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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:19.12.2005
Aktenzeichen:VK 02/2005
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO; § 4 Abs. 1 BVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Krankheitsbeihilfe, Nahrungsergänzungsmittel
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Leitsatz:

  1. Extreme Mangelzustände, denen nicht bereits durch eine entsprechend angepasste Ernährung begegnet werden kann und die daher eine besonders hohe Einzeldosierung bestimmter Nahrungsergänzungsmittel aus medizinischer Sicht erforderlich machen, können die Beihilfefähigkeit solcher Nahrungsergänzungsmittel begründen.
  2. Alleine der Umstand, dass in der Vergangenheit Beihilfen für bestimmte Präparate gewährt wurden, die grundsätzlich nicht beihilfefähig sind, begründet keinen Rechtsanspruch auf Beihilfe für künftige Verordnungen dieser Präparate.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) lehnte mit Bescheiden vom 04.10.2004 und 28.10.2004 die Beihilfezahlung für verschiedene Rezepte ab, für die der Kläger mit Anträgen vom 16.09.2004 und 19.10.2004 Beihilfe beantragt hatte. Die dagegen eingelegten Widersprüche des Klägers vom 07.10.2004 und 03.11.2004 hatten nur teilweise Erfolg (Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 07.01.2005).
Nicht als beihilfefähig anerkannt wurden im Ergebnis beim Kläger ärztliche Verordnungen für die Präparate Curazink (1. Bescheid) und Basosyx (2. Bescheid), bei der Ehefrau des Klägers Verordnungen für die Präparate Ameu Omega 3 Fettsäuren, Magnesium Tonil, Pico Chrom, Softmultiple, Curazink, FM-Komplexe und Vitam B 6 (1. Bescheid). Soweit es um Vitaminpräparate ging, ist in den Beihilfebescheiden darauf hingewiesen, dass solche Präparate nur bei einer ärztlich bescheinigten Vitaminmangelerkrankung und zur Behandlung von Krebserkrankungen, Multipler Sklerose und Neuralgie (Vitamine B 6 und B 12) sowie im Bereich der Orthopädie (Vitamin B 12) beihilfefähig seien.
Die Verordnungen stammen von Prof. Dr. med. X., Arzt für innere Medizin, Angiologie und Naturheilverfahren. Behandelt wurden der Kläger wegen Diabetes mellitus, die Ehefrau des Klägers wegen multipler Umweltintoxikationen. Prof. Dr. X. begründete die medizinische Notwendigkeit, bezogen auf den biochemischen Stoffwechsel, in ausführlichen Berichten vom 03.04.2002 und 29.12.2002 hinsichtlich des Klägers sowie vom 29.07.1996, 29.12.2002 und 26.06.2003 hinsichtlich dessen Ehefrau.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2005 (eingegangen ohne Unterschrift am 24.01.2005, mit nachgeholter Unterschrift am 01.02.2005) hat der Kläger Klage erhoben. Er erstrebt auch für die nicht anerkannten Präparate die Zahlung einer Beihilfe. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Erstattungspraxis der VKPB seit dem 01.01.2003 insoweit, als die Beihilfezahlungen für die Präparate Chrom 200, Cefasel 300, Q 10, Calcivitan und FM-Komplexe bei ihm selbst sowie die Präparate Cefasel 300 und Vitamin C MSE bei seiner Ehefrau abgelehnt worden sind.
Zur Begründung macht der Kläger geltend:
An Diabetes mellitus leide er seit mehr als 40 Jahren. Die Therapie, die die Anwendung der im Streit befindlichen Präparate einschloss, habe wesentlich dazu beigetragen, dass er trotz der Erkrankung seinen Dienst als Pfarrer in relativ gutem Gesundheitszustand habe ausüben können.
Seine Ehefrau, die an einer multiplen umwelttoxischen Belastung des Gesamtorganismus leide, sei chronisch krank. Nach vielen fehlgeschlagenen Behandlungen mit schulmedizinischen Mitteln habe erstmals die Behandlung durch Prof. Dr. X. Fortschritte gebracht, so dass seine Frau nun wenigstens ein einigermaßen lebenswertes Leben führen könne. Die Therapie müsse lebenslang fortgesetzt werden.
