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Rechtsverordnung über die Laufbahnen
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
im allgemeinen Verwaltungsdienst
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 21. Mai 2021

(KABl. S. 160)

Aufgrund von § 14 Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD1# hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO)2# vom 21. Juni 2016 (GV.NW. S. 461) – im Folgenden LVO NRW – ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2

( 1 ) Den Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird jeweils folgendes Wort vorangestellt: bei Kirchengemeinden „Kirchengemeinde-“ bei Verbänden und Kirchenkreisen „Kirchenverwaltungs-“ bei der Landeskirche „Landeskirchen-“. In der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt ist bei den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten der Kirchengemeinden und der Landeskirche vor der Grundamtsbezeichnung das Wort „Verwaltungs-“ hinzuzufügen.
( 2 ) Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung liegt bei fehlender anderer Zuweisung an eine andere kirchliche Behörde beim Landeskirchenamt. Das gilt auch, sofern die LVO NRW die Zuständigkeit einer staatlichen Behörde zuweist. Das Landeskirchenamt ist oberste Dienstbehörde.
( 3 ) Die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ umfasst mangels anderer Kennzeichnung auch den kirchlichen Dienst im Sinne von § 4 des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD)3#.
( 4 ) Soweit in Vorschriften auf gesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind davon auch kirchengesetzliche Vorschriften erfasst und haben Vorrang.
( 5 ) Soweit eine Vorschrift auf § 7 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW)4# verweist, findet, sofern nicht anders geregelt, die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VAPgkD)5# vom 23. August 1984 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 3
(zu § 4 LVO NRW)

( 1 ) § 4 Absatz 1 Nr. 1 LVO NRW gilt mit der Maßgabe, dass der Vorbereitungsdienst in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD – KBG.EKD vom 10. November 2005 abgeleistet wird. Für die Laufbahnprüfung gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Kirchenbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VAPgkD) vom 23. August 1984 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Erfolgt die Ausbildung über die kirchlichen Verwaltungslehrgänge, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (APrO Verw. I und II)6# vom 16. Juni 1994 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ein Vorbereitungsdienst findet in diesen Fällen nicht statt.
( 3 ) § 4 Absatz 2 LVO NRW gilt mit der Maßgabe, dass für andere Bewerberinnen und Bewerber die aufgrund von § 25 Absatz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (APrO Verw. I und II) vom 16. Juni 1994 vom Landeskirchenamt erlassenen Ausführungsbestimmungen über die Gleichstellung anderer Ausbildungen mit der Ersten oder Zweiten Kirchlichen Verwaltungsprüfung (Gleichstellungsbestimmungen)7# vom 12. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung gelten. Andere Bewerberinnen und Bewerber ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebenserfahrung innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes erworben haben. Diese Feststellung trifft der Ausschuss nach § 2 Abs. 1 der Gleichstellungsbestimmungen.
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§ 4
(zu §§ 8f. LVO NRW)

( 1 ) Abweichend von §§ 8 f. LVO NRW findet eine Beurteilung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten nicht statt.
( 2 ) § 7 Absatz 4, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 LVO NRW finden keine Anwendung.
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§ 5
(zu §§ 18, 5 LVO NRW)

( 1 ) In der Laufbahngruppe 1 wird das erste Einstiegsamt nicht übertragen.
( 2 ) In das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt darf eingestellt oder übernommen werden, wer die Erste Kirchliche Verwaltungsprüfung nach den Vorschriften der APrO Verw. I und II oder dessen Prüfung nach § 25 APrO Verw. I und II gleichgestellt wurde.
( 3 ) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung bei Beamtinnen oder Beamten, die die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, um bis zu einem Jahr, bei Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note „gut“ bestanden haben, um bis zu acht Monate gekürzt werden.
( 4 ) Die Probezeit kann auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegt worden sein. Dabei können auch Zeiten vor Ablegung der Laufbahnprüfung berücksichtigt werden, wenn in diesen Zeiten überwiegend Tätigkeiten der Laufbahngruppe 2 oder des Zweiten Eingangsamts der Laufbahngruppe 1 ausgeübt worden sind.
( 5 ) Wartezeiten für die Zulassung zu den Verwaltungslehrgängen und Lehrgangszeit nach der APrO Verw. I und II können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
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§ 6
(zu §§ 19-23 LVO NRW)

( 1 ) In das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt darf eingestellt oder übernommen werden, wer die Zweite Kirchliche Verwaltungsprüfung nach den Vorschriften der APrO Verw. I und II in der jeweils geltenden Fassung oder die Prüfung nach § 12 der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP2.1 des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 VAPgkD bestanden hat oder deren oder dessen Prüfung nach § 25 APrO Verw. I und II gleichgestellt wurde.
( 2 ) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann bei besonderer dienstlicher Bewährung bei Beamtinnen oder Beamten, die die Laufbahnprüfung mit der Note „sehr gut“ bestanden haben, um bis zu einem Jahr und drei Monaten, bei Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung mit der Note „gut“ bestanden haben, um bis zu zehn Monate gekürzt werden.
( 3 ) Die Probezeit kann auch im Angestelltenverhältnis zurückgelegt worden sein. Dabei können auch Zeiten vor Ablegung der Laufbahnprüfung berücksichtigt werden, wenn sie in einer Stelle, die nach der Verordnung über die Stellenbewertung für Stellen im höheren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und deren Verbänden (Stellenbewertungsverordnung) bewertet ist, ausgeübt worden sind.
( 4 ) Wartezeiten für die Zulassung zu den Verwaltungslehrgängen und Lehrgangszeit nach der APrO Verw. I und II in der jeweils geltenden Fassung können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.
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§ 7
(zu §§ 19-23 LVO NRW)

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in die Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
  1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
  2. in einem Auswahlverfahren gemäß § 8 Absatz 5 APrO Verw. I und II und aufgrund der Eignungsprüfung gemäß § 9a Absatz 3 APro Verw. I und II zum Zweiten Kirchlichen Verwaltungslehrgang zugelassen worden sind und
  3. diesen mit dem Bestehen der Zweiten Kirchlichen Verwaltungsprüfung erfolgreich absolviert haben.
( 2 ) Die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind auch gegeben, wenn Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben und diese gemäß § 25 APrO Verw. I und II gleichgestellt worden sind.
( 3 ) Von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte
  1. eine Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren aufweist,
  2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt erreicht hat und
  3. die für die Wahrnehmung der Ämter der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Unterweisung und entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt vergleichbar sind, erworben hat.
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§ 8
(zu § 25 LVO NRW)

( 1 ) Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 LVO NRW gelten auch als erfüllt, wenn Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte stattdessen eine andere Qualifizierungsmaßnahme zu den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt erfolgreich absolviert haben.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte die für die Anforderungen der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt vergleichbar sind, erworben haben.
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§ 9

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt8# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20. August 1999 außer Kraft.

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8 ↑ Die Rechtsverordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 15. Juli 2021. verkündet.