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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 26.01.1998 |
Aktenzeichen: | VK 06/1997 |
Rechtsgrundlage: | § 5 Abs. 2 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. § 3 Abs. 2 der NVO 1995/§ 5 Abs. 2 Satz6 PfBVO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Anrechnungszeiten, Pastor im Sonderdienst |
Leitsatz:
Besitzt ein Pfarrer zum Stichtag 31. März 1995 noch keine achtjährige hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer, gilt für ihn die 12-jährige Wartefrist statt der früheren achtjährigen Wartezeit, dabei ist eine Anrechnung der 17-monatigen Tätigkeit als Pastor im Sonderdienst auf die 12-monatigeWartezeit gemäß § 5 Abs. 2 PfBVO weder nach der Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 2 der NVO 1995 noch nach § 5 Abs. 2 Satz6 PfBVO möglich.
#####Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand
###Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Anrechnung von Zeiten des Antragstellers als Pastor im Sonderdienst auf die 12-jährige Wartefrist für die automatische Durchstufung nach Besoldungsgruppe A 14 gemäß § 5 Abs. 2 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO).
Der Antragsteller wurde zum 1. März 1988 zum Pfarrer berufen. Zuvor hatte er vom 1. April 1985 bis 30. September 1986 den Hilfsdienst abgeleistet. Danach war er vom 1. Oktober 1986 bis 29. Februar 1988 als Pfarrer im Sonderdienst in der beim Kirchenkreis O. eingerichteten Stelle im Bereich der Krankenhausseelsorge tätig. Er erhält seit dem 1. April 1989 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 13. Für die ersten vier Jahre ab seinem Eintritt in den Hilfsdienst bis 31. März 1989 bezog er eine Eingangsvergütung, die gemäß der Notverordnung zur Änderung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung vom 23. Februar / 8. März 1984 (NVO 1984) bzw. -für die Zeit des Sonderdienstes- gemäß dem Sonderdienstgesetz (SDG) in der damals geltenden Fassung vom 11. Januar 1985 nach Besoldungsgruppe A 12 bemessen war.
Am 16. August 1995 teilte das Landeskirchenamt dem Antragsteller mit, er könne zum 1. August 1997 in die Bes.Gr. A 14 eingewiesen werden. Durch die Notverordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrer, Pastoren im Hilfsdienst und Kirchenbeamten vom 23. Februar 1995 (NVO 1995) sei die Wartefrist des § 5 PfBVO für die automatische Durchstufung von A 13 nach A 14 von bisher acht auf zwölf Jahre verlängert worden. Künftig müsse also eine 12-jährige hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer vorliegen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen dieser Notverordnung werde auf die 12-Jahres-Frist jedoch die Zeit angerechnet, während der ein Pfarrer gemäß § 4 a PfBVO in der Fassung der NVO 1984 ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 12 bezogen habe. Diese Voraussetzung treffe für die Zeit des Antragstellers als Pastor im Hilfsdienst (1. April 1985 bis 30. September 1986) und für die ersten 13 Monate nach seiner Berufung zum Pfarrer (1. März 1988 bis 31. März 1989) zu.
Mit Schreiben vom 9. April 1996 beantragte der Antragsteller, seine Zeit als Pastor im Sonderdienst ebenfalls auf die hauptberufliche Dienstzeit im Sinne von § 5 Abs. 2 PfBVO anzurechnen. Seinerzeit habe die Landeskirche eine größere Zahl von Sonderdienststellen eingerichtet und ihm aus personellen Gründen geraten, eine derartige Stelle zu übernehmen. Dies sei nur eine Zwischenstation auf dem Wege zum Pfarrer gewesen. Eine rechtliche Handhabe für die Anrechnung biete § 5 Abs. 2 Satz 6 PfBVO, wonach das Landeskirchenamt „weitere Ausnahmen" für anrechnungsfähige Zeiten auf die zwölfjährige Wartefrist zulassen könne.
Mit Bescheid vom 15. Mai lehnte das Landeskirchenamt die Anrechnung der Zeiten im Sonderdienst auf die Durchstufungsfrist ab. In den Übergangsbestimmungen der NVO 1995 sei ausdrücklich auf die durch die NVO 1984 betroffenen Pastoren im Hilfsdienst und Pfarrer Bezug genommen worden, auf Pastoren im Sonderdienst dagegen nicht. Nach der bis 31. März 1995 geltenden PfBVO (Durchstufungsfrist von acht Jahren) hätte er am 1. März 1996 ein Grundgehalt nach Bes.Gr. A14 erhalten können. Die jetzt aufgrund der Übergangsbestimmungen der NVO 1995 praktizierte Anrechnung von Zeiten mit abgesenktem Grundgehalt nach Bes.Gr. A 12 (als Pastor im Hilfsdienst und während der ersten 13 Monate als Pfarrer) führe dazu, daß er nur 17 Monate später A 14 erreichen werde.
