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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 18.12.1995 |
Aktenzeichen: | VK 07/1995 |
Rechtsgrundlage: | § 4 Abs. 2 Nr. 4 PO 1971; § 5 Nr. 7 Satz 1 PO 1971 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Erste Theologische Prüfung |
Leitsatz:
- Es besteht kein Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland und eines Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Erste Theologische Prüfung sowie auf Verpflichtung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden, wenn der den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehende Spielraum nicht überschritten wird.
- Unterschiedliche Einschätzungen der mit der Bewertung einer Arbeit befassten Prüfer können allein nicht dazu führen, Bewertungsfehler anzunehmen.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand:
###Nach einem Theologiestudium unterzog sich die Antragstellerin 1994/95 der Ersten Theologischen Prüfung, deren mündlicher Teil am 10. März 1995 stattfand.
Aufgrund der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen – insoweit wird auf die Notenübersicht vom 10. März 1995 Bezug genommen – wurde die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Die Notenübersicht enthält ferner den Vermerk: “Meldung zur Wiederholungsprüfung frühestens in einem Jahr; Anrechnung der Wissenschaftlichen Arbeit”.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland teilte der Antragstellerin durch Bescheid vom 10. März 1995 mit, daß die Prüfungskommission für die Erste Theologische Prüfung gem. § 5 der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Mai 1971 (PO 1971) aufgrund der Ergebnisse der Einzelprüfungen über das Gesamtergebnis der Prüfung entschieden habe. Gem. § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 (PO 1984) erhalte die Antragstellerin die beiliegende Notenübersicht, die Bestandteil des Bescheides sei.
Gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen in den schriftlichen Klausurfächern “Altes Testament”, “Neues Testament” und “Systematik” sowie in dem mündlichen Prüfungsfach “Kirchen- und Theologiegeschichte” erhob die Antragstellerin durch Schreiben vom 17. März 1995 am 20. März 1995 Widerspruch.
Durch Schriftsatz vom 31. März 1995 – bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen am 6. April 1995 – zeigten die Rechtsanwälte M. & Partner aus B. unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht an, daß die Antragstellerin sie bevollmächtigt habe, und teilten durch weiteren Schriftsatz vom 4. Mai 1995 – bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen am 8. Mai 1995 – mit, daß sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ergebnisse der Prüfung insgesamt sowie gegen das erkannte Gesamtergebnis der Prüfung richte. Bei richtiger Bewertung der Leistungen der Antragstellerin hätte die Prüfung für bestanden erklärt werden müssen. Ferner richte sich der Widerspruch dagegen, daß im Falle einer Wiederholung der Prüfung lediglich die wissenschaftliche Arbeit, nicht aber beispielsweise die erbrachten Leistungen in Form der Predigt und der Abhandlung im Fach “Praktische Theologie” angerechnet würden.
Der Beschwerdeausschuß für die Erste Theologische Prüfung wies den Widerspruch der Antragstellerin aufgrund seiner Sitzung vom 22. Mai 1995 durch Bescheid seines Vorsitzenden vom 31. Mai 1995 – der Antragstellerin zugestellt am 8. Juni 1995 – als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Untersuchung der Beurteilungen aller schriftlichen Arbeiten und der Niederschriften über die mündlichen Prüfungen habe keine Rechtsfehler ergeben. Die Entscheidung über die Anrechnung der mindestens mit der Note “ausreichend” bewerteten schriftlichen Prüfungsleistung auf die Wiederholungsprüfung sei nach § 5 Abs. 7 PO 1971 in das Ermessen der Prüfungskommission gestellt.
