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Grundsätze
für Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 PfDG.EKD
(vom Erfordernis der Zugehörigkeit der Ehepartnerin
eines Theologen oder des Ehepartners einer Theologin
zur evangelischen Kirche)

Vom 24. November 2023

(KABl. 2024 S. 120)

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A.
Verfahren bei Zugehörigkeit der Eheleute von Pfarrpersonen zu einer Kirche mit Zugehörigkeit zur ACK bzw. IKK

Die Genehmigung gilt generell als erteilt.
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B.
Verfahren bei fehlender Zugehörigkeit der Eheleute von Pfarrpersonen zu einer Kirche mit Zugehörigkeit zur ACK bzw. IKK

Die Absicht der Eheschließung ist der Superintendentin bzw. dem Superintendenten mit dem Hinweis darauf anzuzeigen, dass der Pfarrdienst akzeptiert wird. Ist die Anzeige nicht schon mit einem solchen Hinweis verbunden, weisen Superintendentinnen und Superintendenten auf die Abgabe dieser Erklärung hin und holen diese ein. Damit gilt die Genehmigung als erteilt, sofern nicht im Einzelfall die Superintendentin oder der Superintendent Beratungsbedarf oder Bedenken anmeldet. In diesem Falle entscheidet das Landeskirchenamt nach Prüfung des Einzelfalles.
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C.
Bisherige Grundsätze

Die bisherigen Grundsätze vom 15. Dezember 2000, die im Kirchlichen Amtsblatt 2015, Seite 166, geändert durch Verordnung vom 16. März 2018, die im Kirchlichen Amtsblatt 2018, Seite 88, veröffentlicht wurden, werden hiermit aufgehoben.