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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:02.11.2004
Aktenzeichen:VK 12/2004
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 BVO.NRW; § 4 Abs. 1 BVO.NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:, Fürsorgepflicht, Krankheitsbeihilfe, pulsierende Magnetfeldtherapie, wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung
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Leitsatz:

Selbst wenn im Einzelfall nicht nur Zweifel, sondern auch ausnahmsweise ernsthafte widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, so ist die Angemessenheit der Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung im Übrigen gleichwohl zu verneinen, wenn der beihilfepflichtige Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der Beihilfevorschriften gesorgt hat. Härten im Einzelfall sind bei generalisierenden Regelungen nie ganz auszuschließen, sie müssen in gewissem Umfang hingenommen werden.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1964 geborene Kläger ist Pfarrer in G.. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Kläger reichte bei dem Beihilfe-Berechnungs-Zentrum (bbz) in Bad Dürkheim unter dem Datum vom 22.06.2004 verschiedene Arztrechnungen zur Erstattung ein, darunter die Rechnungen der Ärztlichen Privat-Verrechnung-Stelle P. e.V. (PVS) vom 24.05.2004 und vom 07.05.2004, in denen ärztliche Leistungen der behandelnden Orthopäden O. in S. für den Zeitraum 25.03.2004 bis 26.04.2004 abgerechnet wurden. Die Rechnungen weisen als Diagnosen „Dysplasiecoxarthrose bds., aktivierte Coxarthrose mit Funktionseinschränkung re.“ bzw. „Dysplasiecoxarthrose bds., „Dysplasiecoxarthrose bds. Re., li., ISG-Blockierung re.„ aus. Abgerechnet wurde unter anderem auch für insgesamt 10 verschiedene Behandlungstage unter der GOÄ – Ziffer 5802 jeweils eine „pulsierende Magnetfeldtherapie“ mit 20,98 € bei einem Faktor von jeweils 1,80, insgesamt somit 209,80 €.
Das bbz lehnte mit Bescheid vom 01.07.2004 eine Erstattung der „pulsierenden Magnetfeldtherapie“ ab, weil die Kosten hierfür nicht beihilfefähig seien, da es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handele (§ 4.1.1.BhV). Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 19.07.2004, eingegangen am 22.07.2004, wies der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung am 17.09.2004 als unbegründet zurück. Der entsprechende Bescheid vom 28.09.04 wurde dem Kläger am 01.10.2004 zugestellt. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.10.2004, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 21.10.2004, Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus:
Er leide unter einer beidseitigen Dysplasiecoxarthrose. Bei dieser Diagnose gehöre - nach der Aussage seines behandelnden Arztes - die pulsierende Magnetfeldtherapie zur Behandlungsmethode der Erkrankung. Er beziehe sich auf die ergänzenden Erläuterungen der PVS Mosel/Saar e.V. vom 11.10.2004. Dort werde darauf hingewiesen, dass die Wirkung der modernen Magnetfeldtherapie durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen sei. Bereits 1909 habe gezeigt werden können, dass der Einsatz von Magnetfeldern zu einer verbesserten Sauerstoffsättigung des Blutes führe. Auch für die beschleunigte Knochenheilung sei diese Therapie anerkannt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides vom 01.07.2004 und unter Aufhebung der Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 28.09.2004 zu verpflichten, die Rechnungen der PVS Mosel/ Saar e.V. vom 24.05.2004 und 07.05.2004 als beihilfefähig anzuerkennen und dafür eine Beihilfe von 70 % von 209,80 € - das sind 146,86 € - an ihn zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach den geltenden Beihilfebestimmungen könne eine Erstattung nicht erfolgen, weil dies nur bei bestimmten Diagnosen, nicht aber bei der für den Kläger gestellten Diagnose möglich sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG).
Die Klage ist zulässig. Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Pfarrer und der Beklagten als Anstellungskörperschaft. Das nach § 22 VwGG vorgeschriebene Vorverfahren hat ordnungsgemäß und fristgerecht stattgefunden, die Klage ist fristgemäß erhoben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfezahlung.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der auch für den kirchlichen Bereich anzuwendenden Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO – sind unter anderem beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden für ärztliche Untersuchung, Beratung und Verrichtung. Ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit sind grundsätzlich jedoch Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung.
Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Untersuchungs- und Heilmethoden anzusehen, die, wenn auch nicht ausnahmslos, aber jedenfalls von der überwiegenden fachlichen Beurteilung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden.
- vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht NRW, B I § 4 BVO Anm. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen. -
Nach der BVO ist der Grundsatz, dass wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden nicht beihilfefähig sind, insoweit eingeschränkt worden, als die pulsierende Magnetfeldtherapie für bestimmte Diagnosen als beihilfefähig anerkannt wird. Dies betrifft ausschließlich die Behandlung der Diagnosen: atrophe Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerte Knochenbruchheilung (Mohr/Sabolewski, aaO, B I § 4 Anm. 9). Dieser Regelung folgt auch das kirchliche Beihilferecht in § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 BVO i.V.m. 1.1. Nr. 2, Nr. 10.3 Satz 1 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO – VVzBVO – vom 02.09.1999 (Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Seite 294 ff). Dort ist geregelt, dass beihilfefähige Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilmethode sich nach den Anlagen 1 und 2 der VVzBVO richten. In Anlage 2 wiederum ist auch die pulsierende Magnetfeldtherapie aufgeführt ausschließlich für die Diagnosen, für die die Therapie auch nach der BVO selbst beihilfefähig ist.
Die bei dem Kläger festgestellten Diagnosen „Dysplasiecoxarthrose bds., „Dysplasiecoxarthrose bds. Re., li., ISG-Blockierung re.„ unterfallen jedoch nicht dieser Regelung und sind damit nicht beihilfefähig.
Nur für Heilbehandlungen, die nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, könnte aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit doch bejaht werden, sofern wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden nicht zu einem Erfolg geführt haben (Nr. 10.3 Satz 2 VVzBVO in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 BVO); diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Selbst wenn im Einzelfall nicht nur Zweifel, sondern auch ausnahmsweise ernsthafte widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes bestehen, so ist die Angemessenheit der Aufwendungen im Übrigen gleichwohl zu verneinen, wenn der beihilfepflichtige Dienstherr rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. Das hat die Beklagte mit der zitierten VVzBVO getan. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht, deren Ausfluss die Beihilferegelungen sind, ist darin nicht zu sehen. Härten im Einzelfall – wie sie hier durchaus gegeben sein mögen – sind bei generalisierenden Regelungen nie ganz auszuschließen, sie müssen in gewissem Umfang hingenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.