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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 27.03.1995 |
Aktenzeichen: | VK 09/1994 |
Rechtsgrundlage: | § 49 Abs. 1 b), § 50 PfDG, § 9 Abs. 1 AGPfDG; Art. 104 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 KO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Abberufung |
Leitsatz:
- Ein Pfarrer ist nicht gezwungen, einen jeden vom Presbyterium gefassten Beschluss zu billigen und kann sich Beschlüssen widersetzen, die in seine Amtsführung als Diener am Wort und als Seelsorger eingreifen.
- Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG sind erfüllt, wenn ein Pfarrer eine Verweigerungshaltung einnimmt, mit der er sich der Verpflichtung zur gemeinsamen Leitung der Gemeinde entzieht und es dem Presbyterium unmöglich macht, seine Aufgabe, für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend auch im Bezirk des Antragstellers zu sorgen, in ausreichendem Maße wahrzunehmen.
- Die Selbstständigkeit des Pfarrers bei Verkündigung und Seelsorge im Sinne von Art. 70 KO ist eingebunden in die kirchliche Ordnung im weitesten Sinne. Er untersteht auch bei den Aufgaben Verkündigung und Seelsorge der Dienstaufsicht und ist an die Regelungen und Bestimmungen der Kirchenordnung gebunden.
- War dem Pfarrer seit längerem bekannt, dass das Presbyterium bezüglich verschiedener seiner Arbeitsgebiete nicht mit ihm zufrieden war und hat er sich einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Presbyterium, bei der er auch seinen Standpunkt hätte vertreten können, entzogen und hat er es unterlassen sich von den Auswüchsen der zu seinen Gunsten entfalteten Aktivitäten eines Aktionskreises zu distanzieren, reicht eine Mahnung (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 KO) zur Wiederherstellung des Friedens in der Gemeinde nicht aus.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand
###Im vorliegenden Verfahren geht es darum, ob das Landeskirchenamt den Antragsteller zu Recht durch Beschluß vom 30. November 1993, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Juni 1994, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aus seiner jetzigen Pfarrstelle abberufen hat.
Die Evangelische Kirchengemeinde H. ist seit dem Jahre 1987 in drei Bezirke eingeteilt. Inhaber der 2. Pfarrstelle (Südbezirk) ist seit dem 15. März 1987 der Antragsteller. Die 1. Pfarrstelle war bis August 1993 durch Pfarrer S. besetzt. Inzwischen ist Pfarrer Kleine in diese Stelle gewählt worden. Inhaber der 3. Pfarrstelle ist Pfarrer T.
Der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums beträgt 3 Pfarrer und 15 Presbyter. Vorsitzender ist z.Zt. Pfarrer T., stellvertretender Vorsitzender der Presbyter W. Im Laufe des Jahres 1993 sind 3 Presbyter zurückgetreten. Das Presbyterium hat noch keine Ergänzungswahlen vorgenommen.
Im Februar 1991 schrieb der damalige Presbyter P. einen Brief an sämtliche Mitglieder des Presbyteriums, in dem er eine bessere Zusammenarbeit im Presbyterium und insbesondere zwischen den drei Pfarrern anmahnte. Im Laufe der Jahre war es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und dem Presbyterium bezüglich verschiedener Arbeitsgebiete des Antragstellers gekommen: Konfirmandenunterricht und Gottesdienste seien nicht genügend bibelbezogen; Hausbesuche und Krankenbesuche fänden nicht in ausreichendem Maße statt; der Antragsteller betreue die verschiedenen Frauenhilfsgruppen in seinem Bezirk nicht so wie von den Frauen gewünscht. Am 28. Juni 1991 trafen sich die Presbyter ohne die Pfarrer, um sich hierüber – aber auch über die Arbeit der anderen beiden Pfarrer – auszusprechen; an diesem Treffen nahmen 12 Presbyter teil. Gespräche mit den drei Pfarrern zum gleichen Themenkreis fanden am 1. Oktober und 13. November 1991 statt. In einer Zusammenkunft vom 28. Noveber 1991 legten die Presbyter schriftlich fest, welche Folgerungen sie bezüglich verschiedener Arbeitsgebiete der Pfarrer aus den bisherigen Gesprächen ziehen wollten. In seiner Sitzung vom 29. November 1991 faßte das Presbyterium nahezu einstimmig entsprechende Beschlüsse; der Antragsteller stimmte keinem Beschluß zu. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Zusammenkunft der Presbyter vom 28. November 1991, das Protokoll der Sitzung des Presbyteriums vom 29. November 1991 und den Brief der Frauenhilfen des Südbezirkes an das Presbyterium vom 14. Oktober 1991 verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Wahl zum Presbyterium im Februar 1992 und der Wahl des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Presbyteriums vom 28. März 1992 kam es ebenfalls zu Differenzen zwischen dem Antragsteller sowie den beiden Pfarrern und dem übrigen Presbyterium.
Hauptamtlicher Jugendleiter der Kirchengemeinde H. war bis zum 30. September 1992 Y.; er wohnte nicht in der Gemeinde. Der Antragsteller und Y. wollten erreichen, daß dieser als Mitarbeiterpresbyter gewählt werde. Deshalb unterstützte der Antragsteller, ohne diese Absicht dem Presbyterium zu offenbaren, einen Antrag des Herrn Y. auf Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde H.. Das Presbyterium lehnte es zweimal ab, diesem Begehren zuzustimmen.
Hinsichtlich der am 29. November 1991 gefaßten Beschlüsse soll der Antragsteller mehrmals erklärt haben: “Warten wir doch einmal die Presbyterwahl ab.”
In einer Sitzung des Vertrauensausschusses soll er geäußert haben: “Die alten Böcke müssen raus.” Am 27. Januar 1992 fand eine Gemeindeversammlung statt, in der die Kandidaten vorgestellt wurden. Bei dieser Gelegenheit soll der Antragsteller versucht haben, Presbyter zu disqualifizieren und zu diskreditieren. So habe er z.B. den Presbyter W. gefragt: “Sagen Sie uns bitte einmal, Herr W., wie viele Pfarrer schon gegangen worden sind, seit Sie dem Presbyterium angehören?” Er soll versucht haben, den Gemeindegliedern zu suggerieren, das Presbyterium lehne seine Arbeitsschwerpunkte (z.B. Umweltarbeit, Asylantenarbeit) ab, weshalb es notwendig sei, andere Presbyter zu wählen, um die bisherigen Arbeitsschwerpunkte in der Gemeinde beibehalten zu können. Damit habe er positive Beschlüsse des Presbyteriums zu diesen Arbeitsgebieten geleugnet.
