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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:27.06.1994
Aktenzeichen:VK 01/1994
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1b, § 9 PfDG, § 50 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung
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Leitsatz:

  1. Treffen drei Kreissynodalvorstände ihre Entscheidung, einen Pfarrer aus seinem Amt als Kreisdiakoniepfarrer abzuberufen, einmütig, ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, indiziert dies den Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zu diesen drei Gremien nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, sondern nachhaltig zerstört ist und keine Aussicht besteht, dass es jemals wiederhergestellt werden kann.
  2. Eine Entbindung eines Kreisdiakoniepfarrers von lediglich einem Teil der Aufgaben ist ausgeschlossen, wenn dieses Aufgabengebiet für die Kirchengemeinden besonders wichtig ist und es erhebliche Auswirkungen darauf hat, wie sich kirchliche Diakonie in der Öffentlichkeit darstellt.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1990 Inhaber der 6. kreiskirchlichen Pfarrstelle des Kirchenkreises S. mit dem Aufgabengebiet “Diakonie in den Kirchenkreisen S., O. und V.”. Bis zu seiner vom Landeskirchenamt am 11. August 1992 verfügten Beurlaubung war er somit Leiter des Diakonischen Werkes S. (DWS).
Organe des DWS sind:
  1. die Vereinigte Versammlung, das sind die Mitglieder der drei Kreissynodalvorstände; Vorsitzender ist einer der Superintendenten;
  2. der Aufsichtsrat mit 7 Mitgliedern, nämlich den 3 Superintendenten, je einem gewählten Vertreter der 3 Kirchenkreise und einem Vertreter des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland (DWiR);
  3. der geschäftsführende Ausschuß, dem der Kreispfarrer für Diakonie (also bis zu seiner Beurlaubung der Antragsteller), der leitende Mitarbeiter der Verwaltung und der leitende Mitarbeiter der Fachabteilungen angehören. Vorsitzender ist der Kreispfarrer für Diakonie. Er ist nach der Satzung des DWS berechtigt und verpflichtet, Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dienstvorgesetzter des Antragstellers war der jeweilige Vorsitzende der Vereinigten Versammlung.
Aufgrund einer Vereinbarung der 3 Kirchenkreise mit dem DWiR war der Antragsteller auch Leiter der Verbindungsstelle des DWiR im Saarland. Insoweit unterstand er der Fachaufsicht des Direktors oder der jeweiligen Fachabteilung des DWiR. Auch war er turnusgemäß der Vorsitzende der Liga der freien Wohlfahrtsverbände im Saarland (Liga).
Im Laufe der Jahre waren im Saarland neben den 31 Sozialstationen – davon 24 in ökumenischer und 3 in evangelischer Trägerschaft – sogenannte mobile soziale Dienste (MSD) entstanden, die vornehmlich nichtmedizinische Hilfe leisten. Die Regierung des Saarlandes wollte diese MSD institutionalisieren und zu diesem Zwecke Förderrichtlinien erlassen und mit den Mitgliedern der Liga einen Rahmenvertrag abschließen. Sie ging dabei davon aus, daß die MSD selbständige Einrichtungen neben den Sozialstationen sein und Träger vornehmlich nichtkirchliche Wohlfahrtsverbände sein sollten. Bei den in der zweiten Jahreshälfte 1990 beginnenden Verhandlungen war das Saarland durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (Sozialministerium) und die Liga durch ihren Vorsitzenden, den Antragsteller, vertreten.
In diesen Verhandlungen vertrat der Antragsteller von Anfang an den gleichen Standpunkt wie das Sozialministerium, daß nämlich die MSD selbständige Einrichtungen neben den Sozialstationen sein sollten. Der Antragsteller unterließ es, diesen seinen Standpunkt der Vereinigten Versammlung, dem DWiR, den Kirchengemeinden und den Sozialstationen kundzutun. Weder sein Schreiben vom 10. Oktober 1990, gerichtet u.a. an das DWiR, noch sein Schreiben vom 11. November 1991 an die Kirchengemeinden enthält einen Hinweis auf seine von ihm bei den Verhandlungen mit dem Sozialministerium eingenommene Position. Das gleiche gilt für sein Verhalten bei anderen Anlässen (Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Sozialstationen im Saarland vom 18. Dezember 1990; Sitzungen des Aufsichtsrates vom 11. und 25. September 1991; Sitzung der Vereinigten Versammlung vom 18. Februar 1992). Er ließ es vielmehr zu, daß der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 25. September 1991 beim DWS eine neue Abteilung mit dem Arbeitsgebiet u.a. mobile soziale Dienste einrichtete.
