.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung
über das Verfahren bei der Begründung,
Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Vom 16. März 2018
####Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung1# die folgende Verordnung erlassen:
#§ 1
Zusammenwirken von Leitungsorgan und kreiskirchlicher Verwaltung
Das zuständige Leitungsorgan entscheidet über die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grundlage einer Vorlage, die die zuständige Verwaltungsdienststelle erstellt. Der Verwaltungsdienststelle muss ausreichend Zeit für die Erstellung der Vorlage zur Verfügung stehen. Die Vorlage muss einen Beschlussvorschlag für alle für die Entscheidung relevanten Punkte und eine Begründung enthalten.
#§ 2
Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
(
1
)
Zur Sicherung der Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen der Kirchenordnung, der Gesetze, Ordnungen und Arbeitsrechtsregelungen sowie der ordnungsgemäßen, zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung der kirchlichen Körperschaften nimmt das Landeskirchenamt die Aufsicht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten durch Beratung entsprechend der folgenden Absätze wahr.
(
2
)
Das Landeskirchenamt unterstützt die Arbeit der kirchlichen Verwaltungsdienststellen durch Hilfestellungen zur Umsetzung von Arbeitsrechtsregelungen, Informationen zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen durch Rundschreiben, durch Arbeitsmuster und das Angebot von Fortbildungen.
(
3
)
Die für die Vorlage nach § 1 zuständige Verwaltungsdienststelle kann unter Darstellung der konkreten Beratungsfrage in Fällen der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen beim Landeskirchenamt Beratung einholen. Die für die Prüfung notwendigen vollständigen Unterlagen sind der Anfrage unaufgefordert beizufügen. Das Landeskirchenamt kann Formulare für die Anfrage vorsehen.
(
4
)
Ist eine arbeitsrechtliche Fragestellung zwischen dem Leitungsorgan und der Verwaltungsdienststelle streitig, kann dazu eine gutachterliche Stellungnahme des Landeskirchenamtes eingeholt werden. Die Anfrage wird von der Verwaltungsdienststelle an das Landeskirchenamt gestellt.
Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme trifft das Leitungsorgan die Entscheidung. § 5 Absatz 4 des Verwaltungsstrukturgesetzes2# bleibt unberührt.
(
5
)
Bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgt der Informationsaustausch grundsätzlich auf elektronischem Wege.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 11. April 2008 (KABl. S. 228), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25./26. November 2010 (KABl. 2011 S. 252), und die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 23. April 2006 (KABl. S. 228) außer Kraft.