Nach der Presbyterwahl im Februar 1992 sollte der Vorsitz im Presbyterium turnusgemäß auf den Antragsteller übergehen. In der konstituierenden Sitzung vom 28. März 1992 erklärte der bisherige Vorsitzende, Pfarrer T., er könne es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, ihn zum Vorsitzenden vorzuschlagen, er bitte das Presbyterium um Vorschläge. Ein Presbyter beantragte, den Antragsteller zum Vorsitzenden zu wählen; das Presbyterium lehnte dies ab. Es wählte sodann auf Vorschlag des Pfarrers T. den Presbyter W. zum Vorsitzenden und Pfarrer S. zum stellvertretenden Vorsitzenden.
Als später dann turnusgemäß Pfarrer S. den Vorsitz innehatte, soll der Antragsteller sinngemäß erklärt haben, Pfarrer S. müsse vor jeder Sitzung Angst haben.
Am 30. September 1992 fand eine Sitzung des Presbyteriums statt, deren einziger Tagesordnungspunkt die Beschlüsse vom 29. November 1991 waren. An dieser Sitzung nahmen auch Landeskirchenrätin K., Superintendent S. und zwei weitere Mitglieder des Kreissynodalvorstandes teil. Das Presbyterium war in seiner Mehrheit mit der Reaktion des Antragstellers auf die Beschlüsse vom 29. November 1991 nicht einverstanden und faßte schließlich mit 11 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und bei 2 Enthaltungen folgenden Beschluß: “Das Presbyterium ist der Auffassung, daß ein Verbleib von Herrn Pfarrer L. auf Dauer nicht möglich ist um der Gemeinde willen. Das Presbyterium bittet den Kreissynodalvorstand, den Herrn Superintendenten und das Landeskirchenamt, mit Herrn Pfarrer L. dahingehend zu sprechen, daß er zu einem kurzfristigen Weggang bewegt wird.” Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30. September 1992 verwiesen.
Nach dem 30. September 1992 bildete sich ein sog. Aktionskreis “Offene Kirche”, der sich in der folgenden Zeit durch verschiedene Aktionen für das Verbleiben des Antragstellers in der Kirchengemeinde H. einsetzte.
Sprecher dieses Kreises waren Y. und das in Pracht wohnende Gemeindeglied V. Der Aktionskreis veranlaßte eine Veröffentlichung in der Westfälischen Rundschau, in der der Beschluß vom 30. September 1992 kommentiert und das Abstimmungsverhältnis bekanntgegeben wurde. Er gab ein Flugblatt heraus, in dem es u.a. heißt: Dem Antragsteller sei in einer skandalösen Presbyteriumsabstimmung nahegelegt worden, sein Amt als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde H. niederzulegen, ansonsten werde man am 28. Oktober 1992 eine Amtsenthebung bei der Landeskirche beantragen. Man wehre sich ganz entschieden gegen den Beschluß des Presbyteriums, da es mit fadenscheinigen und völlig haltlosen Argumenten “unseren jungen, engagierten Pfarrer” auf die Abschußliste gesetzt habe. Der Antragsteller habe vorbildlich das Amt des Pfarrers ausgeübt, sich in zentralen und wichtigen Bereichen (Seelsorge, Friedens-, Jugend- und Asylantenarbeit oder Umweltschutz) engagiert und sich in vielen Nachbargemeinden einen hervorragenden Namen gemacht. Hier seien Entscheidungen über die Köpfe der Gemeindeglieder hinweg getroffen worden. Es werde die sofortige Rücknahme des Beschlusses vom 30. September 1992 und eine öffentliche Diskussion mit allen Beteiligten und Betroffenen gefordert. Zum Schluß des Flugblattes war vorgesehen, daß man die Landeskirche mit seiner Unterschrift auffordern solle, dem Beschluß des Presbyteriums vom 30. September 1992 nicht zuzustimmen.
Am 28. Oktober 1992 fand im Dietrich-Bonhoeffer-Haus in H. eine gemeinsame Sitzung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes statt. Vor dem Gebäude hatten sich Mitglieder und Anhänger des Aktionskreises “Offene Kirche”, darunter auch Jugendliche, versammelt. Die Sitzung wurde durch Sprechchöre “Wir wollen rein” und durch Schlagen gegen die Rolladen gestört. Ein Rolladen wurde gewaltsam hochgedrückt und dabei beschädigt. Die Sitzung mußte daher unterbrochen werden. An jenem Abend sollte im Dietrich-Bonhoeffer-Haus eine gemeinsame Chorprobe der evangelischen Kantorei und des katholischen Kirchenchores stattfinden. Die an der Eingangstür versammelten Personen hinderten die Sänger daran, das Gebäude zu betreten; auch sah sich kein Presbyter in der Lage, den Mitgliedern der beiden Chöre Zugang in das Dietrich-Bonhoeffer-Haus zu verschaffen. Die Sänger mußten daher in das katholische Jugendheim ausweichen.
In der Sitzung vom 28. Oktober 1992 beschloß das Presbyterium mit 13 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und bei 2 Enthaltungen einen Brief an die Gemeindeglieder. Dort ist zunächst der Text von 1. Korinther, 1. Kapitel, Verse 9-12, vorangestellt. Dann heißt es sinngemäß weiter: Streit und Spaltungen im kirchlichen Bereich seien Begleiterscheinungen und Anzeichen dafür, daß es auch in einer Gemeinde sehr menschlich zugehe. So etwas in der eigenen Gemeinde zu erleben und zu erfahren, sei leidvoll. Vielleicht hätten sich die Gemeindeglieder bei all den schlimmen Vorgängen der letzten Zeit gefragt, wo die Stellungnahme des Presbyteriums bleibe, warum es schweige. Man habe bewußt geschwiegen, zwar nicht aus Schuldbewußtsein oder weil die über das Presbyterium aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprächen. Man habe bisher um der Gemeinde willen geschwiegen. Da jede Äußerung des Presbyteriums der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, verkürzt oder entstellt zu werden, wären Mißverständnisse und Fehlinformationen nicht ausgeschlossen gewesen. Man habe Zwietracht und Mißtrauen in der Gemeinde vermeiden wollen. Trotzdem sei diese Situation eingetreten, das belaste das Presbyterium sehr. Da es sich um eine Personalangelegenheit handele, sei zum Schutz aller Beteiligten und ihrer Familien Vertraulichkeit selbstverständlich. Ein Ausbreiten in der Öffentlichkeit führe zu keiner Sachdiskussion, vielmehr werde der Handlungsspielraum für alle Beteiligten durch Druck von außen, durch Polarisierung und Parteinahme immer enger. In dieser Situation befinde man sich heute. Dennoch werde man, so wie bisher, nichts unversucht lassen, eine einvernehmliche Konfliktlösung herbeizuführen. Die Mitglieder des Presbyteriums hätten schon seit über einem Jahr in mehreren Gesprächen versucht, eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu finden. Bisher sei auch noch kein Abberufungsbeschluß gefaßt worden. Auf allen kirchlichen Ebenen würden weitere Gespräche geführt.
Der Antragsteller erklärte zum Text dieses Briefes: Jeder müsse sich darüber klar sein, daß diese Erklärung mit Breitseite auf das Presbyterium zurückkomme.
