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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.06.1999
Aktenzeichen:VK 05/1998
Rechtsgrundlage:§ 64 Abs. 1 Satz 1 PfDG; § 25 Abs. 2 VwGG; § 90 Abs. 2 Satz 1 PfDG i.V.m. §§ 46, 71 VwGG, 114 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Ermessen, Wartestand, Widerruf eines Beschäftigungsauftrages
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Leitsatz:

Eine Behörde übt das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft aus, wenn bei der Entscheidung über den Widerruf eines erteilten Beschäftigungsauftrages, bei der keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, keine vollständige Prüfung und Abwägung aller in Betracht kommenden Aspekte vorgenommen wird und nicht sämtliche in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt sowie alle von der Entscheidung betroffenen Interessen erfasst werden.
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Tenor:

Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 14.11.1997 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 19/20.12.1997 und das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25.6.1998 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26.4.1999, der sich auf den Kirchenkreis A. bezieht, wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger war von 1987 bis 1994 Pfarrer in der Kirchengemeinde H. Durch Bescheid vom 30. November 1993 berief ihn das Landeskirchenamt der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aus der Pfarrstelle ab. Seinen gegen diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 20. Juni 1994 bei der Verwaltungskammer anhängig gemachten Antrag wies diese durch Urteil vom 27. März 1995 zurück (Aktenzeichen: VK 9/1994).
Nach erfolglosen Bemühungen um Verwendung in einer anderen Pfarrstelle versetzte das Landeskirchenamt den Kläger durch Beschluss vom 9. Oktober 1995 mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in den Wartestand.
Die gegen diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1996 gerichtete Anrufung der Verwaltungskammer durch den Kläger blieb erfolglos. Die Verwaltungskammer wies den Antrag in ihrer Sitzung vom 11. November 1996 durch Urteil zurück (Aktenzeichen: VK 6/1996).
Durch Schreiben an den Kläger vom 25. August 1997 erteilte das Landeskirchenamt der Beklagten dem Kläger gemäß § 9 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 – zunächst für die Dauer von zwei Jahren – einen widerruflichen Beschäftigungsauftrag mit einem Umfang von 75% eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses.
Das Landeskirchenamt teilte dem Kläger in diesem Schreiben unter anderem mit, daß der Kläger für die Dauer des Beschäftigungsauftrages direkt dem Superintendenten des Kirchenkreises A. für die Wahrnehmung von pfarramtlichen Tätigkeiten im Kirchenkreis zugewiesen werde.
In seiner Sitzung vom 24. Oktober 1997 beschloß das Presbyterium der Kirchengemeinde E., in der der Kläger nach den Planungen des Superintendenten des Kirchenkreises A. eingesetzt werden sollte, den Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis in die Gemeinde zu übernehmen.
Der Vorsitzende des Presbyteriums dieser Gemeinde wies zur Begründung der ablehnenden Entscheidung in einem Schreiben an den Superintendenten des Kirchenkreises A. vom 28. Oktober 1997 unter anderem darauf hin, daß der Kläger zwar außerordentlich viele Sympathien gehabt habe, daß die Gemeinde E. jedoch nach Auffassung des Presbyteriums keine Übergangslösung, sondern eine Dauerlösung im pastoralen Dienst durch eine 2. Pfarrstelle brauche, die Kontinuität in der personellen Beziehung gewährleiste.
In einem weiteren Schreiben vom 6. November 1997 teilte die Evangelische Kirchengemeinde E. dem Superintendenten des Kirchenkreises A. unter anderem mit, aus einer Veröffentlichung des Klägers im Rheinischen Pfarrblatt 1/1997 gehe deutlich hervor, daß der Kläger die vorgesehene 75%ige Tätigkeit als Pfarrer im Wartestand aus grundsätzlichen Erwägungen ablehne. Auf Fragen, wie er sich seinen Einsatz in E. vorstelle, sei er – sei es in der Jugend- oder in der Seniorenarbeit – eine konkrete Antwort schuldig geblieben. Vielmehr habe er Herrn Pfarrer Name 3 und Herrn Name 4 mitgeteilt, daß er Einspruch gegen den Beschäftigungsauftrag in der Kirchengemeinde E. eingelegt habe, da er eine ganze Pfarrstelle anstrebe. Außerdem wolle er auch weiterhin kirchenpolitisch tätig sein. Dies alles sei verständlich, jedoch keine tragfähige Basis, den Kläger in E. einzusetzen, vor allem in Verbindung mit der zeitlichen Begrenzung. Abgesehen davon sei das Presbyterium verwundert gewesen, daß der Kläger sich seit dem 1. Oktober trotz verschiedener möglicher Anlässe wie Gottesdienste, Kindergarten, Seniorenfest, Presbyteriumssitzung und ähnliches nicht in der Gemeinde habe sehen lassen. Deshalb bitte die Gemeinde, den Beschluß des Presbyteriums zu akzeptieren.
