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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:29.09.2003
Aktenzeichen:VK 16/2002
Rechtsgrundlage:§ 12 BeamtenVG; §§ 18, 47 PfBVO i.V.m. § 85 Abs. 1, 5 Satz 2 BeamtVG; § 32 PfBO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ausbildungs- und Prüfungszeiten, ruhegehaltsfähige Dienstzeiten
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Leitsatz:

Soweit sich ein Studium dadurch verzögert hat, dass anderen Tätigkeiten und Studien Vorrang eingeräumt wurde und in Folge dieser anderen Tätigkeiten und Studien eine Sprachprüfung erst im 16. Semester abgelegt wurde, kann dies nicht zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Studienzeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten führen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1948 geborene Kläger ist als Pfarrer mit Wirkung vom 01.03.2002 gemäß § 93 Abs.1 Pfarrdienstgesetz (PfDG) in den Ruhestand versetzt worden und seitdem Versorgungsempfänger. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Berechnung der Versorgungsbezüge, wobei ausschließlich die Berücksichtigung der Studienzeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Streit ist.
Der Kläger machte 1969 Abitur; das Abiturzeugnis schloss den Nachweis des Großen Latinums ein. Im selben Jahr begann er sein Studium der Ev. Theologie an der Universität U.. Über die Prüfung in der hebräischen Sprache (Hebraicum) wurde ihm am 19.03.1970 ein Zeugnis ausgestellt. Am 20.04.1976 führte Oberkirchenrat O. im Landeskirchenamt ein Gespräch mit dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt im 13. Semester befand, u.a. wegen des noch fehlenden Graecums. Dabei erklärte der Kläger, der 1969 geheiratet hatte und inzwischen Vater eines Kindes war, einerseits habe er sich vor dem Graecum gedrückt und andererseits sich dem wissenschaftlichen Studium durch ein Übermaß an gemeindepraktischer Tätigkeit entzogen. Zudem verdiene er seinen Lebensunterhalt als studentische Hilfskraft und durch Nachhilfestunden. Oberkirchenrat O. wies den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass er sein Graecum bis zum Beginn des Wintersemesters 1976 abzulegen habe, sonst sei sein Studium als gescheitert anzusehen. Im Mai 1976 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Am 08.10.1976 legte der Kläger, nunmehr im 15. Semester, die Prüfung in der Griechischen Sprache (Graecum) an der Kirchlichen Hochschule in W. ab.
Am 20.10.1976 fand auf Wunsch des Klägers im Landeskirchenamt ein weiteres Gespräch zwischen ihm und Oberkirchenrat O. statt, bei dem es auch um den Studiengang des Klägers ging. Dabei wurde in einem Vermerk festgehalten, dass der Kläger nunmehr sein Studium zielgerichtet beenden und im Frühjahr 1978 sein Examen ablegen sollte. Er legte nach dem 16. Semester sein Erstes Theologisches Examen im Frühjahr 1978 ab. Als Vikar begann er am 01.04.1978 seinen praktischen Ausbildungsdienst, der bis zum 31.03.1980 andauerte. Nach Ablegung der 2. Theologischen Prüfung am 21.03.1980 war er vom 01.04.1980 bis 08.11.1980 Pastor im Hilfsdienst, danach vom 09.11.1980 bis 01.03.1997 Gemeindepfarrer.
1980 heiratete er erneut. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens von seiner 2. Ehefrau im Spätsommer 1991 fragte das Familiengericht V. die Daten für den Versorgungsausgleich an. Unter dem 03.12.1991 erfolgte insoweit eine Berechnung durch das Landeskirchenamt der Beklagten, wobei unter anderem die Ausbildungs- und Prüfungszeit mit 4 Jahren und 181 Tagen angesetzt wurde. Diese Berechnung erhielt der Kläger im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch zur Kenntnis.