Vor dem Dietrich-Bonhoeffer-Haus hatte sich inzwischen noch weiter folgendes abgespielt: 15 Personen, nach einem Pressebericht “in Inquisitorenkleidung und Fackeln tragend”, bildeten einen Kreis, in dessen Mitte der mit einem Talar bekleidete und an den Händen gefesselte Y. gesenkten Hauptes kniete. Begleitet von Trommelschlägen befreiten andere Personen als Gemeinde Y. von seinen Fesseln.
Die an jenem Tage vor dem Gemeindehaus versammelten Personen ließen Müll (Weinflaschen, Plastikbecher pp.) zurück. Der Sprecher des Aktionskreises V. wurde mehrfach aufgefordert, den Müll zu beseitigen. Er erklärte, dies sei Sache des Küsters K., da es sich bei der Versammlung des Aktionskreises um eine Gemeindeveranstaltung gehandelt habe. Dem Küster gegenüber äußerte er: “Denken Sie auch an Ihre Zukunft.”
In der Sitzung des Presbyteriums vom 3. November 1992 kamen die Vorgänge vom 28. Oktober 1992 zur Sprache. Es wurde beschlossen, V. schriftlich aufzufordern, die Kosten für die Reparatur des Rolladens (damals mit ca. 1000,-- DM angenommen) und für die Beseitigung des Mülls zu übernehmen. Der Antragsteller stellte nach Abstimmung über diesen Beschluß fest, daß der Presbyter W. seit Mai die Kirchengemeinde ins Abseits führe und das Problem sich immer mehr verschlimmert habe. Die Pfarrer T. und S. wandten sich gegen diese Vorwürfe des Antragstellers. Unter dem Vorsitz des Pfarrers S. wies das Presbyterium den Vorwurf des Antragstellers gegen den Vorsitzenden W. zurück und sprach ihm das Vertrauen aus (Abstimmungsergebnis: 14 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen, darunter der Presbyter W.).
In der Sitzung des Presbyteriums vom 20. November 1992 erklärte der Antragsteller, die Kirche sei kein “Geheimbund”; Psychologen hätten den Streit als wichtig erkannt; falls er gehen sollte, habe man noch 30 Jahre hieran zu tragen. Nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 3. November 1992 in der Sitzung vom 1. Dezember 1992 äußerte der Antragsteller, er halte die Schilderungen in den Protokollen für “Meinungsmache übelster Art.”
Durch Beschluß vom 20. November 1992 hatte das Presbyterium den Kreissynodalvorstand um eine kleine Visitation gebeten. Diese wurde im Januar 1993 durchgeführt. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes führten mit den Presbytern und verschiedenen Mitarbeitern Einzelgespräche. In seiner Sitzung vom 6. Januar 1993 stellte der Kreissynodalvorstand einstimmig fest: “Eine Zusammenarbeit zwischen Pfarrer L., der Mehrheit der Presbyterinnen und Presbyter sowie den meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde ist nicht mehr gegeben. In der Gemeinde H. ist eine Spaltung entstanden. Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 b PfDG ist erfüllt, Pfarrer L. ist die gedeihliche Führung seines Pfarramtes nicht mehr möglich.” Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des Kreissynodalvorstandes vom 6. Januar 1993 und die Berichte seiner Mitglieder über ihre Gespräche mit den Presbytern und den Mitarbeitern der Gemeinde verwiesen.
Am 17. November 1992 schrieben die Sprecher des Aktionskreises “Offene Kirche” Y. und V. an Pfarrer S. einen Brief, in dem sie ihm u.a. vorwarfen, nicht zu einem Dialog mit den Gemeindegliedern bereit zu sein; der Aktionskreis spiegele und vertrete nur das, was viele Menschen in der Gemeinde dächten und fühlten; man wolle mit allen drei Pfarrern weiterhin zusammenleben. Wörtlich heißt es dann: “Der Gedanke, daß wenn Pfarrer L. erst einmal weg ist, schon von selber Ruhe einkehren werde, ist eine Illusion und ein Trugschluß! Überdenken Sie doch noch einmal Ihre Position! Denn wenn Pfarrer L. nicht hierbleiben kann und das Presbyterium den Antrag auf Abberufung stellt, wird in dieser Gemeinde eine Unruhe umhergehen, dagegen war das Bisherige ein angenehmer Sommerwind.”
Am 17. Dezember 1992 erschienen Mitglieder des Aktionskreises, darunter auch der Sprecher V., vor den beiden Pfarrhäusern und verlangten ein Gespräch mit den beiden Pfarrern. Anwesend war jedoch nur Pfarrer S. Der Aktionskreis präsentierte ihm ein Plakat mit der Aufschrift “Kain, wo ist dein Bruder.” V. verlas ein Schreiben, das zunächst die Geschichte von Kain und Abel (1. Mose 4, 1-16) enthielt, die dann wie folgt kommentiert wird: “In der Geschichte aus dem Alten Testament vom Brudermord Kains sehen wir eine Parallele in unserer Situation zur Evangelischen Kirchengemeinde H.. Die, die vom Amtsverständnis der Kirche her Brüder sein sollen, tun sich schwer damit. Das allein wäre ja kein Problem, wenn da nicht ein Bruder auf dem Feld der Kirche den Weg Abels gehen soll. Wir glauben, daß die drohende Abberufung von Pfarrer L. nur mit Ihren Stimmen, der Amtsbrüder T. und S., durchgesetzt werden kann. Sollte es tatsächlich mit Hilfe der Amtsbrüder zur Abberufung kommen, so wollen wir darauf hinweisen, daß auch an Ihnen das Kainszeichen – das Erkennungsmal – gemacht wird.” Pfarrer S. weigerte sich, mit den vor seinem Pfarrhaus erschienenen Mitgliedern des Aktionskreises ein Gespräch zu führen. Wie aus einem Bericht der “Westfälischen Rundschau” hervorgeht, hat V. gegenüber deren Redakteur erklärt: “Wir wollen die Pfarrer warnen, was sie jetzt tun, wird auch in der Zukunft nicht vergessen sein.”
Am 20. Januar 1993 führten Y. und V. ein Gespräch mit dem Kreissynodalvorstand. Sie überreichten eine Liste mit Unterschriften von 1.719 Personen, die sich für den Verbleib des Antragstellers in der Kirchengemeinde H. aussprachen. Eine Überprüfung ergab, daß hiervon 1.391 Personen Angehörige der Kirchengemeinde H. sind und es sich bei den übrigen 328 um Angehörige anderer Konfessionen oder um aus der Kirche ausgetretene Personen handelte.
Am 23. Februar 1993 nahmen Mitglieder des Aktionskreises “Offene Kirche” an dem Karnevalsumzug in W. teil. Sie führten ein Plakat mit sich mit der Aufschrift “H. ist mal wieder zu spät! Mittelalter und Inquisition hatten wir schon” und ein weiteres mit dem Text “Wir sind im Namen des Herrn unterwegs nach H..” Mindestens ein Teilnehmer trug ein Holzkreuz. Weitere Mitglieder des Aktionskreises hatten sich auf ihre Kleidung große Kreuze aufgenäht. Eine weibliche und eine männliche Person trugen schwarze Umhänge, die wie Talare aussahen, und weiße Beffchen.