Dem DWiR hat der Antragsteller erst auf eine Aufforderung vom 9. Januar 1992 mit Schreiben vom 12. Januar 1992 einige Unterlagen zum Stand der Verhandlungen mit dem Sozialministerium übersandt. Er schreibt dort u.a., er habe die Abteilungen Gemeindediakonie, Wirtschaft und Recht des DWiR nicht früher mit der Sache befaßt, weil der Verhandlungsstand sich nach wie vor als unausgegoren darstelle, die Fördergrundsätze des Saarlandes seien noch nicht in Kraft, die Verhandlungen zu dem beabsichtigten Rahmenvertrag MSD hätten noch nicht begonnen, der Beginn sei für Februar vorgesehen. Mit Schreiben an das Sozialministerium vom 17. März 1992 erhob der Direktor des DWiR, Kirchenrat Dr. G., rechtliche Bedenken gegen den Entwurf des Rahmenvertrages und verlangte Nachverhandlungen. Dieses Ansinnen wies die Staassekretärin des Sozialministeriums mit Schreiben vom 10. April 1992 zurück und schrieb u.a.: sie könne nicht nachvollziehen, daß Dr. G. grundsätzliche Bedenken erst heute äußere und die ihm vorliegende Fassung der Fördergrundsätze und des Rahmenvertrages als Vorlage des Sozialministeriums bezeichne, obwohl Fördergrundsätze und Rahmenvertrag über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren durch einen Arbeitskreis aller Beteiligten, insbesondere auch unter wesentlicher Mitwirkung des Vertreters des DWiR, erarbeitet worden seien. Nach Beratungen mit der Caritas hat das DWiR den Rahmenvertrag alsdann unter Vorbehalt von Nachverhandlungen nach einem Jahr unterschrieben.
Bei den Sozialstationen waren inzwischen Befürchtungen laut gworden, daß ihre Existenz durch die Einrichtung von MSD gefährdet sein könnte. Man hatte errechnet, daß die Leistungen der MSD etwa 50 % der auch schon bisher von den Sozialstationen angebotenen Hilfsdienste ausmachen könnten. Die Vertreter der Sozialstationen befürchteten, daß damit die finanzielle Sicherheit der Sozialstationen nicht mehr gewährleistet sei.
Am 12. März 1992 fand im evangelischen Gemeindezentrum F. eine Besprechung über die Einrichtung von MSD im Saarland statt, zu der Pfarrer F. vom DWiR eingeladen hatte und an der u.a. Vertreter kirchlicher Sozialstationen und auch der Antragsteller teilnahmen. Man war sich darüber einig, daß nicht das DWS, sondern die Kirchengemeinden Träger von MSD sein sollten. Gleichwohl schlug der Antragsteller in der danach am gleichen Tag stattfindenden Sitzung der Vereinigten Versammlung vor, sie solle MSD in Trägerschaft des DWS beantragen. Die Vereinigte Versammlung faßte jedoch folgenden Beschluß: Die eine Sozialstation unterhaltenden Gemeinden wurden gebeten zu prüfen, ob es in Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche möglich sei, Tätigkeiten eines MSD in ihrer Gemeinde zu übernehmen oder selbst einen MSD zu gründen, da damit die Konkurrenz der MSD zur Sozialstation der Gemeinde vermieden und die Existenz der Sozialstation in kirchlicher Trägerschaft gesichert sei. Auch jetzt offenbarte der Antragsteller nicht seinen in den Verhandlungen mit dem Sozialministerium vertretenen gegenteiligen Standpunkt.
Am 20. März 1992 fand eine Sitzung des Strukturausschusses und anschließend des Aufsichtsrates des DWS statt. In beiden Sitzungen wehrte sich der Antragsteller gegen die wegen seiner Verhandlungsführung in Sachen MSD gegen ihn erhobenen Vorwürfe, räumte aber ein (Sitzung des Aufsichtsrates), daß er von Anfang an das Modell vertreten habe, es sollten zur Ergänzung der Sozialstationen eigenständige MSD eingerichtet werden. Der Aufsichtsrat wies den Antragsteller nochmals ausdrücklich auf den Beschluß der Vereinigten Versammlung vom 12. März 1992 hin und faßte alsdann folgenden Beschluß:
“Es wird mißbilligt, daß
  1. ohne Rücksprache und entsprechende Legitimation die Position preisgegeben worden ist, mobile soziale Dienste in die bestehenden Sozialstationen zu integrieren,
  2. Informationen zu spät und nicht zureichend gegeben worden sind an die betroffenen Kirchengemeinden, den Aufsichtsrat, das Diakonische Werk im Rheinland und den Beauftragten der Landeskirche bei der Regierung des Saarlandes,
  3. insbesondere der Aufsichtsrat erst im laufenden Kalenderjahr inhaltlich mit den anstehenden Fragen befaßt worden ist.”
Er beschloß ferner, daß den Presbyterien der Beschluß der Vereinigten Versammlung vom 12. März 1992 mit einem vom Antragsteller zu verfassenden Begleitschreiben übersandt werden solle.