Im vorliegenden Falle habe die Prüfungskommission die ausreichenden Leistungen bei der Predigt und der Abhandlung aus dem Prüfungsfach “Praktische Theologie” nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet, um der Antragstellerin die Chance zu einer besseren Leistung bei diesen Prüfungsarbeiten offenzuhalten insbesondere im Hinblick darauf, daß sie für eine eventuelle (theoretisch mögliche) unter “ausreichend” liegende mündliche Leistung im Fach “Praktische Theologie” eine Ausgleichsmöglichkeit erhalte. Dieses Verfahren entspreche der langjährigen Praxis der Prüfungskommission bei der Anwendung des § 5 Abs. 7 PO 1971.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1995 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 26. Juni 1995 – haben die Rechtsanwälte M. & Partner im Namen der Antragstellerin und – nach einem Hinweis auf § 15 Verwaltungskammergesetz (VwKG) durch die Verwaltungskammer vom 3. Juli 1995 – auch die Antragstellerin persönlich durch Schreiben vom 8. Juli 1995 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 10. Juli 1995 – die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung ihres Begehrens macht die Antragstellerin im wesentlichen geltend: Sie müsse davon ausgehen, daß für den Prüfungsausschuß bei seiner Benotung sachfremde Erwägungen bestimmend gewesen seien und dieser allgemeingültige Beurteilungskriterien nicht beachtet habe. Dies gelte vor allem für die Fächer, in denen ihre Leistungen mit “mangelhaft” oder gar “ungenügend” bewertet worden seien, nämlich die Prüfungsfächer “Altes Testament”, “Neues Testament”, “Kirchen- und Theologiegeschichte” und “Systematische Theologie”. Betrachte man beispielsweise die Note “ungenügend” im Fach “Neues Testament”, so wäre eine solche Note nur dann gerechtfertigt, wenn von ihr so gut wie keine Leistung erbracht worden wäre. Dies sei sicherlich nicht der Fall gewesen. So weise die im Rahmen dieser Klausur angefertigte Übersetzung sechs Fehler auf. Bei sechs Übersetzungsfehlern in einer Übersetzung von fünf Versen könne nicht von einer ungenügenden Leistung gesprochen werden. Auch der Vorwurf des Erstkorrektors, daß ihre Ausführungen ohne Bezug zum eigentlichen Thema seien, sei unzutreffend. Bei einem so allgemeinen Thema wie dem ihrer Klausur im Prüfungsfach “Neues Testament”, das “Johannes der Täufer und Jesus von Nazareth” gelautet habe, dürfte es schwierig sein, irgend etwas zum Thema zu schreiben, das nicht dazugehöre. Mit den Vorwürfen, sie breite im wesentlichen allgemeines Wissen aus bzw. orientiere sich mehr an Lehrbüchern als am biblischen Text, hätten die Korrektoren allgemeingültige Beurteilungskriterien nicht beachtet, weil ausweislich der Bestimmungen der PO 1971 mit den Klausuren gerade das Grundwissen geprüft werde, das von ihr wiedergegeben worden sei. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung ihrer Klausur ergäben sich auch daraus, daß Erst- und Zweitkorrektor sich noch nicht einmal bezüglich des nachweisbaren, weil geschriebenen Inhalts ihrer Klausur einig seien. Selbst wenn die Klausur unter erheblichen Mängeln leiden sollte, würde dies allenfalls eine Benotung mit “mangelhaft” rechtfertigen, nicht aber eine solche mit “ungenügend”. Angesichts der Ausführungen des Zweitkorrektors, daß “die Skizze, die vorgelegt wird, nicht die Anforderungen einer theologischen Klausur erfüllt”, dränge sich ihr der Verdacht auf, daß der Korrektor möglicherweise sogar eine andere Klausur gelesen habe, da ihrer Klausur weder eine Skizze beigefügt gewesen noch sonst ersichtlich sei, was mit “Skizze” gemeint sei. Zum Fach “Systematische Theologie” habe sie aufgrund der Verlesung der Benotungsbegründung noch in Erinnerung, daß hier die Note “mangelhaft” beispielsweise damit begründet worden sei, daß sie keine Begründung für die ihr nach Auffassung des Prüfungsausschusses im übrigen gut gelungene Gliederung angegeben habe. Sie setze als bekannt voraus, daß eine Gliederung eigentlich aus sich selbst heraus verständlich sein sollte und einer Begründung nicht bedürfe. Auch bei der Beurteilung der Abhandlung seien von den Korrektoren allgemeingültige Beurteilungskriterien außer acht gelassen oder vollkommen konträr gewertet worden. In der Beurteilung ihrer Abhandlung würden vollkommen verschiedene Vorstellungen von Erst- und Drittkorrektor deutlich. Ferner verkenne der Zweit- bzw. Drittkorrektor offenbar, daß es nicht ihre Aufgabe sei, dessen Meinung zu bestimmten Punkten zu vertreten, sondern daß allenfalls gefordert werden könne, daß sich der Prüfling eine eigene Meinung bilde und diese nachvollziehbar begründe. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, daß die Abhandlung mit “befriedigend” hätte bewertet werden müssen und nicht mit “ausreichend”. Was die Bewertung ihrer Predigt im Prüfungsfach “Praktische Theologie” angehe, brauche man lediglich auf die Bewertung des Erstkorrektors einerseits und die des Zweit- und Drittkorrektors andererseits zu verweisen, deren Meinungen offenbar gänzlich von derjenigen des Erstkorrektors abwichen. Es sei zwar möglich, daß Korrektoren Prüfungsleistungen teilweise anders bewerteten, bei so gravierend unterschiedlichen Beurteilungen, wie sie hier stattgefunden hätten, bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Beurteilung nach wissenschaftlichen Kriterien erfolgt sei. So hätten der Zweit- und der Drittkorrektor zu Unrecht bemängelt, daß die homiletisch-liturgische Situation nicht berücksichtigt worden sei. Dieses Übersehen und damit Übergehen einer von ihr nachweislich erbrachten Leistung stelle jedenfalls einen Verstoß gegen allgemeingültige Beurteilungskriterien dar, was bei der Würdigung eines falschen oder unvollständigen Sachverhaltes immer der Fall sei. Es dränge sich der Verdacht auf, daß hier eine gravierende Meinungsverschiedenheit zwischen den Korrektoren auf dem Rücken des Prüflings ausgetragen werden solle. Jedenfalls sei festzuhalten, daß bei richtiger Würdigung die von ihr mit der Predigt im Prüfungsfach “Praktische Theologie” erbrachte Leistung mit “gut” zu bewerten sei. Schließlich wende sie sich dagegen, daß für den Fall einer Wiederholungsprüfung ihre ausreichenden Leistungen bei der Predigt und der Abhandlung im Prüfungsfach “Praktische Theologie” nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet würden. Sie müsse sich im Falle einer Wiederholungsprüfung in zahlreichen Fächern noch einmal intensiv vorbereiten. Es sei ihr nicht zumutbar und nicht in ihrem Sinne, sich noch einmal zeitintensiv mit einer Predigt und einer Abhandlung im Fach “Praktische Theologie” auseinanderzusetzen. Die von dem Beschwerdeausschuß getroffene Entscheidung scheine jedenfalls in ihrem Falle nicht vertretbar. Dieses Begehren stehe nicht im Widerspruch dazu, daß sie eine bessere Benotung der Predigt und der Abhandlung anstrebe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. März 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Erste Theologische Prüfung vom 31. Mai 1995 zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden. | |
hilfsweise, | |
den Antragsgegner zu verpflichten, die ausreichenden Leistungen der Antragstellerin bei der Predigt und bei der Abhandlung aus dem Prüfungsfach “Praktische Theologie” auf eine eventuelle Wiederholungsprüfung anzurechnen. |
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung seines Antrages zunächst auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 31. Mai 1995. Im Hinblick auf die Nichtanrechnung der ausreichenden Leistungen in der “Praktischen Theologie” verweist der Antragsgegner ebenfalls auf die Begründung des Beschwerdeausschusses mit dem Hinweis, daß in dieser ausführlich dargelegt werde, aus welchen Gründen die Anrechnung nicht vorgenommen worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer sowie den von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang einschließlich der Prüfungsakten der Antragstellerin Bezug genommen.
#Gründe:
Gem. § 2 Abs. 3 VwKG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 PO 1984 ist die Verwaltungskammer zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin berufen.
Das Begehren ist auch im Sinne des § 9 Abs. 3 PO 1984 fristgerecht bei der Verwaltungskammer eingegangen. Dies gilt auch dann, wenn man wegen des fehlenden Nachweises im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 VwKG die Rechtsanwälte M. & Partner bzw. Rechtsanwalt S., der in dieser Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, nicht für befugt hält, den Antrag namens der Antragstellerin bei der Verwaltungskammer zu stellen. Die Antragstellerin hat nochmals persönlich am 10. Juli 1995 die Verwaltungskammer angerufen. Auch dieser Antrag wahrt die Frist des § 9 Abs. 3 PO 1984, da der 10. Juli 1995 ein Montag war.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, da bereits bei dem von der Antragstellerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 17. März 1995 bestimmten Umfang des Widerspruchs eine Anhebung der dort genannten Prüfungsleistungen zum Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung führen könnte (vgl. § 5 Nr. 5 a) und c) in Verbindung mit § 5 Nr. 6 PO 1971).