Der Aktionskreis hatte erfahren, daß am 26. Februar 1993 eine Sitzung des Presbyteriums mit dem Kreissynodalvorstand stattfinden sollte. Etwa eine Woche vorher gab er unter der Überschrift “Wir sind die Gemeinde!!!!” ein Flugblatt heraus, in dem er sich erneut für den Antragsteller einsetzte und zum Schluß die Telefonnummern und teilweise die Anschriften der Pfarrer S. und T. sowie der Presbyterinnen und Presbyter W., S., P., Ü., P., D., P., B., Sc. und K. bekanntgab. Verbunden war dies mit dem Ansinnen, diejenigen Mitglieder des Presbyteriums, von denen man glaubte, sie würden gegen den Antragsteller stimmen, anzuschreiben oder anzurufen und sie aufzufordern “ihre starren Positionen aufzugeben”.
In der gemeinsamen Sitzung mit dem Kreissynodalvorstand am 26. Februar 1993 beschloß das Presbyterium mit 11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung, die Kirchenleitung zu bitten, den Antragsteller zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuberufen, da ihm eine gedeihliche Führung seines Pfarramtes nicht mehr möglich sei. In seiner Sitzung vom 27. Mai 1993 beschloß das Presbyterium mit 11 Ja-Stimmen gegen 2 Nein-Stimmen eine umfangreiche Begründung dieses Abberufungsantrags. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 26. Februar 1993 und die Begründung des Abberufungsantrags vom 27. Mai 1993 verwiesen.
Von Oktober 1992 bis Juli 1993 erschienen in der “Westfälischen Rundschau” und in der “Rhein-Zeitung” zahlreiche Artikel, in denen über die Vorgänge in der Kirchengemeinde H. und die Aktivitäten des Aktionskreises “Offene Kirche” berichtet wurde. Auch schrieben zahlreiche Leser an die beiden Zeitungen; die Mehrzahl von ihnen sprach sich für ein Verbleiben des Antragstellers in der Kirchengemeinde H. aus. Im Laufe der Zeit erreichten das Landeskirchenamt auch zahlreiche Briefe von Gemeindegliedern. Die meisten der Schreiber wandten sich gegen den Antragsteller und die Aktivitäten des Aktionskreises “Offene Kirche”, baten aber darum, ihre Stellungnahmen niemandem zugänglich zu machen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1993 übersandte das Landeskirchenamt dem Antragsteller die Begründung des Abberufungsantrags vom 27. Mai 1993 zur Stellungnahme. Am 6. Juli 1993 fand eine dreistündige Anhörung des Presbyteriums durch die Landeskirchenrätin K. und Landeskirchenrat G. statt. Der Presbyter L., der nach eigenem Bekunden gegen den Abberufungsantrag gestimmt hatte, artikulierte nochmals seine Bedenken. Das Presbyterium blieb jedoch bei seiner Meinung, daß der Antragsteller aus seinem Pfarramt abberufen werden solle. Der Presbyterin R. und dem Mitarbeiterpresbyter (Organist) R., die an der Sitzung nicht teilnehmen konnten, wurde auf ihren Wunsch und mit Zustimmung des Presbyteriums eine Abschrift der Begründung des Abberufungsantrags übersandt, um ihnen damit Gelegenheit zur eigenen Stellungnahme zu geben. Die Presbyterin R. hat sich mit Schreiben vom 24. August 1993, der Presbyter R. mit Schreiben vom 30. August 1993 geäußert. Auf diese beiden Schreiben wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 1993 hat sich der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Abberufungsantrag gewandt. Er hat im wesentlichen ausgeführt: Es sei kein Tatbestand gegeben, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Kirchengemeinde H. unmöglich mache. Es habe zwar in den vergangenen Jahren eine Reihe von Konflikten gegeben, die die Amtsführung des Antragstellers stark belastet hätten. Dennoch hätten die Gemeinde, das Presbyterium und auch der Antragsteller die Kraft gefunden, selbst während des alle Beteiligten stark belastenden Abberufungsverfahrens seit dem 26. Februar 1993 im Interesse der Gemeinde weiterhin zusammenzuarbeiten. Der Antragsteller erfülle nach wie vor gewissenhaft seine Dienstpflichten. Die Zusammenarbeit mit den haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und den Mitgliedern des Presbyteriums sei zufriedenstellend (hierzu zählt der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers einige Beispiele auf). Da nicht alle Presbyter für die Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle gestimmt hätten, könne der Weg der Verständigung noch nicht als gescheitert bezeichnet werden. Natürlich setze eine dauerhafte Verständigung voraus, daß der Konflikt, der jetzt auch in dem Abberufungsantrag und seiner Begründung zum Ausdruck gekommen sei, bewältigt werde. Abschließend regt er an, die Entscheidung über den Abberufungsantrag 1/2 Jahr auszusetzen. Dem Schriftsatz vom 6. September 1993 war eine vom Antragsteller verfaßte persönliche Stellungnahme beigefügt, auf die verwiesen wird.
In seiner Sitzung vom 15. Oktober 1993 lehnte das Presbyterium mit 10 Ja-Stimmen gegen 2 Nein-Stimmen eine Aussetzung des Abberufungsverfahrens ab, bat das Landeskirchenamt um eine schnellstmögliche Entscheidung und stimmte einer vom vorbereitenden Ausschuß formulierten Stellungnahme zum Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom 6. September 1993 zu. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme verwiesen. Der Kreissynodalvorstand stimmte am 26. Oktober 1993 einstimmig der Abberufung des Antragstellers aus seinem jetzigen Pfarramt zu und lehnte einen Aufschub des Verfahrens ab.
Mit Beschluß vom 30. November 1993 hat das Landeskirchenamt den Antragsteller mit Wirkung zum 1. Juli 1994 aus seiner jetzigen Pfarrstelle abberufen. Die Gründe hierfür hat es in dem Schreiben an den Antragsteller vom 17. Dezember 1993 niedergelegt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen. Dieser Bescheid ist dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Altenkirchen am 18. Dezember 1993, dem Presbyterium der Kirchengemeinde H. und dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Dezember 1993 zugestellt worden.
Mit einem am 17. Januar 1994 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers gegen den Abberufungsbescheid Widerspruch eingelegt, den er mit Schriftsatz vom 11. Februar 1994 begründet hat. Er beanstandet im wesentlichen, daß der Bescheid des Landeskirchenamtes unsubstantiierte Darstellungen enthalte, die Stellungnahme des Antragstellers zum Abberufungsantrag nicht ausreichend gewürdigt sei und ihm Verhaltensweisen angelastet würden, für die es an Beweisen mangele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. Februar 1994 verwiesen.
