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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:08.03.2004
Aktenzeichen:VK 10/2003
Rechtsgrundlage:§ 11 PfDG; § 19 PfDG; § 21 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anstellungsfähigkeit als Pfarrer, Nichtbewährung, Verlängerung der Probedienst, gesundheitliche Eignung
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Leitsatz:

  1. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich eine Pfarrerin z.A. bzw. ein Pfarrer z.A. nach Eignung und Befähigung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel, ob die Pfarrerin z.A. bzw. der Pfarrer z.A. die für die Führung des Pfarramtes notwendige Eignung und Befähigung besitzt, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 PfDG). Für die Versagung der Anstellungsfähigkeit und die Beendigung des Dienstverhältnisses ist es demnach ausreichend, dass die Pfarrerin z.A. bzw. der Pfarrer z.A. ein Verhalten gezeigt hat, welches die Besorgnis begründet, sie bzw. er werde aus persönlichen (z.B. auch gesundheitlichen) oder fachlichen Gründen den an sie bzw. ihn gestellten Anforderungen auf Dauer nicht oder nur unzureichend genügen.
  2. Die Anstellungsfähigkeit muss generell, bezogen auf das gesamte Berufsspektrum des Pfarrers bejaht werden können; eine Befähigung nur für bestimmte Funktionen reicht nicht aus.
  3. Die Verlängerung des Probedienstes einer Pfarrerin z.A bzw. eines Pfarrers z.A. kommt in Betracht, wenn die Bewährung oder die Nichtbewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt, der Nachweis der Bewährung aber noch erwartet werden kann. Für eine Verlängerung des Probedienstes bleibt hingegen kein Raum, wenn die Nichtbewährung bereits feststeht.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1965 geborene Klägerin legte 1993 die Erste und 1995 die Zweite Theologische Prüfung ab.
Zum 01. Oktober 1997 wurde sie von der Beklagten als Pfarrerin z.A. in den Probedienst berufen und dem Kirchenkreis K. (Pfarrer P.) zugewiesen.
Pfarrer P. bescheinigte der Klägerin in einem Bericht vom 22.02.2001 für die Zeit von Oktober 1997 bis Mai 1999 (Beginn des Mutterschutzes) durch Ankreuzen eines vorgegebenen Formulars, sie habe sich in der bisherigen Probezeit bewährt, die Erfüllung der Aufgaben in fachlicher und persönlicher Hinsicht habe keine Zweifel an der Eignung für den Pfarrdienst ergeben. Er fügte handschriftlich hinzu, sein Bericht habe keinen abschließenden Charakter, da die Klägerin seit Anfang 1999 fortwährend dienstunfähig geschrieben war.
Nach der Geburt einer Tochter am 09. Juli 1999 befand sich die Klägerin im Anschluss an den Mutterschutz vom 04.09.1999 bis 31.07.2001 in Erziehungsurlaub.
Ab August 2001 – faktisch erst ab 12. September 2001, da sie zunächst sechs Wochen Erholungsurlaub nahm – setzte die Klägerin ihren Probedienst in K. im Pfarrbezirk B. (Pfarrerin Q.) im eingeschränkten Dienstverhältnis (50 %) fort. Als Aufgaben waren ihr speziell übertragen (wobei eigene Vorstellungen der Klägerin berücksichtigt wurden): Vorbereitung, Durchführung von Taufen, Trauungen, Beerdigungen im Rahmen der Vertretungsregelungen sowie in selbständiger Verantwortung Intensivierung der Zusammenarbeit von Krabbel- und Kleinkindkreisen und Gemeinde, Familiengottesdienste; Erweiterung der SeniorInnenarbeit; Mitarbeit in gemeindlichen Gremien; Besuche.
Ab 11. November 2001 bis 31. Januar 2002 war die Klägerin erkrankt. Bis zum 14. Januar 2002 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Klinik A.-Strasse (Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie) in K..