Im Sonntagsgruß vom 5. Juli 1992 erschien ein Bericht über die Fördergrundsätze für MSD im Saarland. Darin heißt es u.a.: Sozialministerin K. habe bei der Vorstellung der Richtlinien betont, daß es sich bei den Diensten nicht um ein konkurrierendes, sondern ein komplementierendes Angebot zu den bestehenden Sozialstationen handele. Die Sozialstationen sähen das allerdings anders. Sie befürchteten eine Doppelstruktur, hätten sie doch in der Vergangenheit ebenfalls auch nichtmedizinische Hilfe angeboten oder vermittelt. Die Landesregierung setze auf den Grundsatz der Pluralität, daß nämlich neben den Kirchen jetzt auch andere Träger zum Zuge kommen sollten. Innerhalb der Liga habe man sich offenkundig geeinigt, so ein Vertreter, daß beide Angebote voneinander getrennt bleiben sollten. Im Sozialministerium gehe man davon aus, daß eine Konkurrenzsituation schon deshalb nicht entstehen werde, weil die Nachfrage so groß sei. Der Vertreter der evangelischen Kirche und der derzeitige Ligavorsitzende, nämlich der Antragsteller, scheine das ähnlich zu sehen; er habe erklärt, das Regelwerk sei ein Grund zu ganz besonderer Freude, auf das man stolz sein könne.
In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 15. Juli 1992 legte der Antragsteller den Entwurf eines Schreibens an die Kirchengemeinden vom gleichen Tage vor, mit dem er den ihm in der Sitzung vom 20. März 1992 erteilten Auftrag zur Unterrichtung der Gemeinden erfüllen wollte. Der Aufsichtsrat rügte Inhalt und die verspätete Vorlage dieses Schreibens und beschloß, daß es unter Mitwirkung des DWiR neu formuliert werden solle. In der gleichen Sitzung kamen auch die im Sonntagsgruß vom 5. Juli 1992 veröffentlichten Äußerungen des Antragstellers zur Sprache. Man rügte, daß der Antragsteller nach außen hin eine Auffassung vertrete, die den Beschlüssen der drei Kreissynodelvorstände und des Aufsichtsrates entgegenstünden. Die Superintendenten J., Kirchenkreis O. und K., Kirchenkreis S., erklärten, daß eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht mehr möglich sei, wenn nochmals eine solche ärgerliche Situation eintrete; es sei jetzt schon feststellbar, daß in der Angelegenheit MSD sowohl innerkirchlich als auch nach außen hin großer Schaden entstanden sei. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Superintendent K., forderte den Antragsteller auf, ohne ihn nichts mehr in der Angelegenheit MSD zu unternehmen.
Anfang Juli 1992 hatten die 8 kirchlichen Sozialstationen im Stadtverband S. an dem vom Sozialministerium vertretenen Modell MSD Kritik geübt. Im Sonntagsgruß vom 26. Juli 1992 wurde ein Interview veröffentlicht, das der Antragsteller der Mitarbeiterin des epd, G., am 16. Juli 1992 gegeben und in dem er u.a. unter Zurückweisung der Kritik der 8 Sozailstationen erklärt hatte: Die flächendeckende Förderung der MSD im Saarland habe Pionierfunktion für die gesamte Bundesrepublik. Der Bedarf der Pflegebedürftigen schließe Konkurrenz aus. Über die Akzeptanz der MSD wolle er mit den Sozialstationen weiter diskutieren.
In der Sitzung der Vereinigten Versammlung vom 30. Juli 1992 rügte Superintendent J., die in dem Artikel im Sonntagsgruß vom 26. Juli 1992 wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers ließen erkennen, daß er die begründeten Bedenken der kirchlichen Sozialstationen nicht genügend berücksichtigt habe; auch sei die Verhandlungsführung in dieser Angelegenheit mit den verantwortlichen kirchlichen Gremien vorher nicht abgestimmt gewesen.
Der Antragsteller erklärte hierzu: Er sei davon ausgegangen, die kirchlichen Verbände würden den Rahmenvertrag über die Errichtung der MSD im Saarland unterschreiben, weil diese Einrichtungen unabdingbar seien und gleichzeitig aber ihre Bedenken anmelden. Vom Text des Interviews mit der epd-Mitarbeiterin G. wolle er nichts zurücknehmen. Seine Aktivitäten in Sachen MSD seien kein Affront oder eine Politik gegen die verantwortlichen Gremien in Diakonie und Kirche, in Sonderheit der Sozialstationen, sondern Folge der Problemlage in der ambulanten Altenpflege.
Die drei Kreissynodalvorstände beschlossen sodann in einer gemäß Satzung des DWS vorgesehenen getrennten Abstimmung, bei der Kirchenleitung die Abberufung des Antragstellers aus seinem jetzigen Pfarramt und bei dem Landeskirchenamt seine sofortige Beurlaubung zu beantragen. Die Abstimmung hierüber erfolgte einstimmig.
