Pfarrern ein kollegiales Verhältnis habe. Festzuhalten bleibe, daß sie sich im Presbyterium noch nie gegenseitig beschimpft hätten. Er lasse es einfach nicht dazu kommen. Die von Landeskirchenrat H. angeführten schriftlichen Attacken seien doch nur Echo und Reaktion auf unsachgemäße Vorwürfe der anderen Seite. Die Einstellung des Presbyteriums ändere sich schnell, wenn von oben die Aufforderung zum Frieden komme. Dies sei ja nun schon bekannt. Auch eine Frau Pfarrerin Y. werde es nicht so leicht verhindern können. Er brauche nicht einzelne Gemeindekreise und viele Gottesdienstbesucher aufzuzählen, die zu ihm stünden. Es gebe sie.
Es liege keine Zerrüttung in der Gemeinde vor. Die Gemeinde wisse überhaupt nicht, was hier gespielt werde. Er sei Pfarrer in der Altstadt und habe mit den anderen Bezirken nur selten zu tun. Die Arbeit in der Altstadt verlaufe harmonisch, was er damals auch im KSV gesagt habe.
Seitens des Superintendenten lägen viele Verstöße gegen die KO vor. Er – der Antragsteller – kündige jetzt schon an, daß er nicht in die Öffentlichkeit gehen werde. Ein guter Seelsorger beunruhige nicht seine ihm anvertrauten Gemeindeglieder mit Problemen, die keine seien. Er werde allerdings aus der Sackgasse der Verwaltungskammer herausgehen und weitere gerichtliche Instanzen einschalten, auch wenn es ihm nichts mehr nütze. Er werde die Landesregierung von NRW als Aufsichtsgremium über die Kirche fragen, ob die Evangelische Kirche im Rheinland gegen ihre eigenen Gesetze und gegen die Kirchenordnung verstoßen dürfe angefangen damit, daß der Stadtsuperintendent Pfarrer Dr. K. seiner – des Antragstellers – damaligen Ehefrau (und Dr. K.s jetzigen Schwiegertochter) raten dürfe, gegen ihn – den Antragsteller – Strafanzeige zu stellen, und Schriftstücke unterschlage, weil der Name seines Sohnes S. darin vorkomme, bis hin zu Superintendent A., der, als er als Assessor gerade durch die Erkrankung des Superintendenten K. an die Macht gekommen sei, gegen Artikel 116, 2 KO und natürlich auch gegen Artikel 163, 2 KO verstoßen habe. Da im deutschen Staatskirchenrecht ein Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht in M. nicht möglich sei, da bei dem in Deutschland praktizierten Staatskirchenrecht das Ergebnis absehbar sei, werde er sich dann an den EU-Gerichtshof in Luxemburg und an das Europäische Parlament in Straßburg mit derselben Frage wenden. Der Kreissynodalvorstand verstoße gegen Artikel 157, 4 d KO. Er – der Antragsteller – sei nicht gehört worden. Der stellvertretende Skriba, Pfarrer R., sei mit seiner Frau bei ihm zum Abendessen gewesen. Er – der Antragsteller – habe ihn zum stellvertretenden Präses der EAB D. gemacht. Dort arbeiteten sie gut zusammen. Es sei zu fragen, warum Pfarrer R. von sich aus gegen ihn – den Antragsteller – stimmen solle.
Das von Herrn S., LKA, angekündigte besondere Grußwort zu seinem Ordinationsjubiläum am 2. November 1994 stehe immer noch aus.
