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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:02.11.1998
Aktenzeichen:VK 02/1998
Rechtsgrundlage:§ 9 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Wird mit einer Klage nur die Bewertung von einzelnen benoteten Prüfungsleistungen angegriffen und werden gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen keine Einwände erhoben, ist auch die gerichtliche Überprüfung auf die kritisierten Bewertungen beschränkt.
  2. Rechtsverstöße bei der Beurteilung von fraglichen Prüfungsleistungen liegen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben und der Lösungsspielraum unzulässig eingeschränkt worden wird. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums ist gegeben, wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. (Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
  3. Stellen die Gutachtern nicht allein auf die Lesbarkeit einer Arbeit, sondern tragend und in nicht zu beanstandender Weise auf inhaltliche Mängel ab, liegt kein Verfahrensfehler oder eine Verletzung von Bewertungsmaßstäben vor, denn auch die Lesbarkeit und Verständlichkeit einer Arbeit ist ein taugliches und zulässiges Bewertungskriterium.
  4. Wird eine Arbeit nicht schon bei der Abgabe wegen der Häufung von Abkürzungen vom Prüfungsamt beanstandet und zurückgewiesen, bedeutet dies keine die Prüfer bindende Vorentscheidung dahingehend, dass dieser Mangel der Arbeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden darf.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger bestand am 19. September 1997 beim Beklagten die Zweite Theologische Prüfung mit einem Notendurchschnitt von 3,19 und dem Gesamtergebnis „befriedigend“. In zwei schriftlichen Prüfungsfächern (Predigt bzw. Entwurf einer Unterrichtseinheit) erhielt er für seine Arbeiten die Note „mangelhaft“. Er hatte der Predigt ein Vorwort voran- und dem Entwurf einer Unterrichtseinheit einen Materialanhang nachgestellt, der auch mehrere Sachbeiträge enthielt. Im Textteil der eigentlichen Aufgabenlösung hatte der Kläger zahlreiche Abkürzungen verwendet, die er in einem Abkürzungsverzeichnis von fünf (Predigt) bzw. vier Seiten Länge (Entwurf einer Unterrichtseinheit) erläutert hatte.
Die Predigt wurde von einem der beiden Prüfer mit „mangelhaft“, von dem anderen mit „ausreichend“ bewertet. Der daraufhin zusätzlich eingeschaltete dritte Prüfer erteilte die Note „mangelhaft“.
Zur Begründung führte der erste Prüfer im wesentlichen aus, einzelne Sätze belegten, daß der Kläger nicht klar zu denken vermöge und deshalb auch der Gemeinde Zuspruch und Anspruch des Evangeliums nicht verkündigen könne. Die Predigt sei viel zu lang. Die reiche Predigttradition werde nicht berücksichtigt.
Der Prüfer, der die Note „ausreichend" vergab, hob hervor, die Predigt sei zwar um die Verbindung des Textes mit der konkreten Gemeindesituation bemüht, sie leide aber unter zahlreichen sprachlichen Mängeln und syntaktischen Ungenauigkeiten. Ein methodischer Mangel sei das nicht zumutbare seitenlange Verzeichnis ganz willkürlicher Abkürzungen. Auch sei nicht einzusehen, daß außerhalb der Seitenzählung ein Vorwort vorangestellt werde.
Der zusätzlich tätige dritte Prüfer begründete seine Bewertung mit mangelhaft" zusammenfassend wie folgt: Weder die homiletische Begründung im Vorwort noch die exegetische und dogmatische Hinführung zur Predigt „ausreichend" zu nennen, sie seien nicht nu mit einzelnen Mängeln behaftet, sondern als Ganzes mangelhaft. Die Predigt selbst habe erhebliche homiletische Mängel, was Predigtanfang, Predigtende, Aufbau und Struktur sowie Umsetzung der Predigtintention und so weiter betreffe. Darüberhinaus würden erhebliche theologische Defizite sichtbar: Die Bedeutung von theologischen Begriffen wie „Indikativ und „Imperativ müsse als fundamentale Voraussetzung nicht nur verstanden sein, sondern auch angewandt werden können. Die theologische Intention des Bibeltextes sei nicht verstanden und nicht in der Predigt umgesetzt worden.
Zum Entwurf einer Unterrichtseinheit heißt es in der „abschließenden Beurteilung" (mit „mangelhaft“)des einen Prüfers: Die Arbeit leiste weder im theologischen Teil und schon gar nicht im pädagogischen Teil, was erwartet werden müsse. Stilistische Bescheidung und Sorgfalt in der Wahl der Begriffe sei anzuraten. Die organisatorische Gestaltung er Arbeit sei völlig mißlungen. Im Teil „Darstellung der Gruppe" zeige der Verfasser durchaus Einblick und Einfühlungsvermögen in die anthropogenen Unterrichtsbedingungen. Leider genüge die Arbeit aber insgesamt nicht den Anforderungen.
