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Ausführungsbestimmungen
zur Kraftfahrzeugverordnung

Vom 2. April 1997

(KABl. S. 139)
geändert durch Änderungsbeschlüsse vom 1. Juni 1999 (KABl. S. 186), 3. Dezember 1999 (KABl. S. 378), 15. Februar 2000 (KABl. S. 76), 26. Oktober 2001 (KABl. S. 343), 22. Juli 2002 (KABl. S. 215), 27. November 2002 (KABl. 2003 S. 2), 11. August 2004 (KABl. S. 361) und
Verordnung vom 26. November 2011 (KABl. 2012, S. 139), Beschluss vom 12. Mai 2020 (KABl. S. 182)

Aufgrund von § 11 der Kraftfahrzeugverordnung1# vom 21. März 1997 (KABl. S. 138) erlässt das Landeskirchenamt folgende Ausführungsbestimmungen:
1.
1.1
Nach § 35 BAT-KF2# und § 35 MTArb-KF3# gelten die Bestimmungen auch für die Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Für Auszubildende, Lernschwestern, Lernpflegerinnen/Lernpfleger und Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe gelten besondere Bestimmungen.
2.
2.1
Die Entscheidung über die Gewährung eines Kraftfahrzeugdarlehens ist eine Ermessensentscheidung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2.2
Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Beschäftigungsstelle, die die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
2.3
Das Leitungsorgan kann durch Beschluss festlegen, dass bei der Ermittlung der Jahreswegstrecke auch Fahrten, die mit dem Fahrrad und/oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, berücksichtigt werden.
2.4
Das Leitungsorgan kann die Feststellung der Jahreswegstrecke delegieren.
2.5
Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist bei der Wahl des Fahrzeugtyps grundsätzlich frei. Wegen der beschränkten Einsatzmöglichkeit eines Motorrades (Mitnahme anderer Dienstreisender, größerer Witterungsabhängigkeit u. a.) kann ein Darlehen für ein Motorrad ausnahmsweise gewährt werden, wenn die Höhe der Wegstreckenentschädigung fiskalisch günstiger ist.
2.6
Bei der Anschaffung von Kleinbussen soll auf einen geringen CO²-Ausstoß geachtet werden. Bei Ausstattung mit einem Dieselmotor soll ein Rußpartikelfilter eingebaut sein.
2.7
Bei durch Leasing beschafften Kraftfahrzeugen ist eine Darlehensgewährung zulässig, wenn das Kraftfahrzeug auf den Namen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zugelassen wird.
2.8
Dem Darlehensantrag ist der Kaufvertrag beizufügen. Der Darlehensvertrag ist entsprechend der Anlage abzuschließen.
2.9
Die Rückzahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Auszahlung folgt.
2.10
Ein Darlehen kann nur gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt wird. Beim Wechsel des Dienstgebers innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland kann der neue Dienstgeber in einen bereits bestehenden Vertrag eintreten. Dazu ist ein Beschluss des Leitungsorgans erforderlich. Ein Darlehen kann nicht gewährt werden, soweit ein früher gewährtes Darlehen noch nicht getilgt ist.
2.11
Ist vorauszusehen, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf der normalen Laufzeit des Darlehens endet, so sind die Zins- und Tilgungsraten so zu bemessen, dass das Darlehen zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis getilgt ist.
2.12
Die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer hat den Nachweis vorzulegen, dass das Kraftfahrzeug auf ihren/seinen Namen zugelassen wurde.
2.13
Das Leitungsorgan kann durch Beschluss regeln, dass auch der Betrag bis 2600 Euro zu verzinsen ist.
3.
3.1
Sonstige zwingende Gründe liegen vor, wenn Kraftfahrzeuge für einen besonderen Einsatzbereich notwendig sind. Dies kann z.B. der Fall sein bei einem Kleintransporter für den Friedhof oder einem Kleinbus für eine Diasporagemeinde.
3.2
Bei der Anschaffung von Kleinbussen soll auf einen geringen CO²-Ausstoß geachtet werden. Ein Rußpartikelfilter soll eingebaut sein.
4.
4.1
Bei einer außerdienstlichen Nutzung ist zwischen dem Leitungsorgan und der Benutzerin oder dem Benutzer ein Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere die Regulierung eines eventuellen Schadens (4.2) und die Höhe der zu zahlenden Benutzerentschädigung (4.3) zu regeln ist.
4.2
Entsteht bei einer außerdienstlichen Nutzung ein Kfz-Schaden, so ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, den Schaden zu tragen. Bei einer Regulierung des Schadens über die Fahrzeugversicherungen muss der Rückstufenverlust, hochgerechnet auf zehn Jahre, dem Halter von der Benutzerin oder dem Benutzer erstattet werden.
4.3
Die Entschädigung beträgt:
bei Benutzung eines
4.4
a)Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens0,30 Euro je km,
b)Lastkraftwagens0,90 Euro je km,
c)Omnibusses
1,35 Euro je km.
Das Leitungsorgan kann im Einzelfall eine höhere Entschädigung festlegen.
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Anlage

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Darlehensvertrag
Die Ev. Kirchengemeinde in
– nachstehend Gläubigerin genannt –
und
wohnhaft 
– nachstehend Schuldnerin/Schuldner genannt –
schließen folgenden Darlehensvertrag
  1. Die Gläubigerin gewährt der Schuldnerin/dem Schuldner zur Anschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeuges (KaufpreisEuro) ein Darlehen in Höhe vonEuro
    (in Buchstaben: ).
  2. Das Darlehen wird mit einem Teilbetrag von 2 600 Euro zinsfrei gewährt. Der übersteigende Betrag vonEuro ist in Höhe des nach den Lohnsteuerrichtlinien für Zinsersparnisse jeweils geltenden Vomhundertsatzes zu verzinsen (zzt.%). Der zinsfreie Darlehensteilbetrag wird im Anschluss an den zu verzinsenden Teilbetrag getilgt.
  3. Die Zins- und Tilgungsbeträge sind in gleichbleibenden Monatsraten ab dem Ersten des auf den Tag der Auszahlung des Darlehens folgenden Monats zu erbringen.
    Die Monatsrate beträgt
    ab
    Euro.
  4. Die Schuldnerin/der Schuldner verpflichtet sich, für die Dauer der Tilgung eine Vollkaskoversicherung mit höchstens 332 Euro Selbstbeteiligung abzuschließen.
  5. Die Schuldnerin/der Schuldner verpflichtet sich, das Darlehen sofort in einer Summe zurückzuzahlen, wenn
    1. das Kraftfahrzeug nicht auf den Namen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters zugelassen wird oder
    2. die Schuldnerin/der Schuldner mit der Zahlung von zwei Tilgungsraten im Rückstand geblieben ist oder
    3. die Schuldnerin/der Schuldner aus dem Dienst ausscheidet oder in den Wartestand oder Ruhestand versetzt wird.
    Vom Tage der Fälligkeit an sind Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Satz nach Nummer 2 zu zahlen.
    ,den
    ,den
    GläubigerinSchuldnerin/Schuldner

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1 ↑ Nr. 792.
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2 ↑ Nr. 850.
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3 ↑ Nr. 900.