Gegen diesen ihm am 23. Mai 1996 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller den am 17. Juni 1996 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Im Bescheid vom 15. Mai 1996 seien die über ein Jahr hinausgehenden Zeiten des Antragstellers als Pastor im Hilfsdienst nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der Zeiten als Pastor im Sonderdienst sei eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 6 PfBVO geboten. Wenn das Landeskirchenamt sich bei der Ermessensausübung, die ihm durch diese Vorschrift eingeräumt werde, auf die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Fälle beschränke, so enge es seinen Ermessenspielraum unzulässig ein. Pastoren im Sonderdienst seien nach dienstrechtlicher Stellung und Bezügen einem Gemeindepfarrer gleichzustellen. Also müsse auch zu ihren Gunsten von der Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden.
In ihrer Sitzung vom 5. Januar 1997 beschloß die Kirchenleitung, den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen. Dies wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Februar - zugestellt am 14. Februar 1997 - mitgeteilt. In der Begründung heißt es dazu, von der Ausnahmeermächtigung des § 5 Abs. 2 Satz 6 PfBVO könne nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Betroffene den Status eines Pfarrers habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Zeit seines Hilfsdienstes bei der Berechnung der Durchstufungsfrist in vollem Umfang berücksichtigt worden. Tatsächlich habe man die gesamte Zeit des Bezugs eines abgesenkten Grundgehalts während des Hilfsdienstes wie während der ersten 13 Monate als Pfarrer nach der Übergangsbestimmung des §3Abs. 2der NVO 1995 voll berücksichtigt. Eben dies habe zur Vorverlegung des Fristbeginns vom 1. März 1988 auf den 1. August 1985 geführt.
Mit am 14. April 1997 bei der Geschäftsstelle eingegangenen Telefax hat der Antragsteller die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zu Unrecht werde in dem Bescheid vom 15. Mai 1996 und im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1997 davon ausgegangen, daß Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen der Status eines Pfarrers sei und die Ausnahmen sich auch nur auf die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eines Wartestandes oder eines Ruhestandes beziehen dürften. Daraus, daß der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 5 typische Fallgestaltungen aufgegriffen habe, in denen der Status eines Pfarrers vorliege, lasse sich nicht zwingend schließen, daß auch für Satz 6 dieser Vorschrift diese Voraussetzung gelten solle.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 15. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 5. Februar 1997 zu verpflichten, den Beginn der Frist für die Durchstufung des Antragstellers in die Besoldungsgruppe A 14 unter Berücksichtigung der Zeit seines Sonderdienstes vom 1. Oktober 1986 bis 29. Februar 1988 neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, da er auf dem Postwege erst am 15. April 1997 und damit einen Tag nach Fristablauf bei der Verwaltungskammer eingegangen sei. Er sei auch unbegründet, denn für die 12-jährige Wartefrist nach § 5 Abs. 2 PfBVO zähle nur eine hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer. Darüber hinaus seien nur die in § 5 Abs. 2 Satz 3 aufgeführten Zeiten anzurechnen. Die Sonderdienstzeiten fielen nicht darunter. Auch § 5 Abs. 2 Satz 6 PfBVO eröffne nicht die Möglichkeit, die Sonderdienstzeiten auf die Durchstufungsfrist anzurechnen. Voraussetzung für weitere Ausnahmen sei also immer, daß der Betroffene den Status eines Pfarrers hatte. Der Gesetzgeber habe keineswegs, wie der Antragsteller meine, der Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum geben wollen Angesichts von mehr als 350 Stellen für Pastoren im Sonderdienst könne man auch nicht von einer atypischen Fallgestaltung sprechen, die der Gesetzgeber nicht hätte regeln können und der Behandlung als Ausnahme durch die Verwaltung hätte überlassen wollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze und den Schriftwechsel im Vorverfahren Bezug genommen.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Verwaltungskammer ist zur Entscheidung über den Antrag zuständig (§ 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz - VwKG -). Die Antragsfrist ist gewahrt. Der Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer war per Telefax am 14. April 1997 bei der Geschäftsstelle eingegangen und damit innerhalb der Zwei-Monats-Frist laut Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Ein Anspruch auf Einstufung in die Bes. Gr. A 14 zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. August 1997 stand dem Antragsteller nicht zu. Für ihn galt die 12-jährige Wartefrist statt der früheren achtjährigen Wartezeit, da er zum Stichtag 31. März 1995 noch keine achtjährige hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer hinter sich hatte. Eine Anrechnung der 17-monatigen Tätigkeit als Pastor im Sonderdienst auf die 12-monatigeWartezeit gemäß § 5 Abs. 2 PfBVO ist weder nach der Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 2 der NVO 1995 noch nach § 5 Abs. 2 Satz6 PfBVO möglich.
