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Vorschriften
über Dienstwohnungen für Tarifbeschäftigte
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Dienstwohnungsvorschriften für Tarifbeschäftigte – DWVT –)

RdErl. d. Finanzministeriums - B 2731 – 0.1.2 – IV A 2 - vom 29. Mai 2012

(MBl. NRW. S. 453)

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1 Geltungsbereich

Auf Grund der in § 27 TVÜ-Länder geregelten Fortgeltung des § 65 BAT und entsprechender Vorschriften gelten für die am 31. Oktober 2006 vorhandenen Dienstwohnungsverhältnisse die Dienstwohnungsvorschriften des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung weiter. Bei Begründung neuer Dienstwohnungsverhältnisse ab 1. November 2006 müsste die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften im Arbeitsvertrag oder in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden, wenn sie Anwendung finden sollen.
In beiden vorgenannten Fällen gelten die Vorschriften der Dienstwohnungsverordnung vom 3. Mai 2012(GV. NRW. S.201) sinngemäß, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
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2 Dienstwohnungsvergütung

2.1
Als monatlicher Bruttodienstbezug gilt bei Tarifbeschäftigten nach dem TV-L sowie dem TV-L-Forst:
  • das Tabellenentgelt,
  • die als Besitzstandszulage fortgezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile und
  • die in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen Zulagen mit Ausnahme der Wechselschicht- und Schichtzulagen.
Zulagen und Zuschläge, die wegen der äußeren Umstände der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung eines zusätzlichen Aufwands gezahlt werden (z.B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder -zuschläge, Leistungsentgelte, Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.
2.2
Bei unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallenden Tarifbeschäftigten gilt als monatlicher Bruttodienstbezug das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 4.
Maßgebende Stufe der Entgeltgruppe 4 ist für übergeleitete Beschäftigte bezogen auf eine ununterbrochene Tätigkeit beim selben Arbeitgeber
im ersten bis vierten Jahr
Stufe 3,
im fünften bis achten Jahr
Stufe 4,
im neunten bis zwölften Jahr
Stufe 5
und ab dem dreizehnten Jahr
Stufe 6.
Für neueingestellte Beschäftigte ist maßgebend
im ersten bis zehnten Jahr
Stufe 2,
im elften bis fünfzehnten Jahr
Stufe 5
und ab dem sechzehnten Jahr
Stufe 6.
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3 Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleistungen

§ 10 Absatz 3 der Dienstwohnungsverordnung1# gilt mit der Maßgabe, dass die Tarifbeschäftigten den dort genannten Stufen wie folgt zugeteilt werden:
Die Entgeltgruppen 10 bis 15 entsprechen der Stufe 3 (Besoldungsgruppe A 11 bis A 15),
die Entgeltgruppen 5 bis 9 der Stufe 4 (Besoldungsgruppen A 6 bis A 10) und
die Entgeltgruppen 1 bis 4 der Stufe 5 (Besoldungsgruppen A 1 bis A 5).
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4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vorschriften treten am 1. Juli 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – RdErl. d. Finanzministers vom 9.11.1965 (MBl. NRW. 1966 S.468) außer Kraft.
Diese Vorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 785.