In einer fachärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsarzt über die dort erfolgte Behandlung, ausgestellt von der Oberärztin Dr. O. am 20. Februar 2002, wird als Diagnose angegeben: kurze psychotische Störung. Die psychotischen Symptome hätten nur wenige Tage bestanden. Die Länge der stationären Behandlung habe sich aus der großen Irritation ergeben, die diese psychische Dekompensation für die Klägerin darstellte. Sie habe einige Zeit gebraucht, um sich davon zu erholen, um auch wieder Zutrauen in ihre Fähigkeiten und Funktionen zu bekommen. Solche Störungen könnten unter akuten Belastungen auftreten, dauerten kurz an und bildeten sich vollständig wieder zurück; mit bleibenden Behinderungen sei nicht zu rechnen.
Laut einer von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. am 22. Februar 2002 erstellten fachärztlichen Stellungnahme, ebenfalls zur Vorlage beim Amtsarzt, befand sich die Klägerin von Mitte 1998 bis Ende 2000 und erneut seit Anfang 2002 in ihrer psychiatrischen Behandlung. Es seien stützende Gespräche in Konfliktsituationen geführt worden. Diagnostisch handele es sich um einen Zustand nach kurzer psychotischer Reaktion bei akuter Belastung. Was die Schwere der Krankheit und die Prognose angehe, schließe sie sich der Einschätzung von Dr. O. an.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit der Klägerin zum 28. August 2002, die (zwecks längerer Bewerbungsfrist) vor dem 01. März 2002 getroffen werden sollte, wurde Pfarrerin Q. von der Beklagten im Oktober 2001 um einen Bericht bis 01. Januar 2002 gebeten.
Pfarrerin Q. bat mit Schreiben vom 21. Januar 2002 unter Hinweis auf die langen Ausfallzeiten der Klägerin darum, die Frist zur Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin zu verlängern. Sie wolle der Klägerin und sich Gelegenheit geben, gemeindliche Arbeit in Kontinuität aufzunehmen, miteinander auszuwerten und dann zu beurteilen. Der Superintendent des Kirchenkreises, Pfarrer S., unterstützte diese Bitte und fügte hinzu, er halte eine Verlängerung des Probedienstes um ein halbes bzw. sogar ein ganzes Jahr für sinnvoll.
Daraufhin fand am 21. Februar 2002 ein Gespräch im Landeskirchenamt zwischen Landespfarrer Dr. L. sowie der Klägerin und Superintendent S. statt. Pfarrer Dr. L. hat darüber folgenden Vermerk gefertigt:
„Im ersten Teil des Gespräches schildert Frau F. ihre Situation und ihr Befinden. Sie hatte während einiger Gemeindeveranstaltungen psychotische Ausfälle. U.a. begann sie, im Gottesdienst Kinderlieder zu singen. Ihrer eigenen Einschätzung nach sei dieser Zustand aber nun überwunden, und sie sähe sich in der Lage, ihren Dienst ordentlich zu verrichten.
Frau F. machte einen angeschlagenen Eindruck. Sie scheint sehr zurückhaltend und wenig souverän. Nach unserem – zugegebenermaßen laienhaften – Eindruck ist Frau F. weder stabil noch gesund. In der Leitung einer Gemeinde können wir uns Frau F. nicht vorstellen.
Wir hegen erhebliche Zweifel an ihrer Eignung zum Pfarrberuf.
Im Anschluss führt Dr. L. noch ein Vier-Augen-Gespräch mit Superintendent S.. Herr S. bezeichnet Frau F. als „schwierigen Fall“ und teilt unsere Einschätzung, dass sie mit einem Pfarramt absolut überfordert sein wird. Besser sei es, sie vor dieser Belastung zu bewahren.
Sup S. hält Frau F. für nicht geeignet.“
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte Pfarrerin Q. am 30. Juni 2002 mit, sie könne zur Zeit die Anstellungsfähigkeit nicht bestätigen. Zum einen habe die Klägerin bisher faktisch noch keine Möglichkeit gehabt, in einem zeitlich großzügigen Raster etwa ein Kirchenjahr mit allen dazugehörenden Ereignissen zu erfassen. Zum anderen beobachte sie (Pfarrerin Q.), dass das Gefühl der Klägerin für die innere und äußere Dynamik gemeindlicher Prozesse und arbeitstechnischer Abläufe sicherer werden sollte, um routiniert mit Situationen umzugehen, die ihr zwangsläufig im pfarramtlichen Alltag begegneten. Die Kleinkinderarbeit erfahre durch sie die erfreuliche Initiative zweimonatlich stattfindender Krabbelgottesdienste, die SeniorInnenarbeit bedürfe noch deutlicher Impulse, das Feld „Besuche“ wolle noch gänzlich aufgetan werden. Die Klägerin habe die Gelegenheit noch nicht genügend wahrgenommen zu erproben und darzustellen, dass sie die genannten, von ihr selbst gewünschten Bereiche mit eigenen Impulsen und Ideen bereichere, Initiativen entwickle und in die Praxis umsetze. Schließlich lasse sich die Klägerin nach ihrer - Frau Q.s - Wahrnehmung und der verschiedener Kolleginnen, Kollegen und Mitarbeiter nur sehr zögernd auf Gespräche ein; eine aktive, präsente Beteiligung an dieser Kommunikationsform werde vermisst. Sie schlage deshalb vor, den Probedienst angemessen zu verlängern, um mit Zeit und ohne Druck auszuloten, dass und wie bei der Klägerin noch Kompetenzen er-wachsen könnten.
