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Kirchengesetz
für die Schulen in der Trägerschaft
der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie
für die Schulen, an denen Kirchengemeinden und Kirchenkreise
der Evangelischen Kirche im Rheinland beteiligt sind
(Kirchenschulgesetz – KSchulG)

Vom 12. Januar 2013

(KABl. S. 66)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Schulen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland – im Folgenden Schulen genannt – dienen der Erfüllung des Auftrages der Kirche, „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmen VI).
In ihrer Verantwortung für die Erziehung und Bildung der ihr anvertrauten Menschen nimmt die Evangelische Kirche im Rheinland das Recht wahr, Schulen unter dem Zuspruch und Anspruch des Evangeliums zu führen.
Die Schulen sind Schulgemeinden. Sie sind Gemeinschaften von Schülerinnen und Schülern, Eltern und allen Mitarbeitenden, die die Menschenfreundlichkeit Gottes leben und erlebbar machen. Sie sind ein Angebot für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern, die eine auf dem Evangelium basierende Bildung und Erziehung bejahen.
Die Schulen entwickeln und vertiefen christliche Sprach- und Urteilsfähigkeit. Sie sind Lernorte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe.
Die Schulen stehen im Rahmen des Artikels 7 Absätze 4 und 5 des Grundgesetzes und entsprechender Regelungen der Landesverfassungen gleichberechtigt neben den staatlichen Schulen, erweitern das Angebot bei der Schulwahl und fördern durch ihre verfassungsrechtlich garantierte Gestaltungsfreiheit das Schulleben in seiner Gesamtheit.
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Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich und Regelungsgehalt

( 1 ) Das Gesetz gilt für die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie für solche, die unter der Schulaufsicht der Landeskirche stehen.
( 2 ) Neben diesem Gesetz sind diejenigen Landesbestimmungen des Landes, in der die Schule ihren Sitz hat, unmittelbar anzuwenden, die ausdrücklich Regelungen für Ersatzschulen treffen. Sonstige Landesregelungen sind anzuwenden, soweit die Gleichwertigkeit der Schulen mit den öffentlichen Schulen dies fordert.
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§ 2
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Anwendung einheitlicher kirchlicher Grundlagen im Schulrecht für die Schulen sicherzustellen, die
  1. unter der kirchlichen Schulaufsicht stehen,
  2. ihren Sitz in dem jeweiligen Bundesland (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen) haben und
  3. in Teilbereichen Landesrecht anzuwenden haben.
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I. Teil
Bildung und Erziehung an den Schulen
im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland

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§ 3
Grundlage von Bildung und Erziehung

( 1 ) Im Mittelpunkt von Bildung und Erziehung an jeder Schule in kirchlicher Trägerschaft steht der Mensch als Ebenbild Gottes. Jeder Mensch ist einmalig und hat von Gott vielfältige Gaben erhalten. Alle schulischen Bemühungen dienen der Entfaltung dieser Gaben.
( 2 ) Die Schulen vermitteln eine umfassende religiöse Bildung, die den Unterricht und die Gestaltung des Schullebens prägt. In allen Unterrichtsfächern werden Wertmaßstäbe und Beurteilungskriterien für einen tragfähigen Standpunkt aus dem christlichen Glauben vermittelt.
( 3 ) Der Religionsunterricht hat eine zentrale Stellung. Die Teilnahme ist verbindlich. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
( 4 ) Zu jeder Schule gehört auch das Angebot einer seelsorglichen Begleitung.
( 5 ) Verschiedenheit und Vielfalt der Schülerinnen und Schüler sind Ausgangspunkt eines individualisierten und differenzierten Bildungsangebotes in den Schulen.
( 6 ) Die Schulen fördern das inklusive Leben und Lernen von Schülerinnen und Schülern. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
( 7 ) Die Schulen unterstützen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
( 8 ) Sie sind der Bildungsgerechtigkeit verpflichtet.
( 9 ) Auf der Grundlage eines den öffentlichen Schulen gleichwertigen Angebotes von Bildungsinhalten vermitteln die Schulen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
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§ 4
Ziel kirchlicher Bildung und Erziehung

