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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:24.08.1998
Aktenzeichen:VK 04/1998
Rechtsgrundlage:§ 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 812 Abs. 1, 819 Abs. 1 BGB; § 387 BGB; § 818 Abs. 3 BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rückforderung von Bezügen, Versorgungsbezüge
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Leitsatz:

Die Treuepflicht zum Dienstherrn verpflichtet auch zur Überprüfung der Versorgungsbezüge und zur Rücksprache mit der Versorgungskasse, wenn es zu Differenzen bei Zahlungen kommt.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 52 Jahre alte Kläger ist Kirchenverwaltungs-Amtmann i.R. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster Ehe den am 9.10.1981 geborenen Sohn Name 1. Seine geschiedene Ehefrau, die zumindest bis April 1997 als Beamtin bei der Stadt M. gearbeitet hat, erhielt für diesen Sohn laufend das Kindergeld und den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags. Dem Kläger war das Kind als Zählkind zuzurechnen, so daß ihm insoweit die Erhöhung des Kindergeldes für seine Kinder zustand. Er ist auch Vater der am 20.9.1981 geborenen Tochter Name 2 und des am 25.5.1983 geborenen Sohnes Name 3.
Durch einen Fehler in der Datenverarbeitung ist dem Kläger vom 1.2.1996 bis 31.3.1997 auch für Name 1 der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag gewährt worden, also DM 153,17 x 14 = DM 2.144,38. Außerdem erhielt er im Weihnachtsgeld 1996 95% des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag, also DM 145,51, zuzüglich einer Sonderzuwendung von DM 50,—. Dadurch ist bei den Versorgungsbezügen eine Überzahlung in Höhe von DM 2.339,89 eingetreten.
Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte hat mit ausführlich begründetem Bescheid vom 20.3.1997 den Betrag von DM 2.339,89 vom Kläger zurückgefordert. Sie hatte ihm für die Rückzahlung Raten von 5 x DM 400,— und 1 x DM 339,89 eingeräumt und die sechs Raten ab 1.6.1997 gemäß § 387 BGB gegen die laufende Versorgung aufgerechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 17.4.1997, eingegangen am 21. April 1997, Widerspruch eingelegt.
Das Landeskirchenamt hat den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Mai 1997 ohne Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Versorgungskasse mit Bescheid vom 16. Juli 1997 ihre Forderung von DM 2.339,89 erneut in sechs Raten gegen die laufenden Versorgungsbezüge des Klägers aufgerechnet, ohne Rechtsmittelbelehrung, und ab 1. August 1997 die sechs Raten von den laufenden Bezügen des Klägers abgezogen.
Der Kläger hat gegen den Aufrechnungsbescheid der Versorgungskasse mit Schriftsatz vom 22.8.1997, eingegangen am 25.8.1997, Widerspruch eingelegt.
Er macht geltend, daß er nicht mehr bereichert sei. Die Überzahlung sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
Das Landeskirchenamt hat den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Januar 1998 gemäß § 8 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwkG) zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Widerspruch wegen Fristablaufes kraft Gesetzes als abgelehnt gilt.
Mit Schriftsatz vom 21.1.1998, eingegangen am 29. Januar 1998, hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag und führt aus, daß er ungerechtfertigt bereichert gewesen sein mag, was dahinstehen könne, da er im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen wäre, sondern die für ihn nicht erkennbar überzahlten Beträge auf seinen laufenden Lebensunterhalt ausgegeben hätte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 20.3.1997 und vom 16.7.1997 in der Fassung der Widerspruchsbescheide des Landeskirchenamtes vom 26.5.1997 und vom 7.1.1998 zurückzunehmen und die Versorgungskasse anzuweisen, die einbehaltenen DM 2.339,89 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, die Bewilligung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag für den Sohn Name 1 für die Zeit vom 1. Februar 1996 - 31. März 1997 erfolgte deswegen zu Unrecht, weil der Kindesmutter, die als Beamtin bei der Stadt M. beschäftigt war, für den genannten Zeitraum sowohl das Kindergeld als auch der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags für den Sohn Name 1 laufend ausgezahlt worden sind. Damit fände § 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz Anwendung. Gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB seien die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Er hafte verschärft nach § 819 BGB in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz, da der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sei.