Herr A. habe in seiner Aktennotiz geschrieben, es gebe kein gravierendes Dienstvergehen, das das Presbyterium dem Antragsteller anlasten könnte.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 18. September 1995 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor: Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG seien erfüllt. Die Vorschrift setze voraus, daß dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich sei. Hingegen sei nicht zwingend erforderlich, daß sich der Konflikt in der gesamten Gemeinde äußere. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers davon ausgehe, daß dem Pfarrer eine gedeihliche Zusammenarbeit “in der Gemeinde” unmöglich sein müsse, handele es sich um die Formulierung der bis 1992 geltenden Fassung der Vorschrift. Gerade die Vermeidung einer Spaltung der Gemeinde, die durch das Hinaustragen der Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen Pfarrern und Presbytern in die Gemeinde provoziert würde, sei ausschlaggebend zur Streichung dieses Begriffes in der Vorschrift gewesen. Für die Beteiligten habe klar sein sollen, daß sich die “Chancen” für eine Abberufung nicht durch die Beteiligung der Gemeindeglieder verbessern oder verschlechtern würden. Oberstes Interesse sei dabei, jedweden Schaden von der Gemeinde fernzuhalten. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG könnten deshalb bereits dann gegeben sein, wenn ein Zerwürfnis zwischen Pfarrer und Presbyterium bestehe, das eine gemeinsame Durchführung von Leitungsaufgaben verhindere. Nach Artikel 104 der Kirchenordnung sei das Presbyterium das Leitungsorgan der Kirchengemeinde. Zu seinen Aufgaben gehöre gemäß Artikel 105 der Kirchenordnung, für die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde sowie für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen. Bereits diese dem Presbyterium zugewiesenen Aufgaben zeigten, daß die Tätigkeit von Presbyterium und Pfarrer auf Zusammenarbeit angelegt sei und nur bei einem gedeihlichen Zusammenwirken diese Aufgabenbereiche wirksam vorgenommen werden könne. Ein solcher Konflikt, der eine geordnete Gemeindearbeit unmöglich mache, bestehe zwischen dem Presbyterium und dem Antragsteller. Zwar äußere sich dieser Konflikt nicht in offenen Streitigkeiten. Im Abberufungs- und Widerspruchsbescheid werde im einzelnen dargestellt, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit des Antragstellers mit Presbyteriumsmitgliedern und Gemeindemitarbeitern zum einen deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Antragsteller nicht erreichbar oder nicht präsent gewesen sei und aus diesem Grunde eine Kommunikation nicht habe stattfinden können. Zum anderen hätten sich Presbyterium – wie Gemeindeglieder – oftmals nicht auf die Zusagen des Antragstellers verlassen können. Zusagen, die er gegeben habe, habe er nicht eingehalten. Die betroffenen Personen hätten sich durch dieses Verhalten getäuscht gefühlt und Mißtrauen entwickelt. Von Zusammenarbeit könne nicht die Rede sein. Insbesondere werde auf das Abstimmungsverhältnis im Presbyterium hingewiesen. Bei zwei Enthaltungen und einem ablehnenden Votum sei die Abberufung mit zehn Stimmen beschlossen worden. Es könne nicht davon die Rede sein, daß lediglich einige Mitglieder des Presbyteriums der Auffassung seien, eine gedeihliche Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich. Die überwiegende Mehrheit des Presbyteriums halte eine solche gedeihliche Zusammenarbeit aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Antragsteller nicht mehr für möglich. Im Rahmen eines beginnenden Abberufungsverfahrens bestehe auch keine Verpflichtung, die Gemeinde von einer bevorstehenden Abberufung in einer Gemeindeversammlung zu unterrichten. Eine Verpflichtung, eine Gemeindeversammlung mit diesem Thema einzuberufen, lasse sich nicht nur nicht aus Artikel 130 der Kirchenordnung entnehmen, sondern verbiete sich geradezu. Eine derartige Gemeindeversammlung würde unweigerlich zu einer Personaldiskussion führen, zu der das Presbyterium nicht berechtigt wäre. Letztlich würde es auf viele Fragen die Antwort schuldig bleiben müssen und deshalb verständlicherweise bei den Gemeindegliedern auf Unverständnis stoßen.