( 1 ) Die Schulen sind Häuser gemeinsamen Lernens und Lebens. Sie erfüllen ihren Auftrag in gemeinsamer Verantwortung aller Beteiligten.
( 2 ) Ziel gemeinsamen Lernens und Lebens in einer Schulgemeinde von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die vielfältige Entwicklung der Schülerinnen und Schüler:
  1. Sie entwickeln sich auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu selbstständigen Persönlichkeiten.
  2. Sie führen im Vertrauen auf Gott ein Leben aus ihrem Glauben und verhalten sich entsprechend in unserer Gesellschaft.
  3. Sie entwickeln Dialogfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Verlässlichkeit, Toleranz und Versöhnungsbereitschaft.
  4. Sie übernehmen Verantwortung in Familie und Beruf, Kirche, Gesellschaft und Staat.
  5. Sie stehen zu eigenen Überzeugungen.
  6. Sie setzen sich für den Schutz des Lebens und die Erhaltung der Schöpfung Gottes ein.
  7. Sie gehen mit der Vielfalt unterschiedlicher Lebenssituationen ihrer Mitmenschen respektvoll und wertschätzend um.
  8. Sie lernen die Evangelische Kirche im Rheinland in ihrer gewachsenen Vielfalt kennen und verstehen.
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§ 5
Zusammenarbeit mit Partnern

( 1 ) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages arbeiten die Schulen mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen und Trägern der Öffentlichen und Freien Jugendhilfe zusammen.
( 2 ) Kooperationen mit außerschulischen Partnern im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages sind vertraglich zu regeln.
( 3 ) Die Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland kooperieren mit der von der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages errichteten Schulstiftung.
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II. Teil
Grundordnung für die Schulen

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§ 6
Schulträgerin und kirchliche Schulaufsicht

( 1 ) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist Trägerin ihrer Schulen.
( 2 ) In ihrer Verantwortung für den Betrieb ihrer Schulen und für die Verwirklichung ihrer Zielsetzung trifft die Evangelische Kirche im Rheinland als Schulträgerin die grundsätzlichen Entscheidungen. In allen Schulangelegenheiten kann die Schulträgerin gegenüber der Schule Anordnungen treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages der Schulträgerin erforderlich ist.
Die Aufgaben der Schulträgerin umfassen insbesondere:
  1. Bereitstellung und Unterhaltung einer am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierten Sachausstattung und erforderlicher Lehrmittel sowie Unterhaltung der für den Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen,
  2. Bereitstellung des für die Schulverwaltung notwendigen Personals,
  3. Entscheidung über Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Aufgabe der Schule,
  4. Schulentwicklung.
( 3 ) Der Evangelischen Kirche im Rheinland obliegt – unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht – die Schulaufsicht über alle Schulen, die in ihrer Trägerschaft oder in der Trägerschaft ihrer Gliederungen (Kirchenkreise und Kirchengemeinden) stehen.
Die Aufgaben der Schulaufsicht umfassen insbesondere:
  1. Überwachung der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages,
  2. Schulentwicklung und Qualitätsentwicklung schulischer Arbeit,
  3. Förderung der Personalentwicklung,
  4. Maßnahmen der Lehrerfortbildung,
  5. Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen.
( 4 ) Schulen in anderer Trägerschaft, an denen Kirchenkreise oder Kirchengemeinden beteiligt sind, unterliegen ebenfalls der kirchlichen Schulaufsicht mit der Einschränkung, dass die Evangelische Kirche im Rheinland ausschließlich die Fachaufsicht über die Lehrkräfte ausübt.
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§ 7
Verhältnis zur staatlichen Schulaufsicht

( 1 ) Unbeschadet der Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörden und der Rechte der einzelnen Schulleitungen übt die kirchliche Schulaufsicht die Rechts-, Dienst- und Fachaufsicht über ihre Schulen aus. Die Schulträgerin ist in der Regel Anstellungsträgerin und Dienstvorgesetzte der an den Schulen Beschäftigten.
( 2 ) In Angelegenheiten der Notengebung, der Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen, der Versetzung und der Abnahme von Prüfungen ist die Schulträgerin unmittelbar an die Einhaltung der für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen gebunden. Diese Angelegenheiten unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
( 3 ) Bei Zuweisung staatlicher Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft verbleibt die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte bei der staatlichen Schulaufsicht. Die kirchliche Schulaufsicht übt die Fachaufsicht aus.
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§ 8
Eigenverantwortung der Schulen und
Qualitätsentwicklung