Auf seinen eigenen Antrag hin wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber der 8. Pfarrstelle des Kirchenkreises K. war, mit Wirkung zum 01.03.1997 in den Wartestand mit Wartegeld versetzt. Bereits am 12.03.1997 bat er um Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und darum, die Studien- und Prüfungszeiten „in höchstmöglichem Umfang zu berücksichtigen“. Dabei ging er von einem dreijährigen Wartestand aus. Eine Berechnung der Zeiten erfolgte jedoch nicht, weil erst die Landessynode 1998 wegen der anstehenden Änderungen im Versorgungsrecht abgewartet werden sollte. Für die Zeit vom 01.05.1997 bis 31.12.1998 erhielt er einen befristeten Beschäftigungsauftrag. Nach der Landessynode 1998 und nach der Änderung des Versorgungsrechts ab 01.07.1998 erfolgte die vorläufige Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, wobei die Ausbildungs- und Prüfungszeiten - wie 1991 schon - mit 4 Jahren 181 Tagen angesetzt wurden. Auch diese Berechnung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.1998 zur Kenntnis gegeben.
Mit Wirkung vom 01.03.2002 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.
Unter dem Datum vom 28.01.2002 – abgesandt am 14.02.02 – wurden seitens der Beklagten der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) die Angaben zur Aufnahme des Versorgungsfalles mitgeteilt. Bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (RDZ) erfolgte auch eine Festsetzung der zu berücksichtigenden Studien- und Prüfungszeiten mit 4 Jahren 181 Tagen. Dabei wurde eine Vergleichsberechnung nach dem jeweiligen Recht, das vor und nach dem 01.07.1998 galt, zugrunde gelegt. Die Beklagte legte ihrer Dienstzeitberechnung die für den Kläger günstigere, anrechenbare Studien- und Prüfungszeit von 4 Jahren und 181 Tagen zugrunde. Die Beklagte errechnete einschließlich dieser Studien- und Prüfungszeit insgesamt eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 29 Jahren und hieraus einen Ruhegehaltssatz von 61,63 v.H.
Durch Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18.02.2002 wurde das Ruhegehalt mit 61,63 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.3.2002 – per Fax eingegangen bei der Beklagten am selben Tag - Widerspruch ein. In seiner Begründung mit Schreiben vom 08.06.2002 führte der Kläger aus, die Alternativberechnung hinsichtlich der Studien- und Prüfungszeiten habe er nicht verstanden. Beide Berechnungen seien in sich nicht stimmig. Er verstehe § 32 PfBVO so, dass über die 4 Jahre Studienzeit hinaus die durch abzulegende Sprachprüfungen eingetretene Verzögerung – in seinem Fall 3 Semester – angerechnet werden könne. Bei der Berechnung der Studienzeit durch die Beklagte nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht würden 4 Jahre Studienzeit und 181 Tage Prüfungszeit berücksichtigt. Sprachsemester kämen dabei überhaupt nicht mehr zur Anrechnung. Das sei unverständlich, weil schon nach der alten Rechtslage zusätzliche Verzögerungen, die durch abzulegende Sprachprüfungen entstanden seien, hätten berücksichtigt werden können. Selbst bei Zugrundelegung der ab 01.07.1998 geltenden Fassung der PfBVO § 29 könne für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung ein Semester angerechnet werden.
Nachdem der Beschwerdeausschuss der Beklagten diesen Widerspruch nicht innerhalb von 5 Monaten nach Eingang beschieden hatte, teilte dies die Beklagte durch Schreiben des Landeskirchenamtes (LKA) vom 22.08.2002 mit und wies mit einer entsprechenden Rechts-behelfsbelehrung darauf hin, dass deshalb der Widerspruch gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) als abgelehnt gelte.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28.09.2002 gegen den Ablehnungsbescheid Klage, die am 02.10.2002 bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer eingegangen ist.