Der Kläger erwidert, er habe keine Bedenken gehabt, ortszuschlagsberechtigt zu sein, da er Unterhalt gezahlt hätte.
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Gründe:

Die Klage ist nach § 18 Abs. 5 der Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland (VKPBS) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), § 8 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zulässig und rechtzeitig eingelegt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Versorgungskasse hat wegen überzahlter Versorgungsbezüge gemäß §§ 812 Abs. 1, 819 Abs. 1 BGB ein Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 2.339,89 zugestanden, der sie zur Aufrechnung gegen laufende Versorgungsbezüge gemäß § 387 BGB berechtigt hat.
Nach § 1 Abs. 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und –Versorgungsordnung (KBVO) ist bei Anwendung des staatlichen Rechts der kirchliche Dienst als öffentlicher Dienst anzusehen. Außerdem gilt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für den Ortszuschlag das Beamtenbesoldungsrecht. Gemäß § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) steht der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag dem Beamten zu, der auch das Kindergeld erhält. Demnach hat der Kläger für den Sohn Name 1 keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag, denn seiner geschiedenen Ehefrau, die Beamtin bei der Stadt M. gewesen ist, wurden das Kindergeld sowie der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag gewährt.
Die Versorgungskasse hat somit von Januar 1996 - März 1997 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für den Sohn Name 1 von DM 153,17 x 14 = DM 2.144,38 und das Weihnachtsgeld 1996 von 95% dieses Anteils, also DM 145,51 zuzüglich der Sonderzuwendung von DM 50,—, insgesamt DM 2.339,89 ohne Rechtsgrund gezahlt.
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach §§ 812 ff BGB, wobei es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Bei einem Vergleich der Gehaltsmitteilungen für Januar und Februar 1996 hätte der Kläger feststellen müssen, daß der kinderbezogene Ortszuschlag im Februar 1996 für drei Kinder gezahlt wurde, denn er differierte zu Januar 1996 um DM 153,17. Im Januar 1996 betrug er zweimal DM 153,17 = DM 306,34 und im Februar 1996 dreimal DM 153,17 = DM 459,51. Außerdem sind in den fraglichen Gehaltsmitteilungen alle drei Kinder mit "J" (Ja zum Ortszuschlag) geführt worden, während Name 1 als Zählkind mit "Z" zu bezeichnen war, wie bei dem Kindergeld.
Ferner kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe angenommen, für Name 1 ortszuschlagsberechtigt gewesen zu sein, da er Unterhalt gezahlt habe, denn es ist allgemein bekannt, daß der Ortszuschlag dem Elternteil zusteht, der auch das Kindergeld erhält, zumal eine Koppelung mit Unterhaltszahlungen unübersichtlich wäre.
Der Kläger ist auch im Rahmen seiner Treuepflicht zu seinem Dienstherrn zur Überprüfung der Versorgungsbezüge verpflichtet gewesen und hätte wegen der Differenz und derselben Bezeichnung der drei Kinder mit der Versorgungskasse Rücksprache nehmen müssen. In diesem Fall wäre auch das erhöhte Weihnachtsgeld 1996 von DM 195,51 nicht gewährt worden.
Der Kläger kann sich daher nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Die Versorgungskasse ist berechtigt gewesen, die überzahlten Versorgungsbezüge von DM 2.339,89 gemäß §§ 812 Abs. 1,
819 Abs. 1 BGB zurückzufordern.
Insofern ist die Versorgungskasse auch zur Aufrechnung gemäß § 387 BGB gegen die laufenden Versorgungsbezüge befugt gewesen. Die angefochtenen Aufrechnungsbescheide sind somit rechtens und die Abzüge der sechs Raten mit steuerlichem Ausgleich begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn der Verwaltungsstreitsache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§3 Abs 2 VwKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.