.

Geltungszeitraum von: 17.02.1976

Geltungszeitraum bis: 15.04.2013

Rahmenordnung
für den Kirchlichen Unterricht

Vom 15. Januar 1976

(KABl. S. 20)

Der Kirchliche Unterricht ist als Konfirmandenarbeit in die Jugend- und Erwachsenenarbeit und in das gottesdienstliche Leben der Gemeinde einbezogen.
#

I. Alter der Konfirmanden

Der Kirchliche Unterricht beginnt in der Regel, nachdem die Jugendlichen das 12. Lebensjahr vollendet haben.
#

II. Dauer des Kirchlichen Unterrichts

  1. Der Kirchliche Unterricht umfasst mindestens 90 Unterrichtsstunden (Zeiteinheit 45 Minuten), die sich in der Regel über zwei Jahre erstrecken.
  2. Er beginnt spätestens nach den Sommerferien. Er endet in der Regel zwischen Ostern und Pfingsten des übernächsten Jahres mit dem Konfirmationsgottesdienst.
#

III. Organisation und Durchführung des Kirchlichen Unterrichts

  1. Zur Gestaltung können verschiedene Organisationsformen entsprechend den thematischen Vorhaben und örtlichen Gegebenheiten benutzt werden:
    1. Einzelstunden (Regelfall),
    2. Blockstunden (Regelfall),
    3. Wochenendseminare,
    4. Freizeitseminare,
    5. Konfirmandenpraktikum,
    6. Kurssystem (Pflicht- und Wahlkurse).
  2. Die Größe einer Konfirmandengruppe soll 25 Jugendliche nicht überschreiten.
  3. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen äußeren Voraussetzungen zu schaffen (Artikel 6 Abs. 2 der Kirchenordnung1#).
    In diesem Sinne sind notwendig: die Bereitstellung zweckmäßig eingerichteter Räume, die sich für eine vielgestaltige Arbeit mit den Jugendlichen eignen, finanzielle Mittel für Unterrichtsmaterialien, Anschaffung von Bild- und Tonträgern u. a.
  4. Der Kirchliche Unterricht kann für verschiedene Pfarrbezirke bzw. Gemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
  5. Wo es sich aus pädagogischen Gründen empfiehlt, sollen übergemeindliche Gruppen gebildet werden (zu kleine Konfirmandenzahlen; Behinderte).
  6. Die Kirchengemeinde soll sich darum bemühen, außer den Pfarrern andere geeignete Personen zur Mitarbeit beim Kirchlichen Unterricht zu gewinnen.
#

IV. Kritische Begleitung durch die Gemeinde

  1. Öffentlich durchgeführte Unterrichtsveranstaltungen (z. B. vorbereitete Gottesdienste, Ausstellungen, Elternabende, gemeinsame Arbeit von Eltern und Konfirmanden) sollen Presbytern, Erziehungsberechtigten und Gemeindegliedern Form und Ergebnisse der Konfirmandenarbeit vorstellen.
  2. Nach Artikel 44 der Kirchenordnung2# ist das Presbyterium für die Zulassung zur Konfirmation zuständig.
#

V. Abendmahl

Die Konfirmanden können nach der notwendigen Vorbereitung vor der Konfirmation im Rahmen des Kirchlichen Unterrichts am heiligen Abendmahl teilnehmen. Dazu ist ein Presbyteriumsbeschluss erforderlich.3#
#

VI. Mitarbeiter

  1. Der Kirchliche Unterricht wird durch den Pfarrer erteilt. Das Presbyterium kann auch haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern und Gemeindegliedern, die für diesen Dienst geeignet sind, bestimmte Abschnitte des Kirchlichen Unterrichts oder besondere Unterrichtseinheiten zur selbstständigen Durchführung übertragen.
  2. Das Presbyterium soll allen in der Konfirmandenarbeit Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, sich für diese Arbeit fortzubilden.
  3. Den in der Konfirmandenarbeit Mitarbeitenden, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, kann von der Gemeinde eine Entschädigung gezahlt werden. Das Nähere regeln Richtlinien des Landeskirchenamtes.4#
#

VII. Durchführung

Über die Form, in der die Konfirmandenarbeit im Rahmen dieser Bestimmungen gestaltet wird, entscheidet das Presbyterium.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Jetzt Artikel 42 der Kirchenordnung.
#
3 ↑ Siehe hierzu auch das Kirchengesetz über die Teilnahme nichtkonfirmierter Kinder am heiligen Abendmahl (Nr. 265).
#
4 ↑ Siehe die Richtlinien über die Entschädigung für die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter beim Kirchlichen Unterricht (Nr. 281).