Er trägt vor:
Hinsichtlich der Berücksichtigung der Studienzeiten sei, hierin stimme er mit der Beklagten überein, eine Vergleichsberechnung nach § 23, 51 PfBVO i.V.m. §§ 69 ff BeamtVG vorzunehmen.
Bis 1988 einschließlich seien nach § 32 PfBVO als Ausbildungszeit gemäß § 12 BeamtVG eine Studienzeit bis zu 4 Jahren und eine Prüfungszeit bis zu 6 Monaten anrechenbar gewesen, sofern bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren noch nicht erreicht worden sei. Sofern die Studienzeit sich durch abzulegende Sprachprüfungen verzögert habe, sei auch diese Zeit anrechenbar gewesen.
Nach 1988 und bis zum 30.06.1998 habe § 29 PfBVO bestimmt, dass eine Studienzeit bis zu vier Jahren, eine Prüfungszeit von bis zu 6 Monaten und eine Verzögerungszeit durch abzulegende Sprachprüfungen berücksichtigt werden könnten.
Nach dem ab 01.07.1998 geltenden § 24 PfBVO könne für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung eine Zeit von bis zu 6 Monaten anrechnungsfähig sein.
Die Beklagte sei in ihrer Vergleichsberechnung zu folgenden Ergebnissen gekommen:
- nach dem vor dem 01.07.1998 geltenden Recht sei eine Studien– und Prüfungszeit von 4 Jahren und 181 Tagen zu berücksichtigen,
- nach dem nach dem 01.07.1998 geltenden Recht sei eine Studien– und Prüfungszeit von 4 Jahren zu berücksichtigen.
Die zugrunde liegende Berechnung lasse sich mit dem Wortlaut der §§ 29 bzw. 32 PfBVO in der bis 30.06.1998 gültigen Fassung nicht vereinbaren. § 12 BeamtVG sehe eine Berücksichtigung der Hochschulausbildung von bis zu drei Jahren vor. Das kirchliche Recht treffe in § 29 Abs. 1 Satz 1 PfBVO eine abweichende Bestimmung zu der in § 12 BeamtVG genannten Obergrenze. Statt der Grenze von 3 Jahren werde das Hochschulstudium mit bis zu 4 Jahren und die Prüfungszeit mit bis zu 6 Monaten berücksichtigt. Nach der systematischen Stellung solle § 29 Abs. 1 Satz 2 PfBVO a.F. die in Satz 1 genannte Obergrenze für den Fall erweitern, dass sich das Hochschulstudium durch abzulegende Sprachprüfungen verzögere. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die fünf ermittelten Sprachsemester nicht anerkannt mit der Begründung, eine anrechenbare Verzögerung liege nur vor, wenn nach Ablegung der letzten Sprachprüfung noch mehr als 6 sprachfreie Semester studiert würden. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs.1 Satz 2 PfBVO komme es aber nicht darauf an, dass sich das Studium nach Ablegung der Sprachprüfungen verzögert habe, sondern durch die Ablegung der Sprachprüfungen. Die Beklagte müsse also im Rahmen des ihr obliegenden Ermessens feststellen, ob die Ablegung der Sprachprüfungen kausal für eine Verzögerung des Studiums gewesen sei. Die Unterscheidung, ob die Sprachprüfungen zunächst und dann die sprachfreien Semester absolviert worden seien, sei möglicherweise im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen von Bedeutung, nicht aber für die Festsetzung der Versorgungsbezüge. § 29 Abs.1 PfBVO in der bis 30.06.1998 gültigen Fassung bestimme auch nicht, dass als Zeiten, die zu einer Verzögerung des Studiums infolge von Sprachprüfungen führten, nur diejenigen Semester zu zählen seien, die gemäß § 3 Pfarrer-Ausbildungsgesetz als sprachfrei zu werten seien. Sofern die Beklagte auf eine Besserstellung des Klägers gegenüber einem Pfarrer abhebe, der die vorgeschriebenen sechs sprachfreien Semester nach Ablegung der letzten Sprachprüfung studiert habe, verfange dies nicht, weil es nicht darum gehe, Ausnahmeregelungen bezüglich § 3 Pfarrer-Ausbildungsgesetz zu sanktionieren, sondern die berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten festzustellen, die unabhängig davon anfielen, ob die Sprachprüfungen innerhalb der ersten fünf Semester oder zu einem späteren Zeitpunkt absolviert würden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 18. Februar 2002 in der Fassung des Schreibens des Landeskirchenamtes vom 22. August 2002 zu verpflichten, über die Festsetzung des Ruhegehaltes des Klägers ab dem 1. März 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berechnung richtig erfolgt ist.
