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Geltungszeitraum von: 01.05.1966

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Verordnung
über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter
des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten
Rheinprovinz und Westfalen
(Dienstwohnungsverordnung – DWVO)

Vom 9. November 1965

(GV. NW. 1966 S. 48)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2008 (GV. NW. S. 877)

Aufgrund des § 23 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GV. NW. S. 258)2# wird verordnet:
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I.
Allgemeines

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§ 1
Dienstwohnung

( 1 ) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten3# als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages zugewiesen werden und im Haushaltsplan als solche bezeichnet sind.
( 2 ) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder Benutzung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der Landesversicherungsanstalten stehen.
( 3 ) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.
( 4 ) Die Aufsicht über Dienstwohnungen des Landes führt die der obersten Dienstbehörde nachgeordnete Behörde (aufsichtführende Behörde). Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.
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II.
Das Dienstwohnungsverhältnis

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§ 2
Örtlicher Mietwert

( 1 ) Für jede Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu ermitteln.
( 2 ) Zuständig für die Ermittlung des örtlichen Mietwertes sind für Landesbeamte und für Beamte der Landesversicherungsanstalten die Oberfinanzdirektionen, für Landesbeamte, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, und für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.
( 3 ) Der örtliche Mietwert der Dienstwohnungen ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden, besonderen Umständen vergleichbar sind. Unzulässig ist es, den Mietwert aufgrund des Bauwertes oder aufgrund von Abschätzungen festzusetzen, die auf die für gleichartige und gleichwertige Wohnungen vereinbarten Mieten keine Rücksicht nehmen.
( 4 ) Kann der örtliche Mietwert einer Dienstwohnung nach Absatz 3 nicht ermittelt werden, weil in der Gemeinde vergleichbare Wohnungen nicht vorhanden sind, so ist er durch Vergleich mit den Mieten entsprechender Wohnungen in Nachbargemeinden zu ermitteln. Falls die Ermittlungen des örtlichen Mietwertes der Dienstwohnung auch auf dieser Grundlage nicht möglich ist, so ist er unter Berücksichtigung des Mietwertes für je einen Quadratmeter Nutzfläche in Wohnungen ähnlicher Art und Lage derselben Gemeinde zu ermitteln.
( 5 ) Der örtliche Mietwert ist entsprechend höher oder niedriger festzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung von den Vergleichswohnungen abweicht.
( 6 ) Bei Ermittlung des örtlichen Mietwertes ist auch der Nutzwert eines Hausgartens zu berücksichtigen. Außerdem sind Nebenabgaben und Nebenleistungen zu berücksichtigen, die nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietverhältnis vom Mieter neben der Miete zu tragen sind, soweit sie dem Land, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder der Landesversicherungsanstalt obliegen.
( 7 ) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume bleiben bei der Ermittlung des örtlichen Mietwertes außer Betracht.
( 8 ) Die örtlichen Mietwerte sind beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens jedoch alle drei Jahre, nachzuprüfen. Änderungen der Mietwertfestsetzungen treten mit dem ersten Tage des auf die Neufestsetzung folgenden Monats in Kraft.
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§ 3
Dienstwohnungsvergütung

( 1 ) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Beamten bei Einräumung einer Dienstwohnung auf seine Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 2) festzusetzen.
( 2 ) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind bei der Mietwertfestsetzung unberücksichtigt gelassene Nebenabgaben und Nebenleistungen (§§ 8 bis 18) besonders zu zahlen.
( 3 ) Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist
  1. bei Landesbeamten sowie bei Beamten der Landesversicherungsanstalten der Besoldungsordnung A die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle, bei Beamten der Besoldungsordnung B der unmittelbare Dienstvorgesetzte,
  2. bei Landesbeamten, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, und für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.
( 4 ) Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 2 Abs. 8 soll der Beamte gehört werden. Die Entscheidung ist ihm schriftlich bekanntzugeben.
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§ 4
Höchste Dienstwohnungsvergütung

Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der nachstehenden Aufstellung ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung)4#:
bei einem monatlichen
Bruttodienstbezug
höchste
Dienstwohnungsvergütung
von
bis
Euro
Euro
Euro
     –
715,99
  99
   716
   766,99
107
   767
   818,99
115
   819
   869,99
122
   870
   920,99
130
   921
   971,99
138
   972
1.022,99
145
1.023
1.073,99
153
1.074
1.124,99
161
1.125
1.175,99
168
1.176
1.227,99
176
1.228
1.278,99
184
1.279
1.329,99
191
1.330
1.380,99
199
1.381
1.431,99
207
1.432
1.482,99
214
1.483
1.533,99
222
Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 222 Euro erhöht sich um jeweils 5 Euro für jeden weiteren Betrag von 51 Euro, um den der monatliche Bruttodienstbezug 1483 Euro überschreitet. Bruttodienstbezug sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen, die Überleitungszulagen, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie bei Professoren Zuschüsse zum Grundgehalt. Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
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§ 5
Zahlung der Dienstwohnungsvergütung

( 1 ) Die Dienstwohnungsvergütung ist jeweils für die gleichen Zeitabschnitte zu entrichten, für welche die Dienstbezüge gewährt werden; sie ist bei der Zahlung der Dienstbezüge einzubehalten und für Dienstwohnungen, die Landesbeamten von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, an diese abzuführen. Es kann eine andere Zahlungsweise zugelassen werden; für Dienstwohnungen, die Landesbeamten von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Die Zahlungspflicht des Dienstwohnungsinhabers beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Beziehbarkeit der Dienstwohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet worden ist. Wird der Einzug durch Gründe verzögert, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll ihm ein angemessener Vergütungsnachlass gewährt werden.
( 3 ) Die Zahlungspflicht endet mit dem Tage, an dem die Zuweisung der Räume als Dienstwohnung aufhört, oder mit dem Tage, für den das Räumen der Dienstwohnung angeordnet worden ist. Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der angeordneten Räumungsfrist nicht oder nur teilweise geräumt werden, ist für die weiter benutzten Räume eine nach den Vorschriften über Mietwohnungen festzusetzende Nutzungsentschädigung zu erheben; von dem Abschluss eines Mietvertrages ist in der Regel abzusehen.
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§ 6
Veränderungen der Dienstwohnungen

( 1 ) Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde vorgenommen werden. Soll die Veränderung auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers erfolgen, ist bei der Genehmigung zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.
( 2 ) Eine aufgrund von Veränderungen (Absatz 1) notwendige Erhöhung des Mietwertes ist mit Wirkung vom Ersten des Monats an vorzunehmen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen durchgeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung. Eine Erhöhung des Mietwertes aufgrund von Veränderungen ist nicht vorzunehmen, soweit diese auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden sind.
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§ 7
Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten

Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
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III.
Nebenabreden und Nebenleistungen des Dienstwohnungsinhabers

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§ 8
Nebenabgaben

( 1 ) Die nach § 3 Abs. 2 vom Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragenden Nebenabgaben usw. sind dem Dienstwohnungsinhaber schriftlich bekanntzugeben. Die Nebenabgaben usw. sind zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, soweit sie vom Dienstwohnungsinhaber nicht unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu zahlen sind. Wenn Nebenabgaben usw. ausnahmsweise erst an späteren Tagen gezahlt werden sollen, ist eine entsprechende schriftliche Anordnung zu treffen.
( 2 ) Nebenabgaben können insbesondere in Betracht kommen:
a)
für den Wasserverbrauch
b)
für Hausgärten
c)
für Pachtgärten
d)
für Sammelheizung und Warmwasserversorgung
§§ 12 bis 14
e)
für die Abgabe von elektrischem Strom und von Gas
f)
für die Überlassung von Feuerungsstoffen
g)
für die Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten
h)
für die Überlassung von Garagen
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§ 9
Wasserbrauch

( 1 ) Der normale Wasserverbrauch einschließlich der Miete für die Wasseruhr ist durch die Dienstwohnungsvergütung abgegolten. Übermäßigen Wasserverbrauch hat der Dienstwohnungsinhaber besonders zu vergüten.
( 2 ) Für den Wasserverbrauch in Hausgärten gilt § 10. Für den Wasserverbrauch in Pachtgärten gilt § 11.
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§ 10
Hausgärten

