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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.04.2005
Aktenzeichen:VK 10/2004
Rechtsgrundlage:§ 9 VwKG; § 87 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Rechtsmissbrauch, Statusfeststellung, Wartestand, missbräuchliches Verhalten
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Leitsatz:

  1. Die in § 87 Abs. 2 Satz 2 PfDG angesprochene Behilflichkeit beinhaltet nach Art und Umfang der angebrachten Hilfe ein Einschätzungsermessen des Landeskirchenamtes, welche Bemühungen bei welchem Bewerber um welche Ämter sinnvoll und erfolgversprechend sind. Fallen die Bemühungen nicht dem Wunsch des betroffenen Pfarrers entsprechend aus, liegt darin noch kein missbräuchliches Verhalten.
  2. Im Gegensatz zu § 53 Abs. 3 PfDG alter Fassung, die bis zum 31. März 1997 galt, reicht gemäß § 87 Abs. 3 PfDG nunmehr für den Eintritt einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in den Wartestand der reine Zeitablauf, ohne dass es einer gesonderten ihr beziehungsweise ihm zuzustellenden Entscheidung des Landeskirchenamtes in Form eines Bescheides bedarf. Der Eintritt in den Wartestand ist gemäß § 87 Abs. 3 PfDG direkte gesetzliche Folge, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1954 geborene Kläger war Inhaber der Pfarrstelle der früheren Evangelischen Kirchengemeinde G.. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
Mit Bescheid vom 02. Mai 2000 berief das Landeskirchenamt den Kläger gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) aus seiner Pfarrstelle ab. Die von dem Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland wies mit Urteil vom 28. Januar 2002 - VK 09/2000 - den Antrag auf Aufhebung des Abberufungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides zurück. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 22. Juli 2002 wies die Verwaltungskammer darüber hinaus den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 ergangenen Urteil zurück. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 05. August 2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 11. August 2002 fragte der Kläger beim Landeskirchenamt der Beklagten zu 1 nach den mit der Abberufung verbundenen Rechtsfolgen nach. Dieses teilte mit Schreiben vom 05. September 2002 dem Kläger mit, die Abberufung sei gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 ( gemeint war offensichtlich Satz 3 ) PfDG mit Ablauf des Monats wirksam geworden, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden sei, mithin mit Wirkung vom 01.September 2002. Gem. § 87 Abs. 3 PfDG trete der Kläger mit Wirkung vom 01. September 2003 in den Wartestand, wenn ihm bis zum Ablauf des 31. August 2003 keine Pfarrstelle übertragen worden sei.
Zwischen dem Kläger und dem Landeskirchenamt der Beklagten zu 1 fanden nachfolgend - erfolglose - Gespräche und ein umfangreicher Schriftwechsel über die Vermittlung einer neuen Pfarrstelle bzw. eines Beschäftigungsauftrages statt.
Mit Bescheid vom 22 September 2003 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, sie sei angewiesen worden, dem Kläger vom Tage des Beginns des Wartestandes am 01. September 2003 ein Wartegeld zu zahlen. Der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche vom Hundert - Satz betrage für das Wartegeld 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen beigefügt.
Seinen Widerspruch vom 21. Oktober 2003 gegen den Bescheid der beklagten Versorgungskasse (Beklagte zu 2) begründete der Kläger im Wesentlichen damit, ein Bescheid über die Versetzung in den Wartestand liege bisher nicht vor. Gem. § 89 Absatz 1 Satz 3 i.V. m. § 94 Absatz 2 Satz 5-7 PfDG sei in einer Urkunde anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Wartestand wirksam werde. Ein solcher Bescheid liege bisher nicht vor. Er befinde sich damit noch nicht im Wartestand. Aber auch die Berechnung der Wartestandsbezüge sei fehlerhaft.
Die Beklagte zu 2 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 mit, sie habe den Widerspruch dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorgelegt. Ein Widerspruch ging dem Kläger nicht zu.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, aufgrund einer Notverordnung/Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 26.September 2003 sei das Wartegeld mit Wirkung vom 01. Januar 2004 nicht mehr ein Versorgungsbezug, sondern ein aktiver Besoldungsbestandteil. Die Zahlung des Wartegeldes erfolge ab dem 01. Januar 2004 nunmehr durch das Landeskirchenamt - Zentrale Personalverwaltung - in Düsseldorf.
