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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 26.06.2012 |
Aktenzeichen: | 1 VG 32/2009 |
Rechtsgrundlage: | § 36 Abs. 2 VwGG.UEK; § 72 PfDG a.F. |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | 10-Jahresgespräch, Dienstaufsichtsbeschwerde, Terminsaufhebung, mündliche Verhandlung in Abwesenheit |
Leitsatz:
- Das 10-Jahres-Gespräch ist zwischen den an der Pfarrstellenübertragung Beteiligten und dem jeweiligen Pfarrstelleninhaber zu führen und dient der Überprüfung der bisherigen und der Ausrichtung einer künftigen Zusammenarbeit.
- Bei Personen, die in keiner rechtlichen Beziehung zu der betreffenden Kirchengemeinde stehen, fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten, die ein Interesse hinsichtlich der Feststellung von Verfahrensfehlern bei Durchführung eines 10-Jahres-Gesprächs begründen könnte.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
#Tatbestand
###Der Kläger zu 1. hat mit einem auf den 15. November 2009 datierten Schreiben, Eingang bei Gericht am 12. November 2009, Klage gegen die Beklagte zu 1. mit dem Begehren auf Feststellung von Verfahrensmängeln im Rahmen des Vorgangs „10-Jahres-Gespräch Pfarrerin P.“ erhoben (VK 32/2009, jetzt 1 VG 32/2009).
Er trägt vor: Auf dem Wege der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe die beklagte Landeskirche (Beklagte zu 1.) behauptet, es seien hinsichtlich der Durchführung des 10-Jahres-Gesprächs der Pfarrerin P. keine Fehler festzustellen. Diese Feststellung lasse eine pflichtgemäße Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts vermissen. Bei der Durchführung des Gesprächs sei das Presbyterium von Vorgaben der Vizepräses der Beklagten zu 1. (Schreiben vom 4. Juni 2008) abgewichen. Es sei keine ordnungsgemäße Durchführung des Gesprächs veranlasst worden. Frau P. habe sich selbst das Gespräch gestaltet und die Teilnehmer ausgesucht. Die Angelegenheit sei fehlerhaft und unzureichend durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung überprüft worden. Aus Gründen der innerbehördlichen Hygiene sei es problematisch, dass die Dienstaufsichtsbeschwerden im Landeskirchenamt durch die Abteilung I /Personal, Oberkirchenrat P., bearbeitet und beschieden würden. Seine – des Klägers – Klagebefugnis folge daraus, dass er Mitglied der Synode des Kirchenkreises K. sei.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2009 hat sich die Ehefrau des Klägers zu 1. (Klägerin zu 2.) als frühere Inhaberin der zweiten Pfarrstelle der beklagten Kirchengemeinde (Beklagten zu 3.) der Klage unter Benennung des Klägers zu 1. als Prozessbevollmächtigten angeschlossen. Zu ihrem Vortrag haben die Kläger zahlreiche Beweisanträge gestellt.
Die Kläger haben ihr Begehren einer Mängelfeststellung zum 10-Jahres-Gespräch der Pfarrerin P. auch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen die Beklagten zu 1. bis 3., verfolgt. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2010 abgelehnt (VK 08/2010). Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde der Kläger ist erfolglos geblieben (VGH, Beschluss vom 18. August 2010, VGH 19/10).
Nach dem Beschluss des VGH haben die Kläger zum Verfahren VK 08/2010 mitgeteilt, sie wollten das Verfahren als Hauptsacheverfahren weiter betreiben. Das daraufhin neu angelegte Klageverfahren VK 33/2010 – später 1 VG 33/2010 – hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 1 VG 32/2009 unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden.
Gegen Richterin am VG R. und Vorsitzenden Richter am VG V. gerichtete Befangenheitsanträge sind erfolglos geblieben.