Die Klägerin war im September 2001 gebeten worden, bei dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis zu beantragen. Das daraufhin am 19. Juni 2002 vom Gesundheitsamt der Stadt K. (Frau Dr. G.) erteilte Gesundheitszeugnis kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin entsprechend § 23.3 des Pfarrdienstgesetzes nicht frei sei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich behindern würden.
Am 15. Juli 2002 fand im Landeskirchenamt ein weiteres Gespräch statt. Teilnehmer waren die Klägerin in Begleitung von Superintendentin T. sowie seitens der Beklagten Landespfarrer Dr. L. und Kirchenoberrechtsrat R.. Das Gespräch diente dazu, Zweifel an der Befähigung der Klägerin für das Pfarramt zu erörtern. Sie erhielt Gelegenheit, ihren Dienst der letzten Monate darzustellen und sich zu den vorliegenden Stellungnahmen zu äußern. Einem Gesprächsvermerk der Beklagten zufolge haben deren Vertreter der Klägerin zum Abschluss mitgeteilt, dass sich ihre Zweifel an der pfarramtlichen Eignung in dem Gespräch erhärtet hätten; sie müsse sich darauf einstellen, dass ihr die Anstellungsfähigkeit nicht erteilt werde.
Nach einem weiteren Vermerk von Pfarrer Dr. L. erkundigte sich dieser am 22. Juli 2002 bei Pfarrerin Q. nach ihrer derzeitigen Einschätzung der Klägerin. Pfarrerin Q. habe dabei im Wesentlichen die in ihrem Brief vom 30. Juni 2002 angeführten Aspekte bestätigt und nochmals betont, dass sie sich die Klägerin nicht im Pfarrdienst vorstellen könne. Zu oft sei sie den Herausforderungen des Pfarramtes ausgewichen und habe mit Rückzug reagiert. Pfarrerin Q. könne der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nicht zustimmen.
Mit Schreiben vom 08. August 2002 – zugestellt am 15. August 2002 – teilte die Beklagte dann der Klägerin mit, das Kollegium des Landeskirchenamtes habe entschieden, dass ihr die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin nicht zuerkannt werde und dass daher mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ihre Entlassung aus dem Probedienst erfolge.
Begründet wurde die Entscheidung zum einen damit, dass die Klägerin aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Gesundheitsamtes K. nicht die Voraussetzungen für eine Berufung zur Pfarrerin auf Lebenszeit erfülle (§ 23 Nr. 3 PfDG). Zum anderen bestünden berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die Führung eines Pfarramtes (§ 21 Abs. 2 Satz 2 PfDG). Auf das Gespräch am 15. Juli 2002 wurde dabei Bezug genommen. Die Entlassung aus dem Probedienst sei eine Folge dieser Entscheidung (§ 21 Abs. 5 PfDG).
Vom 15. August bis 31. Dezember 2002 war die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom 06. September 2002 auf dem Dienstweg Widerspruch ein, vom Superintendenten des Kirchenkreises K. am 09. September 2002 weitergeleitet und am 20. September 2002 bei der Beklagten eingegangen.