( 1 ) Die einzelne Schule gestaltet ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit im Rahmen der Vorgaben der Schulträgerin.
( 2 ) Die Gleichwertigkeit mit dem öffentlichen Schulsystem und den entsprechenden Abschlüssen ist zu gewährleisten.
( 3 ) Abweichungen von den für den Unterricht an öffentlichen Schulen geltenden Richtlinien und Lehrplänen sind nach Beteiligung der erforderlichen Mitwirkungs- und Fachgremien im Einvernehmen mit der Schulträgerin zulässig. Die Schule kann darüber hinaus von einzelnen Bestimmungen der Unterrichtsvorgaben im Einvernehmen mit der kirchlichen Schulaufsicht abweichen.
( 4 ) Jede Schule legt die Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung umfassen die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. In regelmäßigen Abständen überprüft die Schule das Erreichen ihrer Ziele und die Umsetzung der verabredeten Arbeitsschwerpunkte. Sie nimmt darüber hinaus an den durch die Schulträgerin veranlassten Überprüfungen teil. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte beteiligen sich entsprechend den Vorgaben der kirchlichen Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.
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§ 9
Pflichten in der Schulgemeinde

( 1 ) Die Schule und die Eltern setzen gemeinsam das Recht des Kindes auf Bildung und Erziehung um. Der Auftrag der Schule und das Erziehungsrecht der Eltern stellen eine gemeinsame Erziehungsaufgabe dar, die im vertrauensvollen, partnerschaftlichen und durch gegenseitige Offenheit geprägten Zusammenwirken erfüllt wird.
( 2 ) Im Sinne dieser gemeinsamen Aufgabe unterstützen und fördern die Eltern das schulische Vorhaben im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die Schule entspricht dem Recht der Eltern auf Information, Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.
( 3 ) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes teilzunehmen. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten und weiteren religiösen Angeboten wird erwartet. Die Teilnahme am Religionsunterricht und die Bejahung der religiösen Erziehung sind für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers und für den Bestand des Schulverhältnisses unabdingbare Voraussetzung.
( 4 ) Die Schule erzieht die Schülerinnen und Schüler im Rahmen ihres Auftrages entsprechend ihren Fähigkeiten zu selbstständigen Persönlichkeiten. Die Schulleiterin, der Schulleiter leitet die Schule, sie oder er trägt die Verantwortung für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule, für die zur Schulgemeinde gehörenden Schülerinnen und Schüler, für alle Mitarbeitenden sowie für die Verwaltung der Schule.
( 5 ) Die Schule nimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen auf. Zur Gestaltung inklusiven Lernens und Lebens in Vielfalt in der Schulgemeinde entwickelt die Schule ein individualisiertes und differenziertes Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler. Die Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert. Die Schule entwickelt Förderkonzepte und schulische Förderangebote.
( 6 ) Die an den Schulen tätigen Lehrkräfte tragen dazu bei, dass das Evangelium zu den Kindern und jungen Erwachsenen gelangt. Sie müssen deshalb bereit und fähig sein, der besonderen Zielsetzung der Schule Rechnung zu tragen. Sie erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und nehmen ihre Aufgaben im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß § 3 wahr.
( 7 ) Die Lehrkräfte haben die sich aus einem Obhutsverhältnis gemäß § 10 Abs. 2 ergebende Verpflichtung zu beachten. Die Lehrkräfte richten sich nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz1#(KKG) .
( 8 ) Alle Mitarbeitenden tragen das Ziel kirchlicher Bildung und Erziehung der Evangelischen Kirche im Rheinland mit, üben ihren Dienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnungen der Kirche aus. Sie verhalten sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so, dass die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigt wird. Die Verpflichtung aus § 9 Abs. 7 gilt entsprechend für alle Mitarbeitenden.
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§ 10
Schulverhältnis