Mit seiner am 31. August 2004 erhobenen Klage - VK 10/2004 - hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass er sich im Status der Abberufung und nicht im Status des Wartestandes befindet, hilfsweise hat er die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem ausgezahlten Wartegeld und der vollen Besoldung begehrt. Mit einer weiteren Klage vom 15. September 2004 - VK 11/2004 - hat er die Aufhebung des Bescheides der Beklagten zu 2 vom 22. September 2003 begehrt.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 hat das Gericht die Verfahren VK 10/2004 und VK 11/2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden.
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor: Er befinde sich noch nicht im Wartestand. Es fehle an einer entsprechenden Festsetzung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes), die nach § 89 Abs. 3 Nr. 1 PfDG i.V. m. § 87 Abs. 3 PfDG notwendig sei. Soweit das Landeskirchenamt nach Mitteilung der Beklagten zu 1 mit Verfügung vom 27. August 2003 den Beginn des Wartestandes auf den 01. September 2003 festgesetzt habe, sei dies keine Festsetzung im Sinne des Gesetzes. Würde eine rein interne Verfügung ausreichen, wäre der Pfarrer nicht einmal über den Beginn des Wartestandes zu informieren. Die Regelung des § 89 Abs. 3 Nr. 1 PfDG sei dann überflüssig. Hinzu komme, dass er zwar nicht innerhalb eines Jahres eine neue Pfarrstelle gefunden habe. Bei seinem Bemühen sei er indes nicht durch das Landeskirchenamt entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 PfDG unterstützt worden, so dass es treuwidrig sei, ihm nun das Fehlen einer neuen Pfarrstelle vorzuhalten. Eine Hilfestellung habe er gegenüber der Beklagten zu 1 auch ausdrücklich erbeten. Die Klage richte sich hinsichtlich des Bescheides vom 22. September 2003 gegen die Beklagte zu 2 und hinsichtlich des fehlenden Widerspruchsbescheides gegen die Beklagte zu 1. Im Übrigen sei hinsichtlich der begehrten Feststellung seines Status ein Feststellungsinteresse gegeben, da von dem Status abhänge, ob er ein Wartegeld oder eine volle Besoldung zu erhalten habe bzw. wann er frühestens in den Ruhestand versetzt werden könne. Einer Zahlungsklage bedürfe es insoweit nicht, da bei der Beklagten zu 1 davon auszugehen sei, dass sie ihren Zahlungspflichten nachkomme, wenn der Status entsprechend festgestellt sei. Nur hilfsweise werde insoweit eine Leistungsklage erhoben. Falls erforderlich, solle sich die Klage auch gegen die Mitteilung des Landeskirchenamtes vom 21. Januar 2004 und die Verfügung vom 27. August 2003 richten, mit der das Landeskirchenamt festgestellt hat, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. September 2003 in den Wartestand tritt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen (Wartegeld) der Beklagten zu 2 vom 22. September 2003 sowie die Verfügungen des Landeskirchenamtes der Beklagten zu 1 vom 27. August 2003 und vom 21. Januar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger sich im Status der Abberufung und nicht im Status des Wartestandes befindet.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2 verweist auf die Zahlungsanweisung der Beklagten zu 1.
Die Beklagte zu 1 trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Die Abberufung sei seit dem 01. September 2002 rechtswirksam. Dies sei vom Landeskirchenamt mit Verfügung vom 10. September 2002 festgestellt worden. § 87 Abs. 3 PfDG bestimme, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand treten, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden sei. Gem. § 89 Abs. 3 Ziffer 1 PfDG beginne der Wartestand in diesen Fällen mit dem Tag, den das Landeskirchenamt festsetze. Mit Verfügung vom 27. August 2003 habe das Landeskirchenamt den Beginn des Wartestandes für den Kläger auf den 01. September 2003 festgesetzt, da ihm bis zu diesem Tag keine neue Pfarrstelle übertragen worden sei. Der Kläger habe von den Verfügungen vom 10. September 2002 bzw. vom 27. August 2003 keine Mitteilung erhalten, weil sich die Rechtsfolgen bereits aus dem Gesetz ergäben. Über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 22. September 2003 habe der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung befunden. Durch ein nicht mehr nachvollziehbares Versäumnis sei der Bescheid indes nicht abgesandt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten zu 1 und dem Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten zu 2 vom 22. September 2003 aufzuheben, dürfte bereits unzulässig sein. Der Zeitpunkt der Absendung des Bescheides an den Kläger sowie der Tag der Zustellung bei ihm sind zwar unklar. Dies ist jedoch nicht erheblich, da der Kläger am 21. Oktober 2003, mithin ersichtlich fristgemäß, Widerspruch eingelegt hat. Einen Widerspruchsbescheid hat er indes nicht erhalten. Der Widerspruch gilt damit ab dem 22. März 2004, einem Montag, als abgelehnt, § 9 Abs. 2, 1. Halbsatz Verwaltungskammergesetz (VwKG).
