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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.10.2004
Aktenzeichen:VK 20/2003
Rechtsgrundlage:11 Abs. 1 PfDG; § 19 Abs. 1 PfDG; § 81 Abs. 2 SGB IX
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anstellungsfähigkeit als Pfarrer, Probedienst, Schwerbehinderung
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Leitsatz:

  1. Der Dienstherr hat in seine Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit, die ein Akt wertender Erkenntnis ist, auch die Frage mit einzustellen, ob er statt der unmittelbaren Entlassung zunächst im Einzelfall aus besonderen Gründen die Probezeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 PfDG um bis zu zwei Jahre verlängert, bevor er eine abschließende Entscheidung trifft.
  2. Die Erschwernisse einer Behinderung können zu Verzögerungen führen, so dass eine sachgerechte Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in der regelmäßigen Beurteilungszeit von drei Jahren nicht ohne Benachteiligung der bzw. des Behinderten möglich, sondern eine Verlängerung der Beurteilungszeit geboten ist.
  3. Die Beurteilung, ob die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden kann, ist in der Regel alleine danach vorzunehmen, ob sich die Bewerberin oder der Bewerber während des Probedienstes im pfarramtlichen Dienst bewährt hat, § 11 Abs. 1 PfDG. Soweit dies nur „ in der Regel“ gilt, sind die Ausnahmen in § 13 PfDG normiert und betreffen Fälle, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber aus anderen evangelischen Kirchen oder Kirchengemeinschaften stammt. Wird der pfarramtliche Probedienst in der evangelischen Kirche der Union absolviert, sieht das Gesetz die Berücksichtigung anderer Zeiten, etwa der Ausbildungszeit, bei der Beurteilung nicht vor. Deshalb dürfen nur Sachverhalte in die Beurteilung der Anstellungsfähigkeit einbezogen werden, die die Zeit des Probedienstes betreffen.
  4. Wegen der schwerwiegenden Bedeutung der Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit muss die Bewerberin bzw. der Bewerber das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertung geltend machen zu können, die auch zur Kenntnis genommen werden und denen nachgegangen wird.
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Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 30. September 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1966 geborene Kläger ist nach einem mit fünf Jahren erlittenen Verkehrsunfall mit schwerem Schädelhirntrauma zu 80% schwerbehindert (Merkmal G). Es bestehen nach seinem Vortrag im Klageverfahren eine leichte Dysarthrie, als Folge von Frakturen im Bereich des linken Beines ein leichtes Hinken sowie ein herabgesenktes Sehvermögen.
Nach seiner Reifeprüfung im Jahre 1986 nahm der Kläger zum Wintersemester 1986/1987 zunächst in Münster das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Zum Sommersemester 1987 wechselte er zu den Studienfächern kath. Theologie/Englisch. Zum Sommersemester 1989 wechselte der Kläger nach Tübingen, um das Studium der evangelischen-katholischen Theologie bzw. ab dem Wintersemester 1989/1990 der ev. Theologie aufzunehmen. Nach seiner Konversion zum Protestantismus 1990 und einem Studienjahr in England bestand der Kläger im März 1996 die erste theologische Prüfung mit „ausreichend“.
Zum 01.April 1996 wurde er in den kirchlichen Vorbereitungsdienst (Pfarrer P., Ev. Kirchengemeinde G., Kirchenkreis K.) aufgenommen. Vom 08. Juli 1996 bis 07. März 1998 wurde die Ausbildung der Klägers im Predigerseminar S. durchgeführt. Unter dem 06. März 1998 urteilte der dortige Studiendirektor D., sie könnten sich nicht vorstellen, dass der Kläger in einer vollen Pfarrstelle mit der Fülle an unterschiedlichen Aufgaben, die z. T. unter Zeitdruck getan werden müssten, zurechtkommen werde. Sie hielten es für möglich, dass er begrenzte pfarramtliche Tätigkeiten übernehmen könnte. Für den Probedienst z. A. hielten sie eine kontinuierliche supervisorische Begleitung für angebracht. Unter dem 24. August 1998 ergänzte Studiendirektor D. auf Nachfrage des Landeskirchenamtes, positiv beeindruckt habe der große Eifer und Lernwille des Klägers, eine Überorganisation erschwere jedoch die Offenheit und Flexibilität, auf abweichende Situationen zu reagieren. Als ein schwieriger Punkt sei aufgefallen, dass die eigene Wahrnehmung einer Situation des Klägers bisweilen ganz anders gewesen sei als „die unsere“, des Seminars. Auch hier, im Vergleich von Selbst- und Fremdwahrnehmung, liege ein wichtiges Feld der angeratenen Supervision. In einer Stellungnahme vom 28. August 1998 führte der Kläger dazu aus, er halte eine Verbesserung seiner Selbst- und Fremdwahrnehmung grundsätzlich für erstrebenswert und werde entsprechend der Erfahrung der vorangegangenen Jahre supervisorische Begleitung in Anspruch nehmen. Er sehe in einem Probedienst die Chance, an sich weiterzuarbeiten, um evtl. fehlende Fähigkeiten zu entwickeln.
