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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.12.2002
Aktenzeichen:VK 01/2002
Rechtsgrundlage:§ 21 Abs. 1 VwGG.UEK; § 10 PWG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Klagebefugnis, Presbyterwahl, Rechtsschutzbedürfnis
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Leitsatz:

Eine vor Antragstellung bei dem kirchengesetzlich hierfür vorgesehenen kirchlichen Gremium erhobene Klage ist unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht zuvor bei der zuständigen Behörde zur Entscheidung gestellt worden ist. Daher kann eine Klägerin oder ein Kläger ohne Entscheidung - oder Verpflichtung zur Entscheidung - des Kreissynodalvorstandes über eine außerhalb des Turnus liegende Wahl nicht mit Erfolg geltend machen, durch eine Entscheidung oder ein Unterlassen in eigenen Rechten verletzt zu sein, wie es § 21 Abs. 1 VwGG für eine Klagebefugnis voraussetzt.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger ist Gemeindeglied der Beklagten zu 1).
Er begehrt die umgehende Durchführung einer ordentlichen Presbyteriumswahl in der Ev. Kirchengemeinde G.. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 03.03.1996 fand in G. eine Presbyteriumswahl mit einer Wahlbeteiligung von 34 v.H. der Wahlberechtigten statt. Wiedergewählt wurden Herr A. und Frau D.. Das Presbyterium setzte sich nach dieser Wahl aus folgenden Personen zusammen:
B.
C.
D.
A.
Pfarrer P. (Vors.)
Am 03.06.1996 erklärte der Presbyter A. seinen Rücktritt.
Im Zuge der Nachberufung eines neuen Presbyteriumsmitgliedes wurde zunächst ein Kandidat abgelehnt, daraufhin schlug Pfarrer P. Herrn E. vor. Dieser Vorschlag wurde angenommen. Die geplante Einführung von Herrn E. fand zunächst nicht statt. Herr E. nahm allerdings am 26.09.1996 als Gast an einer Presbyteriumssitzung teil. Das Protokoll der Presbyteriumssitzung vom 05.11.1996 trägt die Unterschrift von Herrn E., der allerdings zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht eingeführt war.
A m 01.12.1996 wurde Herr E. in das Presbyterium eingeführt, das sich nun aus folgenden Personen zusammensetzte:
B.
C.
D.
E.
Pfarrer P. (Vors.)
Am 15.05.1997 kam es wegen der Wahl zum stellvertretenden Kirchmeister zu Differenzen: Der Presbyter B., der kandidierte, wurde nicht gewählt und trat mit sofortiger Wirkung als Presbyter zurück. Gewählt wurde der Presbyter E..
Das Presbyterium setzte sich nunmehr zusammen aus
C.
D.
E.
Pfarrer P. (Vors.)
Am 08.08.1997 trat die Presbyterin C. von ihrem Amt zurück. Somit setzte sich das Presbyterium nunmehr zusammen aus
D.
E.
Pfarrer P. (Vors.)
Mit Schreiben vom 21.10.1997 teilte die Presbyterin D. ihren Rücktritt mit. Dies wurde in der Presbyteriumssitzung vom 18.12.1997 festgestellt.
Bereits am 15.12.1997 teilte Pfarrer P. dem Kreissynodalvorstand (KSV) des Beklagten zu 2) schriftlich mit, dass Frau Presbyterin D. zurückgetreten und das Presbyterium damit nicht beschlussfähig sei. Es verblieben im Presbyterium somit
E.
Pfarrer P. (Vors.)
Am 22.01.1998 stellte der KSV des Beklagten zu 2) die Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums G. gemäß Art. 134 KO fest und bat die Kirchenleitung der Beklagten zu 3) um Bestätigung der Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums G.. In einem weiteren Schreiben vom 10.02.1998 teilte der KSV zusätzlich mit, dass die Zusammenarbeit im Presbyterium seit 5 Jahren empfindlich gestört sei. Auch nach der Wahl 1996 habe sich dies nicht geändert. Zwei Presbyter seien ausgeschieden, für einen habe nachgewählt werden können. 1997 seien 2 Presbyter gewählt worden. 1997 seien 2 Presbyter ausgeschieden. Es sei nur ein Presbyter übrig geblieben.