Die Beigeladene zu 1) führt im wesentlichen aus: Das Presbyterium halte den Antrag auf Abberufung des Antragstellers aus seiner Pfarrstelle aufrecht. Es stelle fest, daß der Antragsteller in seinen Ausführungen vom 16. November 1995 die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht entkräftet habe. Statt dessen zeige sein Brief vom 16. November 1995 erneut in Stil und Inhalt, daß ein tiefgehendes Zerwürfnis bestehe und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Presbyterium auch in der Zukunft nicht möglich sei. Hierzu werde auf die beigefügten Einzelstellungnahmen der Presbyter Herrn F., Frau C., Herrn Dr. S., Frau Professor R. und Frau B. verwiesen. Das Presbyterium stelle ausdrücklich fest, daß der Antragsteller weiterhin wichtigen Dienstverpflichtungen nicht nachkomme und sich weitgehend aus dem gemeindlichen Leben zurückgezogen habe. So sei der Antragsteller seit dem 6. Februar 1995 zu keiner Presbyteriumssitzung mehr erschienen, wobei er zum Teil eine Begründung für sein Fernbleiben nicht gegeben bzw. sogar unentschuldigt gefehlt habe. Auch habe er an verschiedenen offiziellen Gemeindeveranstaltungen wie etwa an der Gemeindeversammlung im Dezember 1995 und an den Einführungsfeiern der beiden Amtsbrüder N. und H. nicht teilgenommen. Das Presbyterium müsse feststellen, daß sich die Verhältnisse nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert hätten. Das Verhalten des Antragstellers in bezug auf sein Ortsjubiläum habe Verstimmung sowohl bei dem seit Mai 1995 in der J.-Kirchengemeinde D. tätigen Gemeindepfarrer H. als auch bei dem übrigen Presbyterium ausgelöst, weil der Antragsteller dieses Ereignis in der katholischen M-Kirche gefeiert habe, ohne das Presbyterium darüber zu informieren. Auch von seinem Ordinationsjubiläum habe der Antragsteller das Presbyterium nicht unterrichtet, so daß dieses nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Antragsteller die Modalitäten und die Gestaltung einer von diesem möglicherweise gewünschten Feier zu besprechen. Die Kontakte von Pfarrer H. und des seit Oktober 1994 in D. tätigen, dem Presbyterium der Beigeladenen zu 1) zugeordneten City-Pfarrers N. mit dem Antragsteller beschränkten sich im wesentlichen auf Telefongespräche mit diesem bzw. Mitteilungen auf dessen Anrufbeantworter. Das Presbyterium weise den Vorwurf des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, daß es seiner Informationspflicht gegenüber der Gemeinde nicht nachgekommen sei, zurück. Es sieht in der Bestimmung des Artikels 130 Abs. 4 der Kirchenordnung weder eine Verpflichtung noch eine Erlaubnis, über disziplinarische Angelegenheiten auf einer Gemeindeversammlung zu verhandeln.
Der Beigeladene zu 2) trägt im wesentlichen vor: Sowohl der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers als auch der Antragsteller selbst seien um den Nachweis bemüht, daß der Vorwurf, eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Gemeinde (Unterstreichung durch die Verwaltungskammer) sei (nicht – dieses Wort fehlt wohl versehentlich) gegeben, nicht aufrechtzuerhalten sei. Implizit sei damit das Eingeständnis verbunden, daß die Nichtgedeihlichkeit der Zusammenarbeit auf jeden Fall für die anderen drei Bereiche – Beziehung zum Presbyterium, zum Kollegenkreis und zu dem Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – nach wie vor gelte. Eine gedeihliche Zusammenarbeit liege nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nehme in seiner Argumentation Artikel 13 KO auf und interpretiere diesen so, als müßten sämtliche Gemeindeglieder der J.-Kirchengemeinde die Nichtgedeihlichkeit der Zusammenarbeit bestätigen. Artikel 13 KO reguliere jedoch lediglich Fragen der Kirchenmitgliedschaft. Ein Pfarrer sei nach seiner Dienstanweisung an die Gemeindeglieder gewiesen, die ihm in einem Seelsorgebezirk zugewiesen seien. Wenn sich Menschen aus diesem Bereich von ihrem Pfarrer vernachlässigt erlebten oder – wie Frau B. erwähne – es ausdrücklich ablehnten, von dem zuständigen Seelsorger beerdigt zu werden, könnten dies sicherlich quantitative Einzelbeispiele sein, die jedoch qualitativ sehr schwer wögen. Alten und kranken Menschen sei ihre Mobilität genommen und sie seien darauf angewiesen, daß der Seelsorger den Kontakt zu ihnen (erst recht auf ihr Bitten hin) aufnehme; gesunde und junge Menschen seien (besonders in der Großstadt) aufgrund ihrer Mobilität in der Lage, sich die gesuchte Hilfe selber zu holen. An solchen Einzelbeispielen lasse sich eine nicht zufriedenstellende seelsorgerliche Begleitung von Gemeindegliedern nachweisen. Dennoch sei das Presbyterium nach wie vor gut beraten, wenn diese Fälle versäumter Seelsorge nicht in aller Öffentlichkeit diskutiert würden. Die leidvollen Erfahrungen früherer Jahrzehnte müßten der Gemeinde erspart bleiben.