Sie trägt hierzu vor: Bei dem Kläger sei gemäß §§ 23, 51 PfBVO i.V.m. § 85 Abs.4 Satz 2 BeamtVG eine Vergleichsberechnung erforderlich gewesen. Die Anrechnung der Studienzeiten richte sich nach § 29 PfBVO in der bis zum 30.06.1998 gültigen Fassung i.V.m. § 12 BeamtVG und i.V.m. 3 Abs.1 Pfarrer-Ausbildungsgesetz. Durch Auslegung der Kann-Vorschriften des § 29 PfBVO und des § 12 BeamtVG seien Anrechnungsgrundsätze entwickelt worden, die in der Verwaltungspraxis der Beklagten und auch der Ev. Kirche von Westfalen ständig angewandt würden.
Da mindestens 6 sprachfreie Semester nach Ablegung der letzten Sprachprüfung vorgeschrieben seien, um zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen zu werden, ergebe sich im Umkehrschluss die Anrechenbarkeit dieser Semester für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Zudem sei nach Ablegung der letzten Sprachprüfung der Grund für die Verzögerung des Studiums weggefallen. Des Weiteren seien maximal 2 mit Griechisch, maximal 2 mit Latein und maximal 1 mit Hebräisch belegte Semester anzurechnen, sofern diese Sprachen in den Semestern auch tatsächlich belegt worden seien. Bei der Festsetzung der Zeiten für den Kläger seien deshalb das 1. Semester (mit Belegung Hebräisch), das 2. und 4. Semester (mit Belegung Griechisch) sowie das 16. Semester (nach Ablegung der letzten Sprachprüfung) bis 05.09.1977 berücksichtigt worden, danach sei die Zeit vom 10.09.1977 bis 09.03.1978 als Prüfungszeit angerechnet worden.
Durch das Fehlen der vorgeschriebenen sechs sprachfreien Semester nach Ablegen der letzten Sprachprüfung habe sich im ersten Schritt eine anrechenbare Zeit von nur 2 Jahren und 161 Tagen ergeben, was dazu geführt habe, dass im zweiten Schritt nach den geltenden Bestimmungen die erheblich günstigere Mindeststudienzeit (8 Semester nach § 3 Abs.1 PfAG und die tatsächliche Prüfungszeit von 181 Tagen, insgesamt also 4 Jahre und 181 Tage, anzurechnen gewesen seien.
Die Tatsache, dass der Kläger ausnahmsweise unter Abweichung der Vorschriften von § 3 Abs.1 PfAG (Verzicht auf 6 sprachfreie Semester nach der letzten Sprachprüfung) zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen worden sei, könne nicht dazu führen, dass er bei Anrechnung der Studienzeiten besser gestellt werde als ein Pfarrer, der die vorgeschriebenen sechs Semester nach Ablegen der letzten Sprachprüfung studiert habe. Der Kläger sei auch mehrfach mündlich und schriftlich auf das Erfordernis des endlich abzulegenden Graecums hingewiesen worden.
