.Verordnung
Geltungszeitraum von: 01.10.1972
Geltungszeitraum bis: 16.03.2013
Verordnung
zur Änderung der Agende
der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil
Vom 5. September 1972
(ABl. EKD S. 682)
Aufgrund von Artikel 15 Abs. 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Organe und Dienststellen der Evangelischen Kirche der Union vom 23. April/8. Mai 1972 wird in Ausführung des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West – vom 7. Mai 1972 mit Wirkung für den Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West Folgendes bestimmt:
####§ 1
Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Regionalbereich West – am 7. Mai 1972 für ihren Bereich angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung, | |
Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung verbunden mit Einführung in die erste Pfarrstelle, | |
Einführung in eine Pfarrstelle |
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Die Ordination zum Predigtamt, | ||
wenn ein einzelner ordiniert wird, | ||
wenn mehrere ordiniert werden, | ||
wenn mit der Ordination die Einführung in ein Pfarramt oder Pastorinnenamt verbunden ist, | ||
Einführung eines Pfarrers, | ||
Einführung einer zum Predigtamt berufenen Frau (Pastorin) |
der durch die Verordnung vom 4. September 1963 (ABl. EKD 1963 Seite 611)1# eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
#§ 2
(gegenstandslos)
#§ 3
Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union beschließen nach ihrem Recht die Einführung der Gottesdienstordnungen gemäß § 1 dieser Verordnung.2#
#§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.