Sie machte geltend, es gebe Widersprüche zwischen den fachärztlichen Stellungnahmen und dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes, und beantragte eine weitere fachärztliche psychiatrische Begutachtung. Außerdem wandte sie sich gegen die Einschätzung ihrer Arbeit durch Pfarrerin Q. und beanstandete insbesondere, diese habe es versäumt, sie in direktem Gespräch auf Mängel hinzuweisen, und ihr so nicht die Chance gegeben, Fehler zu überdenken und zu korrigieren. Außerdem habe Pfarrerin Q. einen Teil ihrer Arbeit (Gottesdienst und Kasualien), in dem sie positive Rückmeldungen aus der Gemeinde erhalten habe, in ihrer Beurteilung ausgelassen. Um eine echte Chance zu haben, ihre pfarramtliche Eignung unter Beweis zu stellen, beantrage sie die Verlängerung ihres Probedienstes.
Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes fachärztliches Gutachten, erstattet am 11. Dezember 2002 von Frau Dr. C. mit Einverständnis von Prof. Dr. Dr. E., kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit frei sei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern würden.
Am 20. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin noch einmal mit, dass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aus dem Probedienst entlassen sei. Mit Bescheid vom 23. Januar 2003 (zugestellt am 28. Januar 2003), der - auf Rückfrage der Klägerin - mit Schreiben vom 17. Februar 2003 näher erläutert und zum Teil richtig gestellt wurde, ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihres Bescheides vom 08. August 2002 gem. § 24 Abs. 1 VwGG an.
Mit Schreiben vom 04. März 2003 unterrichtete die Beklagte die Klägerin davon, dass der Beschwerdeausschuss nicht innerhalb von fünf Monaten über den Widerspruch entschieden habe und dieser deshalb gem. § 9 Abs. 2 VwKG als abgelehnt gelte.
Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05. Mai 2003 – am selben Tage bei der Verwaltungskammer eingegangen – Klage.
Die Klägerin nimmt auf die Begründung ihres Widerspruchs Bezug. Sie besitze alle für das Pfarramt notwendigen Schlüsselkompetenzen und habe diese auch im Probedienst bewiesen. Dafür nennt sie einzelne Beispiele. Sie sei, von Erkrankungen abgesehen, auch regelmäßig tätig gewesen, wie die vorgelegten Tätigkeitsübersichten belegten. Die Vermerke der Beklagten über die Gespräche im Landeskirchenamt am 21. Februar und 15. Juli 2002 seien zum Teil sachlich falsch oder missverständlich oder gäben den Sachverhalt verkürzt wieder. Das Verhalten der Beklagten sei im Übrigen widersprüchlich: Wenn diese tatsächlich überzeugt gewesen wäre, sie sei pfarramtlich nicht geeignet, so hätte es nicht der Einholung des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. Dr. E. bedurft. Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Eignung verweist sie auf die vorliegenden medizinischen Gutachten. Hintergrund der Erkrankung vom 15. August bis 31. Dezember 2002 sei das Versagen der Anstellungsfähigkeit und die damit verbundene Entlassung in die Arbeitslosigkeit gewesen, die bei ihr eine depressive Reaktion ausgelöst habe; sie sei jedoch frei gewesen von psychotischen Symptomen, eine negative Prognose für die Zukunft sei daraus nicht ableitbar. Letztlich sei ihre fehlende Eignung nur auf Gründe gestützt, die im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand stünden. Dieser sei inzwischen aber gut und stabil, so dass es nicht vertretbar sei, ihr die Anstellungsfähigkeit oder wenigstens die Verlängerung der Probezeit zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2002 aufzuheben und der Klägerin die Anstellungsfähigkeit zuzuerkennen;
hilfsweise,
a) den Bescheid vom 08. August 2002 aufzuheben und den Probedienst der Klägerin um ein Jahr zu verlängern, hilfsweise bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums;
b) die Entlassung aus dem Probedienst aufzuheben und die Klägerin wieder in den Probedienst aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Anstellungsfähigkeit sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch wegen ernsthafter Zweifel an der pfarramtlichen Eignung versagt worden sei. Dass die Zweifel an der pfarramtlichen Eignung im Bescheid vom 08. August 2002 nicht ausführlicher begründet worden seien, sei aus Rücksichtnahme auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin geschehen. Schon im vorangehenden Gespräch am 15. Juli 2002, auf das in dem Bescheid Bezug genommen wurde, sei ihr aber verdeutlicht worden, dass sie zwar in der Lage sei, einzelne pfarramtliche Aufgaben zur Zufriedenheit zu erfüllen, jedoch nicht dazu, die gesamten Belastungen eines Pfarramtes zu bewältigen. Ungeachtet der medizinischen Beurteilung bleibe es bei den begründeten Zweifeln an der Eignung zur Führung des Pfarramtes.