Ein Pfarrer/eine Pfarrerin erführen in ihren Gottesdiensten (auch) Resonanz auf ihre seelsorgerische Tätigkeit. Ein im Vergleich zu den Kolleginnen und Kollegen geringerer Gottesdienstbesuch könne daher als ein Kriterium für Nichtakzeptanz durch die Gemeinde gewertet werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers weise weiterhin darauf hin, daß die Gemeinde auf der Gemeindeversammlung über einen derart gravierenden Fall wie die Abberufung eines Pfarrers hätte unterrichtet werden sollen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß die Tagesordnung für die am 3. Dezember 1995 in der J.-Kirchengemeinde durchgeführte Gemeindeversammlung veröffentlicht worden sei. Die Kirchenordnung gebe den Gemeindegliedern die Möglichkeit, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Der Antragsteller habe diesen Antrag nicht gestellt; er habe – soweit bekannt – an dieser Gemeindeversammlung nicht teilgenommen. Der Antragsteller verweise ferner darauf, daß er nicht gehört worden sei, als der KSV D-N in seiner Sitzung vom 21. Juni 1994 einstimmig dem Antrag des Presbyteriums auf Abberufung zugestimmt habe. Dies sei zutreffend. Wie aus dem Protokollbuchauszug zu dieser Sitzung hervorgehe, sei die Anhörung jedoch aus Gründen unterblieben, die ausschließlich in der Person des Antragstellers lägen. Das damals in Aussicht gestellte Attest sei nie auf der Superintendentur eingetroffen. Der Antragsteller werde nicht müde, auf eine Aktennotiz zu verweisen, die er – Superintendent A. – 1984 verfaßt habe. Damals habe er sich in seiner Funktion als Skriba gemeinsam mit dem damaligen Synodalassessor, Pfarrer H., bemüht, dem Antragsteller bei der erfolgreichen Bewerbung in eine andere Pfarrstelle behilflich zu sein. Damals habe sicherlich das Zitierte gegolten, aber es habe damals auch gegolten, daß es viele Hinweise darauf gegeben habe, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr vorgelegen habe. Ständig aus dem Zusammenhang gerissene Zitation mache einen Satz nicht richtiger.
In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1996 hat der Beigeladene zu 2) ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auch gegenwärtig noch Schulgottesdienste ohne Angabe von Gründen ausfallen lasse und sich bei anstehenden Beerdigungen nicht unverzüglich bei dem betreffenden Beerdigungsinstitut melde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und die Abberufungsvorgänge der Antragsgegnerin, die die Verwaltungskammer beigezogen hat, Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG), § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz (AG-PfDG) zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers berufen.
Der Antrag ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 PfDG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 AG-PfDG fristgemäß eingereicht und innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 4 AG-PfDG begründet worden.
Die angefochtene Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenleitung) vom 18. September 1995 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abberufung des Antragstellers sind gegeben. Die nach § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG erforderliche Anhörung (unter anderem) des Antragstellers vor Erlaß des Abberufungsbescheides ist erfolgt.
Den in § 50 Abs. 3 PfDG normierten Erfordernissen ist in der angegriffenen Abberufungsentscheidung ebenfalls Rechnung getragen worden.
Auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG sind erfüllt, wonach der Abberufungsbeschluß mit Gründen zu versehen und (unter anderem) dem Antragsteller als dem abzuberufenden Pfarrer zuzustellen ist.
Im Hinblick darauf, daß jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 18. September 1995, in dessen Gestalt der angegriffene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), von der Kirchenleitung erlassen worden ist, die sich mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides mithin den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 zu eigen gemacht hat, und in Anbetracht der Vorschrift des Artikels 203 Abs. 1 Kirchenordnung (KO), wonach die Kirchenleitung ihre Aufgaben mit Hilfe des Landeskirchenamtes durchführt, Entscheidungen des Landeskirchenamtes daher der Kirchenleitung zuzurechnen sind, weil ausweislich des Wortlauts des Artikels 203 Abs. 1 KO das Tätigwerden des Landeskirchenamtes nicht zu einer Aufgabenverlagerung an dieses führt, sondern das Landeskirchenamt durch seine Tätigkeit Aufgaben der Kirchenleitung wahrnimmt, ist der angegriffene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 1. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 18. September 1995 auch nicht wegen absoluter Unzuständigkeit des bei der Abberufung des Antragstellers tätig gewordenen kirchlichen Gremiums aufzuheben.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Abberufung des Antragstellers aus seiner bisherigen Pfarrstelle sind ebenfalls erfüllt.
