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Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Innenministers vom 6. November 19841#

(MBl. NW. S. 1596)
geändert durch Runderlass vom 23. Mai 1990 (MBl. NW. S. 845)

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§ 1

Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad:
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“.
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§ 2

( 1 ) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
( 2 ) Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.
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§ 3

Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.2# 
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Anlage

Anlage zur Diplomierungssatzung
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FACHHOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
NORDRHEIN-WESTFALEN
Urkunde
Herr/Frau
geboren am in
hat als Absolvent der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt.
Aufgrund dieser Prüfung verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad:
„Diplom-Verwaltungswirt/in“
Gelsenkirchen, den
Direktor der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

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1 ↑ Nach § 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den evangelischen Kirchen über das Studium der Anwärter und Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Nr. 984) gilt die Diplomierungssatzung auch für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst.
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2 ↑ Die Diplomierungssatzung wurde am 23. November 1984 im Ministerialblatt veröffentlicht.