Die Vereinigte Versammlung begründete diese beiden Beschlüsse wie folgt:
“1.
Die Erfahrungen der letzten Monate (insbesondere betreffend MSD/Sozialstationen) lassen die notwendige Loyalität mit den verschiedenen kirchlichen Gremien vermissen.
2.
Grundsätzliche evangelische Interessen im sozialpolitischen Bereich sind gegenüber dem Saarland und der Liga der freien Wohlfahrtsverbände nicht vertreten worden.
3.
Deshalb ist eine gedeihliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Leitungsgremien (Aufsichtsrat, drei Kreissynodalvorstände, Vereinigte Versammlung) nicht mehr gewährleistet.”
Auch Dr. L. und Pfarrer F. vom DWiR sowie der stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses des DWS Schneider und das Mitglied Winckel haben sich dafür ausgesprochen, den Antragsteller aus seiner jetzigen Stelle als Diakoniepfarrer der drei Kirchenkreise im Saarland abzuberufen.
Am 11. August 1992 hat das Landeskirchenamt den Antragsteller gemäß § 51 Abs. 1 PfDG von seinen Dienstgeschäften beurlaubt; diese Maßnahme hat es mit Zustimmung des Antragstellers durch Beschluß vom 17. November 1992 verlängert.
Der Antragsteller hat gegen eine Abberufung aus seinem jetzigen Pfarramt geltend gemacht:
Aus seinem Brief vom 10. Oktober 1990 sowie den Protokollen der Sitzungen des Aufsichtsrates vom 11. September 1991 und der Vereinigten Versammlung vom 26. September 1991, 18. Februar 1992 und 15. Juli 1992 ergebe sich, daß er das DWiR und andere kirchliche Gremien rechtzeitig über die Entwicklung im Bereich MSD/Sozialstationen unterrichtet habe. Sein Verhalten habe er mit Dr. L. vom DWiR abgestimmt gehabt. An einer Doppelstruktur MSD/Sozialstationen habe er nicht mitgewirkt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 21. Juni und 10. August 1992 verwiesen.
Das Landeskirchenamt hat den Antragsteller am 28. August 1992 mündlich angehört. Ein Protokoll hierüber wurde nicht angefertigt. In diesem Gespräch ging es auch darum, eine anderweitige Lösung zu finden – der Antragsteller sollte sich um eine andere Pfarrstelle bewerben -, die aber schließlich nicht zustande kam.
Ein weiteres Gespräch mit dem Antragsteller, Vertretern der drei Kirchenkreise und zwei Mitgliedern des Landeskirchenamtes hat am 7. Oktober 1992 stattgefunden.
Durch Beschluß vom 21. September 1993 hat das Landeskirchenamt den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1994 aus der 6. kreiskirchlichen Pfarrstelle des Kirchenkreises S. abberufen. Es ist hierbei davon ausgegangen, der Antragsteller habe durch sein an den Tag gelegtes Verhalten die für die Arbeit des Diakoniepfarrers im Saarland zu fordernde Vertrauensbasis so zerstört, daß sein weiteres Verbleiben auf dieser Stelle nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21. September 1993 verwiesen.
Gegen den ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. September 1993 zugestellten Abberufungsbescheid hat der Antragsteller mit einem am 21. Oktober 1993 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Widerspruch eingelegt, den dieser mit Schriftsatz vom 24. November 1993 begründet hat.
Der Antragsteller hat im wesentlichen geltend gemacht: Bei den Verhandlungen mit dem Sozialministerium sei er nicht als Leiter des DWS, sondern als Leiter der Verbindungsstelle des DWiR im Saarland tätig geworden. In dieser Eigenschaft habe er nur der Aufsicht des Direktors oder der zuständigen Fachabteilung des DWiR unterstanden. Weder die Vereinigte Versammlung oder der Aufsichtsrat des DWS noch deren Vorsitzender hätten ihm in der Frage der MSD Weisungen erteilen können. Gegen Weisungen der DWiR habe er nicht verstoßen. Auch habe er nicht dem Willen der kirchlichen Gremien im Saarland zuwidergehandelt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 24. November 1993 verwiesen.
Die Kirchenleitung hat den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Dezember 1993 zurückgewiesen. Sie macht sich die Gründe des Abberufungsbescheides des Landeskirchenamtes vom 21. September 1993 zu eigen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Schreibens der Kirchenleitung vom 29. Dezember 1993 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid – ein förmlicher Zustellungsnachweis liegt nicht vor – hat der Antragsteller mit einem am 26. Januar 1994 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt und diesen Antrag mit einem am 25. Februar 1994 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er trägt vor:
Ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Im “Kuddel-Muddel” der Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Unterrichtungspflichten (seine Stellung als Leiter des DWS einerseits und als Leiter der Verbindungsstelle des DWiR im Saarland andererseits) und der damit naturgemäß verbundenen “Eifersüchteleien” habe er eine vom Fachlichen her nie beanstandete Arbeit geleistet.