Es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich macht (Vgl. § 49 Abs. 1 b) PfDG).
Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, daß das Vertrauensverhältnis des Presbyteriums der Beigeladenen zu 1) (im folgenden: Presbyterium) zu dem Antragsteller seit Jahren und auch noch gegenwärtig zerstört ist.
Die Verwaltungskammer hat dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums im Rahmen der Prüfung der Frage, ob dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes noch möglich ist, eine besondere Bedeutung beigemessen.
Vergleiche dazu u.a. die Urteile der Verwaltungskammer vom 20. November 1979, – VK 9/1978 –, Seite 17; vom 30. August 1984, – VK 4/1984 –, Seite 12/13; vom 1. Juni 1992, – VK 13/1991 –, Seite 7/8; vom 29. Juli 1993, – VK 4/1992 –, Seite 9; vom 27. März 1995, – VK 9/1994 –, Seite 12.
So hat die Verwaltungskammer in ihren Urteilen vom 27. März 1995 und vom 29. Juli 1993 unter anderem ausgeführt:
Eine besondere Bedeutung hat die Verwaltungskammer..... stets dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zugemessen. Ein langandauerndes und tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen diesen Personen wird sich in aller Regel nicht lediglich in internen Schwierigkeiten erschöpfen, sondern auch die gemeindebezogene Arbeit des Pfarrers und des Presbyteriums beeinträchtigen, haben beide doch in brüderlicher Gemeinschaft und gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde zu leiten (Artikel 68 Satz 3, 72 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 KO). Der Pfarrer ist nicht Herr, sondern Hirte der Gemeinde. Mahnung und Hilfe von seiten der übrigen mit ihm für die Leitung der Gemeinde verantwortlichen Personen soll er willig annehmen (Artikel 72 Abs. 2 Satz 2 KO).
Wie sich aus den der Verwaltungskammer vorliegenden Akten entnehmen läßt, bestehen zwischen dem Antragsteller auf der einen und dem Presbyterium auf der anderen Seite bereits seit vielen Jahren Schwierigkeiten, die bereits im Dezember 1983 zu einem Presbyteriumsbeschluß des Inhalts geführt haben, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr zu erwarten sei.
Auch durch den im Februar 1987 erwogenen Rücktritt des gesamten Presbyteriums und den tatsächlich erfolgten, mit dem Hinweis auf die Schwierigkeiten mit dem Antragsteller begründeten Rücktritt eines Presbyters wird deutlich, daß bereits zur damaligen Zeit tiefgreifende Probleme des Antragstellers bezüglich seiner Zusammenarbeit mit dem Presbyterium bestanden haben.
Auch nach vielfachen Gesprächen des Presbyteriums, einzelner seiner Mitglieder (unter anderem des früheren Pfarrkollegen Dr. Z.) sowie von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises D-N (im folgenden Kreissynodalvorstand) mit dem Antragsteller seit dem Beginn der Achtzigerjahre und trotz mehrfacher Versuche eines Neuanfangs mit dem Antragsteller haben sich diese Probleme nicht lösen oder zumindest vermindern lassen, sondern das Presbyterium auch in der zum Zeitpunkt der Stellung des Abberufungsantrages bestehenden und in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung zu der Einschätzung veranlaßt, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit des gemeindlichen Leitungsgremiums mit dem Antragsteller nicht mehr möglich ist.
So hat der Antragsteller sein über viele Jahre hinweg unter anderem vom Presbyterium beanstandetes Verhalten etwa in bezug auf seine fehlende oder mangelhafte Erreichbarkeit in der Gemeinde nicht geändert, obwohl mehrere Versuche seitens des Presbyteriums unternommen worden sind, in dieser Hinsicht – etwa durch die Festlegung von Sprechzeiten des Antragstellers und die mehrfache Bitte, den Anrufbeantworter im Falle der Abwesenheit des Antragstellers einzuschalten und erbetene Rückrufe unverzüglich nach Wiedereintreffen des Antragstellers zu tätigen – auf Abhilfe zu drängen.