In der Sitzung am 17.2.1998 stellte das Kollegium des Landeskirchenamtes (LKA) beschlussmäßig die dauernde Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums G. fest. Dieser Beschluss wurde dem Presbyterium der Beklagten zu 1) und dem KSV des Beklagten zu 2) mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Durch Beschluss vom 05.03.1998 berief der KSV des Beklagten zu 2) für G. einen Bevollmächtigtenausschuss bestehend aus den Mitgliedern F.., D., A. und H., Vorsitzender sollte Herr A. sein. Weitere Kandidaten wurden benannt. Da die ins Auge gefassten Kandidaten mehrheitlich absagten, änderte der KSV am 20.03.1998 diesen Beschluss und berief in den Bevollmächtigtenausschuss Herrn A., Herrn J., Herrn L. und die Pfarrer Q. und Z.. Herr A. wurde zum Vorsitzenden berufen.
Durch Beschluss vom 31.03.1998 wurde Pfarrer P. als Pfarrer abberufen.
In einem Brief des Superintendenten vom 23.10.1999 zur Presbyterwahl 2000 wandte sich dieser an die Gemeindeglieder der Kirchengemeinde G., wies auf die Bedeutung der Wahl hin und forderte geeignete Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen oder zu prüfen, ob nicht selbst eine Kandidatur in Frage komme. Dieses Schreiben wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht.
Der Bevollmächtigtenausschuss der Beklagten zu 1) berief einen Vertrauensausschuss, der Gespräche mit vielen Gemeindegliedern führte. Bis auf eine Kandidatin lehnten alle, auch der Kläger, eine Kandidatur unter Hinweis auf die schwierige Gemeindesituation ab. Deshalb und weil das Abberufungsverfahren gegen Pfarrer P. schwebte, bat der Bevollmächtigtenausschuss G. mit Schreiben vom 09.11.1999 über den KSV des Beklagten zu 2) die Landeskirche um Erlaubnis, das Wahlverfahren aussetzen zu dürfen; sobald das Abberufungsverfahren zu einem Abschluss gekommen sei und sich für die Gemeinde neue, konstruktive Perspektiven eröffneten, werde der Bevollmächtigtenausschuss umgehend die Neubildung des Presbyteriums in die Wege leiten. Der KSV des Beklagten zu 2) stimmte dem Antrag der Beklagten zu 1) auf Aussetzung des Wahlverfahrens durch Beschluss vom 19.11.1999 zu. Hiermit erklärte sich die Landeskirche durch Schreiben vom 14.12.1999 einverstanden, riet aber dazu, die Presbyteriumswahl in jedem Fall vor Januar 2002 durchzuführen, damit die Gemeinde im Jahr 2004 wieder im normalen Wahltumus sein könne.
Am 19.12.1999 erklärte Pfarrer Z. seinen Rücktritt aus dem Bevollmächtigtenausschuss, weil er in Erziehungsurlaub ging. Daraufhin berief der KSV des Beklagten zu 2) durch Beschluss vom 20.12.1999 Pfarrer S. in den Bevollmächtigtenausschuss. Nach dem Tod des Bevollmächtigten Berthold L. beschloss der KSV der Beklagten zu 2) am 17.02.2000 die Reduzierung des Mitgliederbestandes des Bevollmächtigtenausschuss auf vier Personen:
Herr J.
Herr Superintendent Q.
Herr Synodalassessor S.
Herr A. (Vorsitzender).
Pfarrer P. ist inzwischen erneut abberufen worden, hat hiergegen jedoch unter dem 07.11.2002 Klage erhoben.
