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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.06.2006
Aktenzeichen:VK 01/2005
Rechtsgrundlage:§ 10 PfBVO; § 18 Abs. 1 PfBVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Familienzuschlag, Gleichbehandlung, Hinterbliebenenversorgung, eingetragene Lebenspartnerschaft
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Leitsatz:

  1. Die eingetragene Lebenspartnerschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers begründet weder einen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 noch einen Anspruch auf Verpflichtung, eine Hinterbliebenenversorgung für den Lebenspartner entsprechend derjenigen eines hinterbliebenen Ehepartners zuzusichern.
  2. Die Beschlüsse der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11.01.1995, in denen die Presbyterien und andere Körperschaften aufgefordert werden, bei Personalentscheidungen niemanden wegen seiner Homosexualität etwa bei der Entscheidung über Einstellung, Versetzung oder Beförderung zu benachteiligen, bedeuten keine Gleichstellung in eingetragener Lebensgemeinschaft lebender Pfarrerinnen und Pfarrer in jeder Hinsicht und enthalten nicht die Pflicht auch zur besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit verheirateten Pfarrerinnen und Pfarrern. Das zeigt eine Gesamtschau der Beschlüsse der Landessynode zum Umgang mit eingetragenen Lebenspartnerschaften. So wurde eine Trauung/Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ausdrücklich abgelehnt und im Zusammenhang mit der beschlossenen gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare darauf hingewiesen, dass eine solche gottesdienstliche Begleitung keine Amtshandlung und ein solcher Gottesdienst in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden sei.
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Tenor:

Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,
wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand

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Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers noch um die Gewährung eines Familienzuschlages und die Regelung der Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger, geboren 1956, ist seit 1986 Pfarrer auf Lebenszeit. Am 01.08.2001 schloss er mit seinem Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft.
Mit Schreiben vom 01.12.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten zunächst die Berücksichtigung seines neuen Familienstandes als geändertes Merkmal auf der Gehaltsabrechnung.
Mit Schreiben vom 22.07.2003 beantragte der Kläger ferner die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit verheirateten Pfarrerinnen und Pfarrern, insbesondere ab 02.12.2003 den Ortszuschlag für Verheiratete. Sein Lebenspartner sei nicht im öffentlichen Dienst tätig. Ferner begehrte der Kläger die Feststellung, dass seinem Lebenspartner L. ab spätestens 02.12.2003 im Fall seines Todes dieselbe Hinterbliebenenversorgung wie einem überlebenden Ehegatten zustehe. Zur Begründung führte er an:
Aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, die die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vorschreibe und die bis zum 02.12.2003 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) auch beamtenrechtlich umgesetzt werden müsse, stehe seinem Lebenspartner dieselbe Hinterbliebenenversorgung zu wie einem überlebenden Ehegatten. Die Richtlinie verbiete u.a. die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Wer wie die Beklagte MitarbeiterInnen und PfarrerInnen, die eine Lebenspartnerschaft führen, weiter beschäftige, der dürfe diese nicht mehr besoldungsrechtlich diskriminieren. Dies gelte für die Beklagte insbesondere auch aufgrund des Beschlusses der Landessynode im Jahr 1995 zum Thema „Homosexualität – Homosexuelle Liebe“, in dem sie dazu auffordert, jeder Diskriminierung und Demütigung homosexuell lebender Menschen entgegen zu treten und darüber hinaus MitarbeiterInnen und PfarrerInnen wegen ihrer Homosexualität nicht zu benachteiligen.
Die Richtlinie 2000/78/EG sei deshalb hinsichtlich der Besoldung von Lebenspartnern ein „für alle geltendes Gesetz“ im Sinne von Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV), an das auch die Beklagte gebunden sei. Seinem Lebenspartner L. stehe auch eine Hinterbliebenenversorgung wie einem überlebenden Ehegatten zu. Pensionen gälten europarechtlich als Entgelt, bei dem eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 verboten sei. Es würde also einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG bedeuten, würde man seinem Lebenspartner die Witwerpension verweigern. Im Übrigen würden in der Nordelbischen Landeskirche bereits jetzt in Eingetragenen Partnerschaften lebende Bedienstete wie Verheiratete behandelt.