Bereits wegen der außergewöhnlich häufigen Unerreichbarkeit des Antragstellers an seinem Dienstsitz war eine gedeihliche Zusammenarbeit des Presbyteriums bereits über Jahre hinweg erheblich erschwert, weil eine Zusammenarbeit jedweder Art die Anwesenheit aller, die zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, voraussetzt und eine Zusammenarbeit, geschweige denn eine gedeihliche nicht möglich ist, wenn einer der Beteiligten – hier der Antragsteller – nicht oder (wie ebenfalls von Presbyteriumsmitgliedern bemängelt wird) nur körperlich anwesend ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung über bestimmte Angelegenheiten daher nicht stattfinden kann.
Auch gegenwärtig beschränkt sich eine Kommunikation des Antragstellers mit Presbytern und anderen Gemeindegliedern bzw. an seinem Dienst Interessierten nach den Angaben der Vorsitzenden der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1996 auf Telefongespräche bzw. Mitteilungen auf den Anrufbeantworter des Antragstellers.
Wie sich dem Schriftsatz des Presbyteriums vom 14. August 1996 an die Verwaltungskammer entnehmen läßt und die Vorsitzende der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1996 bestätigt hat, hat der Antragsteller seit Februar 1995 an keiner Presbyteriumssitzung mehr teilgenommen und war an mehreren Gemeindeveranstaltungen ohne erkennbaren Grund nicht anwesend.
Diese Angaben machen deutlich, daß eine nachhaltige Änderung des Verhaltens des Antragstellers in bezug auf seine Dienstbereitschaft und das kollegiale Zusammenwirken mit seinen Pfarrkollegen und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums nicht eingetreten ist, und rechtfertigt die von dem Presbyterium in seinem Schriftsatz vom 14. August 1996 zum Ausdruck gebrachte Bewertung, daß sich die Verhältnisse insoweit nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hätten. Das Verhalten des Antragstellers läßt insoweit den Schluß zu, daß diesem an einer echten Kooperation mit seinen Pfarrkollegen und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums nicht gelegen und er daran nicht interessiert ist.
Abgesehen davon gab die Arbeit des Antragstellers auch in seiner Funktion als Vorsitzender des Presbyteriums, die er erstmals nach langer Zeit 1992 wieder bekleidet hat, Anlaß zu Beanstandungen seitens des Presbyteriums, weil der Antragsteller Protokolle über die Presbyteriumssitzungen nicht oder erst Monate später durch- und bearbeitete und dadurch die ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeit des Presbyteriums behinderte und die Zusammenarbeit mit dem Presbyterium nachhaltig beeinträchtigte. Auch insoweit stellte der Antragsteller sein Verhalten – das im übrigen zugleich die Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung betraf – nicht ab.
Ferner gab er als Presbyteriumsvorsitzender für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtige Informationen nicht weiter – was das Vertrauen in die Verläßlichkeit des Presbyteriums erschütterte – und informierte das Presbyterium bei zu behandelnden Tagesordnungspunkten zum Teil fehlerhaft.
Das zerstörte Vertrauen zwischen dem Antragsteller und dem Presbyterium erhält ferner dadurch besonderes Gewicht, daß sich auch die in der Evangelischen J.-Kirchengemeinde D. tätigen bzw. tätig gewesenen Pfarrkollegen des Antragstellers, Pfarrer Dr. Z. (der inzwischen im Ruhestand ist) und Pfarrerin Y., nach jahrelangen Schwierigkeiten mit dem Antragsteller und mehreren Versuchen, zu einer Besserung der kollegialen Zusammenarbeit zu kommen, nicht in der Lage sahen bzw. sehen, mit dem Antragsteller noch vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Über die oben erwähnten, die Pfarrkollegen nicht nur in ihrer Eigenschaft als Presbyteriumsmitglieder, sondern auch im übrigen bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller tangierenden Verhaltensweisen des Antragstellers hinaus ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der Antragsteller sowohl bei gemeindlichen Zusammentreffen mit seinen Kollegen als auch bei der Kreissynode, Pfarrkonventen, etc. zum Teil unentschuldigt fehlte oder seine Teilnahme kurzfristig vorher absagte, gemeindliche Dienste nicht wahrnahm bzw. wahrnimmt und gemeindliche Veranstaltungen ausfallen ließ, was auch die Zusammenarbeit mit seinen gemeindlichen Pfarrkollegen berührt (über das Obengenannte hinaus Nichtteilnahme an Gemeindeversammlungen und anderen Gemeindeveranstaltungen, etwa Gastpredigten von Kandidaten für ein Pfarramt in der Evangelischen J.-Kirchengemeinde D. und an der Feier zu deren Einführung, Ausfallenlassen von Schulgottesdiensten und von Konfirmandenunterricht, kurzfristiges Absagen einer Sitzung der Gemeindepfarrer und Gemeindehelferinnen, nicht rechtzeitige Absprache mit Beerdigungsinstituten bei anstehenden – naturgemäß termingebundenen – Beerdigungen, etc.).
