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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 02.09.1996 |
Aktenzeichen: | VK 05/1996 |
Rechtsgrundlage: | § 2 VwKG |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Befähigung zum Presbyteramt |
Leitsatz:
#Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand:
###Der Antragsteller ist ordinierter Theologe und steht seit August 1971 im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt – nach Vikariat und Hilfsdienstzeit – ab 1. November 1964 in A. als Berufsschulpfarrer des damaligen Verbandes der Evangelischen Kirchengemeinden tätig war, zu dessen Aufgaben ab 1. April 1965 die Fachleitung für evangelische Religionslehre am Bezirksseminar für berufsbildende Schulen und seit 1. Dezember 1966 die Tätigkeit als Bezirksbeauftragter für den evangelischen Religionsunterricht an den berufsbildenden Schulen im Kirchenkreis A., ab 1980 auch im Kirchenkreis J. gehörte.
Der Antragsteller bekleidete seit den Siebziger Jahren mehrere kirchliche Ämter und war zuletzt seit 1993 stellvertretender Vorsitzender des Bevollmächtigtenausschusses der Gemeinde S.
In seiner Sitzung vom 26. Oktober 1995 faßte der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises A. unter anderem folgenden Beschluß:
KSV stellt mit großem Bedauern fest, daß aufgrund des neuen Presbyterwahlgesetzes Herr Studiendirektor Pfarrer P. als ordinierter Theologe nicht einem Leitungsorgan der EKiR angehören kann. Damit scheidet Herr Studiendirektor Pfarrer P. vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Bevollmächtigtenausschuß S. sowie als berufenes Mitglied der Kreissynode aus. |
Gegen diesen Beschluß, den der Superintendent des Kirchenkreises A. dem Antragsteller durch Schreiben vom 14. November 1995 bekannt machte, erhob dieser durch Schreiben vom 30. November 1995 – bei dem Superintendenten des Kirchenkreises A. eingegangen am 4. Dezember 1995 – Widerspruch, zu dessen Begründung er u.a. ausführte: Der im Presbyterwahlgesetz 1995 verwendete Begriff “ordinierte Theologen” bezeichne nach traditioneller Hermeneutik alle ordinierten Theologen, die in einem aktiven oder ruhenden Dienstverhältnis zur evangelischen Kirche und ihren Gliederungen und Einrichtungen und den mit ihr verbundenen Stiftungen, Anstalten usw. stünden; zu diesem Personenkreis gehöre er jedoch nicht. Mit dem Presbyerwahlgesetz werde in der angesprochenen Sache eine Minderheit ordinierter Theologen ohne Einschränkung allein wegen ihres beruflichen Werdeganges diskriminiert und von der Mitwirkung in Leitungsorganen ausgeschlossen, nur weil sie nicht zur Gruppe der aktiven Pfarrer oder bestimmter Professoren der Theologie gehörten. Der Entzug der Mandate und der Befähigung zum Presbyteramt nach 24 Jahren unbeanstandeter ehrenamtlicher Tätigkeit unter gleichem Recht komme einer schweren Rufschädigung gleich und ziehe einen irreparablen Vertrauens- und Ansehensverlust nach sich, weil solche Maßnahmen gemeinhin im Bewußtsein der Öffentlichkeit als Sanktionen bei schweren Verfehlungen angesehen würden.
In seiner Sitzung vom 25. Januar 1996 nahm der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises A. den Widerspruch des Antragstellers vom 30. November 1995 gegen den Beschluß vom 26. Oktober 1995 zur Kenntnis und stellte fest, daß nach der vom Landeskirchenamt geprüften Rechtslage gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes keine Widerspruchsmöglichkeit bestehe, sondern diese endgültig sei.
Durch Schreiben vom 21. Februar 1996 übermittelte der Superintendent des Kirchenkreises A. dem Antragsteller den Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 25. Januar 1996 und teilte diesem mit, daß sich der Kreissynodalvorstand aufgrund der Rechtssituation gezwungen gesehen habe, den beigefügten Beschluß zu fassen. Es sei jedoch beabsichtigt, über die außerordentliche Kreissynode im Juni 1996 einen Versuch in Richtung Landessynode zu unternehmen, das neue Presbyterwahlgesetz dahingehend zu ändern, daß die Mitwirkung von ordinierten Theologen/Theologinnen in Leitungsorganen der rheinischen Landeskirche wieder möglich werde.