Nachdem der Superintendent des Kirchenkreises A. dem Landeskirchenamt durch Schreiben vom 7. November 1997 die Ablehnung der Entscheidung der Evangelischen Kirchengemeinde E. mitgeteilt hatte, widerrief das Landeskirchenamt durch Schreiben vom 14. November 1997 – an den Kläger abgesandt am 19. November 1997 – gemäß § 90 Abs. 2 PfDG den Beschäftigungsauftrag rückwirkend zum 1. Oktober 1997.
Durch Schreiben an das Landeskirchenamt vom 28. November 1997 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde, zu deren Begründung er im wesentlichen ausführte: Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich dem Herrn Superintendenten des Kirchenkreises A. persönlich vorzustellen .
Aus dem Schreiben des Presbyteriumsvorsitzenden der Kirchengemeinde E. vom 28. Oktober 1997 gehe hervor, daß das Presbyterium seine Entscheidung offenbar aus grundsätzlichen Erwägungen heraus getroffen habe und deren Ergebnis nicht in der Person des Klägers zu suchen sei. Es sei im übrigen naheliegend, daß jemand, der im Rahmen eines auf 75% reduzierten Beschäftigungsauftrages in eine ihm unbekannte Gemeinde komme, nur schlecht Auskunft darüber geben könne, wie er sich seinen künftigen Einsatz vorstelle. Dazu sei ein längerer Kennenlernprozeß vonnöten, der erst eine realistische Einschätzung gemeindlicher Tätigkeitsfelder und eine Bedarfsanalyse ermögliche. Zudem seien dann weiterhin die gewonnenen Eindrücke und Vorstellungen mit den Vorstellungen des Leitungsgremiums in Kongruenz zu bringen. Bezüglich des Einspruchs vom 7. Oktober 1997, den Beschäftigungsauftrag betreffend, wiesen die Akten des Landeskirchenamtes aus, daß lediglich gegen den Umfang von 75%, nicht aber gegen den Beschäftigungsauftrag als solchen Einspruch erhoben worden sei. Das kirchenpolitische Engagement des Klägers sei dem Leitungsgremium aus verschiedenen Veröffentlichungen bekannt gewesen. Ferner fehle in der Begründung des Landeskirchenamtes für den Widerruf des Beschäftigungsauftrages der wichtige Hinweis der Evangelischen Kirchengemeinde E. auf die zeitliche Begrenzung der für den Kläger vorgesehenen Tätigkeit.
Zwar sei das Landeskirchenamt vermutlich berechtigt, ohne Bindung an die Zusicherung, daß der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleiben werde, einen Beschäftigungsauftrag zu widerrufen, wenn „später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen“, jedoch keinesfalls rückwirkend vor den Zeitpunkt, zu dem dieser Grund tatsächlich bekannt geworden sei. Immerhin habe der Kläger Presbyter besucht, an einem Mitarbeiterabend teilgenommen und mehrere die Gemeindearbeit betreffende Gespräche mit dem Vorsitzenden des Presbyteriums
geführt. Darüber hinaus habe sich der Kläger intensiv mit der geographischen Lage dieser doch relativ weiträumigen Diasporagemeinde mit etwa 50 Dörfern vertraut zu machen versucht. Daß aufgrund der zunächst ungeklärten Beschlußlage des Presbyteriums sowie einer fehlenden Präzisierung des Beschäftigungsauftrages aus Sorgfaltsgründen von weitergehenden Aktivitäten zur Vermeidung von Mißverständnissen abgesehen worden sei, könne dem Kläger nicht zur Last gelegt werden. Ferner werde die Auffassung vertreten, daß beim Widerruf eines Beschäftigungsauftrages in Ermangelung einer pfarrdienstgesetzlichen Regelung analog nach § 89 Abs. 3, 2. PfDG zu verfahren sei. Danach würde der Widerruf wirksam mit Ablauf des Monats , in dem der Beschluß über den Widerruf des Beschäftigungsauftrages unanfechtbar geworden sei. Es werde beantragt, die Rückwirkung des Widerrufs zum 1. Oktober 1997 aufzuheben.
