.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:01.03.1998
Aktenzeichen:VK 16/1998
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs. 4 Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung (PfBVO) , § 5 Abs. 4 PfBVO 1980/(§ 6 Abs. 4 PfBVO 1992) i.V.m. Beschluss des LKA vom 1.10.1986
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Pfarrgehalt, Zulagen
#

Leitsatz:

  1. Die Ankündigung einer generellen Neuregelung der bisherigen Zulagenpraxis und ein angestrebter Erlaß von Richtlinien für die Zulagengewährung ist nicht geeignet eine bestehende generelle Regelung aufzuheben, wenn sich dies als bloße Absichtserklärung und recht unbestimmte Angabe über die Änderung der bisherigen Praxis darstellt.
  2. Baut die Praxis der Zulagengewährung auf einem gefassten Beschluss auf und ist dadurch eine Selbstbindung des Ermessens eingetreten, begründet dies einen Anspruch auf gleichmäßige Ausübung des Ermessens im Sinne der eingetretenen Selbstbindung.
  3. Ist ein gewählter und bestätigter Fachbereichsleiter einziger Dozent seines Fachbereichs, ist seiner Stelle kein geringeres Gewicht beizumessen als den übrigen Dozentenstellen, wenn mit der Position als Fachbereichsleiter der gesamte Aufwand der inhaltlichen Koordinierung mit den anderen Fachbereichen verbunden ist, weil die damit zusammenhängenden Aufgaben nicht auf mehrere Dozenten verteilt werden können.
####
#

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. 1. 1997 eine Gehaltszulage nach § 6 Abs. 4 PfBVO in Höhe der halben Ephoralzulage zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
#

Tatbestand

###
Der Kläger begehrt die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage gem. § 6 Abs. 4 Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung 1992 (PfBVO) in Höhe von 50 % der Ephoralzulage.
Mit Berufungsurkunde vom 30. 4. 1992 wurde der Kläger zum 1. 7. 1992 für die Dauer von acht Jahren in die Landespfarrstelle für gemeindenahe Behindertenarbeit mit Dienstsitz im pädagogisch-theologischen Institut (PTI) in B. berufen. Diese Stelle war gemäß Beschluß Nr. 105 der Landessynode 1991 neu eingerichtet worden. Darin war die Kirchenleitung gebeten worden, eine landeskirchliche Pfarrstelle für gemeindenahe Behindertenarbeit und eine Stelle für eine Verwaltungskraft zu errichten und die notwendigen Sachkosten zur Verfügung zu stellen. Langfristig sollte nach diesem Beschluß eine Anbindung der Stelle an das Pädagogisch-Theologische Institut in B. ermöglicht werden.
Am19. 4. 1996 beschloß die Kirchenleitung:
1. „Die Landespfarrstelle für gemeindenahe Behindertenarbeit und die ihr zugeordnete Sekretärinnenstelle werden gemäß dem Bildungauftrag dieser Einrichtung zu Stellen des PTI.
2. Der Inhaber der Landespfarrstelle für gemeindenahe Behindertenarbeit nimmt an den Sitzungen der PTI-Gremien als ordentliches Mitglied mit Sitz und Stimme teil.
3. Der Haushaltsplan des PTI weist drei Fachbereiche auf:
Schulischer Unterricht (SU), Gemeindenahe Behindertenarbeit (GB) und Kirchlicher Unterricht (KU)."
Der Beschluß wurde zum 1. 1. 1997 umgesetzt. Der Kläger ist ab diesem Datum mit seiner Pfarr-stelle in das PTI integriert und dort - nach seiner Auffassung als Dozent - tätig. Auf entsprechende Bitte des Leitenden Dozenten des PTI vom 17. 6. 1997 bestätigte die Abteilung IV (Schulabteilung) des Landeskirchenamtes (LKA) mit Schreiben vom 27. 6. 1997 den Kläger als Fachbereichsleiter des neuen Fachbereichs Gemeindenahe Behindertenarbeit.