Insgesamt verdeutlicht das frühere und gegenwärtige Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Pfarrkollegen und dem übrigen Presbyterium, daß ein gedeihliches Zusammenwirken zwischen diesem und dem Antragsteller unmöglich geworden ist.
Daran vermögen die Einwendungen des Antragstellers nichts zu ändern. Aus dem Umstand, daß einige derjenigen Presbyteriumsmitglieder, die ausweislich ihrer Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor der Verwaltungskammer für die Abberufung des Antragstellers eintreten, bei diesem privat zum Kaffee oder zum Abendessen zu Gast waren, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgert werden, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Presbyterium gewährleistet ist.
Auch das Verhältnis des Antragstellers zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde ist von solchen Belastungen geprägt, daß eine gedeihliche Führung des Pfarramtes durch den Antragsteller unmöglich geworden ist.
Dies zeigt zum einen der Brief der Mitarbeitervertretung an das Presbyterium vom 18. März 1993, in dem diese sich über mangelndes Engagement des Antragstellers als Presbyteriumsvorsitzender bei der Lösung von Konflikten beklagt.
Eine Mitarbeiterpresbyterin erklärte daraufhin im Januar 1994 sogar ihren Rücktritt von ihrem Amt als Presbyterin mit der Begründung, die ihr übertragenen Aufgaben als Mitarbeitervertreterin nicht mehr in angemessener Art und Weise erfüllen zu können.
Zum anderen kommt die Unfähigkeit oder der Unwille des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit Mitarbeitern ausweislich der Akten besonders deutlich in seinem Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin Frau B. zum Ausdruck, die unter anderem in der Frauenhilfe, bei Besuchsdiensten und im Konfirmandenunterricht tätig und besonders eng mit der Arbeit des Antragstellers verbunden war.
Gerade durch die Art ihrer Arbeit hatte diese Mitarbeiterin einen besonders engen Kontakt zu einer Vielzahl von Gemeidegliedern. Auch im Verhältnis zu Frau B. zeigte sich die mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft des Antragstellers zu wirklicher Zusammenarbeit: statt vorheriger Absprache – etwa bezüglich Veranstaltungen der Frauenhilfe, in der Frau B. engagiert mitwirkte – wurde die Mitarbeiterin zum Teil allenfalls kurzfristig vorab in Kenntnis gesetzt, d.h. vor vollendete Tatsachen gestellt oder gar nicht erst informiert. Anstatt die Bitten um Besuche, die an Frau B. herangetragen wurden, als hilfreiche Hinweise für die Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit aufzufassen, reagierte der Antragsteller entweder gar nicht oder erst auf mehrfache nochmalige Nachfrage und verspätet.
Insoweit wirkt das Verhalten des Antragstellers auch in die Gemeinde hinein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß außerhalb des Presbyteriums niemand in der Gemeinde von dem Verhalten des Antragstellers Kenntnis hat bzw. daran Anstoß nimmt, wenn zahlreiche Gemeindeglieder in ihrer berechtigten Erwartung eines baldigen Besuchs des Pfarrers enttäuscht werden, den Pfarrer oft weder telefonisch noch persönlich erreichen können, wenn mehrere Wochen lang ohne Angabe von Gründen Konfirmandenunterricht ausfällt, Mitarbeiter sich über den Antragsteller beschweren und der Antragsteller Pfarrkonventen und Synodaltagungen fernbleibt.
Auch vorliegend erschöpft sich das Zerwürfnis in der Gemeinde daher nicht in internen Schwierigkeiten mit dem Presbyterium, sondern beeinträchtigt auch im übrigen die gemeindebezogene Arbeit des Pfarrers.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Tatbestand des § 49 Abs. 1 b) PfDG nicht mehr voraussetzt, daß ein Tatbestand vorliegt, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in seiner Gemeinde unmöglich macht. Vielmehr muß nach der heute geltenden Fassung des § 49 Abs. 1 b) PfDG dem Pfarrer die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich (geworden) sein.