( 1 ) Hausgärten einschließlich Vorgärten, die als Zubehör zu Dienstwohnungen gelten, sind vom Dienstwohnungsinhaber in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten.
( 2 ) Die Kosten des Wasserverbrauchs für Hausgärten einschließlich der Miete für die Wasseruhr sind vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen. Ist eine besondere Wasseruhr nicht vorhanden, so ist eine dem üblichen Verbrauch entsprechende Pauschgebühr zu erheben.
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§ 11
Pachtgärten

( 1 ) Gärten und Gartenteile, die nicht unter den Begriff Hausgärten (§ 10) fallen, aber in Verbindung mit der Zuweisung von Dienstwohnungen vergeben werden, sind durch besonderen Pachtvertrag unter Vereinbarung eines ihrem Nutzwert entsprechenden Pachtzinses in ortsüblicher Weise zu verpachten.
( 2 ) Die Kosten des Wasserverbrauchs einschließlich der Miete für die Wasseruhr sind vom Pächter zu tragen. Ist eine besondere Wasseruhr nicht vorhanden, so ist eine dem üblichen Verbrauch entsprechende Pauschgebühr zu erheben.
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§ 12
Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

( 1 ) Die Kosten des Betriebs von Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen trägt der Dienstwohnungsinhaber. Die Kosten umfassen die Aufwendungen für Brennstoffe einschließlich Lieferung und Schlackenabfuhr, Betriebsstrom, Bedienung, Wartung, Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser.
( 2 ) In Mehrfamilienhäusern, die eine Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage haben, sind die Kosten des Betriebs auf die Wohnungsinhaber umzulegen. Dabei sind die Kosten zu 70 v. H. nach dem erfassten Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch, zu 30 v. H. nach der Wohnfläche zu verteilen. Sind Wärmemesser oder Messvorrichtungen für Warmwasser nicht vorhanden, ist als Verteilungsmaßstab ausschließlich die Wohnfläche zugrunde zu legen.
( 3 ) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber aus den Absätzen 1 und 2 wegen der Lage oder Beschaffenheit der Dienstwohnungen oder der Heizungsanlage empfindliche Härten, darf die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte aufsichtführende Behörde auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Sammelheizung einschließlich Stockwerksheizung gewähren. Der Zuschuss darf nur zu dem Mehraufwand gegenüber dem Betrag gewährt werden, den der Dienstwohnungsinhaber zu zahlen hätte, wenn die Wohnung an eine auch zur Heizung von Diensträumen bestimmte Sammelheizung angeschlossen wäre (§ 13).
( 4 ) Ist ein Zuschuss nach Absatz 3 bewilligt worden, so dürfen für das folgende Jahr bei Weiterbestehen der Voraussetzungen Vorschüsse nach Maßgabe der eingelagerten zuschussfähigen Brennstoffmengen gewährt werden. Ist die aufsichtführende Behörde zur Gewährung des Zuschusses ermächtigt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass die Zuschussbewilligung in bestimmten Zeitabständen ihrer Zustimmung bedarf.
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§ 13
Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