Die Verwaltungskammer hat aufgrund ihres Beschlusses vom 24. November 2003 über die darin näher bezeichneten Fragen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Pfarrer P., Pfarrerin Q., Superintendent Pfarrer S., Superintendentin Pfarrerin T. und Landespfarrer Dr. L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 08. März 2004 verwiesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG für die Entscheidung zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche handelt
(§ 15 Abs. 1 PfDG).
Die Frist von acht Monaten seit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 9 Abs. 2 VwKG ist eingehalten. Der Widerspruch selbst war allerdings nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 VwGG eingegangen: Die Zustellung der Entscheidung (mit Rechtsbehelfsbelehrung) erfolgte am 15. August 2002; das auf dem Dienstweg an die Beklagte gerichtete Widerspruchsschreiben vom 06. September 2002 wurde am 09. September 2002 vom Superintendenten weitergeleitet und ist erst am 20. September 2002 bei der Beklagten eingegangen. Insofern war aber gemäß § 71 VwGG i. V. m. § 60 VwGO - auch ohne Antrag - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Verzögerung der Klägerin nicht zuzurechnen ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung der Beklagten vom 08. August 2002 über die Versagung der Anstellungsfähigkeit (§ 19 PfDG) ist rechtmäßig. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Probezeit besteht nicht. Die Entlassung aus dem Probedienst ist eine zwingende Folge der Versagung der Anstellungsfähigkeit (§ 21 Abs. 3 PfDG).
Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt voraus, dass sich die Pfarrerin z.A. während der Probezeit bewährt hat (§ 11 Abs. 1 PfDG). Diesen Nachweis zu erbringen, ist der Klägerin nicht gelungen.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich eine Pfarrerin z.A. nach Eignung und Befähigung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel, ob die Pfarrerin z.A. die für die Führung des Pfarramtes notwendige Eignung und Befähigung besitzt, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 PfDG). Für die Versagung der Anstellungsfähigkeit und die Beendigung des Dienstverhältnisses ist es demnach ausreichend, dass die Pfarrerin z.A. ein Verhalten gezeigt hat, welches die Besorgnis begründet, sie werde aus persönlichen (z.B. auch gesundheitlichen) oder fachlichen Gründen den an sie gestellten Anforderungen auf Dauer nicht oder nur unzureichend genügen.
Die von der Beklagten getroffene Entscheidung kann von der Verwaltungskammer nur darauf überprüft werden, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob bei der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
* Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.1990, BVerwGE 85, 177/180, und vom 18.07.2001, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung AII 5.1 Nr. 81.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bescheid der Beklagten über die Versagung der Anstellungsfähigkeit und die daraus folgende Entlassung aus dem Probedienst rechtlich nicht zu beanstanden. Es steht, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, zur Überzeugung der Verwaltungskammer fest, dass die Klägerin sich während der Probezeit nicht bewährt hat.
Zwar hat Pfarrer P. der Klägerin für die erste Phase der Probezeit nach Vordruck bescheinigt, sie habe sich bewährt, und es hätten sich keine Zweifel an der Eignung für den Pfarrdienst ergeben. Er hat dies jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung versehen, sein Bericht habe wegen längerer Dienstunfähigkeit der Klägerin keinen abschließenden Charakter. Insofern hat auch die Zeugenvernehmung von Pfarrer P. keine weiteren Erkenntnisse erbracht.
