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Geltungszeitraum von: 01.04.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union1# (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 20022#

(KABl. S. 88)
geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 2003 (KABl. S. 97), Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 2005 (KABl. S. 346), Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 10. Juni 2006 (KABl. S. 158), Kirchengesetze zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63 und 65), Kirchengesetz zur Neuordnung der Ordination vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151), Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152) und Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
(zu § 4 Abs. 1 PfDG)3#

Rechtzeitig vor der Ordination wird dem Landeskirchenamt ein Bericht der Gemeinden und Einrichtungen, in denen der Probedienst abgeleistet worden ist, über die Arbeit der oder des zu Ordinierenden vorgelegt. Der Bericht ist vom Leitungsorgan beschlussmäßig festzustellen. Die Superintendentin oder der Superintendent gibt hierzu ein Votum ab, das ebenfalls dem Landeskirchenamt vorzulegen ist.
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§ 2
(zu § 13 Abs. 5 PfDG)

( 1 ) Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die am 1. Januar 1989 in der Evangelischen Kirche im Rheinland in einem Dienstverhältnis als Gemeindemissionarinnen oder Gemeindemissionare (§ 4 des Gemeindemissionarsgesetzes)4# standen, kann aufgrund einer besonderen Prüfung die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. Die besondere Prüfung kann frühestens zehn Jahre nach der Ordination und nach einer zehnjährigen Berufstätigkeit als Gemeindemissionarin oder Gemeindemissionar abgelegt werden.
( 2 ) Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung zu bestimmenden Prüfungsfächer. Die Prüfungsfächer sind unter Berücksichtigung des Kirchengesetzes über die berufsbegründende Ausbildung zum Gemeindemissionar vom 23. Januar 19755# (KABl. S. 22) und der Berufserfahrung der Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare auszuwählen. Die Prüfungsanforderungen in den ausgewählten Fächern müssen denen der Zweiten Theologischen Prüfung entsprechen. Die Kirchenleitung erlässt die zur Durchführung der besonderen Prüfung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 3
(zu § 18 Abs. 3 PfDG)

Den vorläufigen Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erteilt das Landeskirchenamt.
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§ 3a6#
(zu § 19 PfDG)

Die Frist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz wird auf zwei Jahre und die Frist nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz wird auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt.
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§ 47#
(zu § 21 Abs. 4 PfDG)

Das Dienstverhältnis auf Probe ist nach dem Wirksamwerden der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch Entlassung beendet. Das Landeskirchenamt stellt den Zeitpunkt der Entlassung fest.
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§ 58#
(zu § 27 Abs. 1 PfDG)

( 1 ) Landeskirchliche Pfarrstellen werden in der Regel befristet für die Dauer von acht Jahren übertragen. Eine erneute Übertragung der Pfarrstelle ist möglich. Satz 1 gilt nicht für landeskirchliche Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), deren Inhaberinnen oder Inhaber vor der Übertragung der Pfarrstelle nicht in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland standen, sowie für landeskirchliche Pfarrstellen im Landeskirchenamt mit Ausnahme der Stellen der persönlichen Referentinnen oder Referenten von Präses, Vizepräses und Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
( 2 ) Landeskirchliche Pfarrstellen mit besonderem Auftrag (mbA-Stellen), deren Inhaberinnen oder Inhaber bei Übertragung der Pfarrstelle bereits in einem öffentlich – rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen, werden in der Regel befristet für die Dauer von sechs Jahren übertragen.
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§ 6
(zu § 34 Abs. 5 PfDG)

Ordinierte, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder Probe stehen, haben das Recht, die Bezeichnung „Pastorin“ oder „Pastor“ zu führen.
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§ 7
(zu § 41 Abs. 2 PfDG)

( 1 ) Über Ausnahmen von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche kann die Kirchenleitung nach Anhören des Kreissynodalvorstandes in besonders begründeten Einzelfällen befreien.
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§ 8
(zu § 43 Abs. 4 und § 51 Abs. 1 PfDG)

Die Kirchenleitung kann die Abführung von Vergütungen für Nebentätigkeiten sowie den Erholungsurlaub durch Verordnung9# regeln.
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§ 910#
(zu § 47 Abs. 1 und 2 PfDG)

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann in Einzelfällen nach Anhören des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen von § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zulassen.
( 2 ) Ob Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind (Funktionspfarrstellen), eine Dienstwohnung erhalten, entscheidet die Anstellungskörperschaft.
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§ 1011#
(zu § 48 Abs. 2 PfDG)

Über die Regelung in § 48 Abs. 2 PfDG hinaus kann ein Sonntag im Monat von dienstlichen Verpflichtungen freigehalten werden.
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§ 11
(zu § 69 PfDG)

Ist zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so kann eine oder einer der Beteiligten in den Wartestand versetzt werden, wenn das Dienstverhältnis der oder des anderen verändert wird oder endet.
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§ 12
(zu § 70 PfDG)

