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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.10.2004
Aktenzeichen:VK 01/2004
Rechtsgrundlage:§ 77 PfDG; § 78 PfDG; § 97 Abs. 1 PfDG; § 119 BGB, § 123 BG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anfechtung, Entlassung aus dem Probedienst, Freistellung aus dienstlichen Gründen, Freistellung aus familiären Gründen, Motivirrtum, Pensionsversicherung
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Leitsatz:

Verkennt eine Klägerin oder ein Kläger zunächst aufgrund eines Irrtums, dass eine Freistellung nach dem Pfarrdienstgesetz auch ohne Zahlungen an die Pensionsversicherung möglich ist und stellt deshalb einen Antrag auf Entlassung aus dem Probedienst, rechtfertigt dies noch keine spätere Anfechtung dieses Antrags wegen Irrtums nach § 119 BGB. Ein Irrtum im Bereich der Gründe, weshalb der Antrag auf Entlassung aus dem Probedienst überhaupt gestellt wurde, ist als sogenannter Motivirrtum rechtlich unerheblich.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1960 geborene Kläger ist mit einer Pfarrerin verheiratet und Vater zweier 1992 und 1995 geborener Kinder. Er wurde zum 01. April 1991 als Pfarrer in den Hilfsdienst berufen. Vor Ablauf der regulären Zeit (30.09.1992) erhielt er ab dem 01.09.1992 einen Sonderauftrag als Studieninspektor im Theologischen Studienhaus T.-Haus in S.. Mit Wirkung vom 01.09.1996 wurde ihm Erziehungsurlaub bis zum 21.10.1998 gewährt. Mit Wirkung vom 01.09.1997 wurde der Erziehungsurlaub beendet und eine Freistellung gem. § 77 Pfarrdienstgesetz zur Übernahme eines Dienstes in der Evangelischen Kirche im Fürstentum Liechtenstein bis zum 31.08.2003 ausgesprochen. Für die Zeit der Freistellung erfolgte der Anschluss an die Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte, die Versorgungskassenbeiträge wurden von der Beklagten getragen. In der Freistellungsverfügung vom 11.07.1997 befand sich der Hinweis, dass die Regelung nur für den bewilligten Zeitraum gelte und eine Verlängerung unter diesen Bedingungen ausgeschlossen sei.
Der Kläger bemühte sich ab 2002 aufgrund verschiedener Gespräche und zahlreicher Schreiben um eine Verlängerung seiner Freistellung oder die Berufung in eine Pfarrstelle im Bereich der Beklagten oder die Berufung in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit ohne Übertragung einer Pfarrstelle. Die Bemühungen blieben erfolglos. Allerdings verlängerte das Landeskirchenamt der Beklagten mit Verfügung vom 22.11.2002 die Freistellung für einen Dienst in der Evangelischen Kirche von Liechtenstein gemäß § 77 Pfarrdienstgesetz bis zum 31.08.2004, nachdem der Kläger angekündigt hatte, er und die Evangelische Kirche von Liechtenstein würden für dieses Jahr den Versorgungskassenbeitrag je zur Hälfte übernehmen. Die Verlängerung scheiterte nachfolgend jedoch daran, dass - soweit ersichtlich - die Evangelische Kirche im Fürstentum Liechtenstein nicht zur Zahlung der Hälfte der Beiträge und der Kläger nicht zur vollen Zahlung bereit war.
Mit an den Präses der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22.08.2003 teilte der Kläger mit, nach ausführlichen Gesprächen im Raume der Beklagten sowie nach Rücksprache mit seinem Kirchenvorstand in Liechtenstein seien seine Frau und er zu dem gemeinsamen Entschluss gekommen, vorerst nicht wieder in den Bereich der Beklagten zurück zu wechseln. Dies hänge mit der angespannten Stellensituation im Bereich der Beklagten und mit dem Interesse, einen ökumenischen Lehrauftrag an der Universität U. weiter wahrzunehmen, zusammen. Die intensiven Bemühungen, die zunächst bis zum 31.08.2003 befristete Freistellung aus dem rheinischen Dienstverhältnis etwa um drei weitere Jahre verlängern zu lassen, hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt, was zumindest die finanziellen Belange der Zahlungen an die Pensionskasse betreffe. So sehe er keine andere Möglichkeit als die Entlassung fristgerecht zum 01.09.2003 bzw. nach Ablauf der verbleibenden Hilfsdienstzeit zum 01.10.2003 zu beantragen, um fortan nicht die nach Auskunft des Landeskirchenamtes notwendige Zahlung der Pensionssicherung selbst tätigen zu müssen. Er hoffe indes, dass sowohl seine Ordinationsrechte als auch die Anstellungsfähigkeit weiter bestehen blieben.
