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Arbeitsplatzschutzgesetz
Anwendung des Gesetzes auf die Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes

Runderlass des Finanzministers vom 28. Mai 1973

(MBl. NW. S. 1027)
zuletzt geändert durch Runderlass vom 31. Oktober 1996 (MBl. NW. S. 1841)

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Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes1# auf die Arbeitnehmer des Landes weise ich auf folgendes hin:
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1.1
Während einer Wehrübung ist das Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen, wenn die Wehrübung länger als 3 Tage dauert. Dauert die Wehrübung nicht länger als 3 Tage, so ist der Arbeitnehmer unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung freigestellt (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG). Die Berechnung ist bei Arbeitnehmern, die vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfasst werden, nach den jeweils geltenden tariflichen Vorschriften über die Urlaubsvergütung bzw. den Urlaubslohn (z. B. § 47 Abs. 2 BAT2#, § 48 MTArb3#), bei anderen Arbeitnehmern nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen über die Urlaubsvergütung bzw. den Urlaubslohn vorzunehmen. Änderungen in der Höhe der Urlaubsvergütung oder des Urlaubslohnes, die während der Wehrübung wirksam werden, sind zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (vgl. Nr. 2.2).
1.2
Die während der Wehrübung vom Arbeitgeber gezahlten Bezüge sind Arbeitslohn im Sinne der lohnsteuerlichen Vorschriften und Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Von diesen Bezügen sind daher Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu entrichten.
1.3
Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ermäßigt sich der Krankenversicherungsbeitrag für die Dauer der Wehrübung auf ein Drittel des vor der Einberufung zuletzt zu entrichtenden Beitrags, sofern diese länger als 3 Tage dauert (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beginn und Ende des Wehrdienstes ist der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden (§ 204 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
1.4
Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wird auf Abschnitt IV Nr. 8 meines RdErl. v. 21. 9. 1989 (SMBl. NW. 820)4# verwiesen. Freiwillig Versicherte haben den Beginn eines Wehrdienstes von länger als drei Tagen und das Ende eines Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung der zuständigen Krankenkasse selbst zu melden (§ 204 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
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2.1
Ist nach tarifvertraglichen Vorschriften die Ableistung einer Bewährungszeit Voraussetzung für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe oder für die Einreihung in eine höhere Lohngruppe, muss die Bewährungszeit nach ihrem Sinn voll abgeleistet worden sein. Die Zeit des Grundwehrdienstes kann daher nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Zeiten einer Wehrübung sind dagegen nach § 6 Abs. 1 auf die Bewährungszeit anzurechnen.
2.2
Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist dem Arbeitnehmer während der Zeit, um die sich seine Einstufung in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe infolge der Nichtanrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Bewährungszeit verzögert, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Vergütungs- oder Lohngruppe zustehen würde, zu zahlen. Bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages sind alle Vergütungs- bzw. Lohnbestandteile (z. B. auch Ortszuschlag oder Zulagen) zu berücksichtigen. Die Zulage ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem der Arbeitnehmer ohne den Grundwehrdienst infolge Ablaufs der Bewährungszeit höhergruppiert oder in eine höhere Lohngruppe eingereiht worden wäre.
2.3
Die Regelung in § 6 Abs. 4 über eine Zulage gilt für den Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT und für die Einreihung in eine höhere Lohngruppe nach Ablauf einer Bewährungszeit gemäß § 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb5# vom 11. Juli 1966. Sie ist entsprechend bei Tätigkeitsmerkmalen anzuwenden, in denen außerhalb des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT6# und nach § 2 des vorgenannten Tarifvertrages eine bestimmte Zeit der Berufsausübung, Berufstätigkeit, der Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe oder der Bewährung gefordert wird. Dagegen sind Wehrdienstzeiten bei Tätigkeitsmerkmalen, die auf den Abschluss einer Ausbildung oder Einarbeitung abstellen, nicht anzurechnen. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Zulage nach § 6 Abs. 4.
2.4
Die Vorschrift in § 6 Abs. 4 über die Gewährung einer Zulage gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Anschluss an den Wehrdienst bei ihrer bisherigen Dienststelle (Betrieb) wieder aufnehmen. Für Arbeitnehmer, die die Arbeit nach dem Wehrdienst bei einer anderen Dienststelle des Landes aufnehmen oder vor dem Wehrdienst bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1.
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Für Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als 6 Wochen dauern, ist Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Die Hinweise unter Nr. 1 gelten sinngemäß.
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Arbeitnehmer, die zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen werden, haben nach § 11 Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes. In diesem Fall ist nicht die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn, sondern das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne die Freistellung von der Arbeit erzielt hätte.
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Die verwaltungseigenen Prüfungen nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb sind keine weiterführenden Prüfungen im Sinne des § 13 Abs. 1, weil sie nur lohnrechtlich Ersatz für die Lehrabschlussprüfung sind.
5a
Nach § 14 hat der Arbeitgeber in den dort genannten Fällen das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Muss sich der Wehrpflichtige im Zusammenhang mit der Musterung einer stationären Untersuchung von mehreren Tagen unterziehen, so bitte ich, für den 3. und die nachfolgenden Tage der Untersuchung die Erstattung der Lohnkosten bei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 7. März 1986 – S II 5 – Az. 23-11-04 (Ho 21/85) – zu beantragen.
