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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 07.10.2002 |
Aktenzeichen: | VK 02/2002 |
Rechtsgrundlage: | § 3 Abs. 1 BVO.NRW |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Krankheitsbeihilfe, Nahrungsergänzungsmittel |
Leitsatz:
Ein Präparat – hier Orthovit –, das der Nahrungsergänzung dient und lediglich hochdosierte Vitamine und verschiedene Mineralstoffe sowie den Wirkstoff Q 10 enthält, ist durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung – BVO – des Landes Nordrhein-Westfalen, der kraft Kirchenrechts auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar ist, von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn durch Arzneimittelzusätze therapeutische Wirkungen erzielt werden.
#####Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund lehnte mit Bescheid vom 11.12.2001 eine vom Kläger beantragte Beihilfezahlung für das seiner Ehefrau verordnete Präparat Orthovit zum Preise von 95,35 DM (Rezept vom 23.10.2001) mit der Begründung „Orthovit ist nicht beihilfefähig“ ab. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Daraufhin reichte der Kläger bei der Versorgungskasse ein Attest vom 17.10.2001 ein, in dem der behandelnde Arzt ausführte, im Gefolge der Therapie mit Orthovitkapseln sei es bei seiner Patientin zu einer massiven Abnahme der weichteilrheumatischen Beschwerden im Rahmen des Fibromyalgiesyndroms gekommen. Eine weitere Behandlung dieses Syndroms sei seither nicht mehr erforderlich gewesen. Die weitere Therapie mit Orthovit sei medizinisch dringend angezeigt.
Die Versorgungskasse verwies in einem Antwortschreiben darauf, Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, seien nicht beihilfefähig. Dazu zähle auch das Präparat Orthovit, bei dem es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handele.
Mit Schreiben vom 15.2.2002 – eingegangen am 18.2.2002 – hat der Kläger die Verwaltungskammer angerufen.
Er beruft sich darauf, das Präparat Orthovit sei ärztlich verordnet und durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch dringend bezeichnet. Deshalb müsse ihm eine Beihilfe zustehen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheids der Gemeinsamen Versorgungskasse vom 11.12.2001 zu verpflichten, für das Präparat Orthovit gemäß ärztlicher Verordnung vom 23. 10.2001 eine Beihilfe von 70 % von 95,35 DM, also 66,75 DM gleich 34,13 €, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie – wie die Versorgungskasse – darauf, es handele sich um Kosten für ein Nahrungsergänzungspräparat und damit für ein Mittel, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Derartige Mittel seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 7b BVO nicht beihilfefähig.
#Gründe:
Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen. Die Klagefrist ist eingehalten. Wegen der Höhe des Beschwerdegegenstandes - weniger als 100,-- € - kam ein Vorverfahren nicht in Betracht.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung – BVO – des Landes Nordrhein-Westfalen, die kraft Kirchenrechts auch für Pfarrer i.R. anwendbar ist, sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Welche Kosten darunter fallen, regelt im Einzelnen – positiv wie negativ - § 4 BVO. Nach Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b dieser Vorschrift sind Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig.
Das Präparat Orthovit enthält hochdosierte Vitamine und verschiedene Mineralstoffe sowie den Wirkstoff Q 10 (ein Co-Enzym). Es dient der Nahrungsergänzung und trägt so zu einer gesunden Ernährung bei. Derartige Nahrungsergänzungsmittel sind durch die genannte Vorschrift von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn durch Arzneimittelzusätze therapeutische Wirkungen erzielt werden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.