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Richtlinien
zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und
nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter

Vom 26. Januar 1967

(KABl. S. 27)
geändert durch die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 19. Januar 1973 (KABl. S. 34) sowie die Arbeitsrechtsregelungen vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 34), 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53), 4. November 1992 (KABl. 1993 S. 10), 30. August 1995 (KABl. S. 262), 21. Januar 1998 (KABl. S. 127) und 22. Januar 2003 (KABL. S. 37)

Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 der Kirchenordnung1# erlässt das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem rheinisch-westfälischen Verband der im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Richtlinien zur Altersversorgung nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter:
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§ 1

(gegenstandslos)
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§ 22#

( 1 ) Mitarbeiter, die nicht die Möglichkeit einer Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten haben, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen, wenn sie zur Altersvorsorge eine private Versicherung eingegangen sind.
( 2 ) Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit, für die ihnen Vergütung oder Krankenbezüge gewährt werden, als Zuschuss die Hälfte ihrer monatlichen Aufwendungen für die Versicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages der jeweils höchsten Beitragsklasse der Rentenversicherung der Angestellten.
( 3 ) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Versicherung so abgeschlossen ist, dass sie nicht vor dem durch Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit bedingten Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlt wird, und wenn im Versicherungsvertrag festgelegt ist, dass der Mitarbeiter ohne Genehmigung des Arbeitgebers weder durch Abtretung oder Verpfändung noch durch Aufnahme eines Vorschusses oder Darlehns auf den Versicherungsschein über die Versicherung verfügen kann.
( 4 ) Die Beitragsleistungen für die Versicherung sind dem Arbeitgeber auf Verlangen nachzuweisen; alle Veränderungen sind ihm unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
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§ 33#

( 1 ) Mitarbeiter, die nach dem bisherigen Recht der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK)4# von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden sind und aufgrund einer schriftlichen Erklärung auch weiterhin befreit bleiben wollen, erhalten einen Zuschuss für eine anderweitige zusätzliche Altersversorgung gemäß § 2 in Höhe von 4 % ihres bei Vorliegen der Zusatzversicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK zu berücksichtigenden Entgelts.
( 2 ) Mitarbeiter, die nach § 19 Abs. 1 Buchst. j der Satzung der KZVK nicht der Versicherungspflicht in der kirchlichen Zusatzversicherung unterliegen, erhalten einen Zuschuss zu einer anderweitigen Zukunftssicherung gemäß Absatz 1.
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§ 45#

( 1 ) Mitarbeiter, die
  1. nicht unter § 2 Abs. 1 fallen oder
  2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind und einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehören, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen.6#
( 2 ) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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§ 57#

Die Zahlung von Zuschüssen nach § 2 und § 4 entfällt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Mitarbeiter wieder Pflichtmitglied in der Rentenversicherung der Angestellten wird, es sei denn, dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gesetzlich vorgesehen ist.
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§ 6

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1967 in Kraft.
( 2 ) Die vorläufigen Richtlinien vom 11. November 1964 (KABl. S. 208) werden mit Ablauf des 31. Dezember 1966 aufgehoben.
( 3 ) Bisher in Arbeitsverträgen getroffene Regelungen, nach denen die Altersvorsorge eines Mitarbeiters günstiger gestaltet worden ist, bleiben unberührt.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 2 Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53).
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3 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 34), § 3 Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. November 1992 (KABl. 1993 S. 10), Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. August 1995 (KABl. S. 262) mit Wirkung ab 1. Januar 1996, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1998 (KABl. S. 127) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Januar 2003 (KABl. S. 37) mit Wirkung ab 1. April 2003.
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4 ↑ Nr. 830.
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5 ↑ § 4 Abs. 1 Buchstabe a  geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 34), § 4 Abs. 1 Buchst. b geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. November 1992 (KABl. 1993 S. 10).
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6 ↑ Amtliche Anmerkung: Es bestehen keine Bedenken dagegen, in Fällen, in denen der Beitrag zu einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geringer ist als die Summe des Höchstbetrages zur Angestellten- und Zusatzversicherung, den Unterschiedsbetrag als Zuschuss zu einer nachzuweisenden Lebensversicherung zu gewähren.
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7 ↑
§ 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1988 (KABl. S. 34).