Zuständig für die Beurteilung des Sachverhalts “Rahmenvertrag MSD” seien weder die drei Kreissynodalvorstände noch der Aufsichtsrat des DWS, denn Vertragspartner des Saarlandes seien nicht diese Gremien, sondern das DWiR. Durch den Rahmenvertrag seien auch nicht allein die Interessen der verfaßten Kirche berührt. Als Vorsitzender der Liga habe er auch für die freien evangelischen Werke, wie z.B. die Johanniter-Unfallhilfe und die Johannes-Senioren-Dienste, mit dem Sozialministerium verhandelt. Der Antragsteller meint, die Abberufung aus seinem jetzigen Pfarramt sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil auch andere Maßnahmen genügten; so sei es möglich, ihm die Zuständigkeiten für die MSD zu nehmen, da die Beschäftigung mit diesem Sachbereich nur einen geringen Teil seiner Aufgaben als Kreisdiakoniepfarrer ausmachte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 25. Februar und 16. Juni 1994 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 21. September 1993 und die Widerspruchsentscheidung der Kirchenleitung vom 18. Dezember 1993, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1993, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich hierfür auf die Gründe des Abberufungsbescheides vom 21. September 1993 und führt weiter aus:
Die Behauptung des Antragstellers, ihm sei nie ein rechtliches Gehör gewährt worden, sie nachweislich falsch. Spätestens seit März 1992 sei dem Antragsteller bekannt gewesen, daß gerade im Hinblick auf seine Arbeit bezüglich der MSD stärkste Anfragen beanstanden. Am 7. Oktober 1992 habe in der Superintendentur des Kirchenkreises S. ein Gespräch stattgefunden, an dem der Antragsteller, die drei Superintendenten, Pfarrer H., Oberkirchenrat B. und Landeskirchenrat Immel teilgenommen hätten. Man habe vereinbart, durch eine möglichst positive Erklärung die weiteren beruflichen Möglichkeiten des Antragstellers zu unterstützen. Dabei sei ausdrücklich vereinbart worden, Sachverhalte, die durchaus von den Betroffenen unterschiedlich gewertet wurden, nicht zum Diskussionsthema zu erheben, sondern sich ausschließlich auf die – gerade auch in der Öffentlichkeit erkennbaren – Differenzen in Bezug auf die MSD zu beschränken. Auf sich widersprechende Zuständigkeiten könne sich der Antragsteller nicht berufen, da zwischen dem DWiR und den drei betroffenen Kirchenkreisen ein völliger Gleichklang geherrscht habe. Es sei auch nicht möglich, den Antragsteller in seiner jetzigen Pfarrstelle zu belassen und ihm lediglich die Zuständigkeit für die MSD zu nehmen. Das Verhalten des Antragstellers habe zu sehr auch Wirkungen in der Öffentlichkeit gezeigt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Aufsichtsgremien des DWS so nachhaltig zerstört, daß es nicht wiederhergestellt werden könne.
Die beigeladenen drei Kirchenkreise schließen sich dem Antrag der Antragsgegnerin und deren Vorbringen an.
Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin betreffend die Abberufung des Antragstellers aus seinem jetzigen Pfarramt waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 50 Abs. 4 PfDG, 9 Abs. 2 AGPfDG, 10 VwKG); er ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG sind erfüllt; es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Amtes als Diakoniepfarrer der beigeladenen drei Kirchenkreise unmöglich macht.
Das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor Erlaß des Abberufungsbescheides in zwei Gesprächen (am 28. August und 7. Oktober 1992) angehört. Auch hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu erklären (siehe seine Schriftsätze vom 21. Juni und 10. August 1992). Im Zeitpunkt seiner verschiedenen Äußerungen war ihm bekannt, welcher Sachverhalt Gegenstand des Abberufungsverfahrens war, nämlich sein Verhalten in der Angelegenheit “Einrichtung von MSD im Saarland”. Hierüber hatte ihn das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 12. August 1992 unterrichtet. Damit ist zugleich der Vorwurf des Antragstellers entkräftet, die Antragsgegenerin habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Zudem hatte der Antragsteller nach Erlaß des Abberufungsbescheides genügend Gelegenheit, sich gegen die Gründe dieser Entscheidung des Landeskirchenamtes zu wenden, was er auch mit seinem Schriftsatz vom 24. November 1993 ausführlich getan hat. Die Zustimmung der beteiligten Kreissynodalvorstände liegt vor (§ 9 Abs. 1 PfDG) – wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises S., bei ihm ist nämlich die Pfarrstelle eingerichtet, genügt hätte. Alle drei Kreissynodalvorstände haben nämlich die Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle beantragt. Auch ist ihm der Abberufungsbescheid förmlich zugestellt worden (§ 50 Abs. 4 PfDG).
