.Verwaltungsverordnung
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,Geburts- und Todesfällen (VVz BVOAng)
Vom 25. Januar 2000
#Aufgrund von Artikel 5 der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 19991# (KABl. S. 251) – geändert durch die Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 376) – geben wir die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende bekannt:
- 1.
- Allgemeines
- 2.
- Zu § 1
- 2.1
- Angestellte, Arbeiter und Auszubildende haben keinen Beihilfeanspruch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge.
- 2.2
- Soweit Versorgungsempfänger im kirchlichen Dienst eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben, ist die BVOAng nicht anzuwenden.Der Beihilfeanspruch als Versorgungsempfänger verdrängt die Beihilfeberechtigung aus dem Arbeitsverhältnis.