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Verwaltungsverordnung
zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,Geburts- und Todesfällen (VVz BVOAng)

Vom 25. Januar 2000

(KABl. S. 40)

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Aufgrund von Artikel 5 der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 19991# (KABl. S. 251) – geändert durch die Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 376) – geben wir die Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende bekannt:
1.
Allgemeines
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng)2# – veröffentlicht im KABl. S. 265 – gilt für alle Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden vorbehaltlich arbeitsrechtlicher Regelungen.
2.
Zu § 1
2.1
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende haben keinen Beihilfeanspruch bei einer Beurlaubung ohne Bezüge.
2.2
Soweit Versorgungsempfänger im kirchlichen Dienst eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben, ist die BVOAng nicht anzuwenden.
Der Beihilfeanspruch als Versorgungsempfänger verdrängt die Beihilfeberechtigung aus dem Arbeitsverhältnis.

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1 ↑ Nr. 649.
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2 ↑ Nr. 652.