Der eingeschränkte Dienst kann im Einzelfall befristet werden.
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§ 13
(zu § 70 PfDG)

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen über die Übertragung und den Umfang eines eingeschränkten Dienstes, die Befristung, die pastorale Versorgung der Gemeinde, den gemeinsamen Dienst in einer Pfarrstelle und die Beratung zu erlassen.
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§ 14
(zu § 71 Abs. 2 PfDG)

Ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren bedarf lediglich der Zustimmung für den Wechsel aus der jeweils ersten übertragenen Stelle.
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§ 15
(zu § 72 PfDG)

( 1 ) Zehn Jahre nach der unbefristeten Übertragung einer Pfarrstelle ist durch die an der Übertragung Beteiligten mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch über den Pfarrdienst zu führen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint.
( 2 ) Wird zu einem Stellenwechsel geraten, so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle wechseln. Ist nach diesem Jahr ein Wechsel nicht erfolgt, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer abberufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes vorliegen.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 15a12#
(zu § 73 PfDG)

( 1 ) Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer kann in eine andere Pfarrstelle gerufen werden, wenn
  1. dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine bestimmte Pfarrstelle durch diese Person zu besetzen oder
  2. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Pfarrstellen notwendig ist.
( 2 ) Der Ruf in die Pfarrstelle wird von der Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes ausgesprochen. Dieser hat zuvor mit der abgebenden und der aufnehmenden Anstellungskörperschaft das Benehmen herzustellen. Erfolgt der Ruf in eine Pfarrstelle nicht innerhalb desselben Kirchenkreises, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer bisher tätig war, ist auch das Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand des abgebenden oder aufnehmenden Kirchenkreises herzustellen.
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§ 1613#
(zu § 79 PfDG)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag auch ohne die in den §§ 77 und 78 des Pfarrdienstgesetzes genannten Gründe ohne Besoldung freigestellt werden. § 78 Satz 2 und 3 des Pfarrdienstgesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, für die die Übertragung ihrer Pfarrstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 endet, werden unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Ihnen ist ein Beschäftigungsauftrag zu erteilen, den sie nur aus wichtigem Grunde ablehnen können. Erfolgt die Ablehnung ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann die Besoldung bis zu 50 vom Hundert der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung gekürzt werden.
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§ 17
(zu § 83 Abs. 6 PfDG)

Mit der Gewährung der Elternzeit ist ein Verlust der Pfarrstelle auch dann nicht verbunden, wenn die Elternzeit für mehr als zwei Jahre in Anspruch genommen wird.
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§ 18
(zu § 84 Abs. 2 PfDG)

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer im Sinne des § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes sind auch die Pfarrerinnen und Pfarrer der Gemeindeverbände.
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§ 19
(zu §§ 85 Abs. 2 und 88 Abs. 2 PfDG)

Die Abberufung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfarrdienstgesetzes sowie die Versetzung in den Wartestand nach § 88 Abs. 1 des Pfarrdienstgesetzes bedürfen bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
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19a14#
(zu § 97 Abs. 2 PfDG)

In besonders begründeten Einzelfällen kann die Kirchenleitung Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer zahlen, die die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beantragen. Die Höhe der Abfindungszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
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§ 20
(zu § 98 Abs. 1 Nr. 5 PfDG)

Pfarrerinnen und Pfarrer können in den Wartestand versetzt werden, wenn eine nach § 41 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Befreiung für die Eheschließung nicht erteilt wird.

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1 ↑ Nr. 700.
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2 ↑ Neufassung aufgrund von Artikel 3 § 1 des Kirchengesetzes zur Umsetzung des § 27 Abs. 2 Satz 3 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 83), das zum 1. April 2002 in Kraft getreten ist.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 und 3 gestrichen, § 1 Abs. 2 umbenannt in § 1 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151) mit Wirkung ab 1. April 2008.
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4 ↑ Nr. 910.
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5 ↑ Nr. 915.
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6 ↑ § 3 a eingefügt durch Gesetz vom 10. Juni 2006 (KABl. S. 158) mit Wirkung ab 18. Juli 2006.
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7 ↑ § 4 Abs. 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. September 2005 (KABl. S. 346) mit Wirkung ab 1. November 2005, § 4 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151) mit Wirkung ab 1. April 2008.
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8 ↑ § 5 neugefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABL. S. 156) mit Wirkung ab 1. März 2011.
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9 ↑ Siehe die Pfarrnebentätigkeitsverordnung (Nr. 733) und die Verordnung über den Erholungsurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer (Nr. 706).
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10 ↑ § 9 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 65).
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11 ↑ § 10 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2003 (KABl. S. 97) mit Wirkung ab 16. Mai 2003.
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12 ↑ § 15a eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 63).
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13 ↑ § 16 Abs. 3 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 9. September 2005 (KABl. S. 346) mit Wirkung ab 1. November 2005.
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14 ↑ § 19a eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 152) mit Wirkung ab 1. April 2008.