Anläßlich ihrer Sitzung vom 15. – 17. April 1994 hat die Kirchenleitung beschlossen, den Widerspruch des Antragstellers gegen den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes zurückzuweisen. Die Gründe hierfür sind in dem Bescheid vom 20. Juni 1994 niedergelegt; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller und seinem Prozeßbevollmächtigten am 27. Juni 1994 zugestellt worden.
Mit einem am 25. Juli 1994 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten hat der Antragsteller die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. August 1994, eingegangen am 19. August 1994, hat sein Prozeßbevollmächtigter diesen Antrag begründet.
Der Antragsteller macht geltend: Die Entscheidungen der Antragsgegnerin beruhten auf einem unzutreffenden Verständnis des Pfarramtes und der Stellung des Pfarrers innerhalb des Presbyteriums. Es werde verkannt, daß der Pfarrer prinzipiell kein weisungsgebundener Amtswalter des Presbyteriums sei. Zwar würden die Amtspflichten des Pfarrers im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte und von der Kirchenleitung genehmigte Dienstanweisung geregelt. Diese Dienstanweisung habe er stets beachtet. Als Pfarrer sei er gegenüber dem Presbyterium nicht übergeordnet, sondern nebengeordnet, aber auch nicht untergeordnet. Die Ursache des Konfliktes liege darin, daß Mitglieder des Presbyteriums entgegen dieser Rechtslage geglaubt hätten, sie könnten ihm gegenüber Weisungen durchsetzen. Eine andere Ursache liege darin, daß der Presbyter W. die Zusammenarbeit mit ihm in der Gemeindeversammlung vom 27. Januar 1992 öffentlich diskreditiert habe. W. habe erklärt, mit den Pfarrern S. und T. arbeite er vertrauensvoll zusammen, die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller lasse noch Fragen offen, aber das werde bald geklärt. Diese Äußerung des Presbyters W. sei eine Provokation und auch als solche gemeint gewesen. Dadurch sei der Konflikt gefördert worden und das von der Presbyterin R. geschilderte gespannte Verhältnis zwischen einigen Presbytern und ihm entstanden.
Die Abberufung eines Pfarrers aus seinem Amt müsse stets “ultima ratio” sein. Sollten tatsächlich Mängel oder Nachlässigkeiten in seinem Dienst oder persönlichen Leben aufgetreten sein, was bisher allerdings nie nachvollziehbar dargelegt worden sei, dann hätte ihm zumindest eine Mahnung erteilt werden müssen.
Der für die Abberufungsentscheidung maßgebliche Sachverhalt sei fehlerhaft ermittelt worden. Insbesondere sei die Entscheidung über den Widerspruch fehlerhaft auf “belastende Briefe” gestützt worden, deren Inhalt nicht dargestellt worden sei und zu denen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 18. August 1994 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 17. Dezember 1993 sowie den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 20.6.1994 aufzuheben. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen und führt weiter aus: Der Antragsteller verkenne, daß die Prüfung des § 49 Abs. 1 b PfDG streng genommen überhaupt keine Beurteilung einer Person, sondern lediglich die Beurteilung einer Situation verlange. Der Pfarrer sei zwar nach der Kirchenordnung kein “weisungsgebundener Amtswalter des Presbyteriums”. Allerdings bedeute die “Nebenordnung”, daß der Pfarrer sich insoweit Mehrheitsentscheidungen des Presbyteriums unterzuordnen habe, soweit es nicht die Verkündigung betreffe. Es sei erstaunlich, daß der Antragsteller jetzt darauf verweise, er habe zunächst ermahnt werden müssen. Ausweislich der Akte sei es bereits im Verlauf des Jahres 1990 aus der Mitte des Presbyteriums zu Anfragen an den Antragsteller gekommen, die im Verlaufe der folgenden Jahre immer mehr diskutiert worden seien. Das Presbyterium habe dem Antragsteller etwa 10 Monate Zeit eingeräumt, die Punkte, in denen er mit dem Presbyterium im Konflikt gelegen habe, auszuräumen. Auf die bei ihm eingegangenen Briefe habe das Landeskirchenamt lediglich mit drei Sätzen Bezug genommen. Die Berichte in der Presse belegten zumindest – und auch besonders eindrucksvoll –, daß es nicht nur um kleine Streitereien zwischen zwei oder drei Personen gehe, sondern daß der Umfang der Schwierigkeiten ein größeres Ausmaß erreicht habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. September 1994 verwiesen.
Die durch Beschluß vom 10. Oktober 1994 dem Verfahren Beigeladenen, die Evangelische Kirchengemeinde H. und der Kirchenkreis Altenkirchen, haben sich dem Antrag der Antragsgegnerin angeschlossen.
Das Presbyterium der Kirchengemeinde H. hat eine Stellungnahme vom 28. Oktober 1994 mit mehreren Anlagen eingereicht, in der es der Darstellung des Antragstellers entgegentritt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin betreffend die Abberufung des Antragstellers aus seinem jetzigen Pfarramt waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig (§§ 50 Abs. 4 PfDG, 9 Abs. 2 AGPfDG, 2 Abs. 3, 10 VwKG). Er ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG sind erfüllt; es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde H. unmöglich macht.
Das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat vor ihrer Entscheidung, so wie es § 50 Abs. 2 PfDG vorschreibt, den Antragsteller, das Presbyterium der Kirchengemeinde H. und auch den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Altenkirchen angehört. Der Kreissynodalvorstand hat der Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle zugestimmt (§ 9 Abs. 1 AGPfDG).
Im Rahmen dieser Anhörungen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die vom Presbyterium in seiner Sitzung vom 27. Mai 1993 beschlossene ausführliche Begründung des Abberufungsantrags hat das Landeskirchenamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 1993 zugänglich gemacht. Auf eine mündliche Anhörung hat der Antragssteller ausdrücklich verzichtet (s. Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 28. Juni 1993). Statt dessen hat er die Gelegenheit wahrgenommen, sich ausführlich in seinen Schriftsätzen zu den vom Presbyterium vorgebrachten Gründen für eine Abberufung zu erklären.
Auch sind die sonstigen Formalien erfüllt. Das Landeskirchenamt hat den Abberufungsbescheid vom 17. Dezember 1993 mit Gründen versehen. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller selbst, seinem Prozeßbevollmächtigten sowie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand förmlich zugestellt worden (§§ 50 Abs. 4 Satz 1, 46 a PfDG). Auch hat die Kirchenleitung ihre Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Abberufungsbescheid vom 17. Dezember 1993 in ihrem Schreiben vom 20. Juni 1994 ausführlich begründet; auch dieser Bescheid ist dem Antragsteller und seinem Prozeßbevollmächtigten förmlich zugestellt worden.