Mit Schreiben vom 7. 12. 1996 bat der Kläger die Beklagte, ihm im Hinblick auf die Integration seiner Stelle in das PTI die Stellenzulage für Dozenten dieses Instituts zu gewähren. Er arbeite nunmehr mit den Dozentinnen und Dozenten des PTI im selben Haus, in gemeinsamen Strukturen und in gemeinsamen Aus- und Fortbildungskursen zusammen und habe daher auch einen Anspruch auf formale Gleichbehandlung. Der Anspruch auf die Zulage beruhe auf einem Beschluß des LKA vom 1.10. 1986, der wörtlich laute:
„Gem. § 5 Abs. 4 PfBO erhalten Landespfarrer zu ihrem Pfarrgehalt eine Zulage als Inhaber folgender Landespfarrstellen:
...(u. a.) die Dozenten des PTI und der Predigerseminare sowie die Studienleiter des Hauses der Begegnung erhalten eine Zulage in Höhe von 50% der Ephoralzulage."
Am 6. 6. 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, über seinen Antrag auf Gewährung einer Zulage könne erst entschieden werden, wenn die Kirchenleitung Richtlinien für die Gewährung von Landespfarrerzulagen beschlossen habe. Mit der Erarbeitung derartiger Richtlinien habe die Kirchenleitung den Ständigen Finanzausschuß beauftragt.
Der Kläger erwiderte am 26. 6. 1997, es sei nicht einzusehen, daß wegen geplanter Richtlinien keine Entscheidung auf der Basis des jetzt geltenden Rechts ergehen könne. Seine Stelle sei voll in das PTI integriert; sie werde seitdem als Dozentenstelle geführt; er nehme die Leitung des neuen Fachbereichs wahr. Als Dozent des PTI müsse er daher wie seine Dozentenkollegen auch die Zulage erhalten.
In der Sitzung vom 19. 8. 1997 faßte das Landeskirchenamt den Beschluß, der Kirchenleitung vorzuschlagen, dem Inhaber der Dozentenstelle für den Fachbereich Gemeindenahe Behindertenarbeit beim PTI die Zulage I in Höhe von 50 % der Ephoralzulage zu gewähren. Der Kläger sei mit seiner Arbeit in das PTI und in das Dozentenkollegium integriert. Der Fachbereich, dessen Leiter der Kläger sei, werde seit dem 1. 1. 1997 als eigener Fachbereich im Haushalt des PTI geführt. Der Kläger nehme mit vollem Stimmrecht an der Leiterkonferenz des PTI teil und sei für dessen Angelegenheiten mitverantwortlich. Den Dozenten der übrigen Fachbereiche des PTI werde die Landespfarrerzulage I gewährt. Die Voraussetzung für die Zulagengewährung nach § 6Abs. 4 PfBVO sei auch im Falle des Klägers erfüllt. Da den anderen Fachbereichsleitern des PTI die Zulage gewährt werde, müsse sie aus Gründen der Gleichbehandlung auch dem Kläger gewährt werden. Sein Fall unterscheide sich nicht von dem der anderen Dozenten. Die Zulage möge unter dem Vorbehalt einer von der Kirchenleitung zu erlassenden Zulagenordnung widerruflich für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt werden und ruhegehaltfähig sein
Der Ständige Finanzausschuß beschloß in der Sitzung vom 29. 8. 1997, den Antrag auf Gewährung einer Landespfarrerzulage an den Kläger bis zur Vorlage der Zulagenordnung zurückzustellen. Dann solle dem Finanzausschuß eine neue Beschlußvorlage vorgelegt werden. - In der Sitzung der Kirchenleitung vom 5. 9. 1997 wurde die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Landespfarrerzulage vertagt.
Das PTI wurde mit Schreiben vom 24. 9. 1997 über diesen Beschluß der Kirchenleitung informiert. Auf Bitte des Klägers um einen rechtsmittelfähigen Bescheid teilte ihm das LKA mit, eine rechtsmittelfähige Entscheidung liege bisher nicht vor, da der Beschluß der Kirchenleitung, seinen Antrag zurückzustellen, kein Verwaltungsakt sei. - Der Kläger wiederholte in einem weiteren Schreiben vom 9. 12. 1997, später in einem Schriftsatz seines Anwalts vom 14. 4. 1998 die Bitte um eine Entscheidung in seiner Angelegenheit.
Das Landeskirchenamt teilte dem Kläger daraufhin am 15. 6. 1998 mit, bis zur Klärung der grundsätzlichen Fragen über Grund und Höhe von Zulagen sei die Kirchenleitung derzeit nicht bereit, seinem Antrag zu entsprechen. Wann es zu einer abschließenden Beratung der Grundsatzfrage durch die Kirchenleitung kommen werde, lasse sich zur Zeit nicht absehen. Ob die Dozenten des PTI ihre bisherige Zulage auch künftig bekommen könnten, sei nach gegenwärtigem Diskussionsstand zumindest zweifelhaft.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. 8. - bei der Geschäftsstelle eingegangen am 28. 8.1998- die Verwaltungskammer angerufen.
Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 23 VwGG zulässig. Über seinen Antrag vom Dezember 1996 sei bisher nicht abschließend entschieden. Anstehende gesetzgeberische Überlegungen zur Verabschiedung einer Zulagenordnung stellten keinen zureichenden Grund i. S. § 23 VwGG für eine Zurückstellung der Entscheidung über den Anspruch des Klägers dar.
Die Zulage stehe ihm zu, da er Dozent am PTI sei. Alle Dozenten des PTI - mit Ausnahme des Klägers - erhielten auf der Grundlage des Beschlusses des LKA vom 1 10 1986 die Stellenzulage nach § 6 Abs. 4 PfBVO. Zwar bestehe für die Zulagengewährung nach dieser Vorschrift ein Ermessensspielraum. Das Ermessen sei aber durch den Beschluß des LKA vom 1. 10. 1986 sowie durch die dem folgende ständige Praxis der Zulagengewährung gebunden.- Das Ermessen habe sich daher zu einem Rechtsanspruch des Klägers auf die Zulage verdichtet. Die laufenden Überlegungen zur Neugestaltung des Zulagenwesens konnten höchstens Wirkung für die Zukunft entfalten und ließen den jetzt gegebenen Anspruch des Klägers unberührt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1997 eine Gehaltszulage nach § 6 Abs. 4 PfBVO in Höhe der halben Ephoralzulage zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der vom Kläger dargestellte Sachverhalt sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen unstreitig.
Soweit die Beklagte beschlossen habe, daß die Stelle des Klägers und die zugehörige Sekretärinnenstelle zu Stellen des PTI werden sollten, sei damit lediglich die Zugehörigkeit zum Stellenplan dieses Instituts gemeint gewesen. Mit der organisatorischen Anbindung an das PTI habe nur der landeskirchliche Haushalt bereinigt werden sollen. Im PTI habe man keine neue Dozentenstelle schaffen, sondern lediglich eine organisatorische Veränderung des Arbeitsbereiches Gemeindenahe Behindertenarbeit herbeiführen wollen.
Der Kläger sei nicht Dozent im engeren Sinne des PTI geworden. Die stellenmäßige Übernahme ins PTI sei keine Berufung in ein Dozentenverhältnis im eigentlichen Sinne. Dies ergebe sich aus dem Beschluß Nr. 28 der Kirchenleitung vom 27. 2. 1997, wonach jede Besetzung einer Dozentinnen- bzw. Dozentenstelle durch die Kirchenleitung zu erfolgen habe. Der Umstrukturierungsbeschluß der Kirchenleitung stelle gerade keine Besetzung ad personam dar.
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 PfBVO sei das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Die Stelle des Klägers könne nicht so wie die anderen Dozentenstellen des PTI behandelt werden. Dies ergebe sich schon aus der Größe des Fachbereichs Gemeindenahe Behindertenarbeit, in dem der Kläger einziger Dozent sei, während in den beiden anderen Fachbereichen fünf bzw. drei Dozenten tätig seien. - Im übrigen habe die Beklagte die Praxis der Zulagengewährung bereits vor der Eingliederung der Gemeindenahen Behindertenarbeit dahingehend geändert, daß nur noch für besonders herausgehobene Funktionen eine Zulage gewährt werden solle.
Die Beklagte sei nicht untätig geblieben. Dem Kläger sei der jeweilige Sachstand in mehreren Schreiben mitgeteilt worden. Ihm sei schon bei Stellung seines Antrages bekannt gewesen, daß die Praxis der Zulagengewährung in der dafür zuständigen Arbeitsgruppe der Beklagten umstritten gewesen sei. Insofern sei der Kläger bereits bei Antragstellung bösgläubig gewesen. Bei einer Änderung der Zulagenordnung hätte die Beklagte daher in vollem Umfang einen Rückforderungsanspruch.