Die Unzulässigkeit der Klage dürfte dabei aus § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz VwKG folgen. Nach dieser Vorschrift kann die Klage in den Fällen, in denen der Widerspruch nicht binnen fünf Monaten beschieden wird, nur bis zum Ablauf von acht Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Die 8-Monatsfrist lief im Fall des Klägers am 21. Juni 2004 ab. Klage hat er indes gegen den Bescheid vom 22. September 2003 erst am 15. September 2004 erhoben. § 9 VwKG ist zu den §§ 22 und - was hier von Interesse ist - 23 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) ergangen. § 23 VwGG regelt die Untätigkeitsklage. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat insoweit von der Befugnis des § 2 Abs. 3 VwGG Gebrauch gemacht und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage konkretisiert und zugleich eingeschränkt.
Dem Beginn der 8-monatigen Frist des § 9 Abs. 2 VwKG dürfte nicht entgegengestanden haben, dass der Kläger auf einen solchen Fristenlauf nicht hingewiesen worden ist. Zwar bestimmt § 25 Abs. 1 VwGG, dass die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der oder die Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Eine Belehrung über die 8-monatige Frist ist nicht erfolgt. Dies kann hier jedoch nicht zu Gunsten des Klägers verwertet werden, da § 25 VwGG auf den Beginn der 8 - Monats - Frist des § 9 Abs. 2 VwKG keine Anwendung findet. § 9 Abs. 2 VwKG bestimmt eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf kein Rechtsmittel mehr möglich ist. § 25 Abs. 2 VwGG bezieht sich hingegen auf Rechtsmittelfristen ordentlicher Rechtsbehelfe (vgl. im staatlichen Recht zu dem insoweit vergleichbaren § 58 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage § 58 Randnr. 5).
Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 VwGG i.V.m. § 60 VwGO gewährt werden können. Er irrte nicht über die Verzögerung der Entscheidung über seinen Widerspruch. Es muss ihm klar gewesen sein, dass seit seiner Widerspruchseinlegung viele Monate verstrichen waren. Trotz der Möglichkeit einer frühzeitigeren Untätigkeitsklage (§ 23 VwGG) sah der anwaltlich vertretene Kläger offensichtlich zunächst gleichwohl keine Veranlassung zur Klageerhebung. Geirrt hat er möglicherweise über das geltende Recht, indem er die Regelung des § 9 Abs. 2 VwKG übersehen hat. Ein Rechtsirrtum oder eine Rechtsunkenntnis ist jedoch grundsätzlich nicht zu entschuldigen und kann keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Randnr. 12).
Unabhängig von der dargestellten Zulässigkeitsproblematik ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten zu 2 vom 22. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte zu 2 geht in dem angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass sich der Kläger ab dem 1. September 2003 im Wartestand befindet, so dass auch sein gegenteiliges Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben kann.
Nach § 87 Abs. 3 PfDG in der hier anzuwendenden Fassung (Gesetz vom 15. Juni 1996) treten abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor.
Der Kläger ist mit Bescheid vom 02. Mai 2000 aus seiner früheren Pfarrstelle abberufen worden. Die Abberufung wurde gem. § 87 Abs. 1 Satz 3 PfDG mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, wirksam. Unanfechtbar wurde die Entscheidung mit Zustellung des Beschlusses der Verwaltungskammer vom 22. Juli 2002 am 05. August 2002. Die Abberufung wurde damit zum 01. September 2002 wirksam.
Dem Kläger wurde nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen. Aus welchem Grunde eine solche Übertragung nicht stattgefunden hat, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 3 PfDG unerheblich. Die Vorschrift enthält dazu keine Regelung. Soweit nach § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 PfDG abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer sich unverzüglich um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen haben und das Konsistorium (Landeskirchenamt) ihnen dabei behilflich ist, ist die bei Erfolglosigkeit häufig strittige Frage, ob ausreichendes Bemühen des Pfarrers und eine ausreichende Hilfe des Landeskirchenamtes vorgelegen haben, nicht entscheidend für den Zeitpunkt des Eintrittes in den Wartestand.