Bei der Berechnung der Studien- und Prüfungszeiten in der nach dem 30.06.1998 geltenden Fassung, d.h. in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand Gültigkeit hatte, könnten zunächst Studienzeiten einschließlich der Prüfungszeiten von 3 Jahren angerechnet werden und maximal sechs Monate für jede erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung. Deshalb seien bei dem Kläger 4 Jahre angerechnet worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvor-gänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zur Entscheidung berufen, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers als Pfarrer und der Beklagten als Anstellungskörperschaft.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen begründeten Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens auf Anerkennung weiterer Ausbildungs-, insbesondere Studienzeiten über die von der Beklagten zugebilligte Zeit hinaus (vgl. § 71 VwGG i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - , denn die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Ausbildungs- und Prüfungszeiten mit 4 Jahren und 181 Tagen hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Für die Studien- und Prüfungszeiten im Rahmen der zu berechnenden Dienstzeiten ergibt sich in Anwendung des § 12 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. S 322; ber. 1999 S. 847; ber. S. 2033) zuletzt geändert durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 9. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) – BeamtVG – in Verbindung mit § 24 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare – PfBVO – vom 05. Dezember 2000 (KABl. 2001 S.1) zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand – 01.03.2002 - Folgendes: Das Hochschulstudium einschließlich der Prüfungszeit ist bis zu 3 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar. Der Kläger hat 2 Sprachprüfungen (Hebraicum und Graecum) – das große Latinum hatte er bereits durch das Abiturzeugnis erhalten - abgelegt, die mit jeweils 6 Monaten anrechenbar sind, somit ergibt sich eine als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbare Ausbildungs- und Prüfungszeit von insgesamt 4 Jahren.
Da der Höchstsatz des Ruhegehaltes, heute 71,75 v.H., nicht erreicht ist, ist eine Vergleichsberechnung nach §§ 18, 47 PfBVO – die Beklagte hat insoweit irrtümlich die früheren Bestimmungen der 23, 51 PfBVO a.F. zitiert - i.V.m. § 85 Abs.1, Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erforderlich, wobei die Anrechnung der Studien- und Prüfungszeit nach dem Recht, das bis zum 30.06.1998 galt, vorzunehmen ist, weil hier das Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestanden hat. Danach ergibt sich Folgendes:
Vor dem 30.06.1998 galt die Pfarrbesoldungsordnung – PfBO - in der Fassung vom 18.12.1980 (KABl. 1981 S. 1), dessen § 32 lautete:
„(1) Als Ausbildungszeit (§ 12 BeamtVG) wird die Zeit des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt, wenn der Pfarrer bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünfunddreißig Jahren noch nicht erreicht hat.
Hat sich das Hochschulstudium durch abzulegende Sprachprüfungen verzögert, so kann die Zeit der Verzögerung berücksichtigt werden.“
Durch Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 03./ 24.09.1981 (KABl. 1981 S. 227) wurde Abs. 1 Satz 1 des § 32 PfBO wie folgt geändert:
„(1) Bei Anwendung des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt als Ausbildungszeit die Zeit des vorgeschriebenen Hochschulstudiums der evangelischen Theologie bis zu vier Jahren und die Prüfungszeit bis zu sechs Monaten.“
1997 gab es eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes: Mit Wirkung ab 01. Juli 1997 wurde auf Grund Art. 4 Nr. 4 des Reformgesetzes vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) im § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Beschränkung der Anrechenbarkeit von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit auf drei Jahre bestimmt. Im Hinblick auf diese Änderung wurde seitens der Beklagten die Notverordnung vom 28./ 29. Mai 1998 (KABl. 1998 S. 183) erlassen, die ab 01.07.1998 in Kraft trat.