In seiner Erwiderung hebt der Kläger hervor, die Verlagerung seiner Stelle zum PTI sei nicht lediglich eine haushaltstechnische und organisatorische Maßnahme gewesen, sondern sei maßgeblich auch inhaltlich bestimmt. Schließlich habe die Maßnahme zur Bildung eines neuen - des dritten - Fachbereichs des PTI geführt. In diesem Fachbereich würden von ihm die gleichen Aufgaben wahrgenommen wie von den Kollegen in den beiden anderen Fachbereichen. Er entfalte typische Dozententätigkeit und werde auch in Schreiben der Abteilung IV des LKA mit „Dozent" angeredet. Sie habe seine Wahl zum Fachbereichsleiter und damit gleichzeitig seine Stellung als Dozent des Fachbereichs GBA bestätigt. Auch seine Dienstanweisung sei daraufhin erneuert worden. Darin werde er ausdrücklich als „Dozent" bezeichnet. Er habe als Landespfarrer dasselbe Berufungsverfahren durchlaufen wie die Dozentinnen und Dozenten der anderen Fachbereiche des PTI.
Von der Größe seines Fachbereichs könne die Zulagenfrage nicht abhängig gemacht werden, denn auch der Fachbereich KU des PTI habe einmal klein angefangen. Inhaltlich sei seine Stelle nicht weniger herausgehoben als z. B. die Stellen in diesem anderen Fachbereich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. 3.1999 und die Akte der Verwaltungskammer Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Verwaltungskammer ist für die Entscheidung über die Klage gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zuständig.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 23 VwGG zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom Dezember 1996 auf Gewährung einer Zulage bisher nicht und damit nicht in angemessener Frist entschieden, ohne daß dafür ein zureichender Grund vorläge. Eine (den Antrag des Klägers ablehnende) Entscheidung ist auch nicht in dem Schreiben des LKA vom 15. 6. 1998 zu sehen. Es heißt dort zwar, die Kirchenleitung sei bis zur Klärung der grundsätzlichen Fragen über Grund und Höhe von Zulagen „derzeit nicht bereit, dem Antrag (des Klägers) zu entsprechen." Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Schreibens wird jedoch deutlich, daß damit keine Entscheidung über den Antrag des Klägers, sondern eine weitere Vertagung dieser Entscheidung gemeint ist. Die Beklagte begründet die Nichtentscheidung mit den seit längerem laufenden Überlegungen zu einer Neugestaltung des Rechts der Gewährung von Zulagen. Die Aussicht auf demnächst möglicherweise ergehende neue Richtlinien kann jedoch die Versagung einer Entscheidung auf der Grundlage der zur Zeit noch geltenden Regelungen nicht rechtfertigen. Der Kläger führt zu recht aus, daß Erwägungen de lege ferenda kein Grund dafür sein können, über Ansprüche, die de lege lata geltend gemacht werden, nicht zu entscheiden. Eine angemessene Frist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers ist nach nunmehr mehr als zwei Jahren nach dessen Stellung deutlich überschritten.
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht eine Zulage nach § 6 Abs. 4 Pfarrbesoldungs- und -Versorgungsordnung (PfBVO) zu. Nach dieser Vorschrift kann dem Pfarrer, der Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders herausgehobener Funktion ist, eine ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung der Zulage ist also Ermessensentscheidung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch dann, wenn eine Ermessensbindung für die Beklagte eingetreten ist. Insoweit kommt es auf die Bedeutung des Beschlusses des LKA vom 1. 10. 1986 an. Danach erhalten Landespfarrer als Inhaber von Landespfarrstellen eine Zulage in Höhe von 50 % der Ephoralzulage, wenn sie (unter anderem) Dozenten des PTI sind. Mit dem Beschluß vom 1. 10. 1986 hat das LKA von der in § 5 Abs. 4 der damals geltenden Pfarrbesoldungsordnung (PfBO) - Fassung 1980 – der Kirchenleitung eingeräumten Kompetenz zur Bestimmung der Pfarrstellen Gebrauch gemacht, die mit einer solchen Zulage versehen werden sollen.