Soweit der VGH der Ev. Kirche der Union in einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom 1. März 2002 – VGH 6/99 – ausgeführt hat, bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG bestehe von dem Grundsatz, dass es –gleichfalls – nicht auf die Gründe ankommt, derentwegen der Pfarrer keine neue Verwendung gefunden hat, dann eine Ausnahme, wenn das Landeskirchenamt nicht nur die Bemühungen des Pfarrers nicht unterstützt, sondern vereitelt, hintertreibt oder behindert, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Rechtsauffassung des VGH zu § 91 Abs. 1 PfDG ergangen, dessen Rechtsfolge nicht, wie bei § 87 Abs. 3 PfDG, unmittelbar aus dem Gesetz folgt, sondern noch eine Entscheidung des Landeskirchenamtes erfordert. Zum anderen ist aber auch kein missbräuchliches Verhalten des Landeskirchenamtes ersichtlich. Die Beklagte zu 1 hat im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2005 die Bemühungen des Landeskirchenamtes um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle bzw. die Vermittlung eines Beschäftigungsauftrages für den Kläger dargelegt. Auch wenn der Kläger den Umfang der Bemühungen nicht für ausreichend ansieht, er einige Punkte für falsch erachtet, er den Grund für das Scheitern verschiedener Vorschläge nicht bei sich sucht und er bemängelt, dass er auch in Fällen, in denen die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Pfarrstelle hatte, noch nie auf eine Vorschlagsliste gekommen ist, so lässt dies kein missbräuchliches Verhalten des Landeskirchenamtes erkennen. Die in § 87 Abs. 2 Satz 2 PfDG angesprochene Behilflichkeit beinhaltet nach Art und Umfang der angebrachten Hilfe ein Einschätzungsermessen des Landeskirchenamtes, welche Bemühungen bei welchem Bewerber um welche Ämter sinnvoll und erfolgversprechend sind. Fallen die Bemühungen nicht dem Wunsch des betroffenen Pfarrers entsprechend aus, liegt darin noch kein Missbrauch.
Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe keinen Bescheid über einen Eintritt in den Wartestand erhalten. Für den Eintritt des Klägers in den Wartestand reichte der reine Zeitablauf, ohne dass es einer ihm zuzustellenden Entscheidung des Landeskirchenamtes bedurft hätte. Nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 87 Abs. 3 PfDG ist der Eintritt in den Wartestand gesetzliche Folge, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es insoweit einer weiteren Verwaltungsentscheidung bedarf. § 87 Abs. 3 PfDG unterscheidet sich insoweit von § 53 Abs. 3 PfDG alter Fassung, die bis zum 31. März 1997 galt. Die Regelung lautete:
„Der Pfarrer ist in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 festgestellten Zeitpunkt in eine neue Pfarrstelle berufen wird. Die Versetzung in den Wartestand setzt jedoch voraus, dass seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung mindestens 6 Monate vergangen sind.“
Aus der Formulierung „ist ......zu versetzen“ ergab sich früher die Notwendigkeit einer entsprechenden Entscheidung der Kirchenleitung (§ 55 PfDG a. F.). Neben dem Unterschied der gesetzlichen Formulierungen des § 53 Abs. 3 PfDG a. F. und § 87 Abs. 3 PfDG n. F. verdeutlicht auch die Überschrift über dem heutigen § 87 PfDG („Rechtsfolgen“), dass der Eintritt in den Wartestand unmittelbar aus dem Gesetz folgt, wenn einem Pfarrer nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, nach § 89 Abs. 3 Nr. 1 PfDG beginne der Wartestand im Fall des § 87 Abs. 3 PfDG mit dem Tage, den das Konsistorium (Landeskirchenamt) festgesetzt habe, so dass es einer entsprechenden Bescheidung gegenüber dem entsprechenden Pfarrer bedürfe. Die Vorschrift ist in dem Gesetz ausdrücklich als eine Rechtsfolge bezeichnet. Sie dient der Klarstellung des im Gesetz geregelten Beginns und ermöglicht nicht eine von § 87 Abs. 3 PfDG abweichende Entscheidung. Soweit der Kläger darauf verweist, ohne Mitteilung des vom Landeskirchenamt festgesetzten Tages des Beginns des Wartestandes bestehe insoweit Unklarheit, ist dem entgegen zu halten, dass das Landeskirchenamt dem Kläger bereits mit Schreiben vom 05.September 2002 die Regelung des § 87 Abs. 3 PfDG und die Rechtsfolge, wonach der Kläger mit Wirkung vom 01. September 2003 in den Wartestand versetzt wird, wenn ihm bis zum Ablauf des 31. August 2003 keine Pfarrstelle übertragen worden ist, mitgeteilt hat.
Die Klage kann bei alledem auch hinsichtlich der Verfügungen des Landeskirchenamtes vom 27. August 2003 und vom 21. Januar 2004 keinen Erfolg haben, die zutreffend den Beginn des Wartestandes bzw. Art und Weise der Zahlung des Wartegeldes darstellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.