Ab dem 01.07.1998 galt damit folgende Regelung:
„§ 29
(1) Bei Anwendung des § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes können bei Verzögerungen des Hochschulstudiums durch abzulegende Sprachprüfungen für jede erfolgreich abgelegte Sprachprüfung bis zu sechs Monate berücksichtigt werden.“
Nach § 32 PfBO/ § 29 PfBVO a.F. ergibt sich somit als anrechenbar eine Studienzeit von bis zu 4 Jahren und eine Prüfungszeit von bis zu 6 Monaten, sofern die Prüfungszeit 6 Monate oder länger gedauert hat. Hier hat die Prüfungszeit 181 Tage gedauert, so dass auch diese Zeit anrechenbar ist. Somit ergibt sich hiernach eine anrechenbare Gesamtzeit von 4 Jahren und 181 Tagen, die die Beklagte auch so berechnet hat.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich das Studium durch Sprachprüfungen verzögert hat. Dabei kann sich eine Verzögerung hier nur auf das Graecum beziehen, das der Kläger erst am 08.10.1976 im 16. Semester abgelegt hat, weil er das Hebraicum bereits 1970 bestanden hatte. § 29 Abs.1 Satz 2 PfBVO gibt hierzu die Möglichkeit und einen entsprechenden Ermessensspielraum, ohne allerdings Anhaltspunkte zu geben, wie eine Anrechnung erfolgen soll.
Bei der Frage, ob sich das Studium durch Sprachprüfungen verzögert hat, ist zunächst von der regelmäßigen Studienzeit auszugehen. Die vorgeschriebene Studienzeit ist in § 3 Abs.1 Pfarrer-Ausbildungsgesetz – PfausbG – vom 15.02.1983 (Abl. EKD S. 82) geregelt, wonach nur zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen werden kann, wer ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie in der Regel von 8 Semestern, mindestens aber von sechs Semestern nach Ablegung der letzten Sprachprüfung nachweist. Die anrechenbare Studiendauer nach § 12 BeamtVG wird somit durch § 32/ § 29 PfBVO a.F. an die Regelstudienzeit angepasst und auf 8 Semester, d.h. 4 Jahre, zuzüglich Prüfungszeit erweitert.
Sofern der Kläger weitere Semester für anrechenbar hält, so findet dies keine gesetzliche Grundlage. Als maximal günstigste Anrechnungszeit ergeben sich 4 Jahre und 181 Tage, die von der Beklagten auch angerechnet worden sind.
Schließlich sind von dem Kläger auch keine weiteren Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die eine längere Studienzeit als anrechenbar erscheinen lassen. Die Verzögerung des Hochschulstudiums ist vorliegend nicht durch abzulegende Sprachprüfungen eingetreten. Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Studium nur deshalb verlängert und verzögert hat, weil der Kläger Tätigkeiten nachgegangen ist, die seinen Lebensunterhalt sicherten, wobei er das wissenschaftliche Studium eingestandenermaßen vernachlässigt, sich vor dem Graecum gedrückt und sich in gemeindepraktische Arbeit vertieft hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, er habe zu Beginn seines Studiums das Hebraicum abgelegt und dann zwei Semester Griechisch belegt. Nach Ablauf dieser Griechischsemester sei er zu der Einschätzung gekommen, dass er das Graecum wohl nicht bestehen würde. Daraufhin habe er einige Semester Psychologie studiert und sich gemeindepraktisch betätigt, indem er in der Gemeinde Mettmann eine Jugendarbeit der teiloffenen Tür (TOT) geleitet habe. Er habe sich jedoch danach entschlossen, sein Theologiestudium fortzusetzen, was dazu geführt habe, dass er das Graecum – wenn auch erst im 16. Semester – bestanden habe und zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen worden sei. Aus diesem Vortrag wie auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich, dass sich das Studium des Klägers gerade nicht durch die Sprachprüfung in der griechischen Sprache verzögert hat, sondern dadurch, dass der Kläger anderen Tätigkeiten und Studien Vorrang eingeräumt hat.
Alle diese Gründe vermögen nicht dazu zu führen, eine längere als die anerkannte Studienzeit als berücksichtigungsfähig anzusehen und den Kläger neu zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.