Demgegenüber hat Pfarrerin Q. als Mentorin für die Zeit ab August 2001 in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2002 wie auch im Telefongespräch mit Landespfarrer Dr. L. am 22. Juli 2002 aufgrund der ihr bis dahin möglichen Beobachtungen und Feststellungen ernsthafte Zweifel an der Eignung und Befähigung der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Diese Zweifel hat sie als Zeugin bekräftigt und, mit Beispielen belegt, näher erläutert: mangelndes Gefühl für die innere und äußere Dynamik gemeindlicher Prozesse und arbeitstechnischer Abläufe; zu wenig Routine in Situationen im pfarramtlichen Alltag; mangelhafte Gesprächsfähigkeit (sie beginne wenig Gespräche von sich aus, man müsse auf sie zugehen und mühsam das Gespräch in Gang halten); zu wenig Eigeninitiative, von ihr gingen zu wenig Impulse aus, sie zeige eher ein re-aktives Verhalten; schließlich mangelnde Belastbarkeit und Ausweichen gegenüber den Herausforderungen des Pfarramtes, insbesondere in Stresssituationen.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Q. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen bestehen nicht. Sie beurteilte die Klägerin nach dem Eindruck der Verwaltungskammer kompetent und unvoreingenommen und war sichtlich um eine abgewogene Darstellung bemüht. Ihre Wertungen waren einleuchtend und nachvollziehbar.
Die von Pfarrerin Q. bekundeten Defizite betreffen Eigenschaften und Fähigkeiten, die im Pfarrdienst unabdingbar sind - zumal in einer Zeit, in der viele Menschen nicht mehr von sich aus am Gemeindeleben teilnehmen, sondern angesprochen werden wollen und müssen. Auch wenn die Klägerin in einzelnen Tätigkeitsbereichen wie Krabbelgottesdiensten gute Arbeit geleistet hat, was seitens der Beklagten anerkennend gewürdigt worden ist, oder sie - wie sie vorträgt - auch verschiedentlich positive Rückmeldungen aus der Gemeinde erhalten hat, vermag dies die aufgezeigten Mängel nicht zu kompensieren. Zwar müssen nicht alle für den Pfarrdienst erforderlichen Eigenschaften wie etwa seelsorgerische oder organisatorische Fähigkeiten gleich gut ausgeprägt sein - das wird sogar in aller Regel nicht der Fall sein -, insgesamt müssen jedoch alle wesentlichen Felder pfarramtlicher Tätigkeit abgedeckt sein und Belastungen, die der Pfarrberuf zwangsläufig mit sich bringt, ausgehalten werden können. Die Anstellungsfähigkeit muss generell, bezogen auf das gesamte Berufsspektrum des Pfarrers bejaht werden können; eine Befähigung nur für bestimmte Funktionen reicht nicht aus. Der Hinweis der Klägerin darauf, an welchen und wie vielen Veranstaltungen und Sitzungen sie teilgenommen hat, besagt im Übrigen nichts darüber, ob und inwieweit sie sich dort aktiv eingebracht oder wie sie ihr obliegende Aufgaben erfüllt hat.
Zu diesen Defiziten kamen die gesundheitlichen Probleme der Klägerin hinzu, ihre wiederholten krankheitsbedingten Ausfallzeiten und die amtsärztliche Feststellung, dass sie nicht frei sei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich behindern würden. Insofern bestanden also zumindest berechtigte Zweifel auch an ihrer gesundheitlichen Eignung.
Die Zweifel in persönlicher und fachlicher Hinsicht hat die Klägerin im Gespräch im Landeskirchenamt am 15. Juli 2002 ersichtlich nicht ausräumen können. Dabei mag es dahin stehen, ob der über dieses Gespräch gefertigte Vermerk in allen Einzelheiten zutreffend ist; Pfarrer Dr. L. hat als Zeuge aber jedenfalls glaubhaft bestätigt, dass der Vermerk die Gesichtspunkte, die für die Beklagte wichtig erschienen, richtig wiedergibt. Sowohl nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als auch nach den Bekundungen des Zeugen Dr. L. mit Bezug auf den erwähnten Vermerk war der Gesamteindruck, den die Vertreter der Beklagten in dem Gespräch hinsichtlich Eignung und Befähigung der Klägerin gewannen, eindeutig negativ.
Hatte sich somit - nachvollziehbar - ergeben, dass der Klägerin gegen Ende der regelmäßigen dreijährigen Probezeit eine Bewährung von der Beklagten nicht attestiert werden konnte, weil begründete Zweifel an ihrer Eignung und Befähigung bestanden, so konnte es nur darum gehen, ob die Probezeit verlängert und die Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit hinauszuschieben war, um der Klägerin weitere Gelegenheit zu geben, ihre Bewährung doch noch nachzuweisen.