Durch Schreiben vom 8. Januar 1998 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, daß die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 19./20. Dezember 1997 folgenden Beschluß gefaßt habe:
„Der vom Landeskirchenamt zum 01.10.1997 erteilte Beschäftigungsauftrag für Pfarrer i.W. Name 5 im Kirchenkreis A., Ev. Kirchengemeinde E., wird zum 14. November 1997 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß die Beschwerde von Pfarrer i.W. Name 5 damit erledigt ist.“
Das Landeskirchenamt wies in seinem Schreiben vom 8. Januar 1998 ferner darauf hin, daß der Beschäftigungsauftrag im Kirchenkreis A. demgemäß in der Zeit vom
1. Oktober 1997 bis zum 14. November 1997 rechtswirksam bestanden habe.
Der Kläger hat am 6. Februar 1998 Klage erhoben, mit der er schriftsätzlich die Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung der Beklagten vom 19./20. Dezember 1997 in der Fassung des Schreibens des Landeskirchenamtes vom 8. Januar 1998 begehrt.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Kenntnis von dem Beschäftigungsauftrag habe der Kläger am 9. September 1997 durch ein Schreiben der Besoldungskasse erhalten mit der Bitte um Mitteilung, ob sich etwas in seinen persönlichen Verhältnissen geändert habe. Da dem Kläger über die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages bislang nichts bekannt gewesen sei, habe er noch am selben Tag das Landeskirchenamt nachrichtlich per Fax um Sachstandsmitteilung gebeten. Das Landeskirchenamt habe daraufhin ebenfalls am selben Tage eine Zweitschrift der Beschäftigungsauftragserteilung per Fax übersandt und mitgeteilt, daß das Schriftstück Herrn Rechtsanwalt Name 6 übersandt worden sei, der bei dem Dienstgespräch am 3. Juli 1997 als ausschließlich in dieser Angelegenheit von dem Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragter Rechtsanwalt zugegen gewesen sei.
In Analogie zur Erteilung eines Beschäftigungsauftrages müsse auch bei der Beendigung eines solchen der Zeitpunkt der Zustellung vor dem gesetzten Beendigungstermin liegen. Der am 20. November 1997 bei dem Kläger eingegangene rückwirkende Widerruf des Beschäftigungsauftrages, datierend vom 14. November 1997, habe weder dem Zustellungserfordernis noch der Setzung eines angemessenen Beendigungstermines genügt. Zudem werde mit dem rückwirkenden Widerruf zum 1. Oktober 1997 der Anschein erweckt, als hätte es den Beschäftigungsauftrag nicht gegeben. Der von der Kirchenleitung am 19./20. Dezember 1997 in der Fassung des Schreibens des Landeskirchenamtes vom 8. Januar 1998 gefaßte Beschluß stelle die Aufhebung des Beschäftigungsauftrages zum 14. November 1997 fest und erkenne damit den Beschäftigungsauftrag bis zu diesem Zeitpunkt als rechtswirksam bestanden an. Dennoch stelle der Beschluß seinerseits wiederum einen rückwirkenden Widerruf dar, da der Beschluß zur Aufhebung des Beschäftigungsauftrages am 19./20. Dezember 1997 gefaßt worden sei, jedoch zum 14. November 1997 rückwirkend wirksam sein solle. Der Beschluß der Kirchenleitung inkludiere die Aufhebung des Beschlusses des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997. Sei aber der Beschluß des Landeskirchenamtes aufzuheben gewesen, weil ein rückwirkender Widerruf des Beschäftigungsauftrages unzulässig sei, so könne die Kirchenleitung am 19./20. Dezember 1997 auch nicht rückwirkend den Beschäftigungsauftrag zum 14. November 1997 aufheben. Hilfsweise werde geltend gemacht, daß der Kläger mindestens bis zum Nachmittag des 20. November 1997 habe davon ausgehen müssen, daß der Beschäftigungsauftrag rechtswirksam bestanden habe. Wie bereits vorgetragen, werde darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß beim Widerruf eines Beschäftigungsauftrages in Ermangelung einer pfarrdienstgesetzlichen Regelung analog nach § 89 Abs. 3, 2. PfDG zu verfahren sei.