Terminsaufhebungsanträgen des Klägers zu 1. zum Termin der mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht entsprochen. An der mündlichen Verhandlung haben die Kläger nicht teilgenommen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
Verfahrensfehler im Rahmen des Vorgangs „10-Jahres-Gespräch Pfarrerin P.“ festzustellen.
Die Beklagten beantragen, der beklagte Kirchenkreis (Beklagter zu 2.) eingeschränkt auf den Kläger zu 1.,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 VG 32/2009,
1 VG 33/2010 und VK 8/2010 ergänzend Bezug genommen.
#Gründe:
Die Kammer, die gemäß § 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland – VwGG.EKiR – in der Besetzung mit der rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entscheidet, konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 entscheiden, obwohl die Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Kläger sind mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung entsprechend § 36 Abs. 2 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG a.F., § 32 Abs. 2 VwGG.EKD n.F. darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Den Terminsaufhebungsanträgen konnte nicht entsprochen werden, da die Kläger ihre Verhinderung nicht substantiiert dargelegt haben. Auch aus dem letzten Schreiben vom 25. Juni 2012 wurde nicht erkennbar, dass sie aus konkreten, dringenden und nicht verschiebbaren Gründen an einer Sitzungsteilnahme gehindert waren.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit sie auf eine ordnungsgemäße Ausübung der Dienstaufsicht gerichtet ist, könnte sie sich allenfalls gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. richten, nicht aber gegen die Beklagte zu 3., der im gegebenen Zusammenhang keine Dienstaufsicht zusteht. Im Übrigen hat die für die Dienstaufsicht über die damalige Superintendentin P. zuständige Beklagte zu 1. die im Zusammenhang mit dem 10-Jahres-Gespräch erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden. Ein Anspruch auf eine bestimmte – andere - Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde besteht nicht (vgl. VGH, Beschluss vom 12. August 2010 – VGH 20/10).
Soweit die Klage auf eine Wiederholung des 10-Jahres-Gesprächs gerichtet sein sollte, ist sie unzulässig, weil die Kläger nicht die Verletzung eigener Rechte mit Erfolg geltend machen können. Das 10-Jahres-Gespräch (§ 72 PfDG) ist zwischen den an der Pfarrstellenübertragung Beteiligten und dem jeweiligen Pfarrstelleninhaber zu führen und dient der Überprüfung der bisherigen und der Ausrichtung einer künftigen Zusammenarbeit.
Eigene Rechte des Klägers zu 1., der nicht Gemeindeglied der Ev. Kirchengemeinde G. ist, sind dabei nicht ersichtlich.
Ob sich die Klägerin zu 2. als früheres Mitglied des Presbyteriums auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann, ist zweifelhaft. Das Presbyterium insgesamt, nicht einzelne Presbyter, leitet eine Kirchengemeinde und trägt für die ordnungsgemäße Verwaltung die Verantwortung, Art. 15 der Kirchenordnung. Dies spricht dafür, dass nur das Presbyterium in seiner Gesamtheit durch Mehrheitsbeschluss Rechte aus § 72 PfDG herleiten kann.
Letztlich kann die Frage, ob auch einzelnen Presbytern aus § 72 PfDG eigene Rechte zustehen, aber offen bleiben, da die Klage der Klägerin zu 2. jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen unzulässig ist: Die Klägerin zu 2. war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung des Klägers zu 1., zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich seiner Klage anschloss, und als sie das vorläufige Rechtsschutzverfahren VK 08/2010 betrieb, nach ihrer Freistellung (1. August 2009) und dem Verlust ihrer Pfarrstelle nicht mehr Mitglied des Presbyteriums der Beklagten zu 3. Auch nachfolgend ist sie dies nicht wieder geworden. Sie stand mithin zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens in einer Rechtsposition, aus der heraus sie Verantwortung für die Beklagte zu 3. trug und sie Rechte aus § 72 PfDG hätte herleiten können. Ihr fehlt insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 1, 71 VwGG a.F., §§ 60 Abs. 1, 65 VwGG.EKD n.F., § 159 S. 2 VwGO.