Dem Antragsteller ist die gedeihliche Führung seines Amtes als Kreisdiakoniepfarrer der drei Kirchenkreise auf Dauer unmöglich gewesen. Sein Vertrauensverhältnis zu den drei Kreissynodalvorständen ist nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, sondern nachhaltig zerstört; es besteht keine Aussicht, daß es jemals wiederhergestellt werden könnte. Dies ist allein schon dadurch indiziert, daß diese drei Gremien ihre Entscheidung, die Abberufung des Antragstellers zu beantragen, einmütig, ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, getroffen haben. Auch für seine Arbeit als Leiter der Verbindungsstelle des DWiR im Saarland besteht keine Vertrauensbasis mehr, wie sich aus den Stellungnahmen des Dr. L. und des Pfarrers F. vom DWiR im Verwaltungsverfahren ergibt. Sie haben sich aus den gleichen G ründen wie die drei Kreissynodalvorstände dafür ausgesprochen, den Antragsteller nicht in seiner jetzigen Pfarrstelle zu belassen. Ebenso ist die Stellung des Antragstellers im DWS selbst problematisch geworden, denn auch die beiden anderen Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses haben die Abberufung aus seinem Amt als Kreisdiakoniepfarrer befürwortet.
Zu dieser Situation ist es durch die Art und Weise gekommen, wie der Antragsteller in der Frage der Einrichtung von MSD im Saarland mit dem Sozialministerium verhandelt und die verschiedenen kirchlichen Gremien hierüber unterrichtet hat. Er hat es versäumt, die Organe des DWS, das DWiR, die Sozialstationen und die evangelischen Kirchengemeinden der drei Kirchenkreise rechtzeitig und lückenlos über seinen in diesen Verhandlungen vertretenen Standpunkt und den jeweiligen Fortschritt der Verhandlungen zu unterrichten.
Weder in seinem u.a. an das DWiR gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 1990 noch in dem vom 11. November 1991 an die Kirchengemeinden berichtet er, daß er wie das Sozialministerium davon ausgehe, die MSD sollten selbständige Einrichtungen neben den Sozialstationen sein. In diesem Falle war aber zumindest nicht auszuschließen, daß die finanzielle Sicherheit der Sozialstationen gefährdet sein könnte, da sie schon seit jeher nichtmedizinische Pflege leisteten, die nunmehr von den MSD übernommen werden sollte. In seinem Schreiben vom 11. November 1991 schlägt er zwar Standorte für MSD in evangelischer Trägerschaft vor. Er schreibt auch, wesentlich “für unsere Arbeit in der Zukunft” sei es, die Dienste der Sozialstationen und der MSD aufeinander abzustimmen. Die Kirchengemeinden mußten also davon ausgehen, der Antragsteller wahre bei den Verhandlungen mit dem Sozialministerium ihre Interessen in ausreichendem Maße. Das war aber gerade nicht der Fall, vertrat er doch in den Verhandlungen einen Standpunkt, der geeignet war, den Bestand der Sozialstationen zu gefährden. Die Bedenken aus den Reihen der Arbeitsgemeinschaft der Sozialstationen im Saarland waren ihm von der Sitzung vom 19. Dezember 1990 her bekannt.
Auch in den Sitzungen des Aufsichtsrates vom 11. September 1991 und der Vereinigten Versammlung vom 26. September 1991 hat der Antragsteller nicht über sein in den Verhandlungen mit dem Sozialministerium vertretenes und auch von diesem gebilligtes Konzept berichtet. Nach § 7 der Satzung des DWS wäre er aber hierzu verpflichtet gewesen. Nach dieser Vorschrift mußte er Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorlegen. Ob die MSD selbständige Einrichtungen neben den Sozialstationen oder diesen angegliedert werden sollten, war eine solche Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ging es doch dabei um den gesicherten Bestand auch der Sozialstationen und darum, wie die Kirche ihren Dienst an alten und kranken Menschen weiterhin uneingeschränkt ausüben konnte.
Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, er habe bei den Verhandlungen mit dem Sozialministerium über die Einrichtung der MSD lediglich als Leiter der Verbindungsstelle des DWiR im Saarland gehandelt und insoweit nur dessen Fachaufsicht unterstanden. Die Art und Weise, wie die MSD im Saarland eingerichtet werden sollten, berührte die Interessen der Kirchengemeinden und der drei Kirchenkreise im Saarland und damit auch die des DWS unmittelbar, so daß § 7 der Satzung des DWS einschlägig ist. Außerdem war der Vorsitzende des Aufsichtsrates des DWS der Dienstvorgesetzte des Antragstellers, dessen Weisungen zu folgen und den in wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten der Antragsteller nach den allgemeinen Grundsätzen des kirchlichen Dienstrechtes verpflichtet war.
Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, daß er in der Angelegenheit MSD im Saarland auch der Fachaufsicht des DWiR unterstand, sollte dieses doch Vertragspartner des mit dem Saarland abgeschlossenen Rahmenvertrages werden (und ist es auch geworden). Der Antragsteller hat es aber ebenfalls versäumt, den Direktor oder die zuständige Fachabteilung des DWiR über seine Verhandlungen mit dem Sozialministerium rechtzeitig und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Das Schreiben vom 10. Oktober 1990 enthielt nur den allgemein gehaltenen Hinweis, daß demnächst Verhandlungen begännen, in die ein von einem Ausschuß der Liga erarbeiteter Entwurf der Richtlinien zur finanziellen Förderung der MSD eingebracht würde und daß er über den weiteren Fortgang der Verhandlungen berichten werde. Diese Ankündigung hat der Antragsteller nicht wahrgemacht. Erst am 12. Januar 1992 hat er – und dies erst auch auf Anforderung vom 9. Januar 1992 – das DWiR unterrichtet und dabei so getan, als stünden die entscheidenden Verhandlungen zu den Förderrichtlinien und dem Rahmenvertrag mit dem Sozialministerium erst bevor, indem er u.a. schreibt, der Verhandlungsstand sei noch unausgegoren, eine authentische Fassung der Förderrichtlinien sei noch nicht veröffentlicht, die Verhandlungen zu dem Rahmenvertrag MSD hätten noch nicht begonnen, Verhandlungsbeginn sei für Anfang Februar geplant, auch ein vorläufiger Text liege noch nicht vor. All dies war unzutreffend, wie sich aus dem Antwortschreiben der Staatssekretärin im Sozialministerium vom 10. April 1992 auf das Schreiben des Direktors des DWiR, Kirchenrat Dr. G., vom 17. März 1992 ergibt. Dem Schreiben der Staatssekretärin ist zu entnehmen, daß sehr wohl schon ein von ihr als verbindlich angesehener Entwurf des Rahmenvertrags vorlag, der zudem über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren unter maßgeblicher Mitwirkung des Antragstellers erarbeitet worden war.
Vollends zerstört hat der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zu den Organen des DWS durch sein Verhalten ab März 1992 und vor allen Dingen durch seine öffentlichen Erklärungen zur Frage der MSD im Sonntagsgruß vom 5. und 26. Juli 1992. So hat er in der von Pfarrer F. vom DWiR anberaumten Besprechung vom 12. März 1992 angesichts der insbesondere von dem Vorsitzenden der ökumenischen Sozialstation Alt-S., Pfarrer H., geübten Kritik an der Konzeption des Sozialministeriums erklärt, er halte den Rahmenvertrag noch nicht für unterschriftsreif, obwohl dieser Vertrag doch unter seiner maßgeblichen Mitwirkung ausgehandelt worden war. Er ließ die Vertreter der Sozialstationen also in dem Glauben, die von ihnen vertretene Position sei noch verhandlungsfähig, der Antragsteller werde sie gegenüber dem Sozialministerium vertreten. Dies traf aber nicht zu, der Antragsteller hat vielmehr nach wie vor, wie sich aus späteren Erklärungen ergibt, nicht die Linie der Sozialstationen, sondern die des Sozialministeriums für richtig gehalten. Er hat auch nicht den Wunsch der Teilnehmer der Besprechung vom 12. März 1992, darunter immerhin auch Pfarrer F. vom DWiR, respektiert, daß die MSD bei den Kirchengemeinden angesiedelt werden sollten. Statt dessen hat er der Vereinigten Versammlung in der danach am gleichen Tag stattfindenden Sitzung vorgeschlagen, MSD in Trägerschaft des DWS zu errichten. Dem hat die Vereinigte Versammlung nicht entsprochen, sie hat vielmehr den bisher vom Antragsteller vertretenen Standpunkt verworfen, indem sie die eine Sozialstation unterhaltenden Gemeinden gebeten hat, die Errichtung eines MSD zu erwägen.
