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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:24.02.2003
Aktenzeichen:VK 12/2002
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 BVO.NRW; § 4 Abs. 1 BVO.NRW
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Krankheitsbeihilfe, Nahrungsergänzungsmittel
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Leitsatz:

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 b der Beihilfeverordnung – BVO – des Landes Nordrhein-Westfalen, die kraft Kirchenrechts auch für Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar ist, sind Nahrungsergänzungsmittel – hier „Vitalux-Plus“ – als Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, und zwar auch dann, wenn durch Arzneimittelzusätze therapeutische Wirkungen erzielt werden.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte – VKPB – in Dortmund lehnte mit Bescheid vom 15. Mai 2002 eine vom Kläger beantragte Beihilfezahlung für das ärztlich verordnete Präparat „Vitalux-Plus“ der Firma Novartis Pharma in Nürnberg mit der Begründung ab, Art und Beschaffenheit sei gemäß § 4 Nr. 7 b BVO dazu geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, und demzufolge nicht beihilfefähig. Dies gelte auch dann, wenn das Präparat ärztlich verordnet sei, in ihm Arzneimittelzusätze enthalten seien und mit ihm therapeutische Wirkungen erzielt werden könnten.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Bei dem ihm vom Augenarzt verordneten Arzneimittel handele es sich um ein Medikament, dessen regelmäßige Einnahme erforderlich sei, um einer progredienten irreversiblen Erkrankung der Augen entgegenzuwirken. Er leide an einer altersbezogenen Makuladegeneration, für die es keine Therapie gebe. Das Medikament fördere durch Blutverdünnung die Versorgung der geschädigten Augennetzhaut und verzögere damit eine Erblindung. Es handele sich damit um ein Mittel, das in einem Behandlungsplan einen unverzichtbaren Platz habe. Der Kläger legte der VKPB die Packungsbeilage zu dem Medikament vor.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte die VKPB dem Kläger mit, ein Widerspruch sei nicht gegeben, weil der Beschwerdegegenstand den Betrag von 100,-- € nicht übersteige.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 – eingegangen am 1. Juli 2002 – hat der Kläger die Verwaltungskammer angerufen. Zur Begründung ergänzt und vertieft er sein früheres Vorbringen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides der gemeinsamen Versorgungskasse vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, für das ärztlich verordnete Präparat „Vitalux-Plus“ eine Beihilfe von 70 % von 57,-- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, bei dem Präparat handele es sich um ein Nahrungsergänzungspräparat. Dies gehe eindeutig aus dem Beipackzettel hervor.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten entscheiden, § 37 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG).
Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen. Eines Vorverfahrens bedurfte es wegen der Höhe des Beschwerdegegenstandes – weniger als 100,-- € - nicht, § 3 Abs. 5 Beschwerdeausschussgesetz. Die Klage ist auch nicht verfristet. Zwar hat der Kläger die Klage nicht innerhalb eines Monats erhoben. In seinem Fall galt diese enge Frist jedoch nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis auf die Klagefrist enthält und damit unvollständig ist, § 25 VwGG.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung – BVO – des Landes Nordrhein-Westfalen, die kraft Kirchenrechts auch für Pfarrer i.R. anwendbar ist, sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Welche Kosten darunter fallen, regelt im einzelnen – positiv wie negativ - § 4 BVO. Nach Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b dieser Vorschrift sind Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, nicht beihilfefähig.
Das Präparat „Vitalux-Plus“ ist ausweislich seines Beipackzettels ein Nahrungsergänzungsmittel mit antioxidativen (Radikalfänger-) Eigenschaften. Es enthält eine Vitalstoffkombination aus Vitaminen (Vitamin C und E) und Lutein. Es enthält damit auch in normaler oder besonders zusammengestellter Nahrung enthaltene Vitalstoffe und fällt damit unter den Ausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 7 b BVO. Mit dieser Vorschrift werden in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Beihilfeberechtigte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn bedarf, von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abgegrenzt, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung bzw. Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelungen vorgesehen sind,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1991 – 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 (204).
Unter Berücksichtigung dessen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 b BVO Nahrungsergänzungsmittel von einer Beihilfegewährung ausgeschlossen sind, und zwar auch dann, wenn durch Arzneimittelzusätze therapeutische Wirkungen erzielt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.