( 1 ) Grundlage für das Schulverhältnis an Schulen in kirchlicher Trägerschaft ist der zwischen Schülerin oder Schüler, Eltern und Schule abgeschlossene privatrechtliche Schulvertrag. Die Regelungen dieses Gesetzes sind Bestandteil des Vertrages.
( 2 ) Das Schulverhältnis ist ein besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern, das neben dem konkreten Unterricht auch bei jeder schulisch begründeten und auch bei jeder genehmigten außerschulischen Veranstaltung entsteht. Das Obhutsverhältnis erfordert eine verantwortungsbewusste Gestaltung des Umganges mit Schülerinnen und Schülern im Sinne des besonderen Erziehungs- und Bildungsauftrages.
( 3 ) Wird der Schulvertrag aufgelöst, endet die Pflicht der Beschulung an einer Schule in kirchlicher Trägerschaft. Die jeweilige Schule zeigt das Ausscheiden der schulpflichtigen Schülerin oder des schulpflichtigen Schülers der entsprechenden staatlichen Schulaufsichtsbehörde an, die für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge trägt.
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§ 11
Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

( 1 ) Die Schule ist bestrebt, durch entsprechende Maßnahmen und unter Einbeziehung entsprechenden Fachpersonals Konflikten und Fehlverhalten in der Schulgemeinschaft vorzubeugen.
( 2 ) Unter Anwendung erzieherischer Grundsätze wählt jede Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer pädagogischen Verantwortung zur Korrektur von Fehlverhalten oder zur Regelung von Konflikten das Erziehungsmittel, welches der jeweiligen Situation, dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers entspricht.
( 3 ) Wenn Erziehungsmittel im Sinne des Absatzes 2 aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht ausreichen, können zur Sicherung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie zum Schutz von Personen und Sachen je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens unter Beteiligung schulischer Gremien und unter Einhaltung eines förmlichen Verfahrens von der Schulleitung Ordnungsmaßnahmen ergriffen oder angeordnet werden. Diese Maßnahmen reichen vom vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht bis zur Entlassung von der Schule. Zu den Einzelheiten wird auf die Schul- und Mitwirkungsordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
( 4 ) Bei Anwendung der Ordnungsmaßnahmen werden die Eltern einbezogen.
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§ 12
Mitwirkung

( 1 ) Die Schulträgerin, die jeweilige Schule, Eltern, Schülerinnen und Schüler und die Mitarbeitenden wirken zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in einer Schulgemeinde vertrauensvoll zusammen.
( 2 ) Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken durch Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs-, Vorschlags- und Entscheidungsrechte in den dafür vorgesehenen Mitwirkungsgremien der Schule mit.
( 3 ) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind die Schulen sowie die anerkannten Verbände bzw. Zusammenschlüsse von der Landeskirche zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt im Einzelnen durch die betroffenen Schulen, durch die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Gesamtmitarbeitervertretung sowie durch die von der Landeskirche anerkannten Verbände bzw. Zusammenschlüsse an evangelischen kirchlichen Schulen. Zu den Einzelheiten der Mitwirkung wird auf die Schul- und Mitwirkungsordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
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§ 13
Konfliktregelungen und Rechtsbehelfe

( 1 ) Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften soll zunächst versucht werden, diese im Wege einer gütlichen Einigung beizulegen.
( 2 ) Wenn sich Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte in ihren Rechten beeinträchtigt sehen, können sie ihr Anliegen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbringen. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter der Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft, legt sie oder er diese mit seiner oder ihrer Stellungnahme der Schulträgerin zur abschließenden Entscheidung vor.
( 3 ) Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler können gegen schulische Entscheidungen, soweit diese Verwaltungsakte sind, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einlegen. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter diesem Widerspruch nicht abhilft, leitet sie oder er diesen an die Schulträgerin weiter, die abschließend über den Widerspruch entscheidet.
( 4 ) In Angelegenheiten der Notengebung, der Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen, der Versetzung und der Abnahme von Prüfungen ist der Widerspruch bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzulegen. Soweit die Schule diesem Widerspruch nicht abhilft, leitet sie diesen auf dem Dienstweg zur zuständigen Stelle der staatlichen Schulaufsicht weiter, die entscheidet.
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§ 14
Ergänzende Vorschriften

Die Evangelische Kirche im Rheinland erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Dazu gehören insbesondere eine Schul- und Mitwirkungsordnung, die die Einzelheiten des Schulverhältnisses und der Mitwirkung regelt, eine Dienstordnung für die dienstlichen Grundlagen des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte für die der Schulaufsicht der Evangelischen Kirche im Rheinland unterliegenden Schulen und eine Ordnung für die Besonderheiten der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung2# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975) als Art. 1 zum Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG, am 01.01.2012 in Kraft getreten.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2013 verkündet worden.