Dem Antragsteller ist die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Kirchengemeinde H. aus den verschiedensten Gründen unmöglich geworden.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der überwiegenden Mehrheit des Presbyteriums ist nachhaltig und unheilbar zerstört. Dies ergibt sich allein schon aus der Stimmenzahl, mit der das Presbyterium die Abberufung des Antragstellers beantragt, die Begründung dieses Antrags gebilligt und sich zum Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor der Verwaltungskammer geäußert hat.
Nach der Rechtsprechung verschiedener kirchlicher Gerichte und auch der Verwaltungskammer genügt ein solches Zerwürfnis zwar allein nicht, um den Tatbestand des § 49 Abs. 1 b PfDG annehmen zu können; dieses Zerwürfnis muß vielmehr in die Gemeinde hineingewirkt und die Arbeit des Pfarrers in der Gemeinde beeinträchtigt haben (s. Urteil der Verwaltungskammer vom 29. Juli 1993 – VK 4/1992 – und die dort zitierte Rechtsprechung). Eine besondere Bedeutung hat die Verwaltungskammer allerdings stets dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zugemessen (s. aaO und Urteil der Verwaltungskammer vom 10. Oktober 1994 – VK 12/1993 –). In ihrem Urteil vom 29. Juli 1993 hat die Verwaltungskammer hierzu ausgeführt:
Ein lang andauerndes und tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen diesen Personen wird sich in aller Regel nicht lediglich in internen Schwierigkeiten erschöpfen, sondern auch die gemeindebezogene Arbeit des Pfarrers und des Presbyteriums beeinträchtigen, haben beide doch in brüderlicher Gemeinschaft und gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde zu leiten (Art. 68 Satz 3, 72 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 KO). Der Pfarrer ist nicht Herr, sondern Hirte der Gemeinde. Mahnung und Hilfe von seiten der übrigen mit ihm für die Leitung der Gemeinde verantwortlichen Personen soll er willig annehmen (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 KO). |
Dieser gemeinsamen Verantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde H. hat sich der Antragsteller durch sein Abstimmungsverhalten in der Sitzung vom 29. November 1991 entzogen. Ihm war bekannt, daß das Presbyterium hinsichtlich seiner Arbeit in den verschiedensten Bereichen Beanstandungen vorgebracht hatte, nämlich bezüglich Konfirmandenunterricht, Gottesdienst, Haus- und Krankenbesuche sowie der Betreuung der Frauenhilfsgruppe in seinem Bezirk. Dieser Sitzung waren ausführliche Gespräche vorausgegangen, deren Inhalt dem Antragsteller bekannt war. Dennoch hat er keinem der vom Presbyterium in seiner Sitzung vom 29. November 1991 gefaßten Beschlüsse zugestimmt und sich damit als kooperationsunwillig erwiesen.
Ein Pfarrer ist zwar sicherlich nicht gezwungen, einen jeden vom Presbyterium gefaßten Beschluß zu billigen. So kann er sich Beschlüssen widersetzen, die in seine Amtsführung als Diener am Wort und als Seelsorger eingreifen (s. Art. 70 KO). Bei den Beschlüssen des Presbyteriums vom 29. November 1991 zu den oben angeführten Arbeitsgebieten des Antragstellers ging es jedoch nicht um eine selbständige Amtsführung des Antragstellers als Diener am Wort und als Seelsorger. Diese Beschlüsse betrafen vielmehr überwiegend Arbeitsgebiete des Antragstellers, für die das Presbyterium mitverantwortlich und deshalb berechtigt war, seine eigenen Vorstellungen geltend zu machen. Es ist zwar zunächst die Sache des Pfarrers, den Dienst der christlichen Unterweisung – wozu der Konfirmandenunterricht gehört – auszuüben (Art. 68 Satz 2 KO). Aber auch das Presbyterium hat die Aufgabe, für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend zu sorgen und bei der Prüfung der Konfirmanden sowie ihrer Zulassung zur Konfirmation und zum Abendmahl mitzuwirken (Art. 105 d, 106 Abs. 1 c und d KO). Es war daher durchaus berechtigt, seine Vorstellungen über die Erteilung des Konfirmandenunterrichts beschlußmäßig niederzulegen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch den Beschluß vom 29. November 1991 zu diesem Aufgabengebiet in die Selbständigkeit des Antragstellers im Sinne von Art. 70 KO eingegriffen worden wäre. Dieser Beschluß richtete sich zwar in erster Linie an den Antragsteller, aber auch an die übrigen beiden Pfarrer. So haben dann auch die Pfarrer S. und T. dem mit der Erarbeitung der weiteren Einzelheiten beauftragten Gottesdienstausschuß schriftlich (Pfarrer T.) und am 15. Mai 1992 mündlich (Pfarrer S.) vorgetragen. Dagegen blieb der Antragsteller der Sitzung vom 15. Mai 1992 unentschuldigt fern. Er hat auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, seine Vorstellungen vom Konfirmandenunterricht dem Gottesdienstausschuß schriftlich darzulegen. Dabei wäre er keineswegs gezwungen gewesen, den Vorstellungen des Presbyteriums vollständig zu entsprechen. Er hätte durchaus seine offensichtlich hiervon abweichenden Ansichten äußern dürfen. Vorzuwerfen ist ihm allerdings seine Verweigerungshaltung, mit der er sich der Verpflichtung zur gemeinsamen Leitung der Gemeinde entzogen und es dem Presbyterium unmöglich gemacht hat, seine Aufgabe, für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend auch im Bezirk des Antragstellers zu sorgen, in ausreichendem Maße wahrzunehmen.
Art. 69 Abs. 1 Satz 2 KO schreibt dem Pfarrer vor, den Dienst der Seelsorge auch durch Hausbesuche auszuüben. Hierbei ist er im Rahmen der kirchlichen Ordnung in seiner Amtsführung als Seelsorger selbständig (Art. 70 KO). Diese Bestimmung gibt dem Pfarrer jedoch keinen Freibrief für seine Amtsführung. Die Selbständigkeit ist gegeben für Verkündigung und Seelsorge, es kann also einem Pfarrer nicht vorgeschrieben werden, wie er seine Verpflichtung zur Seelsorge anläßlich von Hausbesuchen wahrzunehmen hat. Seine Selbständigkeit im Sinne von Art. 70 KO ist jedoch eingebunden in die kirchliche Ordnung im weitesten Sinne. Er untersteht auch in diesen Aufgaben der Dienstaufsicht und ist an die Regelungen und Bestimmungen der Kirchenordnung gebunden. Das bedeutet: Das Presbyterium war zwar nicht berechtigt, darüber zu wachen, wie der Antragsteller seine Aufgabe als Seelsorger bei Hausbesuchen ausübt. Es war aber geradezu verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller diese Aufgabe überhaupt wahrnahm. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß es nach Art. 106 Abs. 1 i KO verpflichtet ist, den Pfarrer in der Durchführung des geordneten Hausbesuches zu unterstützen. Ob es diese Aufgabe in ausreichendem Maße wahrgenommen hat, ist nicht ersichtlich, aber auch für die Frage unerheblich, ob es den Antragsteller überhaupt dazu anhalten durfte, Hausbesuche durchzuführen. Auch dem hierzu gefaßten Beschluß hat der Antragsteller sich widersetzt; er hat nicht, so wie vom Presbyterium erwartet, regelmäßige Hausbesuche bei einem genau festgelegten Kreis von Gemeindegliedern (s. hierzu den Beschluß 4.3 vom 29. November 1991) durchgeführt.