Der Beschluß des LKA ist nicht dadurch außer Kraft gesetzt worden, daß an Stelle der PfBO (Fassung 1980) die PfBVO (Fassung 1992) getreten ist. Der Beschluß steht insbesondere nicht in Widerspruch zu § 6 Abs. 4 PfBVO, der den früheren § 5 Abs. 4 PfBO ersetzt hat. Zwar deutet die Fassung des § 6 Abs. 4 PfBVO („Dem Pfarrer, der Inhaber einer Pfarrstelle mit besonders herausgehobener Funktion ist, kann eine ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden" gegenüber „Dem Pfarrer, dem ein besonderer Aufgabenbereich von der Landeskirche übertragen worden ist, kann für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden" in § 5 Abs. 4 PfBO), darauf hin, daß die Anforderungen an eine zulagenbegünstigte Stelle verschärft werden sollten. Bei der Bestimmung der Stellen mit besonders herausgehobener Funktion steht der Kirchenleitung jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Regelung des Beschlusses vom 1. 10. 1986 hält sich, jedenfalls soweit sie sich auf die Dozenten des PTI bezieht, innerhalb dieses Spielraums.
Der Beschluß aus dem Jahre 1986 ist nicht durch die inzwischen von der Beklagten eingeleitete Überprüfung der Zulagenpraxis und den angestrebten Erlaß von Richtlinien für die Zulagengewährung aufgehoben worden. Die Ankündigung dem Kläger gegenüber, eine generelle Neuregelung sei beabsichtigt, Zulagen solle es künftig nur noch bei besonders herausgehobenen Funktionen geben und die Praxis der Zulagengewährung sei bereits vor der Eingliederung der Gemeindenahen Behindertenarbeit in das PTI dahingehend präzisiert worden, daß nur noch auf besonders herausgehobene Funktionen eine Zulage entfallen solle, ist jedoch teils als bloße Absichtserklärung, teils als recht unbestimmte Angabe über eine Änderung der bisherigen Praxis nicht geeignet, die generelle Regelung aus dem Jahre 1986 aufzuheben. Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, daß die Beklagte bisher allen Dozenten des PTI in Ausführung des Beschlusses vom 1. 10. 1986 die Zulage gewährt habe. Auch in der internen Vorlage des LKA für die Sitzung der Kirchenleitung am 5. 9. 1997 wird ausgeführt, daß die Dozenten in den Fachbereichen SU und KU des PTI die Zulage erhalten.
Durch den Beschluß vom 1. 10. 1986 und die darauf aufbauende Praxis der Zulagengewährung der Beklagten ist eine Selbstbindung des Ermessens eingetreten. Das begründet einen Anspruch auf gleichmäßige Ausübung des Ermessens im Sinne der eingetretenen Selbstbindung.
Die Anwendung des Beschlusses vom 1. 10. 1986 auf den Kläger setzt weiter voraus, daß er Dozent des PTI ist. Die Beklagte verneint dies mit dem Hinweis, daß die Verlagerung der Stelle des Klägers und der Sekretärinnenstelle in das PTI lediglich haushaltstechnische und organisatorische Bedeutung habe. Ein Tätigwerden als Dozent „im engeren Sinne" im PTI sei damit nicht gemeint gewesen. In dem Beschluß der Kirchenleitung vom 19. 4. 1996 ist jedoch ausdrücklich von „Integration" der Pfarrstelle für Gemeindenahe Behindertenarbeit (GB) in das PTI die Rede; die Landespfarrstelle für diese Aufgabe werde „gemäß dem Bildungsauftrag dieses Arbeitsbereiches" zu einer Stelle des PTI. Der Inhaber der Landespfarrstelle solle als ordentliches Mitglied mit Sitz und Stimme an den Sitzungen der PTI-Gremien teilnehmen. Im Haushaltsplan des PTI sind drei Fachbereiche aufgeführt: neben den beiden schon länger bestehenden SU und KU auch der Fachbereich GB. Dieses zeigt, daß mit dem Integrationsbeschluß mehr beabsichtigt war als eine bloße haushaltsmäßige „Führung" der Landespfarrstelle und der zugehörigen Sekretärinnenstelle im Haushalt des PTI. In der Begründung des Beschlusses heißt es, man habe sich auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre und der Beratungen in den Fachbereichen des PTI und mit der Schulabteilung des LKA dazu entschlossen, den Beschluß 105 der Landessynode 1991 im Sinne einer endgültigen Maßnahme der Integration umzusetzen. Es wird hervorgehoben, daß die Gemeindenahe Behindertenarbeit eine der vier Säulen der Bildungsarbeit des PTI sei. Die vom Kläger vertretene Disziplin gehört also zum Fächerspektrum des PTI und ist mit den dort schon vertretenen Fächern inhaltlich verbunden und vernetzt. Wäre tatsächlich nur eine haushaltsmäßige Zuordnung beabsichtigt gewesen, wäre auch die Zuerkennung des Fachbereichsstatus für die Gemeindenahe Behindertenarbeit nicht erforderlich gewesen.