Er weist zudem darauf hin, das bis zu seiner Pensionierung am 01.01.2003 für ihn zuständige Beihilfezentrum B. habe aufgrund der vorgelegten Arztberichte für alle verordneten Präparate Beihilfen geleistet. Die Entscheidungen der Versorgungskasse seien für ihn unverständlich, sie gefährdeten in erheblichem Maße die Therapie seiner Ehefrau. Es gebe im Übrigen Gerichtsurteile, aus denen sich ergebe, dass die ablehnende Haltung der Versorgungskasse in der Frage der Verordnung von sogenannten Nahrungsergänzungsmitteln nicht gerechtfertigt sei (Amtsgericht Frankfurt/Main und OVG Koblenz).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung der Beihilfebescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 04.10.2004 und 28.10.2004 und unter teilweiser Aufhebung der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 07.01.2005 zu verpflichten, auch für die bisher nicht als beihilfefähig anerkannten Präparate Basosyx und Curazink sowie Ameu Omega 3, Curazink, FM-Komplexe, Pico Chrom, Softmultiple, Tonil und Vitamin B 6 eine Beihilfe zu leisten,
und darüber hinaus,
die von der Versorgungskasse seit längerer Zeit praktizierte Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Medikamente Chrom 200, Cefasel 300, Q 10, Calcivitan und FM-Komplexe sowie Cefasel 300 und Vitamin C MSE für rechtswidrig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Präparats Vitamin B 6 sei keine grundsätzliche Ablehnung erfolgt; bei den übrigen Präparaten handele es sich um Güter des täglichen Bedarfs, sie seien auch nicht in der Roten Liste aufgeführt. Dabei beruft sich die Beklagte auf gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. med. Y., Chefarzt der Medizinischen Klinik des Malteser Krankenhauses Z. in A., vom 05.07.2004 und des Amtsarztes der Stadt C. vom 22.07.2003, die aus Anlass früherer Widersprüche des Klägers gegen Beihilfebescheide eingeholt wurden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).
Die Klage ist zulässig, soweit sie die Beihilfebescheide vom 04.10. und 28.10.2004 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 07.01.2005 betrifft. Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen, die Klage ist fristgerecht erhoben.
Dagegen ist die Klage insoweit unzulässig, als sie sich gegen die von der Versorgungskasse seit längerer Zeit praktizierte Ablehnung der Kostenübernahme für im Einzelnen benannte Präparate richtet. Damit wird offenbar eine Überprüfung früherer Beihilfebescheide begehrt. Diese hätten konkret benannt werden müssen, und es hätte die einmonatige Klagefrist nach Zustellung oder Bekanntgabe bzw. nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung über den zuvor erforderlichen Widerspruch eingehalten werden müssen (§ 22 Abs. 2, § 26 VwGG).
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - jedoch unbegründet, d.h. der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Beihilfezahlung für die angeführten Präparate.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der auch für den kirchlichen Bereich anzuwendenden Beihilfenverordnung des Landes NRW (BVO) sind beihilfefähig in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang zur Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden.
Welche Kosten darunter fallen, regelt im Einzelnen - positiv wie negativ - § 4 BVO. Nach Abs. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift sind nicht beihilfefähig
a) wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel.
Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Mittel anzusehen, die nach der überwiegenden fachlichen Beurteilung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden.
b) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Das gilt auch dann, wenn sie ärztlich verordnet sind und mit ihnen therapeutische Wirkungen erzielt werden; hierunter fallen vor allem sogenannte Nahrungsergänzungsmittel.
Diese Einschränkungen der Beihilfefähigkeit treffen auf alle im Streit befindlichen Präparate zu, was zur Überzeugung der Verwaltungskammer insbesondere durch die zu früheren Beihilfeanträgen des Klägers eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen belegt wird.
Bei Basosyx, das basische Mineralien und Pflanzenstoffe enthält und dazu dient, einer Übersäuerung entgegen zu wirken, sowie Pico Chrom und Softmultiple - diese Mittel sind in der Roten Liste nicht aufgeführt - handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel, deren es bei ausgewogener Ernährung grundsätzlich nicht bedarf.
Auch Curazink und Tonil stellen (wenn auch apothekenpflichtige) Nahrungsergänzungsmittel dar.
Ebenso gilt dies für Ameu Omega 3, das als Wirkstoff Fischöl enthält. Abgesehen davon, dass der therapeutische Nutzen bisher nicht nachgewiesen ist, kann die empfohlene Tagesdosis auch durch 2 - 3 Fischmahlzeiten pro Woche aufgenommen werden.
