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Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Reisekostengesetz - Kirchliche Fassung - RKG-KF)

Vom 15. Januar 20201#

(KABl. S. 60)

geändert durch Art. 1 des Kirchengesetzes vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 65)
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§ 1

Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. l S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBI. l S. 285) (BRKG), gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 2
(zu § 1 BRKG)

Reisekosten werden dem folgenden Personenkreis gewährt:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Vikarinnen und Vikaren,
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  3. Mitgliedern der landeskirchlichen Ausschüsse und nebenamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung,
  4. Ehrenamtlich Mitarbeitenden im Sinne der Leitlinien für ehrenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Personen, die für den kirchlichen Dienst tätig werden, Aufgaben im kirchlichen Dienst wahrnehmen oder sich für eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst bewerben und zu einer Vorstellung aufgefordert werden, für die keine besonderen reisekostenrechtlichen Vorschriften gelten, können Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen nach den Vorschriften des kirchlichen Reisekostenrechts erhalten.
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§ 3

Oberste Dienstbehörde ist das Landeskirchenamt.
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§ 4
(zu §§ 8,9 BRKG)

Die Entscheidungen über den Verzicht auf eine Ermäßigung des Tagesgeldes gemäß § 8 Absatz 1, 2. Halbsatz Bundesreisekostengesetz und die Gewährung einer Aufwandsvergütung gemäß § 9 Absatz 1 Bundesreisekostengesetz und einer Pauschvergütung gemäß § 9 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz trifft das Leitungsorgan. Das Leitungsorgan kann Entscheidungen nach Satz 1 durch Beschluss auf die zuständige Verwaltungsleitung übertragen.
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§ 52#
(zu §§ 5, 14, 15 BRKG)
Ausführungsverordnungen

( 1 ) § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein erhebliches dienstliches Interesse immer gegeben ist, wenn die Dienstreisegenehmigung erteilt wird.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Ausführungsverordnung ergänzende Bestimmungen zur Benutzung von privateigenen oder kircheneigenen Kraftfahrzeugen, zur Gewährung von Kraftfahrzeugdarlehen sowie zur Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß § 5 Bundesreisekostengesetz sowie zum Trennungsgeld gemäß § 15 Bundesreisekostengesetz zu treffen.
( 3 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Ausführungsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften zur Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, der Fahrt- und Flugkosten, das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen, die Kriterien der Erstattung klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten zu erlassen. Sie kann dabei auf Bestimmungen des Bundes nach § 14 Absatz 3 Bundesreisekostengesetz Bezug nehmen.
( 4 ) Für die Höhe der Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs, eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs oder eines Fahrrads gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 6
Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl. Nr. 63, S. 1258), finden grundsätzlich Anwendung.
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, weitere Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Es kann dabei von den Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 abweichen..
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§ 7
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes.

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1 ↑ Das Reisekostengesetz wurde im Rahmen des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Rechts der Reisekosten im kirchlichen Dienst am 15. Januar 2020 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
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2 ↑ § 5 Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 65) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024.