Im September 1998 bestand der Kläger den ersten Versuch einer zweiten theologischen Prüfung nicht. Sein Vorbereitungsdienst wurde bis zum 30. September 1999 verlängert. Gleichzeitig wurde er Pfarrer E., Kirchengemeinde H., Kirchenkreis L., zugewiesen. Unter dem 16. September 1999 berichtete Pfarrer E. dem Landeskirchenamt über Stärken (großer Eifer bei Besuchsdiensten, Eingebundenheit in die Gesamtverantwortung der Gemeindearbeit, Ausführung der gemeindlichen Dienste nach bestem Wissen, Predigten mit verständlichen theologischen Inhalten und zeitgemäßer Sprache) und Schwächen (Nachholbedarf im Umgang mit Jugendlichen und Konfirmanden, angemessener Sprachgebrauch in der Gemeinde). Zusammenfassend könne gesagt werden, ein mit Kanten versehener Stein bedürfe des Feinschliffs. Dieser Aufgabe wollten sie sich in der Gemeinde in den nächsten Jahren gerne annehmen. Sie seien durchaus berechtigter Hoffnung, dass sich in drei Jahren ein fleißiger, solider und engagierter Pfarrer um eine Anstellung bewerben werde. Am 17. September 1999 bestand der Kläger seine 2. theologische Prüfung mit „ausreichend“ und dem Hinweis, die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst werde ihm erst nach Bewährung im pfarramtlichen Probedienst zuerkannt.
Zum 01. Oktober 1999 berief das Landeskirchenamt den Kläger in den pfarramtlichen Probedienst unter Zuweisung erneut zu Pfarrer E.. Auf Antrag des Klägers, befürwortet durch den Superintendenten, erfolgte im September 2000 die Ordination des Klägers.
Zur Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit des Klägers als Pfarrer zum 01. Oktober 2002 erbat das Landeskirchenamt Ende 2001 vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde H. sowie von Pfarrer E. Stellungnahmen zur Tätigkeit des Klägers. Sowohl das Presbyterium als auch unter dem 05. Januar 2002 Pfarrer E. als „Quasi-Mentor“ urteilten, der Kläger habe sich während der bisherigen Probezeit nicht umfassend bewährt. Deswegen werde vorgeschlagen, die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer noch nicht auszustellen und den Probedienst angemessen zu verlängern. Das Presbyterium stellte dabei eine positive Entwicklung des Klägers während seiner Probezeit heraus, allerdings könnte er mehr Eigeninitiative zeigen und eigene Ideen einbringen. Die Organisation und Verwaltung im Pfarramt würde ohne Leitung noch nicht selbständig bewältigt. Pfarrer E. führte aus, der Kläger sei nach seiner Einschätzung z. Zt. mit der selbständigen Leitung einer Kirchengemeinde überfordert. Er sei nicht wirklich teamfähig, es falle ihm schwer, strukturell und vorausschauend zu denken, die Entwicklung von Konzeptionen etwa in der Zusammenschau von theologischen und soziologischen Gesichtspunkten überfordere ihn. Die Möglichkeit, eigene Konzepte zu entwickeln, habe er nicht genutzt. Regelmäßige Supervisionen habe er nicht zielführend wahrgenommen. Das jahrelang gute persönliche Einvernehmen schwinde in gleichem Maße, wie der Abgabetermin für den Bericht näherrückte. Ein Versuch, mit dem Kläger unter vier Augen über die Selbsteinschätzung seiner Tätigkeit zu reden, sei zum Desaster geraten.
Der Superintendent des Kirchenkreises leitete die Stellungnahmen mit der Bemerkung an das Landeskirchenamt, nach seiner Einschätzung sei ein gedeihliches Miteinander zwischen dem Kläger und Pfarrer E. nicht länger gewährleistet. Er halte eine Umweisung in eine andere Gemeinde für angezeigt, um dem Kläger dort die Chance zu geben, die benannten Defizite entweder zu beheben oder zu widerlegen. Dies erfordere aus seiner Sicht eine Verlängerung des Probedienstes.