Die Beklagte trägt in ihrer Klageerwiderung vom 17. März 1998 zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Klage als unzulässig im wesentlichen vor: Der Kläger habe gegen den Widerruf des Beschäftigungsauftrages „Beschwerde“ eingelegt, über die die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 19./20. Dezember 1997 entschieden habe. Bei dem vorangegangenen Verfahren handele es sich eindeutig nicht um ein Widerspruchsverfahren, sondern um ein rechtlich davon zu unterscheidendes Beschwerdeverfahren im Sinne des § 64 PfDG. Dies werde bereits aus der Formulierung des § 64 Abs. 1 PfDG deutlich. Gemäß 64 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes entscheide über solche Beschwerden die Kirchenleitung abschließend. Die Einlegung weiterer Rechtsmittel sei nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Durch Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 1998 änderte das Landeskirchenamt den Bescheid vom 8. Januar 1998 dahingehend ab, daß als Datum des Widerrufs des Beschäftigungsauftrages der 21. November 1997 festgesetzt wurde.
Durch Schriftsatz vom 24. August 1998 trägt der Kläger ergänzend vor: Er begehre in der Hauptsache, daß der Beschäftigungsauftrag (gemeint ist wohl der Widerruf des Beschäftigungsauftrages – Zusatz durch die Verwaltungskammer -) gemäß § 89 Abs. 3 Nr. 2 PfDG mit Ablauf des Monats, in dem der Beschluß über den Widerruf unanfechtbar geworden sei, wirksam sei; hilfsweise, daß er erst mit Zustellung des Widerrufsbescheides wirksam geworden sei. Der Hilfsantrag habe sich mit dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25. Juni 1998 erledigt.
Der Hauptantrag sei zulässig und begründet. Der Rechtsweg zur Verwaltungskammer sei eröffnet, da nach § 19 Abs. 2 VwGG Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche von der Verwaltungskammer zu entscheiden seien. Daß die Kirchenleitung gemäß § 64 Abs. 2 PfDG abschließend entscheide und Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben seien, ergebe sich aus dem Gesetzestext nicht. Im Gegenteil werde in § 65 Abs. 2 PfDG ausdrücklich auf das VwGG verwiesen.
Der Antrag sei auch begründet. Der Widerruf (gemeint: der Beschäftigungsauftrag) ende gemäß § 89 Abs. 3 Nr. 2 PfDG analog. Der Beschäftigungsauftrag sei nicht gemäß §§ 75 Abs. 2 (befristete Übertragung), 82 (Ablauf einer Freistellung) oder 87 Abs. 3 (Ablauf eines Jahres nach Abberufung) PfDG analog, also durch Ablauf einer Befristung beendet worden. Der Beschäftigungsauftrag sei gemäß § 90 Abs. 2 PfDG aufgrund eines gesonderten Widerrufs beendet worden. Wäre der Beschäftigungsauftrag zum Ablauf der Befristung von zwei Jahren widerrufen worden, hätte der Beschäftigungsauftrag mit Ablauf dieser Frist gemäß § 89 Abs. 3 Nr. 1 PfDG analog geendet. Dieser Fall liege hier jedoch gerade nicht vor. Der Beschäftigungsauftrag sei vor Ablauf der Befristung widerrufen worden. Demnach sei hier § 89 Abs. 3 Nr. 2 PfDG analog heranzuziehen. Damit ende der Beschäftigungsauftrag gemäß § 89 Abs. 3 Nr. 2 PfDG analog mit Ablauf des Monats, in dem der Beschluß über den Widerruf
unanfechtbar geworden sei. Dies wäre gemäß § 25 Abs. 2 VwGG neuer Fassung der 30. November 1998, wenn der Kläger gegen den Widerruf nicht vorgegangen wäre. Angesichts dessen, daß der Kläger jedoch gegen den Widerruf vorgegangen sei, werde der Beschluß über den Widerruf erst unanfechtbar, sobald die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unanfechtbar geworden sei.
In ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 trägt die Beklagte unter anderem vor: Es habe sich herausgestellt, daß der vorgesehene Beschäftigungsauftrag ab 1. Oktober 1997 in E., Kirchenkreis A., nicht habe realisiert werden können, da das Presbyterium dieser Kirchengemeinde die Einweisung des Klägers in einen Beschäftigungsauftrag abgelehnt habe. Aus diesem Grunde sei der Beschäftigungsauftrag am 14. November 1997 rückwirkend zum 1. Oktober 1997 widerrufen worden. Die Ermessensausübung bei dem Widerruf des Beschäftigungsauftrages sei dem Grunde nach von Anfang an rechtsfehlerfrei gewesen. Da der Beschäftigungsauftrag nicht habe realisiert werden können und andere Aufgaben für den Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei es naheliegend und notwendig gewesen, den Beschäftigungsauftrag zu widerrufen.
Aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung vom 2. November 1998 hat die Verwaltungskammer das Verfahren ausgesetzt und der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 24. August 1998 eine Frist bis zu drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses gesetzt.
Wegen der Begründung wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen.
Die Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 den Widerspruch des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 19./20. Dezember 1997 und des Schreibens des Landeskirchenamtes vom 25. Juni 1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen dargelegt: : Dem Kläger sei mit Schreiben vom 25. August 1997 nach vorheriger Abstimmung mit dem Superintendenten ein Beschäftigungsauftrag beim Superintendenten des Kirchenkreises A. im Umfang von 75% eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Kirchenkreis mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 erteilt worden. Der Superintendent habe versucht, den Kläger im Rahmen dieses Beschäftigungsauftrages in der Evangelischen Kirchengemeinde E. als Verwalter der Pfarrstelle einzusetzen. Mit Schreiben vom 7. November 1997 habe der Superintendent mitgeteilt, daß das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde E. mit Beschluß vom 24. Oktober 1997 den Beschäftigungsauftrag ablehne. Auch eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Kirchenkreis habe nach Auskunft des Superintendenten nicht mehr bestanden. Da keine Grundlage für die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages bestanden habe, sei dieser gemäß
§ 90 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz rückwirkend zu widerrufen gewesen. Aufgrund der Gegendarstellungen des Klägers sei das Datum, mit dem der Beschäftigungsauftrag widerrufen worden sei, entsprechend dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25. Juni 1998 auf den 21. November 1997 festgesetzt worden, da der Kläger den Bescheid über den Widerruf des Beschäftigungsauftrages erst am 20. November 1997 erhalten habe. Da Beschäftigungsaufträge grundsätzlich widerruflich erteilt würden, könnten sie in begründeten Fällen auch widerrufen werden. Nachdem die Grundlage für die Erteilung des Beschäftigungsauftrages entfallen sei, sei der Widerruf zum 21.11.1998 (gemeint sein dürfte der 21.11.1997) rechtsfehlerfrei. Der Widerspruch müsse deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger einen weiteren auf den 26. April 1999 datierten Widerspruchsbescheid zugestellt, in dessen Begründung unter anderem ausgeführt wird, daß dem Kläger mit Schreiben vom 25. August 1997 ein Beschäftigungsauftrag im Kirchenkreis A. im Umfang von 75% eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses zur Wahrnehmung von pfarramtlichen Aufgaben in der Evangelischen Kirchengemeinde E. mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 erteilt worden sei.
Der Kläger macht insoweit zur Begründung seines Begehrens ergänzend geltend: Der Widerruf des Beschäftigungsauftrages sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Superintendent des Kirchenkreises A. auf die Evangelische Kirchengemeinde E. einzuwirken versucht habe, daß auch ein vorübergehender Einsatz des Klägers in dieser Gemeinde sinnvoll sei. Auch sei nicht erkennbar, daß und bejahendenfalls auf welche Weise versucht worden sei, den Kläger an anderer Stelle im Kirchenkreis A. zu beschäftigen. Wie sich aus den beiden vom selben Tag datierenden Widerspruchsbescheiden der Beklagten ergebe, die sich inhaltlich unterschieden, schildere die Beklagte den Sachverhalt unzutreffend. Soweit die Beklagte behaupte, daß eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Kirchenkreis nicht mehr bestanden habe, könne der Kläger dies nur mit Nichtwissen bestreiten. Dem Kläger sei ein Beschäftigungsauftrag „zur Wahrnehmung von pfarramtlichen Tätigkeiten im Kirchenkreis“ übertragen worden. Insoweit müsse die Beklagte nachweisen, daß im gesamten Kirchenkreis keinerlei