Ob das Presbyterium berechtigt war, daneben auch Krankenbesuche, die nicht im Rahmen von Hausbesuchen erfolgten, anzumahnen, ist zumindest zweifelhaft. Hierzu schreibt nämlich Art. 112 KO zwingend vor, daß mit dieser Aufgabe einzelne Presbyter zu betrauen sind, die den nach Art. 127 Abs. 2 KO einzusetzenden Diakonieausschuß bilden.
In Art. 210 KO ist festgestellt, daß die Evangelische Kirche im Rheinland zu missionarischem Dienst gerufen ist. Gem. Art. 211 KO werden die Gemeinden hierbei u.a. durch die – selbständigen – Werke der Frauenarbeit (hier die Frauenhilfen der verschiedenen Bezirke der Kirchengemeinde H.) unterstützt. Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehört gem. Art. 106 Abs. 1 k KO auch die Verantwortung für den Dienst an den Frauen der Gemeinde. Diesen Auftrag kann es dadurch erfüllen, daß es die Frauenarbeit durch die örtliche Frauenhilfe wahrnehmen läßt. So ist es offensichtlich im Bereich der Kirchengemeinde H. geschehen. Das bedeutet andererseits, daß die Frauenhilfe berechtigt ist, im Rahmen dieser Tätigkeit sich mit der Bitte um Mithilfe an das Presbyterium und den Pfarrer zu wenden, so wie es hier die verschiedenen Frauenhilfsgruppen aus dem Bezirk des Antragstellers getan haben. Die von diesen Frauen gewünschte Betreuung und seelsorgerliche Begleitung durch den Antragsteller ist eine Handhabung von Frauenarbeit, wie sie im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland durchaus üblich und weit verbreitet ist. Das Presbyterium war daher gem. Art. 106 Abs. 1 k KO verpflichtet, auf die Wünsche der Frauenhilfe bezüglich einer Betreuung durch den Antragsteller einzugehen. Auch dem hierzu ergangenen Beschluß des Presbyteriums vom 29. November 1991 hat sich der Antragsteller widersetzt und ist ihm nicht in dem vom Presbyterium und den Frauenhilfsgruppen seines Bezirks gewünschten Umfang nachgekommen.
Konfirmandenunterricht, Hausbesuche und Arbeit mit den Frauen der Gemeinde sind Bereiche, die notwendigerweise in die Gemeinde selbst hineinwirken. Das Verhalten des Antragstellers in diesen Fragen betraf daher zwangsläufig nicht nur sein Verhältnis zum Presbyterium, sondern auch seine gemeindebezogene Arbeit.
Auch sonstige Vorgänge zeigen, daß der Antragsteller nicht konsequent an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Presbyterium interessiert war. So hat er dem Presbyterium verschwiegen, daß er den Antrag des damaligen Jugendleiters Y. auf Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde H. nur deshalb unterstützte, weil Y. Mitarbeiterpresbyter werden wollte. Nachdem Herr Y. seine Stellung als hauptamtlicher Jugendleiter selbst gekündigt hatte, hat der Antragsteller ihm Zutritt zu Jugendräumen der Kirchengemeinde H. gewährt, obwohl das Presbyterium Herrn Y. Hausverbot für diese Räume erteilt hatte. Anläßlich einer Taufe hat er zumindest eine Lichtbildaufnahme zugelassen, die auch anschließend in der Presse veröffentlicht wurde, obwohl das Presbyterium ein Fotografierverbot erlassen hatte. Das in der Sitzung vom 28. Oktober 1992 beschlossene Schreiben an die Gemeinde, in der in durchaus maßvoller Weise zu den Vorgängen um den Antragsteller Stellung genommen wird, hat er mit einer unsachlichen Erklärung kommentiert. In der Sitzung vom 3. November 1992 erhob er gegen den damaligen Vorsitzenden W. Vorwürfe, deren Absurdität allein schon durch das Abstimmungsergebnis widerlegt ist, mit der das Presbyterium diese Vorwürfe zurückwies und dem Presbyter W. das Vertrauen aussprach.
Durch die Aktivitäten des Aktionskreises “Offene Kirche” und die Einstellung des Antragstellers hierzu ist zusätzlich eine Situation in der Kirchengemeinde H. entstanden, die es unmöglich macht, den Antragsteller in seiner dortigen Pfarrstelle zu belassen. Sie haben zu Spaltungen in der Gemeinde geführt und lassen weiter Auseinandersetzungen um den Antragsteller befürchten.
Es kann nicht hingenommen werden, daß ein solcher Kreis versucht, mit unlauteren Mitteln auf die Amtsbrüder des Antragstellers (Brief vom 17. November 1992 an Pfarrer S.; Aktion “Kain, wo ist dein Bruder?” vom 17. Dezember 1992) und auf das Presbyterium insgesamt (das vor der Sitzung vom 26. Februar 1993 verteilte Flugblatt) Druck auszuüben, um diesen Personenkreis zu einem Abstimmungsverhalten zugunsten des Antragstellers zu bewegen. Spätestens nach der gegen seine Amtsbrüder gerichteten Aktion vom 17. Dezember 1992 wäre es Sache des Antragstellers gewesen, mäßigend auf Y. und V. einzuwirken. Es wäre spätestens jetzt seine Aufgabe gewesen, das zu tun, was sein Prozeßbevollmächtigter, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, vermißt hat. Der Antragsteller hätte versuchen müssen “zu moderieren” und “die Eskalation zu verhindern”. Dies hat er nicht getan, er hat es vielmehr abgelehnt, mäßigend auf den Aktionskreis “Offene Kirche” einzuwirken. Statt dessen hat er sich durch seine Teilnahme an dem von dem Aktionskreis initiierten Erntedankfest in der Kirchengemeinde Mehren am 3. Oktober 1993 mit diesen Personen solidarisiert. Dies tat er, obwohl an diesem Tag auch die Kirchengemeinde H. ihr Erntedankfest feierte und die Vorbereitungen hierzu schon angelaufen waren, als Pfarrer Otte von der Kirchengemeinde Mehren am 5. September 1993 die Einladung zu dem gemeinsamen Gemeindefest an ihn richtete.