Aus besonderen Gründen kann die Probezeit von drei Jahren im Einzelfall um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wobei Zeiten einer Freistellung nicht mitgerechnet werden (§ 19 Abs. 1 PfDG). Eine solche Verlängerung kommt in Betracht, wenn die Bewährung oder die Nichtbewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht festgestellt, der Nachweis der Bewährung aber noch erwartet werden kann. Für eine Verlängerung der Probezeit bleibt hingegen kein Raum, wenn die Nichtbewährung bereits feststeht.
Im hier zu entscheidenden Fall sind in der Tat Gründe für eine Verlängerung der Probezeit angeführt worden. Pfarrerin Q. hat sich in ihrem Bericht vom 30. Juni 2002 für eine derartige Verlängerung ausgesprochen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, kontinuierliche Gemeindearbeit über einen längeren Zeitraum - etwa im Rahmen eines ganzen Kirchenjahres - zu leisten, auch in der Hoffnung, der Klägerin könnten in dieser Zeit fehlende Kompetenzen er-wachsen. Superintendent Pfarrer S. hatte angesichts der krankheitsbedingten Ausfallzeiten bereits mit Schreiben vom 24.01.2002 ebenfalls eine Verlängerung der Probezeit um ein halbes oder sogar ein ganzes Jahr befürwortet. Schließlich hat die Klägerin selbst geltend gemacht, sie habe bisher keine ernsthafte Gelegenheit erhalten, ihre pfarramtliche Eignung unter Beweis zu stellen, und deshalb um Verlängerung ihres Probedienstes gebeten (Seite 4 der Klageschrift vom 05.05.2003).
Dass die Beklagte aufgrund der eingeholten Stellungnahmen und der mit der Klägerin geführten Gespräche nach sorgfältiger Abwägung letztlich anders entschieden und die Anstellungsfähigkeit zum Ende der regelmäßigen Probezeit definitiv verneint hat, ist gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von Pfarrerin Q. festgestellten Defizite in persönlicher und fachlicher Hinsicht, die die Vertreter der Beklagten im Gespräch am 15.07.2002 bestätigt fanden, rechtfertigten die Annahme, auch eine Verlängerung der Probezeit lasse letztlich kein anderes Ergebnis erwarten. Es ging dabei um Fähigkeiten und Eigenschaften für das Pfarramt, hinsichtlich derer die Beklagte zu Recht davon ausgehen konnte, dass sie der Klägerin auch in einer verlängerten Probezeit nicht in ausreichendem Maße zuwachsen würden, nachdem die Klägerin (seinerzeit) bereits 37 Jahre alt war, Studium und Vorbereitungsdienst absolviert hatte - während des zweijährigen Vikariats war sie durch Beteiligung am pfarramtlichen Dienst und durch Übertragung von selbständigen Aufgaben mit dem Dienst eines Pfarrers vertraut zu machen,
§ 8 Abs. 2 PfAusbG - und im bisherigen Verlauf des Probedienstes zusätzliche Erfahrungen hatte sammeln können, aber dennoch derart gravierende Defizite noch immer vorhanden waren. Im Wesentlichen handelte es sich um persönliche Schwächen, die kaum mit Lernfähigkeit zu tun hatten.
Obwohl Pfarrerin Q. sich mit der Begründung, seitens der Klägerin müsse noch gelernt werden, für die Verlängerung der Probezeit ausgesprochen hat, so hat sie doch auf der anderen Seite klar und eindeutig und für die Verwaltungskammer überzeugend bekundet, dass und warum die Klägerin nach ihrer Meinung im Gemeindepfarrdienst - zumindest im Citybereich - überfordert wäre; sie könne sich die Klägerin im Gemeindepfarrdienst, in dem auch Leitungsfunktionen erfüllt werden müssten, nicht vorstellen, weil sie überfordert wäre; aufgrund dessen, was sie als Mentorin bei der Klägerin erlebt habe, halte sie diese nicht für das Gemeindepfarramt geeignet.