In seiner Stellungnahme zum Bericht des Pfarrers E. führte der Kläger im Wesentlichen aus: Von einem jahrelang guten persönlichen Einvernehmen zwischen ihm und dem Ortspfarrer könne nicht die Rede sein. Dieser habe ihn von Anbeginn durch flapsige Bemerkungen gegenüber der Gemeinde als „dummen Jungen“ dargestellt. Gegenüber anderen Mitarbeitern sei er zurückgesetzt worden. Wenn er keine eigenen Impulse eingebracht habe, liege es daran, dass Vorschläge in der Anfangszeit kein Gehör gefunden hätten. Wenn Defizite in der Entwicklung von Konzeptionen gerügt würden, liege es daran, dass er, der Kläger, die Konzepte des Pfarrers E. nicht habe übernehmen wollen und er nach eigenen Konzepten nicht gefragt worden sei. Die Möglichkeit, eigene Angebote zu entwickeln, habe entweder nicht bestanden oder die Tätigkeit sei nicht gewürdigt worden. Für den Fall der Verlängerung seines Probedienstes bitte er um die Einweisung in eine andere Gemeinde.
In einem Gespräch im Landeskirchenamt mit dem Kläger am 20. März 2002 (KORR R., LPfr. Dr. M., VPR V.) wurde vereinbart, den Kläger in eine andere Gemeinde mit einem geeigneten Quasi-Mentor umzuweisen, die von diesem begonnene Psychotherapie zu beenden und nach Abschluss der Therapie ein Gutachten bei einem Vertrauenspsychiater der Ev. Kirche in Auftrag zu geben.
Mit Verfügung vom 04. April 2002 wies das Landeskirchenamt den Kläger als Pfarrer z. A. zum 15. April 2002 Pfarrer Dipl.-Psych. Q., J., Kirchenkreis N., zu. Unter dem 23. April 2002 wurde der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen könne ihm eine Anstellungsfähigkeit als Pfarrer nicht zuerkannt werden. Pfarrer Q. werde gebeten, bis zum 06. September 2002 einen Bericht über den dortigen Probedienst abzugeben. Aufgrund dieses Berichtes solle eventuell im Zusammenhang mit dem Gutachten eines Vertrauenspsychiaters über die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer entschieden werden. Den Bitten des Pfarrers Q. um Verlängerung der Beurteilungszeit und des Klägers um eine Verlängerung der Probezeit wurde nicht entsprochen.
Pfarrer Q. erstellte den Bericht unter dem 11. Dezember 2002 und führte dazu im Wesentlichen aus: Bedingt durch Erkrankungen, Urlaub und Abwesenheit aus dienstlichen Gründen sei der vorgegebene Zeitrahmen (Berichtabgabe zum 06. September 2002) für eine angemessene Beurteilung nicht ausreichend gewesen. Deswegen habe er den 30. November 2002 als Zäsur definiert. Nach Darlegung und Beurteilung einzelner Aufgabenbereiche (Besuchsdienst, Amtshandlungen, diakonische Aufgaben, Projektentwicklungen/Jugendarbeit/ Jahr der Bibel 2003, kollegiale Arbeitsgruppe, Mitarbeiterkreis im Bezirk, Gesprächsverhalten, Gottesdienste, Konfirmandenarbeit und Gremienarbeit) kam Pfarrer Q. zusammenfassend zu dem Ergebnis, aufgrund seiner Beobachtungen und der gemachten Erfahrungen im Berichtszeitraum könne auch er „heute“ eine uneingeschränkte Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer für den Kläger nicht befürworten. Dieser habe die Probezeit in J. wohl mehr als eine Bewährungszeit denn als eine Zeit konzeptionellen Planens und reflektorischen Handelns, um die eigenen Grenzen und Möglichkeiten im pfarramtlichen Dienst an einem neuen Ort nochmals auszuloten, verstanden. Deshalb sei eine Möglichkeit der Supervision für ihn nur eingeschränkt möglich gewesen. Soweit sich der Kläger eine supervisorische Begleitung an anderen Orten geholt habe, habe ein ausreichender Transfer nicht stattgefunden. Diese Deutung bzw. Tatsachen hätten das Arbeitsverhältnis behindert und die notwendige Offenheit und Klärung verun-möglicht. Der Lebensweg des Klägers als Unfallopfer sei schon beeindruckend im Kampf um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Suchen und Finden eines Berufes, zu dem sich der Kläger berufen fühle. Auf diesem Wege sei er immer wieder dem Problem der Selbstüberschätzung ausgesetzt, weil die kritische Auseinandersetzung mit Menschen mit einer Behinderung gesellschaftlich weiterhin noch stark tabuisiert sei. Dem Kläger sei nicht ausreichend bewusst, dass auch er solchen falschen Rücksichtnahmen unterworfen sei.
