.Ordnung
Ordnung
für die Gemeinsame Schlichtungsstelle
der Evangelischen Kirche im Rheinland
und des Diakonischen Werkes
Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie RWL1#
Vom 9. Dezember 1993
(KABl. 1994, S. 21)
geändert durch Ordnungen vom 1. Dezember 1995 (KABl. 1996 S. 8),
5. November 2004 (KABl. S. 455), 29. November 2013 (KABl. 2014, S. 76)
und 1. September 2017 (KABl. S. 189)
Gemäß § 57 Abs. 1 und § 58 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG vom 06.11.1992) in Verbindung mit § 10 des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) vom 12. Januar 1994 hat die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland am 9. Dezember 1993 folgende Ordnung beschlossen:
####§ 12#
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1
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Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und ihres Diakonischen Werkes wird nach § 57 Abs. 1 MVG-EKD für die in § 60 MVG-EKD genannten Aufgaben eine Schlichtungsstelle gebildet.
(
2
)
Die Schlichtungsstelle ist für die in § 3 MVG-EKD genannten Dienststellen zuständig sowie für die Institutionen außerhalb des Geltungsbereiches des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern diese durch Vereinbarung die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschlossen haben und die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland für ihren Bereich anwenden.
(
3
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Die Geschäftsverteilung im Bereich der Schlichtungsstelle wird durch die Vorsitzenden der Kammern einvernehmlich geregelt.
#§ 23#
Findet eine Verhandlung der Schlichtungsstelle statt, so sind das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie RWL über den Verhandlungstermin zu unterrichten. Auf ihren Antrag ist in der Verhandlung ein von ihnen benannter Vertreter zu hören.
#§ 34#
Der Schiedsspruch ist schriftlich niederzulegen, zu begründen und von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterschreiben. Er ist den beteiligten Parteien, dem Landeskirchenamt und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie RWL schriftlich mitzuteilen.
#§ 45#
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1
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Die Kosten, die durch Anrufung der Schlichtungsstelle entstehen, werden von der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie RWL nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung getragen.
Dem Diakonischen Werk ist es unbenommen, nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren für die Anrufung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle zu erheben.
Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten Reisekostenentschädigung nach den für landeskirchliche Ausschüsse geltenden Regelungen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, darüber hinaus Entschädigungen für Zeitversäumnis und Arbeitsaufwand festzulegen.
#§ 5
Die Schlichtungsstelle bestimmt im Übrigen ihr Verfahren nach freiem Ermessen. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 66#
Der Schlichtungsstelle steht für ihre Tätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Näheres ist in der Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 geregelt.
#§ 7
Diese Ordnung tritt am 1. Februar 1994 in Kraft.
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1 ↑ Überschrift geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
1 ↑ Überschrift geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
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2 ↑ § 1 Abs. 3 angefügt durch Ordnung vom 1. Dezember 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung vom 1. Februar 1996, Abs. 1 und 2 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
2 ↑ § 1 Abs. 3 angefügt durch Ordnung vom 1. Dezember 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung vom 1. Februar 1996, Abs. 1 und 2 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
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3 ↑ § 2 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
3 ↑ § 2 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
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4 ↑ § 3 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.
4 ↑ § 3 geändert durch Ordnung vom 1. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 14. September 2017.