.

Vereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und den evangelischen Kirchen
über das Studium der Anwärter und Aufstiegsbeamten
für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen
Verwaltungsdienstes
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 9. März 1982

(KABl. S. 36)

Das Land Nordrhein-Westfalen,
      vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen und
die Lippische Landeskirche
– im Folgenden als Landeskirchen bezeichnet –
      vertreten durch ihre Kirchenleitungen,
haben in dem Bestreben, die Gleichartigkeit der Ausbildung ihres kirchlichen Verwaltungsdienstes mit derjenigen des staatlichen Verwaltungsdienstes weiterhin zu fördern, folgende Vereinbarung getroffen.
####

§ 1

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen besteht Einvernehmen darüber, dass die Anwärter und die Aufstiegsbeamten für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes berechtigt sind, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu studieren.
#

§ 2

Die Ausbildung und die Prüfung richten sich nach den kirchlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die in Anlehnung an die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachbereich „Staatlicher Verwaltungsdienst“, erlassen werden.1# Soweit sich Abweichungen aus dem am kirchlichen Verwaltungsdienst orientierten Ausbildungsziel als notwendig erweisen (insbesondere im Verfassungs-, Dienst- und Steuerrecht der Landeskirchen), können sie zwischen den Landeskirchen und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbart werden.
#

§ 3

Die gesetzlichen Vorschriften über die Graduierung der Fachhochschulabsolventen gelten auch für die Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst.2#
#

§ 4

( 1 ) Das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung lässt das Dienstverhältnis der Beamten des kirchlichen Verwaltungsdienstes zu ihren Dienstherren unberührt. Die den Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst durch die Ausbildung entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Landes.
( 2 ) Das Land sieht von einer Geltendmachung anteiliger Studienkosten bezüglich der Studierenden aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst ab. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten werden die Kirchen ihre Studierenden den Studienorten (Abteilungen) zuweisen, an denen das Land über freie Lehrkapazitäten verfügt. Das Land wird bemüht sein, das Studium vorzugsweise in Düsseldorf und Bielefeld (Regelstudienorte) zu ermöglichen.
#

§ 5

Über alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Fragen werden sich die Vertragschließenden auf freundschaftliche Weise verständigen. Im Falle einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse werden sie über die Möglichkeit des Studiums der Beamten des kirchlichen Verwaltungsdienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung neu verhandeln.
#

§ 6

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
( 2 ) Sie kann von beiden Vertragspartnern bis zum 1. November eines jeden Jahres (Beginn des Studienjahres) mit Wirkung für den 31. Oktober des übernächsten Jahres schriftlich gekündigt werden. Beamte aus dem kirchlichen Verwaltungsdienst, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ihr Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung begonnen haben, werden von einer Kündigung nicht berührt.

#
1 ↑ Siehe die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 986).
#
2 ↑ Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst – FH GöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303) verleiht die Fachhochschule nach Maßgabe der Diplomierungssatzung (Nr. 988) nunmehr einen Diplomgrad.