Der Kläger legte am 12. Dezember 2002 eine umfangreiche Stellungnahme zum Bericht des Pfarrers Q. vor. Er trat darin den einzelnen Kritikpunkten entgegen. Im Übrigen sei er durch Pfarrer Q. nur begrenzt begleitet worden. Es habe an „Hilfestellungen“ zu Veränderungen gefehlt. Abgesehen davon, dass eine Zeit von etwa 8 Monaten für konzeptionelles Planen zu knapp bemessen sei, habe für ihn die Zeit in J. selbstverständlich im Zeichen der Bewährung gestanden, denn es sei vereinbart gewesen, anhand der vorliegenden Berichte Arbeitshypothesen zu entwickeln und die behaupteten Schwächen zu überprüfen. Dies habe jedoch nur unzureichend stattgefunden.
Nach einem weiteren Gespräch mit dem Kläger im Landeskirchenamt (KORR R., LPfr. Dr. M. und LKA A. als Protokollführer) vom 12. Dezember 2002 entschied das Kollegium des Landeskirchenamtes mit Bescheid vom 16./17. Dezember 2002, zugestellt am 18. Dezember 2002, dem Kläger die Anstellungsfähigkeit als Pfarrer nicht zuzuerkennen und ihn mit Ablauf des 31. März 2003 aus dem Probedienst zu entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die Führung eines Pfarramtes, so dass die Anstellungsfähigkeit gem. § 21 Absatz 2 Satz 2 Pfarrdienstgesetz nicht zuerkannt werde. Der Bescheid stützte sich auf die Einschätzung des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde H. vom 15. Januar 2002, die Stellungnahme des Pfarrers E., den Verlauf des Gesprächs vom 20. März 2002 sowie die Stellungnahme des Pfarrers Q. vom 11. Dezember 2002.
Zur Begründung seines Widerspruchs, erhoben per Fax am 17. Januar 2003, führte der Kläger im Wesentlichen aus: Der Bericht des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde H. sei durchaus positiv zu bewerten. Pfarrer E. habe hingegen in seiner Beurteilung zunehmend die sachliche Ebene verlassen, so dass an seiner fachlichen Qualifikation sowie Unvoreingenommenheit Zweifel bestünden. Das Gespräch im Landeskirchenamt vom 12. Dezember 2002 sei nicht ergebnisoffen geführt worden. Die Gesprächsteilnehmer hätten sich kein eigenes Bild vom Kläger gemacht. Der Bericht des Pfarrers Q. könne nicht entscheidend sein. Ihm sei zu entnehmen, dass wegen Krankheitszeiten sowie Urlaubs die Beurteilungszeit letztlich auf drei Monate eingegrenzt gewesen sei. Diese Zeit sei zu kurz, um ein angemessenes Urteil fällen zu können, zumal die der Tätigkeit zugrunde liegende Dienstanweisung durch das Presbyterium erst am 20. September 2002 beschlossen worden sei. Im Übrigen seien die Feststellungen des Pfarrers im Wesentlichen unvollständig oder unrichtig und seine Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Seine Schlussbemerkung zum „Lebensweg als Unfallopfer“ lasse sein Unverständnis für die Situation behinderter Kollegen erkennen. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, dass das Landeskirchenamt nicht, wie in seinem Schreiben vom 23. April 2002 angekündigt, ihn durch einen Vertrauenspsychiater habe beurteilen lassen. Der Kläger legte ergänzend zu seinem Widerspruch eine Stellungnahme des Konventes von behinderten Seelsorgerinnen und Behindertenseelsorgerinnen e. V., Pfarrer T., F., vom 09. Januar 2003 zum Bericht des Pfarrers Dipl. Psych. Q. vor. Weiter sind zu den Akten Stellungnahmen des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde J. vom 20. Januar 2003 und vom 25. Februar 2003 gelangt, wonach der Kläger sehr engagiert in der Gemeinde tätig war. Sicher habe es auch Probleme gegeben. Der Kläger sei jedoch immer bereit und in der Lage gewesen, seine Fehler zu reflektieren und zu verbessern. Das Presbyterium sei fest davon überzeugt, dass bei dem Kläger keine gravierenden Mängel vorlägen, die eine Ausübung des Pfarramtes von vornherein ausschlössen. Ähnlich äußerten sich auch Presbyter der Kirchengemeinde H. mit Schreiben vom 24. Januar 2003. Bei der ursprünglichen Stellungnahme sei der Bericht des Pfarrers E. dem Presbyterium nicht vollständig bekannt gewesen und man habe nicht gewusst, welche Auswirkungen er im Landeskirchenamt auslösen würde. Der Kläger hat weiterhin einen Bericht des Pfarrers i. R. U., L., vom 20. Januar 2003 über durchgeführte Supervisionen sowie eine positive Einschätzung des Verlaufs zu den Akten gereicht.
In seiner Sitzung vom 14. März 2003 beschloss der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung wegen der unterlassenen Einholung des angekündigten Gutachtens eines Vertrauenspsychiaters, dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16./17. Dezember 2002 stattzugeben. Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, dem Widerspruch sei aus „formellen“ Gründen stattgegeben worden. Prof. Dr. Dr. W. werde gebeten, nunmehr ein psychotherapeutisches Gutachten zu erstellen. Da dem Widerspruch stattgegeben sei, sei der Kläger nicht zu dem angegebenen Zeitpunkt aus dem Probedienst entlassen. Allerdings sei es nicht notwendig, dass er in seiner neuen Wohnort- Kirchengemeinde Dienste verrichte.
Mit Schreiben vom 08. wie 30. April 2003 bemängelte der Kläger das Fehlen eines begründeten Widerspruchsbescheides. Sein Widerspruch sei auf die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit gerichtet gewesen. Wenn der Beschwerdeausschuss beschlossen habe, dem Widerspruch stattzugeben, sei ihm die Anstellungsfähigkeit verliehen. Eine zusätzliche Begutachtung habe er nicht beantragt. Im Übrigen existiere ein Gutachten eines Psychologen X., wonach keine Begutachtung mehr initiiert sei. Das Landeskirchenamt trat mit Schreiben vom 29. April wie 09. Mai 2003 der Ansicht des Klägers über einen Abschluss des Verfahrens entgegen und es teilte mit, da der Kläger keine weitere Begutachtung wünsche, werde das Gutachten des Psychologen X. im weiteren Verfahren berücksichtigt und die Angelegenheit werde erneut dem Kollegium des Landeskirchenamtes zur Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit vorgelegt.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003, der hier streitgegenständlich ist, entschied das Kollegium des Landeskirchenamtes erneut, dem Kläger die Anstellungsfähigkeit nicht zuzuerkennen und ihn nunmehr mit Ablauf des 30. September 2003 aus dem Probedienst zu entlassen. Es stützte sich dabei auf die Stellungnahmen des Studiendirektors D. des Predigerseminars S. vom 06. März wie 24. August 1998, die Stellungnahme des Pfarrers E. zum 01. Oktober 1999, den Bericht des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde H. vom 15. Januar 2002, den zeitgleichen Bericht des Pfarrers E., das Gespräch im Landeskirchenamt vom 20. März 2002, die Stellungnahme des Pfarrers Q. vom 11. Dezember 2002 sowie das Gespräch im Landeskirchenamt vom 12. Dezember 2002.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beschwerdeausschuss der Ev. Kirche im Rheinland mit Bescheid vom 30. September 2003 zurück. Die Einschätzung, dass bei dem Kläger die notwendigen pfarrdienstlichen Gaben nicht vorliegen, sei ordnungsgemäß und fehlerfrei auf der Grundlage der genannten Stellungnahmen erstellt. Die Stellungnahmen und Berichte seien wiederum ausführlich begründet und in sich schlüssig. Die Anstellungsfähigkeit sei auch nicht mit dem Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 14. März 2003 festgestellt, da sich dieser nur über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16./17. Dezember 2002 verhalten habe. Im Übrigen komme dem Beschwerdeausschuss über die reine Rechtmäßigkeitsprüfung auch keine Zweckmäßigkeitsprüfungskompetenz zu, die für eine Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit von Nöten wäre. Eine Verlängerung des Probedienstes komme nicht in Frage, da die Ungeeignetheit zum Pfarrdienst feststehe. Der Beschwerdeausschuss ordnete gleichzeitig mit seinem Bescheid die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheides vom 24. Juni 2003 an.
Der Kläger hat am 29. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und ergänzt er sein früheres Vorbringen. Er weist insbesondere auf seine Schwerbehinderung und auf § 81 Absatz 2 SGB IX sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf hin, wonach schwerbehinderte Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen. Dies sei hier indes der Fall.
Er beantragt,
unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 30. September 2003 festzustellen, dass ihm bereits durch den Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 14. März 2003 die Anstellungsfähigkeit verliehen worden ist,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 30. September 2003 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden vor, eine Benachteiligung wegen der Behinderung liege nicht vor. Die Mängel bzgl. der pfarramtlichen Eignung des Klägers hätten mit seiner Behinderung nichts zu tun.