pfarramtliche Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Die Beklagte behaupte, „die Grundlage für die Erteilung des Beschäftigungsauftrages“ sei entfallen. Aus den Mitteilungen in dem Widerspruchsbescheid ergebe sich dies jedoch gerade nicht. Desweiteren sei zu berücksichtigen, daß die Kirchengemeinde E. mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 an den Superintendenten mitgeteilt habe, daß eine Beschäftigung des Klägers in E. nicht gewollt sei, weil das Presbyterium keine Übergangslösung für zwei Jahre, sondern eine Dauerlösung im pastoralen Dienst durch eine 2. Pfarrstelle wünsche, die Kontinuität in der Personenbeziehung gewährleiste. Es hätte daher an dem Superintendenten gelegen, die Kirchengemeinde E. zu überzeugen, daß die Tätigkeit des Klägers in der Kirchengmeinde keineswegs nur eine Übergangslösung sei, sondern durchaus eine Dauerlösung sein könne, wenn sich die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Gemeinde bewähre. Daß solche Anstrengungen seitens des Superintendenten unternommen worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 14.11.1997 in der Fassung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 19/20.12.1997 und das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25.6.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.4.1999, der sich auf den Kirchenkreis A. bezieht, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt ergänzend aus: Der Kläger sei durch Veröffentlichungen im Rheinischen Pfarrblatt bekannt geworden; er habe immer wieder deutlich gemacht, daß er eine Pfarrstelle wolle. Im übrigen sei er die Frage nach seinem Einsatz in der Gemeinde E. schuldig geblieben. Ob erörtert worden sei, den Kläger bis zur Einrichtung einer 2. Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde E. zu beschäftigen, sei der Beklagten nicht bekannt.
Es habe nach ihrer Kenntnis anläßlich der Sitzung des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung Gespräche zwischen Vizepräses Name 1 und Superintendent Name 2 darüber gegeben, ob der Kläger anderweitig im Kirchenkreis A. einsetzbar sei. Schriftliche Unterlagen über entsprechende Bemühungen gebe es allerdings nach ihrer Kenntnis nicht.
in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1999 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999, der von der Erteilung eines Beschäftigungsauftrages an den Kläger zur Wahrnehmung von pfarramtlichen Aufgaben in der Evangelischen Kirchengemeinde E. ausgeht, aufgehoben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verwaltungskammer zur Entscheidung über das vorliegende Verfahren berufen.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem allgemeinen Beschwerderecht des § 64 Pfarrdienstgesetz (PfDG) um ein von einem förmlichen Rechtsbehelf zu unterscheidendes eigenständiges Recht handelt, von dem gemäß § 64 Abs. 2 PfDG dadurch Gebrauch gemacht wird, daß die Beschwerde auf dem Dienstwege bei derjenigen Stelle einzureichen ist, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat und die über die Abhilfe und die gegebenenfalls erforderliche weitere Behandlung zu befinden hat.
Die Eigenständigkeit des Beschwerderechts des § 64 PfDG, die sich bereits aus der in § 64 Abs. 1 Satz 1 PfDG selbst getroffenen Unterscheidung zwischen dem Beschwerderecht und besonders vorgesehenen Rechtsbehelfen ergibt, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 64 Abs. 1 PfDG unberührt bleiben, hat jedoch nicht zur Folge, daß gegen eine Entscheidung des Landeskirchenamtes, die den Widerruf eines Beschäftigungsauftrages beinhaltet, dem Betroffenen (nur) das Recht der Beschwerde im Sinne des § 64 Abs. 1 PfDG zusteht. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung einer Entscheidung über den Widerruf eines Beschäftigungsauftrages eines Pfarrers im Wartestand um eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche im Sinne des § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), die der Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungskammer unterliegt.
Vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskammer, die in ähnlichen Verfahren ihre Zuständigkeit ohne weiteres bejaht hat, die Verfahren VK 17/1995, VK 18/1995 und VK 11/1996 zu § 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz a.F.
Das erforderliche Vorverfahren hat der Kläger ordnungsgemäß durchgeführt.
Zwar hat sich der Kläger in seinem Schreiben vom 28. November 1997 ausweislich des eindeutigen Wortlauts und der Formulierung des Begehrens nur gegen die Rückwirkung des Widerrufs des Beschäftigungsauftrages gewandt, die die Beklagte durch ihr Änderungsschreiben vom 25. Juni 1998 beseitigt hat, so daß dem ursprünglichen Begehren des Klägers, dem Widerruf keine Rückwirkung beizumessen, Rechnung getragen worden ist mit der Folge, daß dieses Begehren seine Erledigung gefunden hat.