Der Antragsteller hat am 13. März 1996 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt und macht zur Begründung seines Begehrens unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen geltend: Die jetzige Verfahrensweise grenze eine kleine, klar umrissene Gruppe von Gemeindegliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland in diskriminierender Weise von der Mitwirkung in Leitungsgremien und bestimmten Ausschüssen der Gemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche aus. Eine Diskriminierung liege auch darin, daß diese Mitgliedergruppe mit der Gruppe derer gleichgestellt werde, die nicht zum Heiligen Abendmahl zugelassen seien oder zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürften oder die ihre in der Ordination begründeten Rechte verloren hätten. Die Landeskirche würde mit der angesprochenen Diskriminierung und Stigmatisierung einer kleinen Minderheit von Gemeindegliedern und den dadurch ausgelösten Frustrationen auf die Mitarbeit kompetenter Gemeindeglieder verzichten, die die Kirche bei knapper werdenden Finanzmitteln in den kommenden Jahren umso nötiger brauchen werde. Der Gefahr einer Majorisierung bzw. “Überfremdung” der Leitungsgremien durch Theologen, die in Anbetracht der relativ kleinen Zahl der in Betracht kommenden Personengruppe ohnehin gering sei, könne durch eine Quotierung begegnet werden. Das Argument, es sei bereits lange Zeit Rechtsauffassung gewesen, daß ordinierten Theologinnen und Theologen des Presbyteramt nicht übertragen werden könne, sei durch anderslautende Beschlüsse der Landessynode 1959 widerlegt. Andere, etwa theologische oder kirchenjuristische Argumente seien nicht vorgetragen worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Kreissynodalvorstandes A. vom 26.10.1995 betreffend Aufhebung der Mitgliedschaft des Antragstellers in Leitungsorganen der Evangelischen Kirche im Rheinland aufzuheben. |
Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
Der Vorsitzende der Verwaltungskammer hat den Antrag des Antragstellers durch Bescheid vom 22. April 1996 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 17. Mai 1996 am 20. Mai 1996 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Er bitte um eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungskammer; er sehe wesentliche Mitgliedsrechte für seine Person aus nichtigem Grund unnötig eingeschränkt. Sollte sich die Verwaltungskammer der Rechtsauffassung ihres Vorsitzenden – Nichtzuständigkeit der Kammer – anschließen, wäre der Antragsteller rechtlos gestellt, da es kein anderes innerkirchliches Gericht mit Zuständigkeit in dieser Sache gebe. Dies jedoch könne nicht sein. Der Antragsteller gehe davon aus, daß das Presbyterwahlgesetz in seiner jetzigen Form “die Schranken des für alle geltenden Gesetzes” (Artikel 140 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung) nicht beachte und insbesondere gegen Artikel 2 GG verstoße. Er erlaube sich den Hinweis, daß die Kirche sich gemäß Kirchenordnung – Grundartikel I Abs. 3 – zur Heiligen Schrift als “alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens” bekenne. Wenn Rechtsfragen zum “Leben” im Sinne der Kirchenordnung gehörten, wäre dem Antragsteller wohler, wenn eine kirchliche Instanz der Rechtspflege seiner Beschwerde abhelfen könnte. Er würde jedenfalls nicht gerne mit der Angelegenheit ein Verfahren vor einem “weltlichen Gericht” anstreben, weil hier wegen der Öffentlichkeit des Verfahrens unabhängig davon, ob der Antragsteller unterliege oder obsiege, der Ansehensverlust für die Kirche vorprogrammiert wäre. Er bedauere, daß die Evangelische Kirche im Rheinland keinerlei theologische Begründung für die Neufassung des Presbyterwahlgesetzes gegeben habe. Er bedauere ferner, daß die Verwaltungskammer nicht anders handeln zu können glaube, und weise darauf hin, daß andere Landeskirchen anders handelten.
Der Antragsgegner führt im wesentlichen aus: er hoffe, daß aufgrund des bei der außerordentlichen Kreissynode im Juni 1996 unternommenen Vorstoßes das Presbyterwahlgesetz auf der nächsten Landessynode wieder geändert werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und den von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.
#Gründe:
Das Begehren des Antragstellers hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil sich weder aus dem Verwaltungskammergesetz eine Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungskammer ergibt noch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze eine Zuständigkeit der Verwaltungskammer für den vorliegenden Fall begründen.
Insoweit wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den Bescheid des Kammervorsitzenden vom 22. April 1996 Bezug genommen.
Die Verwaltungskammer sieht sich daher an einer Sachentscheidung gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.
gez. Goez | gez. Dr. Scheven | gez. Dembek |