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Aufhebung der Entscheidung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. März 1995 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Erste Theologische Prüfung vom 31. Mai 1995 sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden, weil der den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehende Spielraum nicht überschritten wurde.
Soweit die Antragstellerin lediglich allgemein vorgetragen hat, daß bei der Benotung sachfremde Erwägungen bestimmend gewesen und allgemeingültige Bewertungskriterien nicht beachtet worden seien, ohne näher darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll, fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung im Sinne einer konkreten und nachvollziehbaren Begründung der Einwendungen gegen die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen als Voraussetzung für einen möglichen Anspruch eines Prüflings auf Überdenken und ggf. Abänderung von Prüfungsbewertungen.
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1994, – 6 C 4.93 –, in: DVBl. 1994, Seite 1362 (1363); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1994, – 6 C 5/93 –, in: NVwZ-RR 1994, Seite 582 (583); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993, – 6 C 35.92 –, amtlicher Umdruck Seite 19; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 1994, – 22 A 201/93 –, in: NVwZ-RR 1994, Seite 585 (586). |
Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin insbesondere mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1995 vorgetragenen Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Klausur im Prüfungsfach “Neues Testament”, ihrer Abhandlung und der von ihr angefertigten Predigt lassen die angegriffenen Beurteilungen Bewertungsfehler unter dem Gesichtspunkt sachfremder Erwägungen oder der Mißachtung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe nicht erkennen.
Teilweise bringt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen zu einzelnen Gesichtspunkten der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen lediglich eine von bestimmten Prüfern verschiedene Einschätzung ihrer Prüfungsleistungen zum Ausdruck und will damit ihren eigenen Beurteilungsmaßstab angewendet sehen; dies würde aber einen unzulässigen Eingriff in den den Prüfern zuzubilligenden Beurteilungsspielraum bedeuten.
Zum Teil finden die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen in den schriftlichen Beurteilungsbegründungen der Prüfer keine Stütze. So läßt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus den Anmerkungen der Prüfer zu der von ihr angefertigten Klausur im Prüfungsfach “Neues Testament” nicht entnehmen, daß diese mehr als das Grundwissen verlangt hätten, das gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 – zu 4. der PO 1971 Gegenstand der Prüfung in den Klausuren ist. Die insoweit beanstandeten Bemerkungen: “Die/der Verf. breitet im wesentlichen allgemeines Wissen über die Synoptiker aus, ohne das eigentliche Thema zu erörtern” sowie “der Autor/die Autorin scheint sich mehr an Lehrbüchern zu orientieren als an biblischen Texten” lassen nicht darauf schließen, daß die Prüfer von diesen Anforderungen und Begrenzungen des Prüfungsstoffs abweichen, sondern lassen – auch im Zusammenhang mit den übrigen Anmerkungen – erkennen, daß die Antragstellerin die Nähe zu dem in der Klausur gestellten biblischen Thema vermissen läßt.
Der Hinweis der Antragstellerin, ein Korrektor habe ihre Klausur im Prüfungsfach “Neues Testament” möglicherweise gar nicht gelesen oder verwechselt, weil dort von einer Skizze die Rede sei, die der Klausur nicht beigefügt gewesen sei, geht insofern fehl, als dieser Prüfer bestimmte Teile der Klausur der Antragstellerin als (bloße) Skizze bezeichnet, die den Anforderungen an eine theologische Klausur nicht gerecht werde, nicht aber eine – neben der Klausur bestehende, gar nicht vorhandene – Skizze beurteilt.