Der andere Prüfer begründete die Note „mangelhaft" mit erheblichen Mängeln der Darbietung. Im Entwurf der Unterrichtseinheit seien zwar gute Ansätze in der didaktischen Arbeit zu erkennen. Daher sei auch die Note „ungenügend" nicht zu erteilen. Die Konzentration seiner Ausführungen bleibe der Autor völlig schuldig. Er greife zu einer Unzahl von Abkürzungen und verlagere wesentliche Teile der Arbeit in den Anhang. Dadurch entstünden erhebliche Mängel.
Gegen die Prüfungsentscheidung in den beiden mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern legte der Kläger am 01.10.1997 –bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangen am 6.10.1997- Widerspruch ein. Die Beurteilungen der schriftlichen Arbeiten seien ihm in einem Verlesungstermin des Prüfungsamtes am 29. September 1997 bekannt gemacht worden. Die Beurteilungen enthielten Rechtsverstöße.
Die beiden Zensoren seines Entwurfs einer Unterrichtseinheit legten sehr stark formalistische Kriterien an. Statt einer Würdigung der theologischen, didaktischen und methodischen Gesichtspunkte, des Inhalts und der Struktur der Arbeiten stehe die formale Kritik am Gebrauch von Abkürzungen und dem umfangreichen Materialanhang im Vordergrund. Den Entwurf der Unterrichtseinheit habe das Prüfungsamt in dieser Form angenommen, ohne ihn auf formale Mängel aufmerksam zu machen. Eine Gelegenheit zur stilistischen Nachbesserung habe er daher nicht gehabt. Die - wie einzuräumen sei – durch die zahlreichen Abkürzungen erschwerte Lesbarkeit, die ihm offensichtlich verübelt worden sei und zu der schlechten Bewertung geführt habe, dürfe nicht zu einem negativen Bewertungskriterium für die Beurteilung seiner Gesamtleistung gemacht werden.
Die gleiche rechtsfehlerhafte Bewertungspraxis sei auch von den Prüfern im Fach Predigt angewandt worden. Einer der Prüfer begründe seine Zensur ausdrücklich mit den sprachlichen Mängeln der Arbeit, womit die verwendeten Abkürzungen gemeint seien. Auch den Bewertungen der beiden anderen Prüfer sei anzumerken, daß die erschwerte Lesbarkeit der homiletischen Arbeit für sie ein wichtiges Bewertungskriterium dargestellt habe. Eine rechtlich einwandfreie Würdigung des tatsächlichen Werts seiner Arbeit sei so nicht möglich gewesen. - Auch die Predigt sei vom Prüfungsamt als formal einwandfrei angenommen worden. Er habe daher keine Möglichkeit zur Nachbesserung gehabt.
Der Beschwerdeausschuß für die theologischen Prüfungen wies in seiner Sitzung vom 24. November 1997 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bewertung beider schriftlichen Arbeiten sei rechtsfehlerfrei und begründe nachvollziehbar die erteilte Note. Auch nach der Überzeugung des Beschwerdeausschusses sei es nach den allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen in geisteswissenschaftlichen Fächern nicht akzeptabel, eine derartige Menge selbstgewählter Abkürzungen zu verwenden. Davon abgesehen hätten die Gutachter ihre Bewertungen in erster Linie mit einer nachvollziehbaren inhaltlichen Kritik begründet.
Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember mitgeteilt.