Mit Bescheid vom 02.09.2003 entließ das Landeskirchenamt nach § 97 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz auf Verlangen des Klägers diesen mit Ablauf des 31.08.2003 aus dem Probedienst der Beklagten. Nachfolgend erhielt der Kläger auch Bescheid über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit an das Landeskirchenamt gerichteter E-Mail vom 18. bzw. 19.09.2003 teilte der Kläger mit, er interpretiere den Bescheid über die Nachversicherung so, dass in den zurückliegenden sechs Jahren seiner ordentlichen Freistellung seitens des Landeskirchenamtes - entgegen bisheriger Auskunft bzw. Übereinkunft - keinerlei Zahlungen an die Pensionsversicherung veranschlagt worden seien. Dies sei für ihn nicht nachvollziehbar, da diese Zahlungen nach früheren Angaben immer Voraussetzung für die Freistellung gewesen seien und deren Wegfall Grund für seinen Entlassungsantrag gewesen sei. Wenn ohnehin keine Zahlungen fällig würden, hätte er auch statt des Antrages auf Entlassung einen auf Fortsetzung der Freistellung ohne Zahlungen an die Pensionsversicherung stellen können. Diese alternative Möglichkeit sei ihm nicht mitgeteilt worden. Mit weiterer E-Mail vom 13.10.2003 ergänzte der Kläger, eine vor seinem Entlassungsantrag vom 22.08.2003 an das Landeskirchenamt gerichtete Anfrage vom 18. 08. 2003 zur Klärung der finanziellen Belange sei unbeantwortet geblieben. Nachdem nunmehr deutlich geworden sei, dass er auch ohne Zahlungen in die Pensionskasse weiter hätte freigestellt werden können, sei sein vorsorglich gestellter Entlassungsantrag gegenstandslos geworden. Er lege Widerspruch gegen den Entlassungsbescheid vom 02.09.2003 ein.
Mit Bescheid vom 10.12.2003 wies der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlich aus: Nachdem der Kläger in früheren Gesprächen immer sein Interesse am Anschluss an die Versorgungskasse in den Vordergrund gerückt habe, habe er erstmals am 30.07.2003 per E-Mail die Frage nach einer fortgesetzten Freistellung aus dem bisherigen Dienstverhältnis nun auch ohne die Notwendigkeit, währenddessen in die Pensionsversicherung einzuzahlen, gestellt. Mit Schreiben vom 31.07.2003 habe er unter Bezug auf die Anfrage die Antwort erhalten, eine Freistellung aus familiären Gründen dürfe nach § 78 Pfarrdienstgesetz eine Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen könne sie bis zu einer Höchstdauer von 9 Jahren verlängert werden. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers könnte seine Freistellung noch einmal bis zum 31.08.2006 verlängert werden. Statt einen solchen Antrag zu stellen, habe er seine Entlassung zum 01.09. bzw. 01.10.2003 beantragt. Auch in dem Entlassungsschreiben vom 22.08.2003 habe er noch einmal sein Anliegen unterstrichen, im Falle der Fortdauer der Freistellung an die Versorgungskasse angeschlossen zu bleiben. Über die Sach- und Rechtslage sei der Kläger ausreichend informiert gewesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.12.2003 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 12.01.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er habe den letztlich hilfsweise gestellten Antrag auf Entlassung mit E-Mail und Faxschreiben vom 13.10.2003 wirksam gem. §§ 119, 123 BGB angefochten. Aus seinem Antrag vom 22.08.2003 ergebe sich eindeutig, dass er, wäre ihm die erst nachfolgend mitgeteilte Tatsache, dass er bei einer Freistellung aus familiären Gründen keine Versorgungskassenbeiträge zu zahlen habe, bereits vorher mitgeteilt worden, nicht den Entlassungs-, sondern einen entsprechenden Freistellungsantrag gestellt hätte. Mit E-Mail vom 30.07.2003 habe er ausdrücklich angefragt, ob es die Möglichkeit einer fortgesetzten Freistellung aus dem bisherigen Dienstverhältnis auch ohne die Notwendigkeit, in die Pensionsversicherungskasse einzahlen zu müssen, gebe. Daraufhin sei mit Antwortschreiben vom 31.07.2003 auf die Möglichkeit einer Freistellung