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6.1
Nach § 1 Abs. 1 ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird, während des Wehrdienstes. Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird jedoch nach § 14 a durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.
6.2
Zum Begriff der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im Landesdienst im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen
  1. die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen (z. B. nach Abschnitt III des Versorgungs-TV – SMBl. NW. 203308)7#,
  2. (gestrichen)
  3. die Pflichtversicherung der Arbeiter der Wasserwirtschaftsverwaltung bei der Bahn-Versicherungsanstalt – Abteilung B –,
  4. die Versicherung der künstlerischen Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
6.3
Bemessung und Abführung der Beiträge
Für Arbeitnehmer, denen nach § 1 Abs. 2 während der Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist, gilt Nr. 1.2.
Für Arbeitnehmer, die während des Wehrdienstes keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, hat der Arbeitgeber nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 die Beiträge weiter zu entrichten. Zu den Beiträgen in diesem Sinne gehört auch die Umlage zur VBL. Desgleichen ist der ggf. nach § 8 Abs. 3 Versorgungs-TV zu zahlende Erhöhungsbetrag, der noch einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmeranteil vorsieht, Beitrag in diesem Sinne. Bei der Bemessung und Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Nr. 6.2 ist Folgendes zu beachten:
  1. Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einberufung zum Wehrdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, bleiben nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI pflichtversichert. Die Beiträge zu dieser gesetzlichen Pflichtversicherung trägt nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Bund unmittelbar.
  2. Der Bemessung der Beiträge hat der Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 6.2 das Entgelt zugrunde zu legen, das bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 zu zahlen wäre.
    Zahlt der Angestellte über den danach maßgeblichen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge (z. B. zu seiner Ärzteversorgung), so hat er diese gemäß § 14 a Abs. 4 ggf. selbst zur Erstattung bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung anzufordern.
  3. Absatz 4 regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber nach den Absätzen 1–3 nicht zur Weiterentrichtung der Beiträge verpflichtet ist. Das Land ist in allen in Nr. 6.2 genannten Fällen zur Weiterzahlung der Beiträge verpflichtet; er ist daher für das Land ohne Bedeutung.
Nach dem Urteil des EuGH vom 14. März 1996 – C 315/94 – hat ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates beschäftigt wird, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
6.4
Erstattung der Beiträge
Nach § 14 a Abs. 2 werden die für einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während der Ableistung des Wehrdienstes entrichteten Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung insoweit vom Bund erstattet, als sie auf Zeiten entfallen, für die der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet war.
Die Umlage zur VBL, die auf den Teil der Zuwendung entfällt, der im Entlassungsjahr für in die Zeit des Grundwehrdienstes fallende volle Kalendermonate gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Zuwendungstarifvertrages vom 12. 10. 19738#), gehört nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 – BVerwG 8 C 125.81 – nicht zu den erstattungsfähigen Beiträgen.
Bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, trägt das Land den Arbeitgeberanteil. Eine Erstattung durch den Bund sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor.
6.4.1
Das Erstattungsverfahren ist durch die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2006)9# mit Wirkung ab 1. Oktober 1979 neu geregelt worden.
6.4.2
Anträge auf Erstattung der Beiträge sind zu richten an:
Wehrbereichsverwaltung III,
Wilhelm-Raabe-Straße 46,
40470 Düsseldorf.
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Nach § 16 i. d. F. des Artikels 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 gilt das Gesetz auch für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und für den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. Die Hinweise in den Nummern 1 bis 5 zur Anwendung des Gesetzes bei Wehrübungen gelten daher für den Wehrdienst während der Einberufung zum Dienst aus der Verfügungsbereitschaft entsprechend.
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§ 16 a ist durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205) mit Wirkung ab 1. Januar 1990 dahingehend geändert worden, dass § 14 a ArbPlSchG für Soldaten auf Zeit mit einer höchstens 2-jährigen Dienstzeit nicht mehr gilt. Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass durch das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses eine bestehende Pflichtversicherung bei der VBL zwar nicht berührt wird, dass bei Soldaten auf Zeit in den Fällen des § 16 a Abs. 1 ArbPlSchG aber keine Umlagen mehr für die Dauer des Wehrdienstes zu entrichten sind. Hatte die Dienstzeit als Soldat auf Zeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen, sind weiterhin Umlagen abzuführen (vgl. § 17 Abs. 7 ArbPlSchG).
9
(gestrichen)

#
1 ↑ Nr. 675.
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2 ↑ Nr. 850.
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3 ↑ Nr. 900.
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4 ↑ Nr. 835.
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5 ↑ Anstelle dieses Tarifvertrages gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland die Anlage 1 zum MTArb-KF (Nr. 900).
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6 ↑ Siehe hierzu § 23 b im BAT-KF (Nr. 850).
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7 ↑ Siehe hierzu die Notverordnung über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 829) und die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (Nr. 830).
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8 ↑ Siehe die Ordnungen über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte (Nr. 862) und für kirchliche Arbeiter (Nr. 905).
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9 ↑ Nr. 677.