Selbst wenn im vorliegenden Falle die Gemeinde in ihrer Gesamtheit nur wenig von den Schwierigkeiten des Antragstellers bei der Ausübung seines Amtes mitbekommen haben sollte, kann mithin daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Tatbestand des § 49 Abs. 1 b) PfDG nicht erfüllt sein kann. Vielmehr kann die möglichst diskrete Handhabung einer solch brisanten Situation gerade dem Wohl der Gemeinde dienen und vermag unter Umständen weiteren Schaden abzuwenden, der etwa – wie aus anderen Verfahren bekannt – durch Zerren der Angelegenheit in die Öffentlichkeit entstehen kann.
Abgesehen davon ist vorliegend entgegen dem Eindruck, den der Antragsteller zu vermitteln versucht, der Umstand, daß er aus seiner bisherigen Gemeinde abberufen werden soll, sogar über die Gemeindegrenzen hinaus bekannt geworden. Der Arbeitskreis “Laien in der Kirche” hat der Verwaltungskammer ein Schreiben vom 9. November 1995 zukommen lassen, in dem der Vorsitzende dieses Arbeitskreises, Herr D., seiner Sorge Ausdruck gibt, daß der Antragsteller abberufen werde, und ankündigt, seinen Teil dazu beitragen zu wollen, daß die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werde.
Die Antragsgegnerin ist auch dadurch, daß in der – auch noch jüngsten – Vergangenheit der Antragsteller mehrfach Anlaß zur Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegeben hat und eine disziplinarische Ahndung bestimmter Verhaltensweisen des Antragstellers angemessen und möglicherweise geboten (gewesen) wäre, nicht gehindert, eine Abberufungsentscheidung zu treffen und diese zumindest auch auf unter Umständen disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu stützen. Ein Abberufungsverfahren setzt zwar – im Gegensatz zu disziplinarischen Maßnahmen – ein schuldhaftes Verhalten des Pfarrers nicht voraus. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Vorgänge, die möglicherweise als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, in einem Abberufungsverfahren von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Vielmehr können auch sie dazu führen, daß einem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich wird. Ein schuldhaftes Fehlverhalten schließt mithin die Einleitung und Durchführung eines Abberufungsverfahrens nicht aus, wenn dieses mit dazu beiträgt, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b) PfDG zu bejahen.
Die angefochtene Entscheidung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten (vgl. § 3 VwKG) nicht zu beanstanden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landeskirchenamt in seiner Abberufungsentscheidung vom 1. Juni 1995 und/oder die Kirchenleitung in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. September 1995 das ihr gemäß § 49 Abs. 1 b) PfDG grundsätzlich eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere ob sie die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Vorfälle und Geschehnisse zutreffend gewichtet und die sich gegenüberstehenden Interessen ordnungsgemäß abgewogen hat.
Angesichts der dargelegten Situation in der Evangelischen J.-Kirchengemeinde D. und in Anbetracht der mit dem Verhalten des Antragstellers zusammenhängenden ungünstigen Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges gedeihliches Zusammenwirken aller in der und für die Gemeinde wirkenden Amtsträger sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert mit der Folge, daß nur eine Entscheidung – nämlich diejenige, den Antragsteller aus seiner bisherigen Pfarrstelle abzuberufen – als ermessensgerecht und damit rechtmäßig anzusehen ist.
Der Antragsteller hat in seinen Stellungnahmen vor und während des Abberufungsverfahrens nicht zu erkennen gegeben, daß er sein Verhalten zu ändern beabsichtige. Vielmehr hat er die Entscheidung des Presbyteriums, einen Abberufungsantrag zu stellen, mit zum Teil unsachlichen und teilweise beleidigenden Anwürfen in bezug auf Pfarrer Dr. Z. und Pfarrerin Y. beantwortet und deutlich gemacht, daß er sein – des Antragstellers – dienstliches Verhalten als beanstandungsfrei betrachtet und in diesem Verhalten keine Ursache für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Gemeinde sieht. Eine Verbesserung der gemeindlichen Situation ist insoweit daher nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.