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Gründe:

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, mit dem Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 14. März 2003 sei ihm die Anstellungsfähigkeit verliehen, bestehen zwar keine Bedenken gegen ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers. Die Klage ist indes insoweit unbegründet. Zwar hatte der Kläger mit seinem gegen den ursprünglichen Bescheid vom 16./17. Dezember 2002 gerichteten Widerspruch vom 17. Januar 2003 über die bloße Aufhebung des Bescheides hinaus die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bzw. die angemessene Verlängerung des Probedienstes beantragt. Aus dem Protokoll der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 14. März 2003 wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeausschuss weder eine Verpflichtung zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit noch zur Verlängerung des Probedienstes beschlossen hat. Er wollte lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 16./17. Dezember 2002, um die nachträgliche Berücksichtigung eines damals noch für notwendig erachteten Gutachtens zu ermöglichen. Dies ist dem Kläger auch mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25. März 2003 mitgeteilt worden. Bei dieser klar erkennbaren Absicht hätte der Tenor des Beschlusses des Beschwerdeausschusses an sich zwar anders lauten müssen (Stattgabe hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens, im Übrigen Zurückweisung des Widerspruches). Dass dies nicht erfolgt ist, stellt jedoch die Eindeutigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Die Anstellungsfähigkeit wurde dem Kläger damit nicht bescheinigt. Die aufgetretenen Fehler (Unvollständigkeit des Tenors, unterlassener Widerspruchsbescheid) rechtfertigen nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung.
Der auf eine Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Neubescheidung darüber, ob ihm nach der bisherigen Zeit des Probedienstes gem. § 19 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz - PfDG -) die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden kann oder ob jedenfalls die Zeit des Probedienstes verlängert wird.
Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt voraus, dass sich der Pfarrer z.A. während der Probezeit bewährt hat (§ 11 Abs. 1 PfDG). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, die auch die Möglichkeit einer oder den Anspruch auf eine Verlängerung nach § 19 Abs. 1 S. 2 PfDG einschließt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dieser ist an der Frage auszurichten, ob berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die Führung eines Pfarramtes bestehen (vgl. § 21 Abs. 2 S. 2 PfDG). Hat der Pfarrer z. A. ein Verhalten gezeigt, welches die Besorgnis begründet, er werde aus persönlichen oder fachlichen Gründen den an ihn gestellten Anforderungen auf Dauer nicht oder nur unzureichend genügen, kann die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit versagt und das Dienstverhältnis muss beendet werden, § 21 Abs. 3 PfDG. Der Dienstherr hat in seine Entscheidung jedoch auch die Frage mit einzustellen, ob er statt der unmittelbaren Entlassung zunächst im Einzelfall aus besonderen Gründen die Probezeit gem. § 19 Abs. 1 S. 2 PfDG um bis zu zwei Jahre verlängert, bevor er eine abschließende Entscheidung trifft. Die vom Dienstherrn getroffene Entscheidung kann von der Verwaltungskammer nur darauf überprüft werden, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob bei der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte, z. B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990, BVerwGE 85,177/180, und vom 18. Juli 2001, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung All 5.1 Nr. 81.
Genügt ein Bewerber den Anforderungen nicht, kann er seinen Anspruch auch nicht aus dem Schwerbehindertenrecht herleiten. Zwar dürfen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB IX, der jedenfalls nach seiner Intention auch in kirchenrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Die Vorschrift kann indes nicht über eine fehlende Qualifikation hinweghelfen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 1998 – 6 B 2211/98 - ZBR 2000 Seite 100 zur Beförderungsentscheidung im staatlichen Beamtenrecht,
soweit sie verlässlich feststeht. Aus dem Benachteiligungsverbot folgt jedoch die Verpflichtung, in dem durch das Berufsbild und dessen Erfordernisse gesetzten Rahmen die Arbeitsanforderungen so zu gestalten, dass ein leistungsgerechter Arbeitseinsatz ermöglicht wird und damit die Voraussetzungen geschaffen werden, dass ein Behinderter vollwertige Arbeit leisten kann. Das beinhaltet eine Rücksichtnahme und besondere Förderung. So kann eine Behinderung auch einen Ausnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 PfDG begründen, wenn eine fehlende Qualifikation noch nicht abschließend feststeht. Die Erschwernisse einer Behinderung können zu Verzögerungen führen, so dass eine sachgerechte Entscheidung in der regelmäßigen Beurteilungszeit von drei Jahren nicht ohne Benachteiligung des Behinderten möglich, sondern eine Verlängerung der Beurteilungszeit geboten ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und daher aufzuheben:
1. In die Bewertung sind zunächst Sachverhalte zu Lasten des Klägers eingestellt worden, die nicht hätten von Bedeutung sein dürfen. Die beiden Stellungnahmen des Studiendirektors des Predigerseminars S., Pfarrer D., vom 06. März und 24. August 1998 sowie die Stellungnahme des Pfarrers E. vom 16. September 1999 betreffen die Ausbildungszeit des Klägers und liegen vor seinem pfarramtlichen Probedienst. Die Beurteilung, ob die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden kann, ist jedoch in der Regel danach vorzunehmen, ob sich die Bewerberin oder der Bewerber im pfarramtlichen Dienst bewährt hat, § 11 Abs. 1 PfDG. Soweit dies nur „ in der Regel“ gilt, sind die Ausnahmen in § 13 PfDG normiert und betreffen Fälle, in denen ein Bewerber aus anderen evangelischen Kirchen oder Kirchengemeinschaften stammt. Wird der pfarramtliche Probedienst in der evangelischen Kirche der Union absolviert, sieht das Gesetz die Berücksichtigung anderer Zeiten bei der Beurteilung nicht vor. Deshalb dürfen auch nach den kirchenrechtlichen Vorschriften, wie im staatlichen Recht,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 – in Schütz/Maiwald,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 81,
Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. Rd. 174,
nur Sachverhalte in die Beurteilung der Anstellungsfähigkeit einbezogen werden, die die Zeit des Probedienstes betreffen.