Am 08.11.2001 fand in G. eine Gemeindeversammlung statt. Aus dem Protokoll geht
hervor, dass es bei dieser Versammlung vorrangig um das Abberufungsverfahren gegen
Pfarrer P. ging. Hinsichtlich der Neuwahlen eines Presbyteriums in G. teilte der Superintendent mit, dies werde nach der Beendigung des Abberufungsverfahrens gegen Pfarrer P. in Aussicht gestellt.
Der Kläger hat durch Schreiben vom 02. Februar 2002 am 05.02.2002 die Verwaltungskammer angerufen. Er trägt vor, er klage das elementare Recht der Kirchengemeinde G. und seiner Gemeindeglieder auf Durchführung einer ordentlichen Presbyteriumswahl ein. Im Rahmen der Vorbereitungen der Presbyteriumswahl 2000 habe keine Gemeindeversammlung stattgefunden, dies sei ein Verstoß gegen Art. 130 Abs. 5 der Kirchenordnung (KO). Die Aussetzung der Wahl durch den Bevollmächtigtenausschuss der Beklagten zu 1) sei ebenso rechtswidrig gewesen wie die entsprechenden Beschlüsse des KSV und der Landeskirche. Die beiden Letztgenannten seien dazu berufen, die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Kirchengesetze und Ordnungen der Kirche zu überwachen und zu sichern. Hiergegen habe sowohl die Kirchenleitung als auch der KSV verstoßen. Der frühere Kirchenchor der Beklagten zu 1) habe in einem Schreiben vom 10. 12.2001 an den Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) angefragt, welche Möglichkeiten es gebe, über die Kirchenleitung eine umgehende Neuansetzung der 1999 eingeleiteten und durch den unrechtmäßigen Beschluss des Bevollmächtigtenausschuss ausgesetzten Presbyteriumswahl zu beantragen. Hierzu habe der Präses in seinem Antwortschreiben vom 14.02.2002 jedoch nichts gesagt, obwohl die Kirchenleitung nach der Kirchenordnung gezwungen sei, rechtswidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen.
Der Kläger beantragt,
1. die Verwaltungskammer möge den Bevollmächtigtenausschuss in G. samt Kreissynodalvorstand K. und Landeskirchenamt anweisen, umgehend Presbyterwahlen in G. durchzuführen.
2. die Verwaltungskammer möge feststellen, dass der Beschluss des Landeskirchenamtes vom 14.12.1999 - auf Antrag des Bevollmächtigtenausschusses G. vom 09.11.1999 und Unterstützung dieses Antrages durch den Kreissynodalvorstand K. vom 19.11.1999 -, die Presbyterwahl in G. auszusetzen, rechtswidrig war, weil er die Rechte der Gemeindeglieder auf freie Presbyterwahlen verletzte.
Die Beklagten zu 1), 2) und 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) trägt vor, der Bevollmächtigtenausschuss würde lieber heute als morgen die Verantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde in die gewählten Hände" von Kirchengemeindegliedern abgeben. Die persönlichen Angriffe und Anfeindungen gegenüber den Bevollmächtigtenausschuss-Mitgliedern vor Ort sei für diese und ihre Familien unerträglich geworden. Befremdlich sei, dass der Kläger selbst um eine Kandidatur für das Jahr 2000 gebeten worden sei, diese aber entschieden abgelehnt habe. Der Bevollmächtigtenausschuss strebe baldmöglichst eine Neuwahl für das Presbyterium an, dies sei allerdings vor dem Hintergrund des Abberufungsverfahrens gegen Pfarrer P. und bei der Suche nach geeigneten Kandidaten, die das Wohl der Gesamtgemeinde im Auge haben und eine Polarisierung vermeiden wollen, schwierig.