Die Beklagte vertrat in ihrem Schreiben an den Kläger vom 12.08.2003 die Ansicht, die Eingetragene Lebenspartnerschaft sei nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland der in Art. 6 GG genannten und durch diese Verfassungsnorm geschützten Ehe bzw. Familie nicht gleichgestellt. Darum könnten Regelungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht, die an den Familienstand „verheiratet“ anknüpften, auch nicht als Diskriminierung von anderen Personengruppen verstanden werden, weil es an der Vergleichbarkeit fehle. Eine Diskriminierung sei nämlich nur dort festzustellen, wo gleiche Sachverhalte unterschiedliche Folgen hätten. Auch die Landessynode habe in keinem ihrer Beschlüsse die Lebenspartnerschaft mit der Ehe gleichgestellt. Sie habe sich lediglich dafür ausgesprochen, homosexuell lebende Menschen bei Personalentscheidungen nicht zu benachteiligen, d.h. diese ohne Ansehung von sexuellen Orientierungen zu treffen. Auch damit sei aber nicht festgestellt, dass andere Lebensformen als die eheliche der Ehe gleichgestellt und daraus unter anderem entsprechende besoldungs- und versorgungsrechtliche Konsequenzen gezogen würden. Die Synode habe vielmehr mehrfach festgestellt, dass das Besoldungs- und Versorgungsrecht so eng wie möglich am staatlichen Recht orientiert sein solle.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2004 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und beantragte die korrekte Eintragung des Familienstandes der Lebenspartnerschaft auf den Gehaltsmitteilungen sowie zusätzlich, dem Kläger einen Ortszuschlag zu gewähren. Hinsichtlich des Ortszuschlages verwies er zur Begründung zunächst auf das Schreiben des Klägers vom 22.07.2003. Ein entsprechender Anspruch sei ferner auch aus Art. 3 GG begründet. Es sei nicht ausreichend, lediglich festzustellen, dass die einen verheiratet seien und die anderen nicht. Denn sonst wäre jede Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass Art. 6 GG nicht etwa jegliche Ungleichbehandlung sonstiger Lebensgemeinschaften rechtfertige, dies insbesondere dann nicht, wenn es den Beteiligten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hätten, verwehrt sei, die Ehe einzugehen. Der Ortszuschlag erfülle eine Ausgleichsfunktion im Hinblick auf die in einer Ehe in typischer Weise auftretenden Unterhaltslasten. Jetzt sei allerdings ein entscheidender Wandel durch das LPartG eingetreten. § 5 LPartG stelle die Unterhaltsverpflichtungen in der Lebenspartnerschaft den Unterhaltsverpflichtungen in der Ehe vollständig gleich, dies sogar durch die entsprechende Anwendung der für die Ehe geltenden Regelungen. Somit sei der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, dass in der Lebenspartnerschaft Unterhaltslasten in gleicher Weise wie in der Ehe aufträten, was er in gleicher Weise geregelt habe. Eine gleichwohl vorgenommene Ungleichbehandlung stelle somit eine Diskriminierung dar.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 beantragte der Kläger im Nachgang zu den bisherigen Anträgen die Zusicherung der Beklagten, im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente in gleichem Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf den bisherigen Vortrag. Zum Rechtsschutzbedürfnis führte er aus, dass der Kläger, wie sich aus dem beigefügten ärztlichen Attest ergebe, an einer schwerwiegenden Autoimmunerkrankung der Gallenwege leide. Er habe deshalb ein gesteigertes Bedürfnis, seinen Lebenspartner bereits zum jetzigen Zeitpunkt für seinen Todesfall abgesichert zu wissen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002.
Mit Bescheid vom 23.07.2004 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Zur Begründung führte sie aus, weder die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) noch das Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes sähen für den Tatbestand der Eingetragenen Lebenspartnerschaft als Rechtsfolge die Zahlung eines Familienzuschlages der Stufe 1 oder die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung vor. Die Gliedkirchen der EKD hätten hierüber kürzlich beraten und seien sich einig, dass es in diesem Punkt keine Abweichung vom Besoldungs- und Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes geben solle. Daran ändere auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.04 – 6 AZR 101/03 - nichts, denn diese betreffe nur Arbeitsverhältnisse und die daraus resultierenden, tarifvertraglich geregelten Vergütungen, nicht aber besoldungsrechtliche Regelungen. Die Verwaltungskammer der Beklagten könne kein Normenkontrollverfahren durchführen und könne deshalb nur die Übereinstimmung der Gehaltsabrechnungen des Klägers mit geltendem Recht überprüfen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2004 Widerspruch, den der
Beschwerdeausschuss der Beklagten durch Bescheid vom 20.12.2004 zurückwies. Die Zurückweisung wurde auf folgende Gründe gestützt: Ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages nach § 10 Abs. 1 PfBVO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BBesG bestehe nicht, weil der Kläger nicht verheiratet sei, ebenso bestehe kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil in §§ 16 ff BeamtVG ebenfalls an den Begriff der Ehegatten angeknüpft werde. Diese Bestimmungen könnten auch nicht analog angewandt werden, weil keine Regelungslücke vorliege. Die ungleiche besoldungsrechtliche Behandlung gemäß § 40 Abs. 1 BBesG von Eheleuten und Lebenspartnern verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe - anders als die Lebenspartnerschaft – unter einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stehe. Bestehende Unterhaltspflichten berücksichtige der Gesetzgeber allerdings insbesondere im Fall der §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, wonach einen Zuschlag auch solche Beamte erhalten könnten, die - neben anderen Voraussetzungen – eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind.
Die ungleiche Behandlung von Eheleuten und Lebenspartnern verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000. Hier fehle es schon an einer Diskriminierung des Klägers. Eine solche liege nach Art. 2 Abs. 2 lit. A) RL 2000/78/EG vor, wenn eine Person u.a. wegen ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahren würde. Die Unterscheidung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG knüpfe indes nicht an die sexuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand an.
Unter dem 12.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben, die am 13.01.2005 bei der Verwaltungskammer eingegangen ist.
Unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens führt er hinsichtlich des beantragten Ortszuschlages aus: Art. 3 GG gehe den Regelungen in §§ 10 Abs. 1 PfBVO und 40 Abs. 1 BBesG vor, so dass eine analoge Anwendung dieser Vorschriften von untergeordneter Bedeutung sei. Allerdings seien durch das Inkrafttreten des LPartG die Regelungen der vorgenannten Bestimmungen lückenhaft geworden und deshalb der verfassungskonformen Auslegung im Wege der Analogie zugänglich. Er beziehe sich insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.04 – 6 AZR 101/03. Auch die besoldungsrechtlichen Regelungen berücksichtigten den neuen Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Nach den Bestimmungen des BBesG gebe es lediglich verheiratete, verwitwete, geschiedene oder ledige Beamte oder Pfarrer. Der Kläger sei aber nicht ledig. Auch der Umstand, dass der Widerspruchsbescheid die Auffangregelung des § 40 Abs. 1 Ziffer 4 BBesG als nicht anwendbar erkläre, zeige, dass die besoldungsrechtlichen Regelungen lückenhaft geworden seien. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Bundesgesetzgeber oder die kirchliche Verordnungsgeberin mehr oder weniger bewusst davon abgesehen habe, eine vorhandene Lücke zu schließen. Diese Lücke müsse geschlossen werden. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 seien die unterhaltsrechtlichen Regelungen der §§ 5, 12 und 16 LPartG den diesbezüglichen Regelungen für Ehepaare vollständig angeglichen worden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in der Entscheidung vom 21.05.1999 – 1 BvR 726/98 – ausgeführt, dass der bloße Verweis auf Art. 6 GG nicht geeignet sei, jegliche Privilegierung von Ehepaaren gegenüber sonstigen Lebensgemeinschaften zu rechtfertigen, ohne dass für die Privilegierung eine inhaltliche Begründung vorläge. Dies lasse sich auch der Rechtsprechung des BVerfG zum Steuerrecht entnehmen.
Entgegen dem Widerspruchsbescheid habe der Kläger seinen Lebenspartner in seine Wohnung aufgenommen, lebe mit diesem seit dem 01.01.1996 – behördlich angemeldet seit dem 28.12.1995 - gemeinsam in der Dienstwohnung und habe dafür auch die Genehmigung des Vorstandes des Ev. Stadtkirchenverbandes A.. Dies habe er auch regelmäßig in seinen Erklärungen zum Orts- und Familienzuschlag angegeben. Zusätzlich habe er am 27.02.1997 und am 19.09.1999 die Kopie der Lohnsteuerkarte seines damals noch Lebensgefährten eingereicht, aus der hervorgehe, dass der Lebenspartner über keine eigenen Einkünfte oder Bezüge verfügte, sondern beide von den Bezügen des Klägers lebten. Sein Lebenspartner habe im Jahr 1996 aus einem Studentenjob ein Bruttoeinkommen von 2.297,65 DM erzielt und ansonsten kein weiteres Einkommen gehabt. Dies habe der Kläger in seiner Erklärung vom 25.02.1997 zum Orts- und Familienzuschlag 1996/1997 dem Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten unter Kopie einer Lohnsteuerkarte seines Lebenspartners für das Jahr 1996 mitgeteilt. Vom 01.01.1997 bis 24.10.1999 habe der Lebenspartner kein eigenes Einkommen erzielt, was ebenfalls dem LKA mitgeteilt worden sei. Der Kläger habe seinen Lebenspartner im vorgenannten Zeitraum mit insgesamt 54.800,- DM unterstützt, was – bei Bedarf – durch Vorlage der Steuererklärungen belegbar sei. Dementsprechend habe das zuständige Sozialamt der Stadt A. in entsprechender Anwendung des § 122 BSHG festgestellt, dass der Lebenspartner keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, weil