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Grundsätze für die Einstellung und Besoldung der Gemeindemissionare

Vom 27. April 1971

(KABl. S. 127)

Die Kirchenleitung hat am 1. April 1971 folgende Grundsätze über die Einstellung und Besoldung der Gemeindemissionare beschlossen:
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A

  1. Gemeindemissionare, die noch nicht Kirchenbeamte sind, werden zunächst in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe berufen. Die Probezeit dauert mindestens ein Jahr und endet frühestens mit Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres.
  2. Gemeindemissionare werden bei Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis in die Besoldungsgruppe A 11 der Landesbesoldungsordnung eingewiesen. Sie können aufsteigen nach weiteren drei Berufsjahren – jedoch nicht vor Ablauf der Probezeit und vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres – in die Besoldungsgruppe A 12, nach weiteren fünf Berufsjahren in die Besoldungsgruppe A 13.
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B

Gemeindemissionare im Angestelltenverhältnis werden entsprechend A II in die Vergütungsgruppen IV a bis II a BAT-KF eingruppiert.1#
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C

Die Probezeit – siehe A I – kann auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegt werden (Verg.-Gr. IV a BAT-KF). Bei Übernahme in das Kirchenbeamtenverhältnis ist das Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Landesbesoldungsordnung Eingangsamt. Für das Aufrücken in die Besoldungsgruppe A 12 gilt die für alle Kirchenbeamten jeweils vorgeschriebene Mindestzeit (z. Z. zwei Jahre).
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D

Diese Grundsätze gelten vom 1. Juni 1971 an.

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1 ↑ aufgrund von Abschnitt II der Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes vom 27. April 1971 (KABl. S. 127) ergeben sich für die Gemeindemissionare im Angestelltenverhältnis folgende Merkmale für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des BAT-KF:
a)  Gemeindemissionare mit entsprechender Tätigkeit IV a,
b)  Gemeindemissionare wie unter Buchstabe a nach drei Berufsjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 35. Lebensjahres III,
c)  Gemeindemissionare wie unter Buchstabe a nach acht Berufsjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres II a.