Der Beklagte zu 2) führt aus, in G. habe es, wie auch in anderen Gemeinden des Kirchenkreises, seit Jahrzehnten keine Presbyteriumswahlen gegeben, obwohl seitens des KSV immer wieder auf die Bedeutung solcher Wahlen bei vielfältigen Anlässen hingewiesen worden sei. Dem Pfarrstelleninhaber der Kirchengemeinde sei es nicht gelungen, frei werdende Presbyterstellen durch Kooptation zu besetzen. Auch der Kreissynodalvorstand habe Schwierigkeiten bei der Besetzung eines Bevollmächtigtenausschusses gehabt, weit Gemeindeglieder eine Mitarbeit unter Hinweis auf die schwierige Gemeindesituation abgelehnt hätten. Schließlich seien zwei Pfarrer aus dem Kirchenkreis nötig gewesen, um den Bevollmächtigtenausschuss zu installieren. Auch die Bemühungen des Vertrauensausschusses um Kandidaten zur Presbyterwahl 2000 seien vergeblich gewesen. Die Durchführung von Presbyteriumswahlen sei nicht zu trennen von den Umständen des Abberufungsverfahrens gegen den Pfarrstelleninhaber. Dies ergebe sich auch aus verschiedenen Gesprächen mit Gemeindegliedern. Niemand habe voraussehen können, dass das Abberufungsverfahren sich nun schon länger als vier Jahre hinziehe.
Die Beklagte zu 3) macht geltend, die Verschiebung der Presbyterwahl 2000 stehe in engem Zusammenhang mit dem Abberufungsverfahren gegen Pfarrer P.. Auch für die Landeskirche sei es nicht abzusehen gewesen, dass dieses Verfahren sich so lange hinziehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist unzulässig.
Der Klageantrag zu 1) ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Der Antrag ist auf „umgehende“ Presbyterwahlen, d.h. auf Wahlen außerhalb des 2004 anstehenden Turnus, gerichtet. Bei einem Wahlverfahren außerhalb des Turnus wird der Terminplan vom Kreissynodalvorstand aufgestellt, § 10 S. 2 Presbyterwahigesetz - PWG -. Begehrt ein Gemeindeglied in Ausübung seiner Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde, Art 14 Abs. 1 Satz 1 Kirchenordnung (KO), eine außerhalb des Turnus liegende Wahl, so hat er dies beim Kreissynodalvorstand zur Entscheidung zu beantragen. Einen solchen Antrag hat der Kläger vor Klageerhebung beim Kreissynodalvorstand nicht gestellt.
Eine vor Antragstellung bei dem entsprechenden kirchlichen Gremium erhobene Klage ist unzulässig. Dies folgt für das staatliche Recht aus dem in Art. 20 Abs. 2 S. 2 und 3 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung ( vgl, Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Feb. 02, Rd. 37 zu § 42 VwGO). Es fehlt auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht zuvor bei der zuständigen Behörde zur Entscheidung gestellt worden ist. Diese Grundsätze gelten auch im kirchlichen Recht. Nach § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGG - setzt die Erhebung der Klage voraus, dass der oder die Betroffene von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen - erstrecht einer vorherigen Antragstellung - erfolglos Gebrauch gemacht hat.
Eine ohne vorherige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens erhobene Verpflichtungsklage ist selbst dann unzulässig, wenn sich die Behörde im Rechtsstreit zur Sache einlässt ( vgl. Sodan, a.a.O.). Da die Besonderheiten des kirchlichen Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen, sieht die Verwaltungskammer in entsprechender Anwendung des § 71VwGG keinen Grund, für den kirchlichen Rechtsschutz zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
Aus alledem ergibt sich zugleich die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1), soweit er gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) gerichtet ist. Ohne Entscheidung - oder Verpflichtung zur Entscheidung - des Kreissynodalvorstandes über eine außerhalb des Turnus liegende Wahl kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, durch eine Entscheidung oder ein Unterlassen der Beklagten zu 1) und 3) in eigenen Rechten verletzt zu sein, wie es § 21 Abs. 1 VwGG für eine Klagebefugnis voraussetzt.
Auch der Klageantrag zu 2) ist unzulässig.