Unabhängig davon wird aus dem Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich, weshalb den aus der Ausbildungszeit stammenden Beurteilungen des Predigerseminars, anders als in dem vorangegangenen Bescheid vom 16./17. Dezember 2002, nunmehr noch maßgebliche Bedeutung zukommen soll. Wurden sie aber erwähnt, hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass Herr D. bei einer supervisorischen Begleitung des Probedienstes des als lernwillig bezeichneten Klägers eine Besserung für möglich hielt und diese Besserung nachträglich auch tatsächlich festgestellt worden ist. Jedenfalls fasste Pfarrer E. nach knapp einjähriger Vikarszeit in der Ev. Kirchengemeinde H. unter dem 16. September 1999 zusammen, der Kläger bedürfe zwar noch des Feinschliffs, dieser Aufgabe wollten sie sich jedoch in ihrer Gemeinde in den nächsten Jahren gerne annehmen, in der berechtigten Hoffnung, dass sich in drei Jahren ein fleißiger, solider und engagierter Pfarrer bewerben wird. Es hätte einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welche Bedeutung der Einschätzung des Herrn D. angesichts der offensichtlichen Fortentwicklung des Klägers noch zukommen konnte.
Die Stellungnahme des Pfarrers E. vom 16. September 1999 wird zwar in dem angefochtenen Bescheid erwähnt. Allerdings beschränkt sich dies auf die Feststellung, der Kläger habe Probleme im Umgang mit Jugendlichen und Konfirmanden. Die Gemeinde und er selbst, Pfarrer E., seien bereit, mit ihm gemeinsam daran zu arbeiten. Durch diese starke Verkürzung wird der insgesamt positive Eindruck der Stellungnahme vom 16. September 1999 verdunkelt. Die positiven Entwicklungen im Predigtdienst, die Stärken des Klägers in der Gemeindearbeit sowie im Besuchsdienst sind ebenso nicht berücksichtigt wie die Feststellung, dass es der Kläger zwar nicht leicht haben werde, da er kein Typ sei,auf den eine Gemeinde von Anfang an fliege. Er werde aber für eine Gemeinde, die ihm in Offenheit entgegentrete, „ganz sicher eine gute Wahl sein“. Gegen eine Anstellungsfähigkeit des Klägers spricht dies nicht.
2. Ein weiterer, schwerer Beurteilungsfehler liegt darin, dass die ausführlichen Stellungnahmen des Klägers zu den Beurteilungen des Pfarrers E. vom 05. Januar 2002 sowie des Pfarrers Q. vom 11. Dezember 2002, mit denen er substantiiert Darstellungen in den Berichten entgegengetreten ist, beurteilungsrelevante Ereignisse aus seiner Sicht dargestellt und Umstände geschildert hat, die der Klärung bedurften, nicht Pfarrer E. und Pfarrer Q. zur Stellungnahme vorgelegt worden sind. Wegen der schwerwiegenden Bedeutung der Entscheidung über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit muss der Bewerber das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertung geltend machen zu können, die auch zur Kenntnis genommen werden und denen nachgegangen wird. Dem ist hier nicht Rechnung getragen worden. Die Gegendarstellungen warfen beurteilungsrelevante Fragen auf, die vor der Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit hätten geklärt und mit denen sich die angefochtenen Bescheide hätten auseinandersetzen müssen. Beides ist nicht erfolgt. Dazu hätte aber um so mehr Veranlassung bestanden, als mit Schreiben vom 24. Januar 2003 immerhin 7 der offensichtlich 14 Presbyter der Ev. Kirchengemeinde H. eine positive Neueinschätzung der Arbeit des Klägers vorgenommen haben und sich auch das vorher nicht befragte Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde J. mit zwei Schreiben vom 20. Januar bzw. 05. März 2003 für den Kläger eingesetzt hat. Statt das zuvor entgegen den eigenen Richtlinien (Hinweise zu den Formularen „ Bericht und Stellungnahme zum Probedienst für den Pfarrdienst“, Stand: 10/2002 der Evangelischen Kirche im Rheinland) nicht um Stellungnahme gebetene Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde J. knapp zu bescheiden, es bestehe keine Veranlassung, die Entscheidung zu revidieren, eine Vielzahl weiterer Rückmeldungen und Eindrücke, die zusammengenommen ein deutliches Votum abgäben, stehe zur Verfügung, hätte spätestens die Stellungnahme des Presbyteriums Veranlassung zu weiteren Ermittlungen geben müssen.
3. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin die Entscheidung, entgegen dem Votum des Pfarrers E., des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde H. und des Superintendenten des Kirchenkreises L. nicht den Probedienst des Klägers zu verlängern. Auch Pfarrer Q. hatte sich dafür ausgesprochen. Angesichts des deutlich gewordenen Lernwillens des Klägers einerseits und der aufgrund seiner Behinderung aufgetretenen Erschwernisse andererseits hätte bei fehlender Feststellung der Anstellungsfähigkeit jedenfalls eine Verlängerung des Probedienstes nahegelegen. Weshalb das Landeskirchenamt gleichwohl zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, ist in den angefochtenen Bescheiden nicht begründet worden.
4. Soweit sich die angefochtenen Bescheide auf im Landeskirchenamt mit dem Kläger geführte Gespräche beziehen, vermögen diese die vorbeschriebenen Beurteilungsfehler nicht auszugleichen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit in den Gesprächen eigene Erkenntnisse gewonnen worden sind, die ordnungsgemäße, mit Blick auf die Gegendarstellungen des Klägers ausreichend hinterfragte Beurteilungsbeiträge der Mentoren hätten ersetzen können. Zur Klärung der vorher angesprochenen Fragen konnten die Gespräche jedenfalls nicht dienen, da die beiden Mentoren oder Presbyter, die die Beurteilungen unter Berücksichtigung der Gegendarstellungen hätten erläutern können, nicht hinzugezogen worden sind.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon gesprochen werden, dass die wertende Entscheidung über eine Anstellungsfähigkeit auf einer ausreichenden und vollständigen Grundlage erfolgt ist, so dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Die zuvor im Verwaltungsverfahren unterbliebene Klärung konnte nicht durch das Gericht nachgeholt werden. Gerichtliche Ermittlungen und eine Beweisaufnahme kommen nur zur Überprüfung einer festgestellten Entscheidungsgrundlage in Betracht, sie können nicht stattdessen die Grundlage schaffen. Die Beurteilung einer wertenden Entscheidung unter Veränderung der Entscheidungsgrundlage käme einer Eigenbewertung des Gerichtes gleich, die ihm nicht zusteht. Andererseits steht angesichts der aufgezeigten Fragen nicht fest, dass nur die Feststellung einer Anstellungsfähigkeit in Betracht kommt. Das kann auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers angenommen werden, da dadurch die Feststellung einer ausreichenden Qualifikation nicht ersetzt werden kann.
Bei einer Neubescheidung wird die Beklagte die Beurteilungen der Pfarrer E. und Q. aus der Probezeit, die Gegendarstellungen des Klägers, zu den Gegendarstellungen einzuholende Stellungnahmen der beiden Pfarrer und die Berichte der beiden Presbyterien zu berücksichtigen haben. Insbesondere wird auch die Behinderung des Klägers und die Frage zu berücksichtigen sein, ob behinderungsbedingte Erschwernisse nicht wenigstens eine Verlängerung der Probezeit gebieten, falls auch bei sachgerechter Beurteilung auf der Grundlage der bisherigen Probezeit noch keine Anstellungsfähigkeit festgestellt wird. Im Falle der Verlängerung wird die zeitliche Beschränkung des § 19 Abs. 1 S. 2 PfDG (höchstens zwei Jahre) zu berücksichtigen sein. Nach Satz 3 der Norm verlängern sich allerdings „die genannten Fristen“, d.h. auch die maximale Zeit der Verlängerung, um die Zeit einer Freistellung. Entsprechendes wird in Fällen zu gelten haben, in denen das Dienstverhältnis zunächst zu Unrecht beendet worden ist, da auch dadurch Perioden entstehen, die, wie bei einer Zeit der Freistellung, nicht zur Bewährung genutzt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.