Die gewollte inhaltliche Integration spricht auch dafür, daß die vom Kläger beim PTI wahrgenommenen Aufgaben sich von denen der Dozenten des PTI nicht unterscheiden. Selbst im Beschluß der Kirchenleitung vom 5. 9. 1997 über die Zurückstellung des Antrags des Klägers auf Zulagengewährung ist auch von „Inhaber der Dozentenstelle für den Fachbereich Gemeindenahe Behindertenarbeit beim PTI, Pfarrer Dr. Name 1" die Rede. In einigen Schreiben des LKA wird der Kläger als Dozent angeschrieben. In seiner Dienstanweisung wird er nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben als Dozent bezeichnet. Der Sache nach geht aus Tagungsübersichten des PTI hervor, daß der Kläger dort typische Dozententätigkeit (Lehrtätigkeit) entfaltet.
Der Einwand der Beklagten, mit der Integration der Stelle des Klägers habe keine neue Dozentenstelle im PTI geschaffen werden sollen und die stellenmäßige Übernahme ins PTI bedeute keine Berufung in ein Dozentenverhältnis im eigentlichen Sinne, geht fehl. Die Stelle ist ins PTI verlagert worden; aus ihr heraus werden Dozentenaufgaben wahrgenommen; sie ist mit einem Inhaber besetzt, dessen Arbeit als Dozententätigkeit zu werten ist. Tatsächlich ist damit eine weitere Dozentenstelle im PTI vorhanden. Die Berufung des Klägers in die Landespfarrstelle war bereits mit der Übertragung der Aufgabe der Gemeindenahen Behindertenarbeit erfolgt. Die Integration des Klägers mit Stelle in das PTI war ein einer Berufung (auf eine neue Stelle) gleichzusetzender Vorgang. Dagegen spricht auch nicht, daß die Kirchenleitung sich im Beschluß Nr. 28 vom 27. 2. 1997 die Entscheidung über die Besetzung von Dozentenstellen beim PTI selbst vorbehalten hat. Denn dieser Beschluß betrifft Neuberufungen zum PTI und erging erst, als die Integration der vom Kläger innegehaltenen Stelle in das PTI bereits vollzogen war. Es ist auch nicht zutreffend, daß die Stelle des Klägers von minderer Bedeutung als die Stellen der übrigen Dozenten des PTI ist und seine Stelle deshalb mit keiner besonders herausgehobenen Funktion im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 PfBVO verbunden sein könnte. Er ist Fachbereichsleiter; seine Wahl zu diesem Amt ist von der Beklagten bestätigt worden. Auch wenn er einziger Dozent seines Fachbereiches ist, ist es nicht angängig, seiner Stelle ein geringeres Gewicht beizumessen als den übrigen Dozentenstellen des PTI. Wenn eine mindere Bedeutung der nunmehr integrierten Stelle beabsichtigt gewesen wäre, hätte bei der Stellenverlagerung der Weg der Anlehnung seiner Stelle an einen anderen Fachbereich bestanden, und die Errichtung eines eigenen Fachbereichs wäre nicht erforderlich gewesen. Gerade weil er einziges Mitglied seines Fachbereichs ist, ist außerdem mit seiner Position als Fachbereichsleiter der gesamte Aufwand der inhaltlichen Koordinierung mit den anderen Fachbereichen verbunden. Die damit zusammenhängenden Aufgaben können nicht auf mehrere Dozenten verteilt werden.
Stichhaltige Gründe, dem Kläger die Zulage nicht zu gewähren, sind also nicht ersichtlich. Damit entfällt auch die Berechtigung zu einer weiteren Zurückstellung der Entscheidung. Selbst wenn die Beklagte Richtlinien erlassen sollte, nach denen für eine Stelle wie die des Klägers künftig keine Zulage mehr zu gewähren wäre, würde das - wie der Kläger zutreffend ausführt - an seinem Anspruch auf eine Zulage seit 1. 1. 1997 bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien nichts ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war zuzulassen, da der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von der Gewährung an sich infrage kommender Zulagen abgesehen werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung gemäß § 52VwGG
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.