eine „Einkommens- und Wirtschaftsgemeinschaft quasi in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft zugrundegelegt“ werde. Vom 24.10.1999 bis 30.11.2001 habe der Lebenspartner eine Festanstellung in einem Call-Center gehabt; sein Anfangsgehalt habe 2.642,67 DM, sein Endgehalt im Oktober 2001 4.100,00 DM betragen. Danach und ab dem 01.12.2001 bis heute sei der Lebenspartner bei der Firma X. GMBH beschäftigt. Das Anfangsgehalt habe sich auf 3.500,00 DM belaufen, zuletzt – bis einschließlich Dezember 2005 – erhalte er ein monatliches Bruttogehalt von 2.093,41 €, ab Januar 2006 von 2.193,41 €. Seit dem 01.04.2000 leiste sein Lebenspartner monatlich 113,51 € an BaföG-Rückzahlungen an die Bundeskasse Halle, die noch bis zum 30.09.2017 zu zahlen seien. Aktuell sei festzuhalten, dass der Lebenspartner weniger als die Hälfte des Grundgehalts des Klägers, derzeit 4.223,99 €, beziehe. Da nach § 5 LPartG die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet seien, richte sich in der vorliegenden Doppelverdienerpartnerschaft der zu entrichtende Beitrag nach dem addierten Einkommen beider Partner, so dass hier der Kläger deutlich zum Unterhalt des Lebenspartners beitrage.
Es sei nicht klar, ob die Beklagte eine bewusste Entscheidung getroffen habe, gleichgeschlechtliche Partner und Verheiratete nicht gleichzustellen. Die genannte Entscheidung, sich an das staatliche Besoldungs- und Versorgungsrecht anzulehnen, sei älter als das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft. Selbst wenn es eine solche Entscheidung der Beklagten zur Nichtgleichstellung gebe, sei der Klageanspruch begründet. Wenn es diese Entscheidung nicht gebe, dann bestehe eine unbewusste Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Insoweit werde auf das Urteil des BAG vom 29.04.2004 – 6 AZR 101/03 – verwiesen. Auch danach sei der Anspruch begründet.
Zur Hinterbliebenenversorgung führt der Kläger aus: Zu Unrecht werde ihm die Zusicherung, dass im Fall seines Vorversterbens dem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente gewährt werde, verweigert.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
  1. ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren;
  2. ihm zuzusichern, dass im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt wird;
  3. den Familienstand der Lebenspartnerschaft auf den Besoldungsmitteilungen des Klägers einzutragen.
Die Beklagte hat dem Antrag zu 3. durch Schreiben vom 30.08.2005 mit Wirkung vom 01.10.2005 entsprochen, nachdem zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Computer-Software geändert worden war.
Der Kläger beantragt nunmehr,
  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2004 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.08.2001 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren;
  2. dem Kläger zuzusichern, dass im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt den bisherigen Vortrag. Zusätzlich trägt sie vor, der Lebenspartner des Klägers sei voll beschäftigt und sorge ebenfalls für den gemeinsamen Unterhalt. Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG sei es, den durch die Aufnahme einer Person erhöhten Alimentationsbedarf des Besoldungsempfängers auszugleichen. Bei der Bildung einer Wohngemeinschaft mit beiderseitiger Kostenteilung bestehe dieser erhöhte Alimentationsbedarf nicht, weil der Besoldungsempfänger infolge des Einzugs der anderen Person gerade keine höheren Aufwendungen für die Wohnung tätige. Dies gelte auch für Kosten, die dem Kläger durch seine Dienstwohnung entstünden.
Die Richtlinie 2000/78/EG entfalte auch keine direkte Wirkung zwischen den Beteiligten, sondern binde nur staatliche Stellen. Aus der von kirchenleitenden Organen beschlossenen Anlehnung an das für Beamte des Landes NRW geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht könne keine mittelbare Wirkung der EU-Richtlinie abgeleitet werden, da die Kirchenleitung die versorgungsrechtliche Gleichstellung in der den Kirchen gemäß Art 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zustehenden Regelungsautonomie ablehne.