Auch sofern die Antragstellerin vorträgt, die Note “mangelhaft” in der Klausur im Prüfungsfach “Systematische Theologie” sei damit begründet worden, daß sie keine Begründung für die ihr nach Auffassung des Prüfungsausschusses im übrigen gut gelungene Gliederung abgegeben habe (obwohl eine Gliederung aus sich selbst heraus verständlich sein müsse und daher keine Begründung benötige), findet ihr Einwand in den Bewertungen der Prüfer keine Stütze. Der Passus, an den sich die Antragstellerin aufgrund der Verlesung der Benotungsbegründung zu erinnern glaubt, lautet: “Der Klausur wird eine detaillierte Gliederung ohne Begründung vorausgeschickt.” Daß das Nichtvorhandensein einer Begründung bemängelt wird und daß die Gliederung gut gelungen sei, läßt sich der Benotungsbegründung des Prüfers, dessen Beurteilung mit dem oben zitierten Satz beginnt, bevor er in acht Abschnitten auf zwei maschinenschriftlichen DIN A 4-Seiten auf die Klausur im einzelnen eingeht, nicht entnehmen. Im übrigen hat dieser Prüfer die Klausur mit “ausreichend” bewertet; die Endnote “mangelhaft” ist dadurch zustande gekommen, daß der Erstkorrektor die Klausur mit “ungenügend” bewertet hat und daher der Drittkorrektor den Ausschlag geben mußte, der sich für die Bewertung mit “mangelhaft” entschieden hat.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beurteilungen der von ihr gefertigten Abhandlung durch die Prüfer ist darauf hinzuweisen, daß allein unterschiedliche Einschätzungen der mit der Bewertung ihrer Arbeit befaßten Prüfer nicht dazu führen können, Bewertungsfehler anzunehmen. Den Prüferbemerkungen läßt sich insoweit auch nicht entnehmen, daß sie lediglich ihre eigene Auffassung wiedergegeben haben wollen und eine davon abweichende Meinung der Antragstellerin nicht zu akzeptieren bereit sind. Vielmehr wird die Kritik des Erst- und Drittkorrektors, die zu der Benotung mit “ausreichend” geführt hat, inhaltlich begründet.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang schließlich bemängelt, der Drittkorrektor habe zu Unrecht eine Analyse auf den ersten Seiten der Abhandlung vermißt – nicht diese, sondern lediglich eine Zusammenfassung sei an dieser Stelle beabsichtigt gewesen, die sich jeder analysierenden Stellungnahme zu enthalten habe –, ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin selbst ihr Inhaltsverzeichnis unter II. ausdrücklich überschrieben hat: “Zusammenfassende Aussagen der Perspektivkommission” (Analyse) (Unterstreichung durch die Verwaltungskammer).
Soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen die Bewertung der von ihr angefertigten Predigt erhebt, vermag – wie oben bereits dargelegt – allein der Umstand, daß der Erstkorrektor die Predigt mit “gut”, der Zweit- und Drittkorrektor sie nur mit “ausreichend” bewertet haben, die Predigt daher von den einzelnen Prüfern sehr unterschiedlich eingeschätzt wird, dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn Beurteilungsfehler insoweit – wie hier – nicht erkennbar sind.
Soweit die Antragstellerin rügt, der Zweit- und der Drittkorrektor hätten zu Unrecht bemängelt, daß die homiletisch-liturgische Situation nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff innerhalb der Anmerkungen des Drittkorrektors überhaupt nicht verwendet wird und die Zweitkorrektorin nicht die Nichtberücksichtigung der homiletisch-liturgischen Situation, sondern ihre Vermischung mit Exegese und systematischtheologischer Situation rügt.
Insgesamt halten sich daher die der Verwaltungskammer vorliegenden Bewertungen der von der Antragstellerin erbrachten Prüfungsleistungen im Rahmen des den Prüfern einzuräumenden Beurteilungsspielraums.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensfehlern sowie dafür, daß die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, liegen ebenfalls nicht vor.
Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin betreffend die Anrechnung ihrer Leistungen bei der Predigt und der Abhandlung hat keinen Erfolg. Die insoweit nach § 5 Nr. 7 Satz 1 PO 1971 anzustellenden Ermessenserwägungen, die im Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Erste Theologische Prüfung vom 31. Mai 1995 dargelegt sind, sind nicht zu beanstanden.
Die Anträge der Antragstellerin waren daher insgesamt abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.