.Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
#Nr. 5
Nr. 6
Nr. 7
Nr. 8
Unterstützungsgrundsätze (UGr)
Runderlass des Finanzministers vom 5. Mai 19721#
(MBl. NW. S. 964, 1078)
geändert durch Runderlass vom 24.8.2001 (MBl. NRW. S. 1070), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2002, zuletzt geändert durch Runderlass vom 24.9.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1150), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.7.2003
Im Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Unterstützungsgrundsätze erlassen:
##Nr. 1
Allgemeines
(
1
)
Die Gewährung von einmaligen und laufenden Unterstützungen setzt voraus, dass der Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten ist, aus der er sich aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag.
(
2
)
Die Gewährung einer Unterstützung für Zwecke, für die im Haushalt besondere Mittel bereitgestellt sind, ist unzulässig. Die Unterstützungen dürfen nicht zu einer Umgehung von Beschränkungen führen, die für die Verwendung öffentlicher Mittel festgelegt sind. Zu regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, dürfen keine einmaligen Unterstützungen gewährt werden. Geringe Bezüge des Antragstellers sind allein kein Grund für die Zahlung einer einmaligen Unterstützung.
(
3
)
Die Anträge auf Unterstützungen sind schriftlich unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Formblattes zu stellen; sie sind vertraulich zu behandeln. Der Dienstvorgesetzte kann von Amts wegen den Antrag auf Gewährung einer Unterstützung anregen, wenn aus Gesuchen oder Vorgängen hervorgeht, dass sich ein Antragsberechtigter in einer außerordentlichen wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Anträge der Bediensteten sind auf dem Dienstwege an die Bewilligungsstelle zu leiten. Zum Nachweis der Notlage sollen nach Möglichkeit Belege beigefügt werden. Vor Bewilligung einer Unterstützung ist zunächst zu prüfen, ob der Notlage durch Gewährung eines Vorschusses nach den Vorschussrichtlinien abgeholfen werden kann.
(
4
)
Ist eine Unterstützung vornehmlich für die Familie des Antragsteller bestimmt, so kann die Auszahlung an den Ehegatten, den Vormund, den Pfleger oder eine andere Vertrauensperson angeordnet werden, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwendung der Unterstützung nicht hinreichend gesichert erscheint.
#Nr. 2
Einmalige Unterstützungen
(
1
)
Einmalige Unterstützungen können gewährt werden:
- Beamten und Richtern des Landes,
- Angestellten und Arbeitern des Landes,
- Verwaltungslehrlingen, Verwaltungspraktikanten, Schulpraktikanten sowie Auszubildenden, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
- Versorgungsempfängern des Landes,
- früheren Beamten, Richtern, Angestellten und Arbeitern des Landes, die wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG, wegen Dienstunfähigkeit bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden sind,
- Witwen (Witwern) der unter a bis e genannten Personen, es sei denn, dass der Versorgungs- oder Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erloschen ist,
- Vollwaisen und Halbwaisen der unter a bis e genannten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach Vollendung des 18 Lebensjahres, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind,
- schuldlos geschiedene Ehegatten der unter a, b, d und e genannten Personen nach deren Tode; den schuldlos Geschiedenen stehen die aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen gleich.
Den Versorgungsempfängern (Buchstabe d) stehen die Personen gleich, deren Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 53 oder 54 BeamtVG voll ruhen oder auf Grund der §§ 22 Abs. 1 Satz 2 oder 61 Abs. 3 BeamtVG nicht gezahlt werden.
(
2
)
Einmalige Unterstützungen können bis zur Höhe von insgesamt 512,00 Euro für den einzelnen Empfänger im Rechnungsjahr bewilligt werden.
#Nr. 3
Laufende Unterstützungen
(
1
)
Laufende Unterstützungen können gewährt werden – in den Fällen der Buchstaben a bis c, sofern keine Versorgungsbezüge gezahlt werden -:
- früheren Beamten und Richtern des Landes, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, sowie deren Witwen (Witwer), es sei denn, dass diese wieder geheiratet haben,
- Vollwaisen und Halbwaisen der unter a) genannten früheren Beamten und Richter des Landes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind,
- schuldlos geschiedenen und nicht wiederverheirateten Ehegatten von verstorbenen früheren Beamten und Richtern des Landes, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind; den schuldlos Geschiedenen stehen die aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen gleich,
- früheren Angestellten und Arbeitern des Landes, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden und mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG) tätig gewesen sind,
- Witwen (Witwern) und Waisen der nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG verstorbenen Angestellten und Arbeiter des Landes sowie der unter d) genannten Personen mit Ausnahme der Witwen (Witwer), die wieder geheiratet haben (Waisen nur unter den zu b) genannten Voraussetzungen),
- schuldlos geschiedenen und nicht wiederverheirateten Ehegatten von im Dienst verstorbenen Angestellten und Arbeitern des Landes sowie von verstorbenen früheren Angestellten und Arbeitern des Landes, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder als Bezieher von Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 AVG bzw. § 1248 Abs. 3 RVO ausgeschieden sind; Voraussetzung ist, dass der Angestellte oder Arbeiter mindestens 10 Jahre im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesG) tätig gewesen ist; den schuldlos Geschiedenen stehen die aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten Geschiedenen gleich.