Der Kläger hat jedoch durch seinen Schriftsatz vom 24. August 1998 deutlich gemacht, daß er sich auch gegen den Widerruf des ihm erteilten Beschäftigungsauftrages als solchen wenden will. In diesem, am 24. August 1998 bei der Verwaltungskammer eingegangenen und der Beklagten zugänglich gemachten Schreiben liegt der – erstmalige – Widerspruch gegen den Widerruf des Beschäftigungsauftrages als solchen, den die Beklagte inzwischen durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 beschieden hat. Diese nachträgliche Erstreckung des Widerspruchs auf den Widerruf des Beschäftigungsauftrages als solchen erfolgte auch noch fristgemäß, da der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und der Kläger daher von dem ihm zustehenden Rechtsbehelf des Widerspruch gemäß § 25 Abs. 2 VwGG noch bis zum Ablauf eines Jahres ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung Gebrauch machen konnte. Diese Frist war im Zeitpunkt der Widerspruchserweiterung durch Schriftsatz vom 24. August 1998 noch nicht verstrichen.
Die mithin als Untätigkeitsklage zulässige Klage auch gegen den Widerruf des Beschäftigungsauftrages als solchen hat auch in der Sache Erfolg.
Der Bescheid des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997 - modifiziert durch Schreiben vom 8. Januar 1998 und vom 25. Juni 1998 – in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 26. April 1999 betreffend den Widerruf des dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 für die Dauer von zwei Jahren erteilten Beschäftigungsauftrages ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ).
Zwar ist das Landeskirchenamt befugt, den einem Pfarrer erteilten Beschäftigungsauftrag zu widerrufen, weil gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 PfDG die dort genannte Tätigkeit widerruflich übertragen wird.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß ein einmal erteilter Beschäftigungsauftrag grundsätzlich widerrufen werden kann, wobei das Gesetz Kriterien bzw. Voraussetzungen, bei deren Erfüllung der Beschäftigungsauftrag widerrufen werden kann, nicht aufstellt.
Der Widerruf steht im Ermessen des Landeskirchenamtes bzw. der Kirchenleitung als Widerspruchsbehörde (§§ 46, 71 VwGG, 114 VwGO),
zum Charakter des Widerrufs eines Beschäftigungsauftrages als Ermessensentscheidung vergleiche die Verfahren VK 17/1995 und VK 18/1995,
das diese(s) ordnungsgemäß, insbesondere am Zweck der Ermessensnorm orientiert, auszuüben hat.
Gemäß § 46 VwGG ist die Verwaltungskammer dabei auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt: Sie darf lediglich nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Solche Ermessensfehler sind vorliegend gegeben.
Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über den Widerruf des dem Kläger erteilten Beschäftigungsauftrages nicht alle in ihre Überlegungen einzubeziehenden Gesichtspunkte vollständig berücksichtigt und nicht alle zu beachtenden Erwägungen in diese Entscheidung eingestellt.
Ausweislich der Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997 hat dieses eigene Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt, sondern lediglich den ihm vom Superintendenten mitgeteilten Sachverhalt wiedergegeben, der seinerseits dem Landeskirchenamt in einem Brief vom 7. November 1997 die ablehnende Haltung des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde E. lediglich referiert und einige Gründe für die ablehnende Entscheidung dieses Presbyteriums genannt hatte.
Das Landeskirchenamt hat sich weder selbst mit dem Kläger in Verbindung gesetzt noch ist es selbst an die Evangelische Kirchengemeinde E. herangetreten, um den einer Widerrufsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt zu ermitteln und aufgrund dessen eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr erfolgte der Widerruf des Beschäftigungsauftrages deshalb, weil das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde E. eine ablehnende Entscheidung getroffen hatte und keine tragfähige Basis gesehen hat, den Kläger in E. einzusetzen.