Nicht zuletzt durch die Aktivitäten des Aktionskreises “Offene Kirche” und die Presseberichte hierüber ist eine Spaltung in der Kirchengemeinde H. eingetreten. Es ist zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Presse auch über Vorgänge in einer Kirchengemeinde schreibt. Diese Berichte mußten notwendigerweise einseitig die Sichtweise des Aktionskreises darstellen, weil das Presbyterium sich lange Zeit wegen seiner Schweigepflicht nicht in der Lage sah, sich ausführlich gegenüber der Presse zu erklären. Die durch den Aktionskreis bewirkte Spaltung äußerte sich alsdann darin: Zahlreiche Leser schrieben an die beiden örtlichen Presseorgane. Die meisten von ihnen sprachen sich für den Antragsteller aus und billigten die Aktivitäten des Aktionskreises. Auch sammelte der Aktionskreis die Unterschriften von 1.391 Gemeindegliedern, die sich für ein Verbleiben des Antragstellers in der Kirchengemeinde H. aussprachen. Andererseits erreichten das Landeskirchenamt im Laufe der Zeit auch zahlreiche Briefe von Gemeindegliedern, die sich in ihrer Mehrzahl gegen den Antragsteller und den Aktionskreis “Offene Kirche” wenden. Geht man von der reinen Zahl aus, dann könnte es scheinen, als sei der Antragsteller auch weiterhin in der Lage, trotz der um ihn entstandenen Unruhe sein Pfarramt gedeihlich zu führen. Dem steht jedoch entgegen: Ein wichtiger Teil seiner Gemeinde, nämlich die Frauenhilfsgruppen seines Bezirkes, sind nicht mit seiner Frauenarbeit zufrieden (s. Schreiben der Bezirksfrauen von Bruchertseifen, Breitscheidt, Pracht und Niederhausen vom 14. Oktober 1991). Auf die Wünsche dieser Frauen und des Presbyteriums zur Frauenarbeit ist der Antragsteller nicht eingegangen.
Es ist kaum zu erwarten, daß auch nur die Mehrzahl der an kirchlicher Arbeit interessierten Gemeindeglieder die Dienste eines Pfarrers vorbehaltlos annehmen wird, für den sich andere Gemeindeglieder in so abgeschmackter Art und Weise eingesetzt haben, wie es der Aktionskreis “Offene Kirche” bei dem Karnevalsumzug in W. getan hat, ohne daß sich der Antragsteller hiervon eindeutig distanzierte. Es war völlig fehl am Platze, die Interessen eines Pfarrers in der Öffentlichkeit dadurch zu vertreten, daß man an einem Karnevalsumzug teilnahm, hierbei das Kreuz als christliches Symbol zeigte und so mißachtete und der Amtstracht der Pfarrer nachempfundene Kleidung trug. Ein solches Verhalten von Gemeindegliedern kann nicht gutgeheißen werden und wird von ernstlich an ihrer Kirche interessierten Gemeindegliedern sicherlich mißbilligt. Wäre es dem Antragsteller wirklich um eine gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Gemeinde und um die brüderliche Gemeinschaft im Presbyterium (Art. 72 Abs. 2 KO) und nicht um seine Person gegangen, dann hätte er zumindest ein bedauerndes Wort zu dem Auftreten des Aktionskreises auf dem Karnevalsumzug in W. gefunden.
Durch sein Verhalten zu den Aktivitäten des Aktionskreises “Offene Kirche” hat der Antragsteller die Chance versäumt, die um seine Person in der Gemeinde entstandene Spaltung und Unruhe zu bereinigen.
Bliebe der Antragsteller in seiner jetzigen Pfarrstelle, dann wäre sein Dienst auch durch das nachhaltig gestörte Verhältnis zu Pfarrer T. beeinträchtigt, in dessen Person kein Grund ersichtlich ist, daß er etwa anstatt des Antragstellers die Kirchengemeinde H. verlassen sollte. Die Pfarrer einer Gemeinde sind Mitglieder des Presbyteriums, stehen in der brüderlichen Gemeinschaft des Presbyteriums und üben den Dienst der Leitung mit den Presbytern in gemeinsamer Verantwortung aus (Art. 104 Abs. 1, 72 Abs. 2 KO). Eine solche gemeinsame Verantwortung in der Leitung der Gemeinde, auch im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Pfarrer T., ist spätestens seit der Aktion des Kreises “Offene Kirche” vom 17. Dezember 1992 nicht mehr zu erwarten. Frühere – damals noch sachliche – Differenzen hätten sicherlich bereinigt werden können, wäre der Antragsteller zu einer besseren Zusammenarbeit mit dem Presbyterium bereit gewesen. Mit der Aktion “Kain, wo ist dein Bruder Abel?” hat die Auseinandersetzung um den Antragsteller jedoch eine solch persönliche Form angenommen, daß das Verhältnis der beiden Pfarrer zueinander nur durch ehrlich gemeinte, auf Versöhnung bedachte Bemühungen des Antragstellers hätte bereinigt werden können. Hierzu wäre der Antragsteller verpflichtet gewesen, wehrt er sich doch gegen seine Abberufung aus seinem jetzigen Pfarramt, will also weiterhin in der brüderlichen Gemeinschaft auch mit seinem Amtsbruder T. stehen. Die so beschriebenen Differenzen zwischen Pfarrer T. und dem Antragsteller würden nach der Überzeugung der Kammer auch die gemeindliche Arbeit des Antragstellers beeinträchtigen, verbliebe er in der Kirchengemeinde H.. Sie wären, zusammen mit den anderen Vorgängen um den Antragsteller, sicherlich noch längere Zeit Gegenstand von weiteren Auseinandersetzungen und Spaltungen in der Gemeinde.
Eine Mahnung (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 KO) hätte nach dem von der Verwaltungskammer festgestellten Sachverhalt nicht ausgereicht, den Frieden in der Gemeinde wiederherzustellen. Dem Antragsteller war seit längerem bekannt, daß das Presbyterium bezüglich verschiedener seiner Arbeitsgebiete nicht mit ihm zufrieden war. Einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Presbyterium – bei der er durchaus seinen Standpunkt hätte vertreten können – hat er sich entzogen. Die vom Aktionskreis “Offene Kirche” zu seinen Gunsten entfalteten Aktivitäten hat er sich – zumindest – gefallen lassen, ohne sich von den Auswüchsen zu distanzieren. Das Verhalten des Antragstellers während dieser ganzen Zeit läßt nicht erkennen, daß eine bloße Mahnung genügt hätte, ihn zu einem anderen Verhalten zu veranlassen. Die Situation in der Kirchengemeinde H. kann vielmehr nur dadurch bereinigt und die für eine gedeihliche Gemeindearbeit erforderliche Ruhe wiederhergestellt werden, daß der Antragsteller die Gemeinde verläßt. Es blieb der Antragsgegnerin keine andere Wahl, als so zu entscheiden. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin kann somit nicht festgestellt werden.
Die Abberufung des Antragstellers aus seinem Pfarramt in der Kirchengemeinde H. gibt ihm Gelegenheit zu einem neuen Anfang in einer anderen Gemeinde. Die Verwaltungskammer meint, daß der Antragsteller durchaus fähig ist, Situationen zu vermeiden, die zu dem Abberufungsbescheid und diesem Urteil geführt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.