Es ist kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines schon bei Klageerhebung über zwei Jahre zurückliegenden Vorganges ersichtlich. Das Schreiben des Landeskirchenamtes diskriminierte den Kläger nicht. Soweit das Landeskirchenamt mit ihm sein Einverständnis mit der Verschiebung der damaligen Presbyteriumswahl erklärt hat, betrifft dies einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgang, der zudem ausweislich des ausdrücklichen Rates des Landeskirchenamtes in seinem Schreiben vom 14. Dezember 1999 bis maximal Ende 2001, mithin einem Zeitpunkt vor Klageerhebung zeitlich begrenzt sein sollte. Soweit dieses Einverständnis Einfluss auf eine künftige Entscheidung über Wahltermine haben könnte, kann die Frage der Überprüfung der dann erfolgten konkreten Entscheidung vorbehalten bleiben,
Ist die Klage schon aus dem zuvor genannten Grund unzulässig, so kann die Verwaltungskammer weitere Zulässigkeitsfragen, die sich aus § 19 VwGG - hier: Zweifel an dem Vorliegen eines der den Verwaltungsrechtsweg begründenden Tatbestandsmerkmale, und § 20 VwGG - hier Ausschluss des Verwaltungsrechtsweges bei Entscheidungen aus dem kirchlichen Wahlrecht - ergeben, offen lassen.
Angesichts der Unzulässigkeit der Klage ist eine materieller Rechtskraft fähige Entscheidung der Verwaltungskammer in der Sache selbst nicht möglich. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Klage insoweit auch unbegründet gewesen wäre, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Antragstellung beim Kreissynodalvorstand einen Anspruch auf die Bestimmung einer Wahl außerhalb des Turnus gehabt hätte.
Eine solche Entscheidung des Kreissynodalvorstandes liegt in dessen weitem Ermessen (vgl. Becker, Kommentar zur Kirchenordnung, Art. 136 Anm. 2), das von der Verwaltungskammer gem. § 46 VWGG nur begrenzt dahin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Wird eine im Ermessen eines anderen Beteiligten stehende Entscheidung gerichtlich begehrt, so kann die Klage nur Erfolg haben, wenn jede andere als die begehrte positive Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Dies kann hier indes nicht festgestellt werden.
Bei der Entscheidung wäre eine Abwägung der wechselseitigen Belange vorzunehmen:
a) Einerseits tragen die Gemeindeglieder Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KO. Sie sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst der Kirchengemeinde beteiligt, Art. 14 Abs. 4 KO. Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung, Art. 7 Abs. 1 KO, die Leitung der Kirchengemeinde liegt dabei bei dem Presbyterium, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 KO. Der Bedeutung des Presbyteriums wird durch Art. 108 KO entsprochen, wonach die Amtszeit 8 Jahre beträgt und alle 4 Jahre die Hälfte des Presbyteriums ausscheidet. Dieser Turnus sorgt für den nötigen Wechsel in der Leitung der Gemeinde und sichert zugleich die Kontinuität. Auch bei einer Neuwahl ist die Erfahrung der Vorjahre durch die verbleibende Hälfte der Mitglieder gesichert. Das setzt allerdings voraus, dass turnusmäßige Wahlen auch stattfinden. Dass längere Zeiten der Vakanzen nicht vorgesehen sind, verdeutlicht § 32 Presbyterwahlgesetz (PWG). Danach beruft das Presbyterium nach Ausscheiden eines Presbyters vor Ablauf seiner Amtszeit „unverzüglich" ein anderes wählbares Gemeindeglied für die Amtszeit des Ausgeschiedenen zum Mitglied des Presbyteriums. Einzelvakanzen sollen so vermieden werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit des Presbyteriums, haben die vom Kreissynodalvorstand bestellten Bevollmächtigten die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, Art. 134 Satz 5 KO. Auch diese Vorschrift zeigt, dass die Zeiten, in denen kein Presbyterium besteht, nur vorübergehenden Charakter haben sollen. Dies alles spricht für die umgehende Einleitung des Wahlverfahrens, die von dem Kläger begehrt wird.