Zu dieser Auffassung gelangten, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, auch die Vertreter der Beklagten aufgrund des Gespräches am 15. Juli 2002, in dem es zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Anstellungsfähigkeit der Klägerin darum ging, wie diese ihren Dienst versehen hatte, in welchen Bereichen sie sich betätigt hatte und welcher Zeitaufwand für einzelne Aufgaben eingesetzt wurde. Der negative Eindruck, den die Klägerin bei dem Gespräch hinterließ, ist im Übrigen nicht mit der Einnahme von Medikamenten zu erklären. Solche Medikamente mögen zwar einen dämpfenden Einfluss gehabt haben, doch ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen T. und Dr. L., dass die Klägerin dem Gesprächsverlauf voll zu folgen vermochte und in der Lage war, auf Fragen ruhig und überlegt zu antworten und ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Selbstwahrnehmung der Klägerin sich nicht mit dem Urteil deckt, das die Beklagte im Laufe des Probedienstes gewann. Die Klägerin hat jedenfalls die Beklagte nicht davon überzeugen können - und darauf wäre es angekommen -, dass sie den Anforderungen des Pfarramtes (vgl. Art. 68 ff. KO) gewachsen war oder bei einer Fortsetzung des Probedienstes diesen Nachweis noch würde erbringen können.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit - anders als die Klägerin meint (vgl. z.B. Schriftsatz v. 14.11.2003, S. 3 und 11) - nicht der Ausbildung dient, sondern der Anwendung und Erprobung des Erlernten und der persönlichen Fähigkeiten, mithin der Bewährung im Pfarramt.
Soweit der Bescheid vom 08. August 2002 darüber hinaus mit ernsthaften Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung begründet worden ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass dies fehlerhaft war.
Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin während der Probezeit sind offenkundig und werden auch von ihr selbst nicht bestritten. Es gab wiederholt krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Die fachärztlichen Stellungnahmen schlossen nicht aus, dass psychotische Störungen unter akuten Belastungen erneut auftreten könnten, auch wenn mit bleibenden Behinderungen nicht zu rechnen sei. Das angeforderte amtsärztliche Gesundheitszeugnis kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anamnese, des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde nicht frei sei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich behindern würden. Auf dieser Grundlage konnte die Beklagte jedenfalls zu Recht davon ausgehen, dass die Möglichkeit wiederholter Erkrankungen - zumal bei Belastungssituationen, die es im Pfarramt häufiger gibt - nicht mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Durch das später eingeholte Gutachten der Rheinischen Kliniken Düsseldorf ist die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht überzeugend widerlegt worden. Das Gutachten hebt hervor, dass die Klägerin „derzeit“ frei sei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern würden. Auch dieses Gutachten bestätigt aber, dass unter starken emotionalen Belastungen langfristig ein mittelgradig erhöhtes Risiko für ein Rezidiv bestehe. Ob durch Gegenstrategien sowie psychiatrische Begleitung und eventuelle Medikation psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Erfüllung des pfarramtlichen Dienstes für die Zukunft ausgeschlossen werden könnten, sagt auch das Gutachten nicht mit hinreichender Sicherheit.
Im Übrigen war auch die Tatsache, dass die Klägerin nach Erhalt des für sie negativen Bescheides am 15. August 2002 für volle viereinhalb Monate krank geschrieben werden musste, kaum dazu geeignet, die Beklagte davon zu überzeugen, dass ihre Einschätzung, die Klägerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Veranlagung Belastungen wenig gewachsen, falsch war - auch wenn man berücksichtigt, dass die definitive Versagung der Anstellungsfähigkeit selbstverständlich für die Klägerin von gravierender Tragweite war.
Für die Versagung der Anstellungsfähigkeit genügen - anders als für die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer, bei der gem. § 23 PfDG das Freisein von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern würden, neben der Anstellungsfähigkeit verlangt wird - schon begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, die auch unterhalb der genannten Wesentlichkeitsschwelle liegen können, jedenfalls dann, wenn fachliche Gründe hinzukommen. Die Besorgnis, auch aus gesundheitlichen Gründen werde die Klägerin den Anforderungen des Pfarrberufs nicht oder nur unzureichend gewachsen sein, war und ist nach allem nachvollziehbar begründet.
Die Entlassung aus dem Probedienst war eine zwingende Folge der Versagung der Anstellungsfähigkeit (§ 21 Abs. 3 PfDG). Die dabei gem. § 21 Abs. 5 PfDG einzuhaltende Frist ist mit der Entlassung zum 31. Dezember 2002 beachtet worden. Für eine Wiederaufnahme in den Probedienst gibt es keine Rechtsgrundlage.
Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge konnten deshalb Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.