Der Kläger hat gegen den ihm am 28. Dezember 1997 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 20. Januar, bei der Geschäftsstelle eingegangen am 28. Januar 1998, die Entscheidung der Verwaltungskammer angerufen. Zur Begründung macht er geltend:
Der ablehnende Bescheid des Beschwerdeausschusses bestätige indirekt, daß formale Mängel für die Note „mangelhaft" ausschlaggebend gewesen seien. Die Würdigung der beiden mit dieser Note bewerteten Examensarbeiten bestehe zu 50 % aus Kritik an der erschwerten Lesbarkeit seiner Arbeiten, anstatt das Gewicht auf die methodische und inhaltliche Seite zu legen. Es sei daher unzutreffend, daß die Gutachter ihre Beurteilung in erster Linie mit einer nachvollziehbaren inhaltlichen Kritik begründet hätten. Die beiden infrage stehenden Arbeiten erfüllten alle an Wissenschaftlichkeit zu stellenden Formalia, wie sie in den „Hinweisen zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Predigt und des Entwurfes einer Unterrichtseinheit für die Zweite Theologische Prüfung" - Stand Januar 1997 - (Hinweise zur Anfertigung) aufgeführt seien. Aufgrund seines Falles sei nunmehr ein besonderer Passus über die Verwendung von Abkürzungen in die Hinweise zur Anfertigung aufgenommen worden, der bei Abfassung seiner Arbeiten noch nicht vorhanden gewesen sei und daher für ihn auch noch nicht gegolten habe. Seine Arbeiten seien vom Prüfungsamt als wissenschaftlich akzeptabel angenommen worden, während die Prüfer ihre Bearbeitung verweigert hätten. So sei ihm die Möglichkeit der Nachbesserung genommen worden. Prüfer und Beschwerdeausschuß hätten - für ihn unvorhersehbar - die Arbeiten als nach allgemeinen wissenschaftlichen Grundsätzen nicht akzeptabel bezeichnet. Das bedeute einen Rechtsverstoß gegen die Prüfungsordnung und sei eine Verletzung des Prinzips der Gleichbehandlung aller Prüflinge. Beide Arbeiten müßten erneut beurteilt werden; den neuen Korrektoren müsse vorgegeben werden, bei ihrer Beurteilung methodische und inhaltliche Kriterien anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Beklagten über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung des Klägers vom 19. September 1997 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Dezember 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kritik der einzelnen Prüfer an der Verwendung der Abkürzungen gehöre zum Bewertungsspielraum der Prüfer. Daß das Prüfungsamt die Arbeiten in der vom Kläger gewählten Form angenommen habe, hindere die Prüfer, die in ihrer Tätigkeit frei und an keine Weisungen gebunden seien, nicht an Kritik am Gebrauch der Abkürzungen durch den Kläger.
Es treffe zu, daß aufgrund der Prüfungsarbeiten des Klägers in die Hinweise zur Anfertigung ein Abschnitt aufgenommen worden sei, der ausdrücklich die Verwendung von Abkürzungen regele. Für die Beurteilung der Arbeiten des Klägers habe diese spätere Neufassung aber keine Rolle gespielt, der Kläger könne sich zur Begründung seiner Klage auch nicht auf die Neufassung stützen.
Im übrigen hätten die Prüfer die Beurteilung hauptsächlich auch auf andere Kriterien als die Kritik an den Abkürzungen gestützt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich eines Teils der Prüfungsakten verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Gemäß § 9Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGG) ist die Verwaltungskammer für die Entscheidung über die Klage zuständig.
Die Klage ist auch im übrigen zulässig. Das nach § 22 VwGG und § 9 Abs 1 PO vorgeschriebene Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hat den Widerspruch innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten eingelegt Zwar ist in den Verwaltungsvorgängen zum Widerspruchsverfahren keine Angabe über den Zeitpunkt der Notenbekanntgabe an den Kläger enthalten - die vollständige Prüfungs- und die Personalakte des Klägers wurden vom Beklagten nicht mit vorgelegt -, in einer Übersicht über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Widerspruch in der Widerspruchsakte wird jedoch der Fristablauf für die Einlegung des Widerspruchs mit 6. Oktober angegeben Daher ist von rechtzeitiger Einlegung des Rechtsbehelfs auszugehen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen in den Fächern Predigt bzw. Entwurf einer Unterrichtseinheit sind rechtlich nicht fehlerhaft. Da mit der Klage nur die Bewertung der genannten beiden schriftlichen Prüfungen angegriffen wird und gegen die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen keine Einwände erhoben werden, ist auch die Überprüfung durch die Verwaltungskammer auf die kritisierten Bewertungen beschränkt.
Rechtsverstöße bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen in den Fächern Predigt und Entwurf einer Unterrichtseinheit lägen vor, wenn die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten hätten und der Lösungsspielraum des Klägers unzulässig eingeschränkt worden wäre. Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums könnte dann gegeben sein, wenn Verfahrensfehler begangen oder anzuwendendes Recht verkannt worden wäre, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen. (So das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17 April 1991-1 BvR 419/81 -, Band 84 der Entscheidungen des BVerfG, S. 34 ff, 53/54).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Rechtsverstoß nicht darin begründet, daß die Prüfer an seinen zahlreichen Abkürzungen Anstoß genommen haben. Eine inhaltliche Bewertung seiner Arbeit haben sie deswegen nicht versäumt, und auch die Sachbehandlung der gestellten Aufgaben ist von ihnen berücksichtigt worden. Bei der Bewertung der Predigt hat nur der Gutachter, der diese mit „ausreichend" zensiert hat, die sprachlichen Mängel, syntaktischen Ungenauigkeiten und das „nicht zumutbare seitenlange Verzeichnis ganz willkürlicher Abkürzungen" hervorgehoben. Seine Bewertung ist für das Notenergebnis aber gerade nicht ausschlaggebend gewesen, denn dieses beruht auf dem Urteil der beiden anderen Prüfer, die die Predigt für „mangelhaft" hielten. Diese stellen entweder überhaupt nicht auf formale Mängel ab oder sprechen nur am Rande von „exzentrisch-verstümmelnder Schriftweise" des Klägers, ohne aber das negative Urteil darauf zu stützen. Vielmehr rügen beide die homiletischen Schwächen und theologischen Defizite, die sich in mangelndem Verständnis zentraler theologischer Begriffe äußernder heben hervor, daß der Kläger nicht klar zu denken vermöge und deshalb der Gemeinde auch Zu-spruch und Anspruch des Evangeliums nicht nahebringen könne. Diese Bewertung, die auf die inhaltliche Qualität der Prüfungsarbeit abstellt, läßt Verfahrensfehler oder eine Verletzung von Bewertungsmaßstäben nicht erkennen.