Damit war klar, wie der Aufsichtsrat die Frage der MSD behandelt wissen wollte. Dennoch hat der Antragsteller diese Linie nicht folgerichtig vertreten. In der Sitzung des Aufsichtsrates vom 20. März 1992 hat er vielemhr seinen Standpunkt, daß eigenständige MSD zur Ergänzung der Sozialstationen eingerichtet werden sollten, nachdrücklich verteidigt. Dem ihm in dieser Sitzung erteilten Auftrag, ein Schreiben zur Unterrichtung der Kirchengemeinden zu entwerfen, hat er erst mit einem für die Sitzung des Aufsichtsrates vom 15. Juli gefertigten Entwurf vom gleichen Tage entsprochen. Der Inhalt dieses Schreibens war zudem unzulänglich. Die Veröffentlichungen im Sonntagsgruß vom 5. und 26. Juli 1992 hat er veranlaßt, obwohl ihm bewußt sein mußte, daß er damit gegen die Intentionen und Weisungen des Aufsichtsrates verstieß. So hatte der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 20. März 1992 ausdrücklich mißbilligt, daß der Antragsteller ohne Rücksprache und entsprechende Legitimation die Position preisgegeben habe, MSD in die bestehenden Sozialstationen zu integrieren. In seinen im Sonntagsgruß veröffentlichten Erklärungen hat der Antragsteller jedoch weiterhin sein Konzept selbständiger MSD vertreten. Ein besonders schwerwiegender Vertrauensbruch ist das im Sonntagsgruß vom 26. Juli 1992 veröffentlichte Interview des Antragstellers mit der Mitarbeiterin des epd, G. Mit diesem Interview hat der Antragsteller gegen die ihm von dem damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Superintendent K., in der Sitzung vom 15. Juli 1992 erteilte Weisung, nichts mehr ohne ihn in der Frage der MSD zu unternehmen, verstoßen. In diesem Interview hat der Antragsteller seine und des Sozialministeriums Auffassung, wie die MSD einzurichten sei, in besonders dezidierter Form vertreten und damit die auf kirchlicher Seite Verantwortlichen desavouiert. Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen des Antragstellers in der Sitzung der drei Kreissynodalvorstände vom 30. Juli 1992. Superintendent J. hatte in einem Brief (dessen Datum in dem Protokoll dieser Sitzung offensichtlich fälschlicherweise mit 24. Juli angegeben wird) an den Antragsteller dessen Stellungnahme im Sonntagsgruß vom 26. Juli 1992 als unhaltbar bezeichnet. Dennoch zeigte der Antragsteller keine Einsicht, sondern erklärte, vom Text des Interviews mit G. wolle er nichts zurücknehmen. Wie schlecht der Antragsteller die Verhandlungen mit dem Sozialministerium geführt hatte, ergibt sich aus einer weiteren Äußerung des Antragstellers in dieser Sitzung. In dem Protokoll vom 30. Juli 1992 ist seine Äußerung festgehalten, er sei davon ausgegangen, die kirchlichen Verbände würden den Rahmenvertrag über die Errichtung der MSD im Saarland unterschreiben, weil diese Einrichtungen unabdingbar seien; gleichzeitig würden sie aber ihre Bedenken anmelden. Diese Bedenken rührten aber gerade aus der Verhandlungsführung des Antragstellers her, daß er nämlich gegenüber dem Sozialministerium ein Konzept vertrat, das den Vorstellungen und Interessen der kirchlichen Stellen (Organe des DWS, DWiR, Sozialstationen, Kirchengemeinden) zuwiderlief.
Das Verhalten des Antragstellers in der Frage der Einrichtung von MSD im Saarland hatte nicht nur Auswirkungen im kirchlichen Bereich, sondern auch gegenüber staatlichen Stellen. Es hat dazu geführt, daß das DWiR und damit auch die Organe des DWS den Hinweis der Staatssekretärin im Sozialministerium hinnehmen mußten, an dem Rahmenvertrag sei nichts nachzuverhandeln, er sei unter maßgebender Mitwirkung des Antragstellers erarbeitet worden. Der Kreisdiakoniepfarrer im Saarland wird immer wieder auch von seiten der Kirche Verhandlungspartner der Landesregierung sein. Wäre dies der Antragsteller, dann könnten sich weder kirchliche noch die staatlichen Stellen unzweifelhaft sicher sein, ob der Antragsteller auch tatsächlich die Vorstellungen seines Dienstgebers in Verhandlungen einbringt. Es ist auch nicht etwa möglich, den Antragsteller lediglich von dem Teil seiner Aufgaben zu entbinden, der die MSD betrifft. Vom zeitlichen und sachlichen Aufwand her mögen zwar andere Aufgabengebiete die Arbeitskraft des Antragstellers mehr binden als die bisherige und auch eine zukünftige Befassung mit den MSD. Gerade diese Frage war aber für die Kirchengemeinden im Saarland besonders wichtig und hatte erhebliche Auswirkungen darauf, wie sich kirchliche Diakonie in der Öffentlichkeit darstellt. Den drei Kreissynodalvorständen ist daher nicht zuzumuten, einen Kreisdiakoniepfarrer zu beschäftigen, der ausgerechnet ein solch wichtiges Aufgabengebiet nicht betreut.
Unter diesen Umständen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen, das ihr auch im Rahmen des § 49 Abs. 1 b PfDG zustand, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie die Abberufung des Antragstellers aus seiner Stelle als Kreisdiakoniepfarrer im Saarland als einzige Möglichkeit ansah, den Konflikt zwischen dem Antragsteller und den drei Kreissynodalvorständen zu lösen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 WvKG.