( 1 ) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, so ist für die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) gelieferte Wärme ein Heizkostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche und den für die einzelnen Energieträger vom Bundesminister der Finanzen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für die Bundesdienstwohnungen festgesetzten Kostensätzen richtet; die Kostensätze werden vom Finanzminister bekanntgegeben.5# Innerhalb des Abrechnungszeitraumes sind monatliche Abschlagszahlungen zu entrichten, die von der hausverwaltenden Behörde festgesetzt werden.
( 2 ) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Vomhundertsätze des endgültigen Heizkostenbeitrages zu entrichten:
Monat
Vomhundertsatz
Monat
Vomhundertsatz
Januar
18,1
Juli
0,3
Februar
15,6
August
0,3
März
13,7
September
0,7
April
9,4
Oktober
9,0
Mai
2,1
November
13,0
Juni
1,1
Dezember
16,7
Für Teile eines Monats beträgt der Heizkostenbeitrag täglich 1/30 des Monatsbetrages.
( 3 ) Bei der Berechnung des Heizkostenbeitrages ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Stufe
bei Beamten der Besoldungsgruppen
Wohnfläche qm
1
B 9 bis B 11, R 9, R 10
160
2
A 16, B 2 bis B 8, C 4, H 4, H 5, R 2 bis R 8
140
3
A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, H 1 bis H 3, R 1
110
4
A 8 bis A 10
85
5
A 6 bis A 7
75
6
A 1 bis A 5
55
( 4 ) Der Heizkostenbeitrag ist nach den Absätzen 1 bis 3 auch dann zu berechnen, wenn der Dienstwohnungsinhaber die Sammelheizung aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.
( 5 ) Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden, ist § 12 entsprechend anzuwenden.
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§ 14
Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

( 1 ) Wird die Warmwasserversorgungsanlage durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende Sammelheizung gespeist oder durch eine besondere Heizanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v. H. des jährlichen Heizkostenbeitrages nach § 13 Abs. 1 und 3. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Abschlagszahlen fest.
( 2 ) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen festgestellt werden, ist § 12 entsprechend anzuwenden.
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§ 15
Abgabe von elektrischem Strom und von Gas

Die Kosten des Verbrauchs von elektrischem Strom und von Gas trägt der Dienstwohnungsinhaber. § 13 bleibt unberührt.
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§ 16
Überlassung von Feuerungsstoffen

( 1 ) Dienstwohnungsinhabern kann der Bezug von Feuerungsstoffen für den eigenen Bedarf aus den zur Heizung von Diensträumen bestimmten Vorräten der Behörden widerruflich gegen Entschädigung gestattet werden, wenn sie solche Feuerungsstoffe unter Verschluss haben oder die Heizung besorgen und auf dem Grundstück wohnen, auf dem die Feuerungsstoffe aufbewahrt werden. Die Beschaffung besonderer Kohlenarten oder von Holz lediglich für Zwecke der Dienstwohnungsinhaber ist unzulässig.
( 2 ) Die Entschädigung bemisst sich nach der Entnahme des Dienstwohnungsinhabers unter Zugrundelegung der von der Behörde gezahlten Einkaufspreise. Die aufsichtsführende Behörde kann einen Pauschsatz festsetzen.
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§ 17
Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten

( 1 ) Die Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten an Inhaber von Dienstwohnungen ist im allgemeinen nur im Rahmen der Bestimmungen in § 20 zulässig.
( 2 ) Werden ausnahmsweise Dienstwohnungsinhabern Ausstattungsgegenstände zur Benutzung überlassen, ist dafür eine jährliche Entschädigung in Höhe von fünf vom Hundert des Gebrauchswertes einschließlich etwaiger Anbringungskosten zu erheben. Der Ermittlung des Gebrauchswertes sind die Neubeschaffungskosten eines Gegenstandes gleicher Art und Güte zur Zeit der Überlassung nach Abzug des durch Abnutzung bedingten Minderwertes zugrunde zu legen. Der Gesamtbetrag der von einem Dienstwohnungsinhaber zu zahlenden Entschädigung soll in der Regel fünfzehn vom Hundert der für ihn in Betracht kommenden höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 4) nicht übersteigen.
( 3 ) Die Instandhaltung und Reinigung der überlassenen Gegenstände obliegt dem Dienstwohnungsinhaber.
( 4 ) Die oberste Dienstbehörde kann von der Erhebung von Entschädigungen nach Absatz 2 absehen, wenn die mit der Einziehung verbundene Verwaltungsarbeit in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Entschädigung steht.
( 5 ) Neu- und Ersatzbeschaffungen von Ausstattungsgegenständen und Geräten, die Dienstwohnungsinhabern überlassen werden sollen, sind nur dann zulässig, wenn im Haushaltsplan Mittel hierfür besonders ausgebracht sind. Im Regelfall darf Ersatz nur für solche Gegenstände beschafft werden, deren Anschaffung dem Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten wegen der außergewöhnlichen Bauart der Dienstwohnung nicht zugemutet werden kann.
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§ 18
Überlassung von Garagen

Für privateigene Kraftfahrzeuge dürfen Dienstwohnungsinhabern Unterstellräume nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Für beamteneigene Kraftfahrzeuge sind vorhandene, für die Unterbringung geeignete Räume unentgeltlich bereitzustellen.
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IV.
Dienstwohnungen mit Empfangsräumen

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§ 19
Personenkreis

( 1 ) Dienstwohnungen mit Empfangsräumen sind nur die Dienstwohnungen, die im Haushaltsplan als „Dienstwohnungen mit Empfangsräumen“ bezeichnet sind. Dienstwohnungen mit Empfangsräumen dürfen nur Beamten der Besoldungsgruppen B 4 und höher sowie der Besoldungsgruppe H 5 zugewiesen werden; dies gilt nicht für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
( 2 ) Ein Anspruch auf Zuweisung von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.
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§ 20
Kosten der Ausstattung der Empfangsräume

Empfangsräume können vom Dienstherrn ausgestattet werden, soweit Mittel hierfür durch den Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellt sind. Die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz der Geräte und Ausstattungsgegenstände trägt der Dienstherr. Die Geräte und Ausstattungsgegenstände sollen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden.
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§ 21
Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Empfangsräumen

Die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Beheizung solcher Empfangsräume, die ausschließlich für die aus dienstlichen Gründen erforderlichen Veranstaltungen bestimmt sind, werden vom Dienstherrn übernommen. Werden die Empfangsräume auch für persönliche Zwecke des Dienstwohnungsinhabers mitbenutzt, hat er diese Kosten selbst zu tragen; doch kann ihm zu den nachgewiesenen Kosten von der obersten Dienstbehörde ein angemessener Zuschuss gewährt werden.
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V.
Schlussvorschriften

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§ 22
Zuständige Stellen für Dienstwohnungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landesversicherungsanstalten

Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Landesbeamte, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen, für Beamte der Landesversicherungsanstalten der Vorstand der betreffenden Landesversicherungsanstalt.
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§ 23
Sondervorschriften

Die Sonderregelungen für die Forstverwaltung hinsichtlich der Verpachtung und Nutzung von Wirtschaftsland, der Unterhaltung von Ziergärten sowie der Errechnung des Heizkostenbeitrages bleiben unberührt.
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§ 24
Anwendung der Verordnung auf die Richter

Diese Verordnung gilt für die Richter des Landes entsprechend.
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§ 25
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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1 ↑ Diese Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ Siehe jetzt § 7 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (Nr. 775).
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3 ↑ Aufgrund von § 1 Abs. 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 769) gilt die Dienstwohnungsverordnung für die Kirchenbeamten sinngemäß, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Siehe dazu auch die Pfarrdienstwohnungsverordnung (Nr. 737) und die Ausführungsbestimmungen hierzu (Nr. 738).
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4 ↑ Siehe hierzu die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Dienstwohnung bei nicht vollbeschäftigten kirchlichen Mitarbeitern vom 15. Juli 1971 (KABl. S. 170):Die Dienstwohnungsvorschriften gehen im Grundsatz davon aus, dass nur vollbeschäftigten Mitarbeitern eine Dienstwohnung zugewiesen wird. Wird einem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter eine Dienstwohnung zugewiesen, ist bei der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung von einer fiktiven Vollbeschäftigung auszugehen, d. h., dass bei der Berechnung von Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 4 und Allgemeiner Zulage auszugehen ist, die der Mitarbeiter erhalten würde, wenn er vollbeschäftigt wäre. Von dieser fiktiven Vergütung ist die Dienstwohnungsvergütung zu berechnen und auf die Vergütung anzurechnen.
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5 ↑ Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Runderlass vom 30. Januar 2012 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 folgende Kostensätze bekanntgegeben:
Energieträger€ je qm Wohnfläche
Fossile Brennstoffe11,72
Fernheizung12,82