Die beiden Gutachter des Entwurfs einer Unterrichtseinheit begründen ihre Notengebung auch mit der erheblich erschwerten Lesbarkeit und Verständlichkeit der Arbeit als Folge der Verwendung einer übertriebenen Zahl von ungewöhnlichen Abkürzungen. Das Ausmaß der Verwendung zeige sich in dem vierseitigen Abkürzungsverzeichnis, das 141 z. T. ungewöhnliche Abkürzungen enthalte. Wesentlich mehr Gewicht wird aber auf inhaltliche Mängel der Arbeit, ihren schlechten Aufbau und schlechte „Organisation" gelegt: Bei der Darstellung der ausführlich zu beschreibenden Stunde fehlten wichtige Vorüberlegungen und Ausführungen zu den Rahmenbedingungen der Konfirmandenarbeit. Sie seien statt dessen im Anhang zur Arbeit zu finden, wo sie nicht gewertet werden könnten. Die schematische Darstellung der auszuführenden Stunde sei nicht gelungen; sie entspreche auch nicht den Vorgaben von Nr. 3. 2. 4 der Hinweise zur Anfertigung.
Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Lesbarkeit und Verständlichkeit einer Arbeit ist ein taugliches und zulässiges Bewertungskriterium. Die Verständlichkeit ist tatsächlich durch die Vielzahl ungewöhnlicher Abkürzungen stark beeinträchtigt. Der Kläger hat die Abkürzungen offenbar gewählt, um wegen der Beschränkung auf 15 Seiten nach § 19 Abs. 2 der PO (noch stringenter vorgegeben in Nr. II Seite 5 der Hinweise zur Anfertigung; nicht an ihm wichtig erscheinenden Ausführungen kürzen zu müssen. Dies wird dadurch deutlich, daß er in dem keiner Beschränkung der Seitenzahl unterliegenden Anhang nur mit sehr wenigen gebräuchlichen Abkürzungen arbeitet. Wie ein Gutachter zutreffend hervorhebt, wäre bei Verzicht auf die unüblichen Abkürzungen der zulässige Seitenumfang deutlich überschritten worden.
Da beide Gutachter aber nicht allein auf die Lesbarkeit der Arbeit, sondern tragend und in von der Verwaltungskammer nicht zu beanstandender Weise auf inhaltliche Mängel abstellen, kann die Frage dahingestellt bleiben, ob allein die schlechte Verständlichkeit der Arbeit zu der Note „mangelhaft" hätte führen dürfen. - Auch die Verlagerung wichtiger und zum Hauptteil gehöriger Teile in den Materialanhang - vermutlich auch dies um den zulässigen Umfang nicht zu überschreiten - ist ein Mangel des Aufbaus der Arbeit deren gedankliche und strukturelle Klarheit damit beeinträchtigt wird.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers ist in der Kritik der Gutachter an seiner Verwendung von Abkürzungen nicht zu sehen. Wie der Beklagte glaubhaft darlegt, sind von anderen Kandidaten Arbeiten mit einer derartigen Häufung von Abkürzungen bisher nicht eingereicht worden. Daß die Arbeit nicht schon bei der Abgabe wegen der Häufung von Abkürzungen vom Prüfungsamt beanstandet und zurückgewiesen wurde, bedeutete keine die Prüfer bindende Vorentscheidung dahingehend, daß dieser Mangel der Arbeit bei der Bewertung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Daß die zahlreichen Abkürzungen eine versteckte Überschreitung der Seitenzahl darstellten, mußte das Prüfungsamt nicht erkennen; zur Verständlichkeit und Lesbarkeit hatte es keine Vorprüfung vorzunehmen; diese zu beurteilen war Aufgabe der Prüfer. Der Kläger, der die Verwendung der Abkürzungen offenbar ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Seitenzahleinsparung sah, hatte die Auswirkungen auf die Lesbarkeit anscheinend nicht bedacht.
Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 3Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes (VwKG) hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben gilt die Berufung als nicht eingelegt.