(
2
)
Eine laufende Unterstützung darf nicht bewilligt werden, soweit der Antragsteller in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu erwerben, soweit ausreichendes eigenes Vermögen vorhanden ist oder gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete hinreichend für ihn sorgen können. Bezüge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Leistungen anderer Versorgungseinrichtungen (z. B. Zusatzrenten, Zahlungen aus Lebensversicherungen) sowie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach dem Bundessozialhilfegesetz stehen der Bewilligung einer laufenden Unterstützung zwar nicht entgegen, sind aber bei Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
(
3
)
Laufende Unterstützungen dürfen außer an Voll- oder Halbwaisen bis zum Höchstsatz von 103,00 Euro monatlich gewährt werden. Dieser Satz erhöht sich für den Ehegatten sowie für Personen, denen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt wird, um 31,00 Euro. Der Steigerungsbetrag gilt nicht für Personen, die selbst eine laufende Unterstützung erhalten. Für Vollwaisen sowie für Halbwaisen, die nicht zur häuslichen Gemeinschaft des lebenden Elternteils gehören, beträgt der Höchstsatz 62,00 Euro, für Halbwaisen im übrigen 31,00 Euro.
(
4
)
Der Bezug einer laufenden Unterstützung schließt die Gewährung einmaliger Unterstützungen nicht aus.
#Nr. 4
Feststellung des Einkommens bei laufenden Unterstützungen
(
1
)
Laufende Unterstützungen können nur insoweit bewilligt werden, als das Einkommen des Antragsberechtigten und seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen aus privaten und öffentlichen Mitteln hinter dem Betrag der Mindestversorgungsbezüge (§§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, 20 Abs. 1 Satz 3 und 24 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und ggf. des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 BeamtVG zurückbleibt. Nummer 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(
2
)
Bei der Feststellung des Einkommens bleiben außer Ansatz:
- Grundrente nach § 31 BVG,
- Verletztenrente nach § 580 RVO bis zur Höhe des Betrages, der nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,
- Renten, die auf Grund der §§ 28 ff. des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) oder auf Grund der nach § 228 Abs. 2 BEG weiter geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften der Länder als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der nach dem Bundesversorgungsgesetz bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde,
- Zuwendungen, die zur Abgeltung eines bestimmten Aufwandes vorgesehen sind (z. B. Pflegegeld, Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß u. ä.),
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie andere Leistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe des Kindergeldes.
Nr. 5
Verfahren bei laufenden Unterstützungen
(
1
)
Laufende Unterstützungen dürfen nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und für jeweils höchstens 5 Jahre bewilligt werden. Sie sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen.
(
2
)
Bei der Bewilligung einer laufenden Unterstützung ist dem Antragsteller aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die Empfänger einer laufenden Unterstützung haben spätestens jeweils nach Ablauf von 2 Jahren eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben.
(
3
)
Falls die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder sonstige besondere Gründe dies rechtfertigen, ist die laufende Unterstützung zu widerrufen. Für den Widerruf ist die jeweilige Bewilligungsstelle zuständig.
(
4
)
Die laufenden Unterstützungen fallen weg mit dem Ablauf der Bewilligungsdauer oder mit Ablauf des Monats, in dem der Empfänger verstorben ist.
#Nr. 6
Zuständigkeit
Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung entscheiden die Dienstvorgesetzten; über Anträge von Lehrkräften der Schulen, die der Schulaufsicht des Schulamtes unterliegen, entscheiden die Schulämter. Über Anträge früherer Angestellter und Arbeiter sowie deren Hinterbliebenen entscheidet das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
#Nr. 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Unterstützungen dürfen nur im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.
(
2
)
Falls sich der Höchstbetrag nach Nummer 2 Abs. 2 als nicht ausreichend erweist, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde eine Unterstützung bis zum Doppelten dieses Betrages gewährt werden. Andere Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.
(
3
)
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach diesen Vorschriften zu verfahren.
#Nr. 8
Inkrafttreten
Die Unterstützungsgrundsätze treten am 1. Juni 1972 in Kraft.
#Anlage
#
1 ↑ Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 19. August 1975 (KABl. S. 246) dürfen Fürsorgeleistungen an kirchliche Bedienstete aus Kirchensteuermitteln außer in den besonders geregelten Fällen, z. B. nach der Beihilfenverordnung (Nr. 650), nach den Vorschussrichtlinien (Nr. 655), nach der Wohnungsfürsorgeverordnung (Nr. 658) oder nach der Kraftfahrzeugverordnung (Nr. 792), nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen dieser Unterstützungsgrundsätze gewährt werden.
1 ↑ Nach der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 19. August 1975 (KABl. S. 246) dürfen Fürsorgeleistungen an kirchliche Bedienstete aus Kirchensteuermitteln außer in den besonders geregelten Fällen, z. B. nach der Beihilfenverordnung (Nr. 650), nach den Vorschussrichtlinien (Nr. 655), nach der Wohnungsfürsorgeverordnung (Nr. 658) oder nach der Kraftfahrzeugverordnung (Nr. 792), nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen dieser Unterstützungsgrundsätze gewährt werden.