aus familiären Gründen nach § 78 Pfarrdienstgesetz und auf eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit der Freistellung in seinem Fall bis zum 31.08.2006 verwiesen worden. Auf seine nachfolgenden Anfragen vom 16. und 18.08.2003, in denen er ausgeführt habe, gerne würde er unter den bekannten Umständen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn nicht die finanzielle Belastung von jährlich € 24.000,00 für die Pensionsversicherung ab dem 01.09.2003 von ihm selbst zu tragen sei, habe er keine Antwort erhalten. Nur deshalb habe er im Hinblick auf den Fristablauf zum 31.08.2003 den Entlassungsantrag gestellt, allerdings unter Klarstellung, dass der Antrag nur gestellt werde, um nicht fortan Zahlungen der Pensionsversicherung in eigener Regie tätigen zu müssen.
Der Kläger beantragt,
den Entlassungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung der Beklagten vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt erwidernd vor:
Auch wenn mit dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 31.07.2003 zu einer möglichen Freistellung aus familiären Gründen nach § 78 Pfarrdienstgesetz nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass in diesem Fall kein Versorgungskassenbeitrag fällig werde, so hätte dies doch aus dem Zusammenhang entnommen werden können. Bei verbleibenden Zweifeln hätte der Kläger nachfragen können. Eine Verletzung der Fürsorge- und Beratungspflicht liege nicht vor. Angesichts der vom Kläger stets geäußerten Rückkehrabsicht sei ein Anschluss an die Versorgungskasse sinnvoll gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden; der ihm zugrundeliegende Antrag kann von dem Kläger auch nicht wirksam angefochten werden.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 Pfarrdienstgesetz – PfDG - können Pfarrer ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Der Antrag ist auf dem Dienstweg bei dem Landeskirchenamt schriftlich einzureichen. Ein solcher Antrag liegt mit Schreiben des Klägers vom 22.08.2003, gerichtet an den Präses, vor. Der Antrag ist auch klar und eindeutig sowie bedingungslos gestellt. Soweit der Kläger in dem Antrag auf finanzielle Belange zu sprechen kommt, ist nicht die Klärung als Bedingung des Antrages formuliert, sondern die als notwendig erachtete Zahlungsverpflichtung wird (mit) als Grund für den Antrag dargestellt.
Eine Rücknahme des Antrages ist nicht möglich. Nach § 97 Abs. 1 Satz 3 PfDG kann ein Entlassungsantrag nur zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist. Vor Ausspruch der Entlassung wurde jedoch keine Rücknahme erklärt.
Der Kläger kann seinen Antrag auch nicht mit Erfolg anfechten. Zwar ist die Anfechtung eines Entlassungsantrages wegen Willensmängeln grundsätzlich nach §§ 119 ff. BGB möglich (vgl. Brockhaus in Schütz, Kommentar zum Beamtenrecht, Randnummer 42 zu dem insoweit vergleichbaren § 33 LBG NRW). Die Anfechtungsvoraussetzungen liegen hier indes nicht vor.
Der Kläger mag darüber geirrt haben, dass eine Freistellung nach dem Pfarrdienstgesetz auch ohne Zahlungen an die Pensionsversicherung möglich ist. Dies rechtfertigt jedoch noch keine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB. Der Kläger hat nicht über den Inhalt seiner Erklärung geirrt, da er nicht glaubte, etwas anderes als das Verlangen, aus dem Dienstverhältnis entlassen zu werden, zum Ausdruck gebracht zu haben (= kein Inhaltsirrtum). Damit scheidet die erste Alternative des § 119 Abs. 1 BGB aus. Er wollte auch eine Erklärung des betreffenden Inhalts abgeben und er äußerte nicht etwas anderes, als er äußern wollte (= kein Erklärungsirrtum). Damit scheidet auch die zweite Alternative des § 119 Abs. 1 BGB aus. Ein Irrtum im Bereich der Gründe, weshalb der Antrag überhaupt gestellt worden ist (sogenannter Motivirrtum), wie er hier möglicherweise vorlag, ist indes rechtlich unerheblich (vgl. Brockhaus in Schütz aa.O. Randnummer 43).