Es gebe eine bewusste Entscheidung dahin, sich bezüglich der Besoldung und Versorgung an das staatliche Beamtenrecht des Landes NRW anzulehnen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Entscheidung innerhalb der Kirche getroffen werde. Eine solche abweichende Entscheidung gebe es nicht. Die Entscheidung für eine Anlehnung an das staatliche Besoldungs- und Versorgungsrecht, die auf verschiedenen Ebenen der Beklagten getroffen worden sei, sei eine bewusste Entscheidung gewesen, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Verheiratete nicht gleichzustellen.
Das Kollegium der Beklagten hat am 11.05.2006 beschlossen, dass der Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT-KF wie bei staatlichen Körperschaften nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der es hier entscheidend auf Unterhaltspflichten ankomme, auch solchen kirchlichen Mitarbeitern zustehe, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben. Weiter heißt es in diesem Beschluss:
„Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bleiben in Anlehnung an das staatliche Beamtenrecht davon unberührt.“
In einer Protokollnotiz ist festgehalten:
„Die Kirchenleitung hat hierzu ergänzend festgestellt, dass von der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen abgewichen werden kann, wenn kirchliche Belange besonders berührt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass das derzeitige Besoldungs- und Versorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zur Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geändert wird.“
Dieses Protokoll ist von der Kirchenleitung der Beklagten in der Sitzung am 09.06.2006 genehmigt worden.
Durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2006 hat diese den Wortlaut eines Teils des zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schriftsatzes noch nicht genehmigten Protokolls der Klausurtagung der Kirchenleitung vom 08.06.2006 mitgeteilt:
19.3 Zahlung des Ortszuschlages bei eingetragenen Lebenspartnerschaften –
Protokollnotiz im Protokoll der Kirchenleitung vom 11. Mai 2006
Superintendent Pfarrer S. weist darauf hin, dass in einem laufenden Verwaltungskammerverfahren die im Protokoll der Kirchenleitung zu Tagesordnungspunkt 20 „Ortszuschlag... bei eingetragenen Lebenspartnerschaften“ wiedergegebene Notiz so ausgelegt wurde, dass selbst wenn das Land Nordrhein-Westfalen eine Regelung zur Zahlung des Ortszuschlags einführte, die Evangelische Kirche im Rheinland diese Regelung nicht entsprechend umsetzen würde.
In der anschließenden Gesprächsrunde wird festgestellt, dass diese Interpretation falsch ist. Eine in der Zukunft zu treffende Entscheidung der Kirchenleitung zum Besoldungs- und Versorgungsrecht bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird auf dem Hintergrund der Diskussionen der Landessynode zu “Sexualität und Lebensformen sowie Trauung und Segnung“ bzw. der Entscheidung der Landessynode zur „Gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“ erfolgen.
Vizepräsident V. schlägt vor, die rechtliche Problematik in der nächsten Sitzung des Landeskirchenamtes anzusprechen und zu klären.“
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als das Klagebegehren sich bei Klageerhebung auch auf die Eintragung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Besoldungsmitteilungen des Klägers gerichtet hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen.
Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen. Es handelt es um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers zur Kirche. Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Klage rechtzeitig erhoben (§ 26 VwGG).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 noch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Hinterbliebenenversorgung für seinen Lebenspartner entsprechend derjenigen eines hinterbliebenen Ehepartners zuzusichern. Der seine Anträge ablehnende Bescheid vom 23.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ).
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 nicht zu.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Familienzuschlag für im Dienste der Beklagten stehende Pfarrer ist § 10 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare – (PfBVO). Dieser Familienzuschlag ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 b) PfBVO Teil der Besoldung. Nach § 10 Abs. 1 PfBVO finden die für die vergleichbar besoldeten Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Nach § 39 BBesG vom 06. August 2002 (BGBl. I S. 3020) richtet sich die Höhe des Familienzuschlages nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 10 Abs. 1 Satz 2 PfBVO. Die Stufen des Familienzuschlages sind in § 40 BBesG geregelt. Aus dieser Vorschrift kann indes der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf den Familienzuschlag herleiten. Denn zur Stufe 1 gehören nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG unter anderem nur „verheiratete Beamte, Richter und Soldaten“. Diese Vorschrift, die für die Zeit zwischen dem Dezember 2001 und Januar 2005 in der Fassung des Art 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (ReformG) vom 27.02.1997 (BGBl. I S. 322) galt, gilt auch heute. Der Kläger ist zwar Pfarrer, aber nicht „verheiratet“, sondern nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – vom 16.2.2001 (BGBl. I S 266) „verpartnert“. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber keine Ehe im Sinne des allgemeinen und des gesetzlichen Sprachgebrauchs, sondern ein eigenständiger, wenn auch in vielerlei Hinsicht der Ehe angenäherter Familienstand (so BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1, 2/01 – BVerfGE 105, 313, 345, 347ff). Da die Eingetragene Lebenspartnerschaft somit ein „aliud“ gegenüber dem Ehestand ist, das in den Bestimmungen des Besoldungsrechts keine Berücksichtigung findet, scheidet vom Wortlaut des Gesetzes ein Anspruch aus.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG herleiten.
Eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften widerspricht dem Wesen des Besoldungsrechts, das den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, so z. B. Urteil vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 11.89; OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2001 – 6 A 4476/98 – und vom 17.12.2994 – 6 A 3280/03 – ). Danach ergibt sich dieser Gesetzesvorbehalt für das Besoldungsrecht aus § 2 Abs. 1 BBesG. Dienstbezüge dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.
Es liegt auch keine planwidrige Lücke im Regelungssystem der § 40 BBesG vor, etwa weil der Gesetzgeber die Aufnahme der in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG übersehen hätte. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Denn die in Art. 3 § 10 des Entwurfs des LPartG vom 04. Juli 2000 (BTDrucks. 14/3751) vorgesehene Vorschrift, die für das Bestehen einer Ehe geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes auf das Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden, ist aus dem Entwurf herausgenommen worden und als Art. 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BTDrucks. 14/4545, 15/2477) eingefügt worden. Dieser Entwurf ist allerdings vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt worden (BTDrucks. 14/4875). Das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) hat zwar hinsichtlich Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, nicht aber hinsichtlich des Besoldungsrechts. Der Gesetzgeber hat damit insoweit bewusst eine Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe nicht geregelt.
Anders ist die Rechtslage nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des Tarifrechts. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – ausgeführt hat, haben die Tarifparteien, die die Stufen des früheren Ortszuschlages ab dem 17.05.1982 von den (übrigen) besoldungsrechtlichen Regelungen abgekoppelt und eigenständig im Tarifvertrag geregelt haben, sich nach dem Inkrafttreten des LPartG nicht mit der Frage befasst, ob auch Angestellte, die eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, den Verheiratetenzuschlag erhalten sollen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts lag eine planwidrige Regelungslücke vor, die zu schließen war, und zwar in der Weise, dass den in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten die Stufe des Ortszuschlages und jetzigen Familienzuschlages für verheiratete Angestellte zuzubilligen war. Dieser vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang als maßgeblich angesehene mutmaßliche Wille der Tarifparteien ist beamtenrechtlich ohne Bedeutung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Dezember 2004 - 6 A 3280/03 -, BVerwG, Urteil vom 26.01.2006 – 2 C 43/04), denn nur die planwidrige Regelungslücke im Tarifvertrag machte eine Analogie möglich. Eine solche planwidrige Lücke liegt aber im Bundesbesoldungsrecht nicht vor, weil der Gesetzgeber insoweit bewusst keine Regelung getroffen hat.
Auch seitens der Beklagten liegt eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vor. Die Beklagte hat in der Vergangenheit die Regelungen des staatlichen Besoldungsrechts in ihren Geltungsbereich übernommen, obwohl sie nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV diesen Bereich hätte eigenständig regeln können. Insoweit ist die Beklagte, wie staatliche Stellen auch, an Recht und Gesetz gebunden, so auch an die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung, die – wie dargelegt – jedenfalls bisher dem staatlichen Besoldungsrecht folgt. Dem stehen auch nicht die Beschlüsse der Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11.01.1995 entgegen. Denn auf dieser Synode ist zwar der Beschluss gefasst worden, die Presbyterien und andere Körperschaften aufzufordern, bei Personalentscheidungen niemanden wegen seiner Homosexualität zu benachteiligen. Dies ist etwa bei der Entscheidung über Einstellung, Versetzung oder Beförderung von Bedeutung, bedeutet aber nicht die Pflicht auch zur besoldungs- und versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit verheirateten Pfarrerinnen und Pfarrern. Dass aus dem Beschluss der Landessynode von Januar 1995 keine Gleichstellung in Eingetragener Lebensgemeinschaft lebender Pfarrerinnen und Pfarrer in jeder Hinsicht folgt, wird auch aus später gefassten Beschlüssen der Landessynode deutlich. So wurde eine Trauung/Segnung gleichgeschlechtlicher Paare ausdrücklich abgelehnt und im Zusammenhang mit der beschlossenen gottesdienstlichen Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare – auf diese Synodalentscheidungen hebt unter anderem die Kirchenleitung in dem durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2006 mitgeteilten Protokollauszug über die Klausurtagung der Kirchenleitung vom 08.06.2006 ab – darauf hingewiesen, dass eine solche gottesdienstliche Begleitung keine Amtshandlung und ein solcher Gottesdienst in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden sei. Folgerichtig hat die Landessynode im Januar 2005 bei der Diskussion über den Entwurf der Trauagende der Union Evangelischer Kirchen in der EKD unter anderem beschlossen, dass für die gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Paare ein Formular als Ergänzung des Gottesdienstbuches – also gerade nicht der Trauagende – vorzusehen sei.