Die Verordnung von Vitamin B 6 für die Ehefrau des Klägers ist ebenfalls nicht beihilfefähig. Zwar konstatiert der Arztbericht vom 29.07.1996 „St.n Vit.B6-Mangel“. Diese Diagnose ist allerdings bereits 8 Jahre vor der hier zu beurteilenden Verordnung erfolgt und kann nicht mehr als aktuell angesehen werden. Der nur 1 Jahr zurückliegende Arztbericht vom 26.06.2003 spricht von einer „Vitamin B-6-und Zinkstörung“ und hält eine Vitamin B 6-Gabe (jeden 3. Tag eine Tablette zur Therapie der Kryptopyrolstörung) für angezeigt. Auch damit wird aber nicht belegt, dass (im Sommer 2004) die Verordnung von Vitamin B 6 - ausnahmsweise - wegen Vitaminmangels notwendig war. In der Regel muss Vitamin B 6, wie Prof. Dr. med. Y. nachvollziehbar ausführt, bei vollwertiger, ausgewogener und abwechslungsreicher Ernährung nicht substituiert werden, da es in ausreichender Menge überwiegend in vielen pflanzlichen Lebensmitteln wie Vollkorn, Weizenkleie, Hefe, Spinat, Kohl und Kartoffeln, aber auch in tierischen Lebensmitteln wie z.B. Fleisch, Fisch, Milch, Eigelb und Innereien enthalten ist. Auch dem „Arzneimittelkursbuch 2004/2005“ zufolge ist bei normalen Essgewohnheiten ein Vitamin B 6-Mangel nicht zu erwarten.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers an einer entsprechenden Ernährung gehindert wäre. Im Arztbericht vom 29.07.1996 wird zwar allgemein (ohne nähere Ausführungen) eine Nahrungsmittelallergie erwähnt, gleichzeitig jedoch festgestellt, bei konsequenter Ausleitungstherapie dürfte sich diese in den nächsten Jahren normalisieren; in den späteren Berichten ist davon nicht mehr die Rede.
Schließlich ist auch die Beihilfefähigkeit von FM-Komplexen, die zur Gruppe der Homöopathika und Anthroposophika gehören, zu verneinen. Diese sind als Heilmittel wissenschaftlich nicht anerkannt und auch in der Roten Liste nicht aufgeführt.
Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.02.1998 - 2 A 13192/96.OVG - beruft, an das sich das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2003 - 30 C 502/03-75 - anschließt, vermag dies hier schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil der Sachverhalt anders liegt.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Beihilfefähigkeit einzelner als (apothekenpflichtige) Nahrungsergänzungsmittel angebotener, ärztlich zu Heilzwecken verordneter Mittel anerkannt, weil
a) extreme Mangelzustände mit Krankheitswert vorlagen,
b) die Präparate in einer solch hohen Dosierung verordnet worden waren, dass sie die Konzentrationswerte zugelassener Arzneimittel mindestens erreichten und zum Teil deutlich überschritten, und
c) die Behandlung mit diesen Mitteln angesichts des Krankheitsbildes nach einer wissenschaftlich anerkannten Heilmethode erfolgte.
Diese Voraussetzungen liegen - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - nach Überzeugung der Verwaltungskammer hier nicht vor. Zwar sind die Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau hinreichend belegt. Extreme Mangelzustände, die eine besonders hohe Einzeldosierung bestimmter Mittel erforderlich machten, ergeben sich jedoch aus den Stellungnahmen des behandelnden Arztes nicht. Zudem stellt Prof. Dr. med. Y. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.07.2004 fest: „Die Therapie mit Vitaminen/Pro-Vitaminen, Spurenelementen/Mineralstoffen und essentiellen Aminosäuren sowie mehrfach ungesättigten Fettsäuren wird als Orthomolekularmedizin, orthomolekuläre Therapie oder orthomolekuläre Ernährung bezeichnet und verfolgt die Ideologie einer möglichst flächendeckenden Zufuhr von „Radikalfängern“, „Antioxydantien“ und „Immunmodulatoren bzw. -stimulanzien“, die für die Entstehung der meisten Zivilisationskrankheiten durch Entstehung sog. freier Radikale verantwortlich gemacht und durch Umweltbelastungen wie Smog, Nikotinkonsum, Stress usw. noch verstärkt würden. Wissenschaftliche Studien zu diesem Thema fehlen weitgehend. Diese Therapie wird von Pharmakologen der „gläubigen Medizin“ und nicht der „Evidence Based Medicine“ zugeordnet...“
Damit ist die Beihilfefähigkeit durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO ausgeschlossen.
Der Umstand, dass das Beihilfeberechnungszentrum Bad Dürkheim in der Vergangenheit Beihilfen für entsprechende Präparate gewährt hat, ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Beihilfe für die hier in Rede stehenden Verordnungen zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.