§ 3 Abs. 2 der NVO 1995 läßt eine Anrechnung von Zeiten auf die Frist von zwölf Jahren zu, während deren das Grundgehalt eines Pfarrers gemäß § 4 a PfBVO in der Fassung der NVO 1984 nur der Bes. Gr. A 12 entsprach. § 4 a hatte für die ersten vier Jahre als Pastor im Hilfsdienst und als Pfarrer das Grundgehalt auf A 12 abgesenkt. Nur auf diese beiden Fälle nimmt die Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 2 NVO 1995 Bezug. Zwar wird in dieser Vorschrift ausdrücklich nur der Pfarrer erwähnt, aber aus der Verweisung auf den vollständigen § 4 a PfBVO (Fassung 1984) wird deutlich, daß auch die Zeit im Hilfsdienst gemeint ist. Den Sonderdienst erwähnt § 3 Abs. 2 der NVO 1995 nicht, obwohl für diesen durch § 5 Abs. 6 des Sonderdienstgesetzes (SDG) ebenfalls eine Besoldung nach A 12 vorgesehen war. Die Nichterwähnung des Sonderdienstes in § 3 Abs. 2 NVO 1995 war kein Versehen des Verordnungsgebers, wie auch daran zu erkennen ist, daß zeitgleich am 23. Februar 1995 eine NVO zur Änderung des SDG ergangen ist, in der ebenfalls eine besoldungsrechtliche Regelung für den Sonderdienst getroffen wurde.
Von der Anrechnungsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 NVO 1995 hat die Antragsgegnerin in größtmöglichem Umfang Gebrauch gemacht, indem sie sowohl die komplette Hilfsdienstzeit wie auch die in der Bes.Gr. A 12 verbrachten ersten 13 Monate des Antragstellers als Pfarrer auf die Wartezeit anrechnete. Eine besondere Härte gegenüber dem Antragsteller liegt daher nicht vor, da er nur 17 Monate später, als es nach altem Recht möglich gewesen wäre, nach A 14 eingewiesen worden ist.
Auch eine Anrechnung der Zeiten im Sonderdienst nach § 5 Abs.2 Satz 6 PfBVO kommt nicht in Betracht. Für die unter den Beteiligten streitige Auslegung dieser Vorschrift sind die vorherigen Sätze des Absatz 2 von Bedeutung. § 5 Abs. 2 Satz 1 stellt auf eine hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer ab und läßt in Satz 3 die Anrechnung von Zeiten zu, in denen jemand einem Pfarrer gleichgestellt war. Aus der Hervorhebung, daß bestimmte Zeiten nicht als Dienstzeiten „im Sinne von Satz 1" gelten (Satz 4), wird deutlich, daß auch in Satz 5 die Stellung als Pfarrer Voraussetzung ist. Der systematisch mit Satz 4 und 5 in Zusammenhang stehende Satz 6 , nach dem das Landeskirchenamt „weitere Ausnahmen zulassen kann", hat inzident daher die gleiche Voraussetzung. Durch Satz6 sollte kein allgemeines Ermessen für Anrechnungen anderer Art eingeräumt werden. In § 5 Abs. 2 PfBVO wird bei der Wartezeit allein auf die hauptberufliche Dienstzeit als Pfarrer abgestellt.
Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, daß es sich bei dem vom Antragsteller abgeleisteten Sonderdienst nicht um eine atypische Fallgestaltung handelte. Bei mehr als 350 Stellen stellten die Pastoren im Sonderdienst eine so große Gruppe dar, daß sie einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurft hätte. Die Anrechnung von Sonderdienstzeiten auf die Wartezeit für die Durchstufung nach A 14 konnte der Gesetzgeber nicht einer Handhabung als Ausnahme durch das Landeskirchenamt überlassen. Die Gruppe von Pastoren im Sonderdienst ist offensichtlich bei der Erfassung von Tätigkeiten, die dem Pfarrerdienst gleichzusetzen sind, nicht übersehen worden. Wie die Ausführungsbestimmungen zum SDG zeigen, ist der Sonderdienst als Auffangmöglichkeit für Pastoren gedacht, die wegen der Stellensituation nicht zum Pfarrer berufen werden konnten. Wegen dieser sachlichen Besonderheiten muß daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bewußt Zeiten eines Sonderdienstes nicht in die Wartezeit für die Durchstufung nach A 14 einbeziehen wollte.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 29, 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 154
Abs. 1Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).