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte diese Frage nicht erörtert habe, etwa weil sie keine ausdrücklichen Beschlüsse zu dieser Frage gefasst habe und deshalb entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 von einer Regelungslücke ausgegangen werden müsse. Dabei kann dahinstehen, ob die Finanzreferenten oder andere Gremien der Kirchen der EKD diese Frage beraten und entschieden haben, keinen von der bisherigen Handhabung abweichenden Beschluss zu fassen. Denn jedenfalls hat die Beklagte durch den Beschluss der Kirchenleitung vom 11.05.2006 entschieden, zwar für die Angestellten – entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts – den Ortszuschlag zu gewähren, aber gleichzeitig auch bekräftigt, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in Anlehnung an das staatliche Beamtenrecht davon unberührt bleiben soll. Somit ergibt sich insoweit keine einer Analogie zugängliche Regelungslücke.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollnotiz, in der die Kirchenleitung der Beklagten festgehalten hat, dass von der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen abgewichen werden kann, wenn kirchliche Belange besonders berührt sind, wobei dies auch für den Fall gelte, dass das derzeitige Besoldungs- und Versorgungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zur Behandlung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz geändert werde. Aus dieser Protokollnotiz, die formal und inhaltlich die vorangegangene Entscheidung nicht berührt, behält sich die Beklagte lediglich vor, in der Frage der Gleichbehandlung eine eigene Entscheidung – in welche Richtung diese getroffen werden könnte, lässt die Protokollnotiz aus der Sitzung vom 11.05.2006 nach ihrem Wortlaut ebenso offen wie der durch Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2006 mitgeteilte, im übrigen ebenfalls keine Entscheidung beinhaltende Protokollauszug über die Klausurtagung der Kirchenleitung vom 08.06.2006 – zu treffen. Diese – in der Zukunft liegende – Möglichkeit ist der Beklagten nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV nicht verwehrt; sie hat sie indes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2006 nicht umgesetzt mit der Folge, dass es darauf ebenso wie auf die auch im übrigen innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland insoweit geführten Diskussionen im vorliegenden Verfahren, für das – wie dargelegt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, nicht ankommt. Deshalb bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebung oder eines ergänzenden Vortrages der Parteien.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass etwa die Nordelbische Landeskirche die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Pfarrerinnen und Pfarrer besoldungsrechtlich mit verheirateten Personen gleichgestellt hat und ihnen einen Familienzuschlag gewährt. Denn jede Kirche hat die Möglichkeit, ihre eigenen Regelungen zu treffen, ohne dass dies andere Kirchen entsprechend verpflichtet.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung höherrangigen Rechts stützen.
Eine Überprüfung der kirchenrechtlichen Bestimmungen über den Familienzuschlag auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht scheidet aus. Die Verwaltungskammer, die kein kirchliches Verfassungsgericht ist, ist an Kirchengesetze gebunden und darf deren Verfassungsmäßigkeit nicht überprüfen (vgl. Urteile vom 4. September 1991 – VK 7/1991 – und vom 22.4.1996 – VK 3/1996 – ).
Im übrigen ist ungeachtet der Frage, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot in der Evangelischen Kirche im Rheinland unmittelbar anwendbar ist bzw. ob der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Rechtsgrundsatz (auch) in den kirchlichen Bereich Eingang gefunden hat, dieser entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Personengruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so im Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1, 2/01, BVerfGE 105, 313 ff., 352 m.w.N.). Derartige Unterschiede bestehen jedoch zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren einerseits und anderen sozialen Personengemeinschaften andererseits. Der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „verpartnert“ rechtfertigt unterschiedliche Rechtsfolgen (so BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 – BVerwG 1 B 82/99 – , Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41). Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1, 2/01, S. 348). Der „besondere“ verfassungsrechtliche Schutz, den nach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Ehe genießt, stellt – bereits – den die Verschiedenbehandlung rechtfertigenden Unterschied dar (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006, a.a.O., S. 6). Das Bestehen einer Ehe ist ein zureichender Grund für die Besserstellung.
Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 stützen, die zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergangen ist. Zum einen hat eine Richtlinie nach Art. 249 Abs. 3 des EG-Vertrages (EGV) im Gegensatz zu Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV) grundsätzlich keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Erst mit der Umsetzung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber kann sie Geltung beanspruchen. Der EuGH unterscheidet allerdings von der unmittelbaren Geltung die unmittelbare Wirkung einer solchen Richtlinie (EuGH Sammlung 1970, 825). Begründet wird dies damit, dass die Effektivität des Instruments der Richtlinie in der Praxis erheblich eingeschränkt wäre, wenn die Umsetzung der Richtlinie nach Belieben verzögert werden könnte. Der EuGH hat folgende Kriterien herausgearbeitet, damit eine Richtlinie (RL) unmittelbare Wirkung entfalten kann: sie muss dem Einzelnen Rechte verleihen, unbedingt und hinreichend bestimmt sein und nicht innerhalb der angegebenen Frist in nationales Recht umgesetzt worden sein. Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist die Begründungserwägung Nr. 22 zu berücksichtigen, wonach diese Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EGV einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung ( so EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 – Rs. 131/86 – Slg. 1988, I – 905 Rn. 37). Selbst bei einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie bleibt die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG damit unberührt. Deshalb kann auch dahinstehen, ob angesichts der kirchlichen Autonomie die Richtlinie grundsätzlich geeignet ist, Bindungswirkung auch für die Beklagte zu entfalten.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 aus § 10 PfBVO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Danach steht demjenigen Pfarrer ein Familienzuschlag zu, der aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung eine andere Person in seine Wohnung aufnimmt.
Soweit dieser Anspruch zur Voraussetzung hat, dass der Kläger seinen Partner nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Der Kläger hat seinen Lebenspartner auch mit Kenntnis und Billigung der zuständigen kirchlichen Gremien in die Wohnung aufgenommen und sich auch entsprechend meldebehördlich registrieren lassen.
Der Kläger hat auch seinem Lebenspartner Unterhalt gewährt und damit seine ihm nach § 5 LPartG gesetzlich normierte Unterhaltspflicht erfüllt. Nach seinem eigenen Vortrag hat sein Lebenspartner jedoch in diesem Zeitraum folgendes eigenes Einkommen gehabt: ab 01.12.2001 monatlich 3500,00 DM, ab 01.01.2003 bis heute mindestens monatlich 2.093,41 €. Trotz gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung besteht nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ein Anspruch auf Familienzuschlag aber nicht, „wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen“. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.04.2000 – 4 S 2060/99 – in DÖV 2001, 700 L ).
Die Stufe 1 des Familienzuschlages beträgt bei den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 ab dem 01.08.2004 105,28 € (Anlage V des BBesG = Anlage 1 zur PfBVO). Für die Zeit davor war der Familienzuschlag geringfügig niedriger. Das Sechsfache des Betrages von 105,28 € ergibt 631,28 €. Der Partner des Klägers hat aber in der Zeit ab 2001 weit mehr als diesen Betrag als Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gehabt. Damit besteht auch insoweit kein Anspruch aus § 10 PfBVO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor dem 01.08.2001 seinem Partner Unterhalt gewährt hat, denn ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger den Familienzuschlag begehrt, hat sein Partner ein Einkommen gehabt – und hat es bis heute – , das die zulässige Höhe übersteigt. Der Auffassung des Klägers, der beide Einkommen zusammenzieht und die sich daraus ergebende Hälfte jedem Partner anrechnet und dann die Eigenmittel wieder in Abzug bringt, um so die monatliche Unterstützung zu berechnen, kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem Gesetzestext des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht in Einklang zu bringen ist. Zudem würde auch dann das Sechsfache des Familienzuschlages bzw. der Betrag von 600,-Euro monatlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O) überschritten.
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zusicherung durch die Beklagte zu, dass im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt wird.
Die vorstehenden Erwägungen unter 1. betreffen gleichermaßen die Hinterbliebenenversorgung, weil § 18 Abs. 1 PfBVO in Verbindung mit § 16 Beamtenversorgungsgesetz ebenfalls an den Begriff der Ehegatten und damit an die Tatsache des Verheiratetseins anknüpfen. Auch hier hat weder der weltliche noch der kirchliche Gesetzgeber eine das Begehren des Klägers erfassende versorgungsrechtliche Regelung getroffen, und eine planwidrige Lücke liegt nicht vor.
Die Kosten des Verfahrens waren insgeamt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 66 Abs. 1 VwGG. Im übrigen entspricht sie vor dem Hintergrund, dass der übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Teil des Verfahrens streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, unter Berücksichtigung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 71 VwGG der Billigkeit (§ 66 Abs. 5 VwGG).
Die Revision war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungskammergesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.