Die Wiedergabe eines Sachverhalts durch einen Dritten (hier den Superintendenten), der seinerseits die Begründung der Entscheidung eines Presbyteriums lediglich referiert – und dies auch nur teilweise (das Presbyterium hatte den Kläger unter anderem deshalb abgelehnt, weil die Gemeinde nach Auffassung des Presbyteriums keine Übergangslösung, sondern eine Dauerlösung im pastoralen Dienst durch eine 2. Pfarrstelle brauche, die Kontinuität in der Personenbeziehung gewährleiste) - , ersetzt keine eigenständigen Ermessenserwägungen, zumal das Landeskirchenamt nicht einmal die ihm vom Superintendenten mitgeteilten Gründe, die das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde E. bewogen haben, einer Tätigkeit des Klägers in dieser Gemeinde nicht zuzustimmen, in seinem Bescheid vom
14. November 1997 vollständig wiedergibt und sie sich auch nicht zu eigen macht. Auch ist das Landeskirchenamt anderen von der Evangelischen Kirchengemeinde E. vorgebrachten Einwendungen gegen eine Tätigkeit des Klägers in der Gemeinde – etwa der Frage der von der Gemeinde bemängelten fehlenden Präsenz des Klägers in der Gemeinde seit dem 1. Oktober 1997 – nicht nachgegangen.
Auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. April 1999 läßt eigene Ermessenserwägungen nicht erkennen. Er stellt lediglich fest, daß die Versuche des Superintendenten des Kirchenkreises A., den Kläger in der Evangelischen Kirchengemeinde E. als Verwalter der Pfarrstelle einzusetzen, gescheitert seien, behauptet ohne nähere Konkretisierung, daß eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Kirchenkreis nach Auskunft des Superintendenten nicht mehr bestanden habe, und führt aus, daß der Beschäftigungsauftrag gemäß § 90 Abs. 2 PfDG rückwirkend zu widerrufen gewesen sei, weil keine Grundlage für die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages bestanden habe.
Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz an die Verwaltungskammer vom 29. Oktober 1998.
Insbesondere dem Umstand, daß dem Kläger ein Beschäftigungsauftrag nicht speziell für eine Tätigkeit in der Evangelischen Kirchengemeinde E. erteilt, vielmehr der Kläger ausweislich des Schreibens des Landeskirchenamtes vom 25. August 1997 für die Dauer des Beschäftigungsauftrages direkt dem Superintendenten des Kirchenkreises A. für die Wahrnehmung von pfarramtlichen Tätigkeiten im Kirchenkreis zugewiesen wurde, hat die Beklagte nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Erwägungen darüber, aus welchen Gründen der Kläger nicht an anderer Stelle im Kirchenkreis A. eingesetzt werden konnte, fehlen völlig. Über die Behauptung hinaus, daß nach dem Scheitern des Einsatzes des Klägers in dieser Kirchengemeinde eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit nicht (mehr) bestanden habe, lassen sich den Akten keinerlei weitere Bemühungen der Beklagten um eine Beschäftigung des Klägers im Kirchenkreis A. entnehmen. Vielmehr legt das frühe Datum der Widerrufsentscheidung des Landeskirchenamtes vom 14. November 1997 die Vermutung nahe, daß solche Bemühungen zumindest bis zum Erlaß der Widerrufsentscheidung auch nicht stattgefunden haben.
Der Beklagten ist es auch in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 1999 nicht gelungen, die erforderlichen Ermessenserwägungen in einer Weise zu ergänzen (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 114 Satz 2 VwGO), daß von einer ermessensfehlerfreien Widerrufsentscheidung der Beklagten ausgegangen werden kann.
Die lediglich pauschal vorgetragene Behauptung, es habe Gespräche zwischen Vizepräses Name 1 und Superintendent Name 2 über eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Kirchenkreis A. gegeben, reicht insoweit mangels näherer Substantiierung und Konkretisierung und damit einhergehender Nachprüfbarkeit solcher Bemühungen nicht aus.
Der Umstand, daß die Beklagte einen zweiten, auf denselben Tag datierten – allerdings inzwischen wieder aufgehobenen – Widerspruchsbescheid an den Kläger zustellte, der entgegen dem Schreiben der Beklagten vom 25. August 1997 auf einen Beschäftigungsauftrag in der Evangelischen Kirchengemeinde E. abstellt, deutet darüber hinaus darauf hin, daß die Beklagte insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Widerruf des Beschäftigungsauftrages auch aus diesem Grunde ausscheidet.
Indem die Beklagte bei der Entscheidung über den Widerruf des dem Kläger erteilten Beschäftigungsauftrages, bei der eine Ermessensreduzierung auf Null aus den oben dargelegten Gründen nicht angenommen werden kann, keine vollständige Prüfung und Abwägung aller in Betracht kommenden Aspekte vorgenommen und nicht sämtliche in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt sowie alle von der Entscheidung betroffenen Interessen erfaßt hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VWKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.