b) Andererseits ist folgendes zu beachten: Während die Termine für die turnusmäßigen Wahlen durch Art. 108 Abs. 1 KO und § 10 Satz 1 PWG weitgehend durch den 4Jahresrhythmus vorgegeben sind, steht es, wie ausgeführt, in der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes, wie der Terminplan für außerhalb des Turnus durchgeführte Wahlverfahren aufgestellt wird, § 10 Satz 2 PWG. Das Gesetz enthält insoweit keine konkreten Vorgaben für die Ermessensausübung. Die Entscheidung ist vielmehr an der allgemeinen Aufgabenstellung für den Kreissynodalvorstand zu messen. Die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes werden durch die Kirchenordnung vorgegeben. Danach hat er auf die Einhaltung der kirchlichen Ordnung zu achten, Art. 157 Abs. 2 a KO. Ihm obliegt allgemein die kirchliche Aufsicht, soweit sie ihm durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen ist, und die Schlichtung von Streitigkeiten in den Gemeinden, Art. 157 Abs. 4 b und d KO. Speziell obliegt ihm außerhalb der Tagung der Kreissynode die Aufsicht über Presbyterinnen und Presbyter, Art. 157 Abs. 1, 140 Abs. 2 f KO. Aus alledem ergibt sich, dass der Kreissynodalvorstand bei der Entscheidung über seine Terminbestimmung für eine außerturnusmäßige Presbyteriumswahl nicht den frühestmöglichen Zeitpunkt wählen muss. Er kann vielmehr unter Berücksichtigung seiner Verantwortung dann, wenn Unruhe in der Gemeinde ist, auch die Wahl verschieben, wobei Becker (a.a.O. Art. 136 Anmerkung 2) dies längstens bis zur nächsten turnusmäßigen Neubildung des Presbyteriums als möglich ansieht.
Bei Würdigung der Argumente zu a) und b) ist hier nicht zu erkennen, dass nur eine Entscheidung im Sinne des Klageantrages die richtige wäre:
  • Ein Pfarrer-Abberufungsverfahren ist grundsätzlich dazu geeignet, Unruhe in die Gemeinde des entsprechenden Pfarrers zu tragen. Eine solche Unruhe kann sich bei anstehenden Presbyterwahlen verstärken, wenn der Abberufungsgrund nicht völlig losgelöst von der Zusammenarbeit mit dem bisherigen Presbyterium steht.
  • Hier liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Abberufungsverfahren Unruhe in die Gemeinde G. getragen hat. Dies zeigt sich zum einen in der Tatsache, dass sich für die letzte ordentliche Presbyteriumswahl im Februar 2000 unter anderem wegen der unsicheren künftigen Besetzung des Pfarramtes nur ein Kandidat fand, zum anderen aber auch aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung vorn 08.11,2001, aus dem sich ergibt, dass das Abberufungsverfahren das zentrale, kontrovers erörterte Thema in der Gemeinde G. darstellt.
  • Auch der dem Presbyterium nachfolgende Bevollmächtigtenausschuss hat sich gegen alsbaldige Wahlen ausgesprochen.
  • Die nächste turnusmäßige Wahl steht für 2004 an, so dass eine vorgezogene Wahl außerhalb des Turnus auch unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeiten keinen erheblichen Zeitvorteil verspricht. Eine vorgezogene Wahl würde vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 PWG eine Rückkehr in ein turnusmäßiges Wahlverfahren und eine Normalisierung der Verhältnisse in der Gemeinde verzögern. Denn nach Satz 1 der genannten Norm könnte eine nachfolgende Wahl frühestens nach 2 Jahren stattfinden, so dass eine Rückkehr in den Turnus erschwert würde.
Bei alledem hätten auch der gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klageantrag zu 1) sowie der Klageantrag zu 2) in der Sache keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG nicht vorliegen.