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Geltungszeitraum von: 01.05.1966

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Vorschriften
über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte
und Arbeiter – DWVA)

Runderlass des Finanzministers vom 9. November 1965

(MBl. NW. 1966 S. 468)
zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Juni 1981 (MBl. NW. S. 1287)

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Geltungsbereich
Für Dienstwohnungen, die Angestellten und Arbeitern des Landes Nordrhein-Westfalen aus dienstlichen Gründen zugewiesen werden, gelten die Vorschriften der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung) v. 9. November 1965 (GV. NW. S. 48/SGV. NW. 20320)1# sinngemäß, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
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Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter
Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die diesen Bediensteten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages zugewiesen werden.2#
3
Dienstwohnungsvergütung
3.1
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Angestellten oder Arbeiter bei Einräumung einer Dienstwohnung auf seine Bezüge angerechnet wird.
3.2
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten:
  1. bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen;
  2. bei Arbeitern der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge);
  3. bei Personenkraftwagenfahrern, denen ein Pauschallohn nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer gezahlt wird, der Monatstabellenlohn der Lohngruppe VI MTL II, und zwar
    bei Kraftfahrern mit einer Dienstzeit
    der Monatstabellenlohn
    vom ersten bis achten Jahr
    der Stufe 4,
    vom neunten bis zwölften Jahr
    der Stufe 6,
    vom dreizehnten bis sechzehnten Jahr
    der Stufe 8,
    von mehr als sechzehn Jahren
    der Stufe 10,
    zuzüglich des Sozialzuschlags für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge);
  4. bei Waldarbeitern der Betrag, der sich errechnet aus der tariflich vereinbarten allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, bezogen auf einen Monat, und vervielfältigt mit dem Zeitlohn im Sinne des Tarifvertrages für die Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen zuzüglich des Sozialzuschlags für das erste und zweite Kind und der tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge); für die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 43 des Tarifvertrages wird der bisherige Betrag der Dienstwohnungsvergütung als Nutzungsentschädigung erhoben.
    Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwands gewährt werden (z. B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Wechselschichtzulagen oder -zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.
4
Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
§ 13 Abs. 3 der Dienstwohnungsverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Angestellten und Arbeiter den dort genannten Stufen wie folgt zugeteilt werden:
a)
Angestellte, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder eine höhere Vergütung erhalten,
gehören zu Stufe
2
b)
Angestellte, die eine Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrages erhalten, der Vergütungsgruppen
gehören zu Stufe
Ia bis IVa, Kr. XII, Kr. XI
3
IVb bis Vc, Kr. X bis Kr. VI
4
VI, VII, Kr. V bis Kr. III
5
VIII bis X, Kr. II, Kr. I
6
c)
Angestellte, die nicht
unter a) und b) fallen
gehören zu Stufe in die sie einzuweisen wären, wenn ihre Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag bemessen würde.
d)
Lohnempfänger
6
5
Inkrafttreten
5.1
Diese Vorschriften treten am 1. Mai 1966 in Kraft.
5.2
Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VII und Kr. I bis Kr. IV BAT sind die Sätze nach § 4 der Dienstwohnungsverordnung ab 1.10.1964 anzuwenden, sofern diese Sätze niedriger sind als die höchste Werkdienstwohnungsvergütung nach den bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften geltenden Bestimmungen.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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1 ↑ Nr. 785.
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2 ↑ Siehe hierzu die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zuweisung von Dienstwohnungen für kirchliche Mitarbeiter (außer Pfarrern) vom 28. August 1969 (KABl. S. 138): „Das Landeskirchenamt weist die Presbyterien nochmals darauf hin, dass eine Wohnung nur dann als Dienstwohnung vergeben werden darf, wenn der Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen in seinem Arbeitsbereich an eine bestimmte Wohnung gebunden werden soll. Dies trifft im Allgemeinen zu bei Gemeindemissionaren, Gemeindeschwestern, Küstern (Hausmeistern), Internatsleitern und Internatserziehern. Bei allen übrigen Mitarbeitern ist die Zuweisung einer Dienstwohnung nur im Ausnahmefall zulässig, z. B. wenn ein kirchliches Gebäude ständig bewacht oder beaufsichtigt werden muss. Meint ein Presbyterium oder ein Vorstand eines Gemeindeverbandes, dass ein Ausnahmefall vorliegt, so ist zum Beschluss über die Zuweisung einer Dienstwohnung die Genehmigung des Kreissynodalvorstandes einzuholen.“