Der Kläger kann seinen Entlassungsantrag auch nicht nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung anfechten. Eine widerrechtliche Drohung ist ersichtlich nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung liegen nicht vor. Dazu wäre Voraussetzung, dass das Landeskirchenamt den Entlassungsantrag vorsätzlich und unlauter dadurch hervorgerufen hat, dass der Kläger durch das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bzw. durch Vorspiegeln falscher Tatsachen zu dem Entlassungsantrag veranlasst worden ist. Hier kann jedoch ein Vorsatz, den Kläger aus unlauteren Gründen über die Möglichkeit einer weiteren Freistellung ohne finanzielle Verpflichtung zu täuschen, nicht festgestellt werden. Die Gespräche wurden hinsichtlich einer weiteren Freistellung auf die gem. § 77 PfDG (Freistellung aus dienstlichen Gründen) maßgeblichen Gründe bezogen geführt. Eine solche Freistellung bedeutet, dass die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angesehen wird, § 22 Abs. 2, § 8
Abs. 3 Nr. 4 Pfarrbesoldungs- und versorgungsordnung. Dies setzt Zahlungen an die Versorgungskasse auch während der Freistellungsphase voraus. Davon sind alle Beteiligten zu Recht einvernehmlich ausgegangen und die Leistungen hat das Landeskirchenamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 77 PfDG durchgehend vorausgesetzt. Soweit bei dem Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 18.09.2003 deshalb Irritationen aufgekommen sind, weil die gesetzliche Rentenversicherung die Zeit seiner Freistellung vom 01.09.1997 bis 31.08.2003 im Rahmen der Nachversicherung nicht berücksichtigt hat, liegt dies ausweislich der an den Kläger gerichteten Klarstellung des Landeskirchenamtes vom 06.10.2003 nicht an fehlenden Zahlungen. Diese wurden vielmehr geleistet. Sie gingen allerdings bei der Nachversicherung verloren, weil der Kläger in der Zeit seiner Freistellung in Liechtenstein dort rentenversicherungspflichtige Einkünfte hatte.
Eine arglistige Täuschung besteht auch nicht mit Blick auf die Möglichkeit einer Freistellung aus familiären Gründen nach § 78 PfDG ohne Zahlung von Versorgungskassenbeiträgen. Zum einen hat das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 31.07.2003 auf die Möglichkeit einer Freistellung aus familiären Gründen hingewiesen. Dabei wurde zwar die Frage der Pensionsversicherung nicht ausdrücklich erwähnt. Der Hinweis auf die anderweitige Freistellungsmöglichkeit erfolgte jedoch erstmalig und unter Bezug auf die Anfrage des Klägers vom 30.07.2003 zur Möglichkeit einer Freistellung ohne Pensionsversicherungszahlung. Verblieben bei dem Kläger gleichwohl Unklarheiten, die er mit seinen weiteren Anfragen an das Landeskirchenamt vom 16. und 18.08.2003 zu klären versuchte, so folgt aus der Nichtbeantwortung dieser Anfrage in den wenigen Tagen bis zum Entlassungsantrag nicht ein vorsätzliches Aufrechterhalten eines Irrtums. Die Anfrage des Klägers befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen des Landeskirchenamtes und der Kläger konnte nicht eine Beantwortung bis zur Abfassung seines Entlassungsantrages vom 22.08.2003 erwarten.
Zum anderen steht eine Freistellung gem. § 78 PfDG, § 79 PfDG i.V.m. § 16 AGPfDG im Ermessen des Landeskirchenamtes. Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers mit der Folge, dass er einen Anspruch auf Freistellung nach § 78 PfDG gehabt hätte, der ihm auch alsbald hätte mitgeteilt werden müssen, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.