.Diplomierungssatzung
Anlage
Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Innenministers vom 6. November 19841#
(MBl. NW. S. 1596)
geändert durch Runderlass vom 23. Mai 1990 (MBl. NW. S. 845)
§ 1
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad:
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“.
#§ 2
(
1
)
Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und vom Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen versehen.
(
2
)
Die Urkunde wird nach dem als Anlage beigefügten Muster ausgefertigt.
#§ 3
Diese Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.2#
#Anlage
Anlage zur Diplomierungssatzung
###FACHHOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG
NORDRHEIN-WESTFALEN
NORDRHEIN-WESTFALEN
Urkunde
Herr/Frau
geboren am in
geboren am in
hat als Absolvent der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt.
Aufgrund dieser Prüfung verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad:
„Diplom-Verwaltungswirt/in“
Gelsenkirchen, den | |
Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen |
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1 ↑ Nach § 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den evangelischen Kirchen über das Studium der Anwärter und Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Nr. 984) gilt die Diplomierungssatzung auch für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst.
1 ↑ Nach § 3 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den evangelischen Kirchen über das Studium der Anwärter und Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Nr. 984) gilt die Diplomierungssatzung auch für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst.