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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.06.1999
Aktenzeichen:VK 18/1998
Rechtsgrundlage:§13 Abs. 1, § 14 b Abs. 2 Buchstabe b und d Pfarrerausbildungsgesetz (PfAG)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Vikariat, Widerruf, unwürdiges Verhalten
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Leitsatz:

  1. Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist rechtens, wenn der Vikar auf Widerruf nicht das nötige Einfühlungsvermögen für die Anforderung des pfarramtlichen Dienstes besitzt.
  2. Die Entlassung als Vikar auf Widerruf ist gerechtfertigt, wenn dieser ein für einen künftigen Diener der Kirche unwürdiges Verhalten in einem besonders schwerem Fall gemäß §§ 14 b Abs. 2 d, 13 Abs. 1 PfAG gezeigt hat. Einen besonders schweren Fall kann auch die Häufigkeit eines unwürdigen Verhaltens darstellen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger befindet sich seit dem 1. Mai 1996 in der Ausbildung als Vikar auf Widerruf bei der Beklagten. Zum selben Zeitpunkt wurde er in ein Gastvikariat in die Evangelische Kirche in B. entsandt. Das Konsistorium der Evangelischen Kirche B. wies ihn vom 1.5.1996 – 31.1.1997 in dem Ausbildungsabschnitt Gemeindevikariat in die Kirchengemeinde B., Kirchenkreis L., ein. Als Mentorin wurde Frau Pfarrerin Dr. Name 1 bestimmt. Im Rahmen dieses Gastvikariats erteilte der Kläger auch Religionsunterricht an dem W.-Gymnasium in M..
Die Ausbildung des Klägers wurde am 24.5.1996 unterbrochen durch seine Aufnahme in das Evangelische Krankenhaus K. in B.. Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dieses Krankenhauses wurde er dort am 21.7.1996 entlassen. Anschließend nahm er nach seinem Urlaub seinen Dienst als Vikar wieder auf.
Am 16.9.1996 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Schulleitung und die beiden pädagogischen Koordinatoren des W.-Gymnasiums. Die Schulleitung beantragte am 18.9.1996 bei der Stelle für evangelischen Religionsunterricht, Bereich III, in B., den Kläger von seinen Dienstpflichten an der Oberstufe zu entbinden, was auch geschah. Mit Schreiben vom 23.9.1996 ersuchte der Kläger den Bischof der Evangelischen Kirche in B., Dr. Name 2, um Dispensation des Ausbildungsdezernenten, Oberkirchenrat Dr. Name 3, bis dessen stichhaltige Stasi-Überprüfung stattgefunden hat.
Ab 26.9.1996 wurde der Kläger für einige Tage in der Rheinischen Landesklinik B. behandelt. Vom 14.10.1996 - 4.12.1996 war er Patient im Krankenhaus K. in B..
Die Beklagte wies den Kläger ab 6. Januar 1997 um als Gemeindevikar zu Pfarrer Name 4, Evangelische Kirchengemeinde N., Kirchenkreis K..
In der Presbyteriumssitzung der Kirchengemeinde N. vom 10.6.1997 unter Leitung der Vorsitzenden, Pfarrerin Name 5, wurde nach deren Mitteilung an den Superintendenten, Pfarrer Name 6, über Person, Verhalten und Auftreten des Klägers gesprochen, da sich das Vikariat nicht ganz unproblematisch gestaltet hätte.
In dem Vorbereitungsgespräch für den oekumenischen Abiturgottesdienst in der Schule „C.“ am 14.5.1997 verhielt sich der Kläger gemäß einer Stellungnahme der Lehrerin Name 7 vom 24. Mai 1997 gegenüber dem Rektor und den anwesenden Schülerinnen derart lieblos und unsensibel, daß dies nach Meinung der Zeugin Name 7 zu einer ernsthaften Schädigung der Beziehung zwischen Schule und Kirchengemeinde N. hätte führen können, wenn deren Pfarrer nicht so verläßliche Gesprächspartner wären.
Am 2.7.1997 nahm der Kläger einmalig an einer Kantoreiprobe teil in der Gemeinde. Nach der Beschwerde des Chormitgliedes Name 8 störte der Kläger dabei unter dem Gelächter des Chores, indem er zunächst, im Gegensatz zu den anderen, im Stehen sang. Dann sang er im Tenor, anschließend eine Oktave zu tief im Baß und schließlich so lauthals, daß dies unangenehm auffiel.
Mit Schreiben vom 4.7.1997 an seinen Mentor lehnte der Kläger eine gemeinsame Planung und Ausführung des Kirchlichen Unterrichts mit den dafür beauftragten Theologen Name 9, Name 5 und Name 4 ab, da er und seine Kollegen unterschiedliche pädagogische Konzepte verfolgen würden.
Zu dem Regionalgruppentag im Predigerseminar K. am 27.8.1997 erschien der Kläger nicht, obwohl er zugesagt hatte, eine Kasualie vorzustellen. Er nahm vom 24.8.-31.8.1997 genehmigten Urlaub.
Ohne seinen Mentor zu informieren, zog er am 28.8.1997 um zu dem katholischen Vikar Name 10 in N.. Am 1.9.1997, an dem ein dienstliches Gespräch über die Beendigung des Vikariats geführt werden sollte, erschien der Kläger nicht bei seinem Mentor und war für diesen auch nicht erreichbar. Zu dieser Zeit ließ er sich in der E.- Klinik in A. behandeln unter dem Namen Tom de Vries, evangelischer Pfarrer der Kirchengemeinde N., was die Klinik zu einem Rückruf bei dem Mentor veranlaßte. Dann Name 11 er nach B.. Laut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. Ute Geißler, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie in B., vom 2.9.1997 war der Kläger zunächst bis 5.9.1997 und anschließend bis 19.9.1997 arbeitsunfähig.
Pfarrer Name 4 hat sodann die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt, daß für ihn aufgrund der Vorkommnisse das Vikariat in N. beendet ist. Die Beklagte hat daraufhin ab 1. September 1997 die Einweisung des Klägers zu Pfarrer Name 4, N., aufgehoben.
In seinem Abschlußbericht vom 11.9.1997 führte der Mentor aus, daß es dem Kläger nicht gelungen wäre, in der Gemeinde Fuß zu fassen, da er auf viele Menschen arrogant und aggressiv gewirkt hätte. Er zeige auch egoistische Züge, die mit dem Dienst als Pfarrer nicht vereinbar seien. In seinem Schreiben vom 26.2.1998 hält er nach wie vor die Entlassung des Klägers aus dem kirchlichen Dienst für notwendig.
Der Leiter des Predigerseminars K. hat in seiner Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der kirchlichen Ausbildung des Klägers am 29.11.1997 ausgeführt, daß bereits während des einwöchigen Einführungskurses im Juli 1997 deutlich geworden wäre, daß der Kläger wegen seines auffälligen Benehmens von seinen Kollegen gemieden würde, weil er ein konzentriertes Arbeiten behinderte. Er kommt zu dem Ergebnis, daß wegen der Verfassung des Klägers größte Zweifel an seiner Ausbildungsfähigkeit bestehen würden und nichts beizutragen sei, was gegen die beabsichtigte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst spreche.
Der Kläger hatte Gelegenheit, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, soweit diese Vorkommnisse während der Wahrnehmung des Vikariats in N. – A. geschehen sein sollten, Stellung zu nehmen.
Das Landeskirchenamt der Beklagten hat mit Beschluß vom 10. März 1998, zugestellt am 11. 3.1998 den Kläger mit Ablauf des 31. März 1998 gemäß § 14 b Abs. 2 Buchstabe b und d Pfarrerausbildungsgesetz (PfAG) entlassen.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, daß der Kläger den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes gemäß § 14 b Abs. 2 Buchstabe b nicht gerecht werde, da es ihm nach dem Abschlußbericht seines Mentors vom 11.9.1997 durch sein arrogantes und egoistisches Verhalten in der Kirchengemeinde N. nicht gelungen sei, dort Fuß zu fassen und daß er nach Auffassung des Leiters des Predigerseminars K. vom 29.11.1997 wegen seines Verhaltens bei seinen Kollegen auf Ablehnung gestoßen sei. Hinzu käme, daß ein besonders schwerer Fall nach § 14 b Abs. 2 Buchstabe d vorläge, da er der Kirchengemeinde N. die Mitarbeit im Kirchlichen Unterricht verweigert und ein anmaßendes Verhalten gegenüber Mitarbeitern gezeigt habe, sowie das Gastrecht in der Evangelischen Kirche B. verletzt habe.
Gegen diesen Entlassungsbeschluß legte der Kläger mit Fax vom 7.4.1998, begründet am 9.4.1998, Beschwerde ein.
Er macht geltend, die Gemeinsame KU-Planung und Ausführung sei nicht an ihm gescheitert. Zu dem Schreiben von Oberkirchenrat Dr. Name 3 vom 23.9.1996 über die Verletzung des Gastrechts sei er niemals gehört worden. Die abschließenden Stellungnahmen seines Mentors, Pfarrer Name 4 und des Leiters des Predigerseminars, Pfarrer Name 11, beinhalteten keine Tatsachenbehauptungen, sondern beleidigende Werturteile.
Der Beschwerdeausschuß der Kirchenleitung der Beklagten hat dem Kläger mit Schreiben vom 22.7.1998 mitgeteilt, daß sein Widerspruch gemäß § 8 Verwaltungskammergesetz VwKG als abgelehnt gilt, da er nicht binnen drei Monaten beschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 29.9.1998, eingegangen am 1.10.1998, hat der Kläger gegen seine Entlassung aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst Klage erhoben.
Er nimmt Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und führt weiter aus, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, es läge kein besonders schwerer Fall eines Verhaltens nach §§ 13, 14 b Abs. 2 d PfAG vor. Er habe weder bei seiner Arbeit in der Evangelischen Kirche in B. noch gegenüber dem dortigen Ausbildungsdezernenten, Herrn Dr. Name 3, ein für einen Diener der Kirche unwürdiges Verhalten gezeigt. Dies gelte auch für das angeblich anmaßende Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Kirchengemeinde N.. Es treffe schließlich nicht zu, daß er den Anforderungen an den pfarramtlichen Dienst gemäß § 14 b Abs. 2 b PfAG nicht gerecht werde. Die Beklagte zitiere ausschließlich Äußerungen von Mitarbeitern, ohne darzutun, welche Anforderungen an den pfarramtlichen Dienst überhaupt gestellt werden. Sein Mentor habe in dem Vikariatsbericht vom 11.9.1997 zwar ausgeführt, daß es ihm nicht gelungen wäre, in der Gemeinde Fuß zu fassen, andererseits habe er darauf hingewiesen, daß er sich auf den Gottesdienst gewissenhaft und gründlich vorbereitet habe.
Der Kläger beantragt,
den Entlassungsbescheid vom 10.3.1998 in Gestalt der
Beschwerdeentscheidung vom 22.7.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid und macht weiter geltend, sie sei aufgrund der Berichte über den Vorbereitungsdienst des Mentors und des Leiters des Predigerseminars K. zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger wegen seiner fehlenden persönlichen Eignung den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht werde, die sich aus dem PfAG und dem Pfarrdienstgesetz (PfDG) ergeben. Der Dienstherr habe insoweit, ähnlich wie bei Prüfungen, einen eingeschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum.
Die Verwaltungskammer hat über die vorgenannten Umstände durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung einer Erklärung des Klägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Juni 1999 Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist nach § 14 b Abs. 2 PfAG, § 19 Abs. 3 VwGG zulässig, denn das Vorverfahren gemäß § 14 b Abs. 2 PfAG, § 22 VwGG, § 9 VwKG ist eingehalten.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Beklagte ist gemäß § 14 b Abs. 2 b sowie § 14 b Abs. 2 d PfAG berechtigt gewesen, den Kläger durch Widerruf zu entlassen, und hat im Rahmen ihres Ermessens gehandelt.
Während seines Gemeindevikariats in N. hat sich erwiesen, daß der Kläger durch sein arrogantes, störendes oder sogar verletzendes sowie egoistisches Verhalten gegenüber Gemeindegliedern, Mitarbeitern, Kollegen sowie in der Oekumene den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes nicht gerecht wird, denn er hat nicht das nach der Präambel zum PfAG erwartete Leben unter dem Worte Gottes in lebendiger Verbindung mit der Gemeinde geführt.
Dies ergibt sich aus den Vorkommnissen, welche die Zeugen schriftlich und – in der Beweisaufnahme vom 7.6.1999 – mündlich vorgetragen haben, sowie aus den Berichten aus B.. Die Zeugen sind glaubwürdig, denn es sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß ihre Angaben unzutreffend sind, zumal der Kläger die Gegebenheiten auch im wesentlichen nicht bestreitet, sondern nur abweichend bewertet.
Am 14.5.1997 verhielt sich der Kläger in dem Vorbereitungsgespräch für den oekumenischen Abiturgottesdienst in der katholischen Schule „C.“ gegenüber dem betagten Rektor und den anwesenden Schülerinnen derart aggressiv, daß es nach Meinung der Zeugin Renate Name 7 zum Bruch zur Kirchengemeinde N. gekommen wäre, wenn nicht der Mentor des Klägers den Gottesdienst übernommen hätte. Die Zeugin Name 7 bekundete weiter, sie habe nach dem Gespräch das Gefühl gehabt, sich für den Kläger bei dem Rektor entschuldigen zu müssen, nachdem der Kläger auf dessen Verwunderung über die kurze Vorbereitungszeit von einem Jahr geäußert habe, die Protestanten seien eben besser. Die Einlassung des Klägers, die Bemerkung sei nur scherzhaft gemeint gewesen und sei von dem Rektor auch so aufgefaßt worden, kann die überhebliche und unpassende Bemerkung gegenüber einem älteren Schulleiter nicht entschuldigen.
Laut Presbyteriumssitzung vom 10.6.1997 gestaltete sich das Vikariat nicht unproblematisch. Nach Meinung der Zeugin Name 5 hätte sich das Presbyterium in fast jeder Sitzung mit Problemen, die der Kläger bereitet habe, befassen müssen.
Der Umstand, daß der Kläger mit Schreiben vom 4.7.1997 an seinen Mentor seine Mitarbeit beim Kirchlichen Unterricht mit den anderen beauftragten Theologen abgelehnt hat, zeigt seine fehlende Kooperationsbereitschaft, wenn seine Einstellung nicht voll akzeptiert wird. Damit erweist sich ebenfalls seine mangelnde Eignung zum pfarramtlichen Dienst. Denn zum Bild des evangelischen Pfarrers gehört auch seine Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Zusammenarbeit mit anderen Personen bei der Ausübung seines Dienstes.
Die Zeugin Name 5 hat weiter bekundet, der Kläger habe während der Autobusfahrt zu einer Jugendfreizeit entgegen der Abmachung geraucht. Auf ihren Hinweis habe der Kläger barsch geantwortet, der Fahrer rauche auch, und er wolle kein Vorbild sein. Während einer Presbyterfreizeit habe der Kläger sein Desinteresse daran gezeigt. Er habe auch geäußert, daß er Pfarrer nicht werden wolle. Dem Zeugen Name 4 gegenüber hat der Kläger erklärt, er bleibe nur drei Jahre in N.. Was dann in der Gemeinde geschehe, sei ihm egal. In einer Presbyteriumssitzung habe er geäußert, es sei Schwachsinn, was dort gesagt würde. Auch all dies zeigt das fehlende Interesse des Klägers an dem Beruf, zu dem er ausgebildet werden sollte, sowie seine Einstellung, daß er nämlich gar nicht bereit ist, den Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes zu entsprechen.
Nach der weiteren Aussage des Zeugen Name 4 habe der Kläger einen Hilfsorganisten daran gehindert, an der Orgel zu üben, da er Schlagzeug üben wollte. Auch dies zeigt seine egoistische Einstellung, wonach selbst nur in dem Kirchenraum mögliche Verrichtungen gegenüber seinen Wünschen zurückzustehen haben, was auch nach Auffassung der Verwaltungskammer eine für einen künftigen Pfarrer unmögliche Haltung ist.
Auch im Predigerseminar hat der Kläger nach der Bekundung des Zeugen Michael Name 11 wegen seines auffälligen Benehmens Schwierigkeiten mit seinen Kollegen gehabt. Sie hätten ihn gemieden, da er eine konzentrierte Arbeit behindert habe, weil er zu viel Aufmerksamkeit und Energie absorbiert habe. Auch dies zeigt seine mangelnde Bereitschaft, mit anderen sachgerecht zusammenzuwirken und auch anderen ihren Handlungsraum zu lassen. Zu dem Regionalgruppentag im Predigerseminar am 27.8.1997 sei er nicht erschienen, obwohl er zugesagt habe, eine Kasualie vorzustellen und habe genehmigten Urlaub genommen, ohne dies mitzuteilen. Auf Nachfrage habe erklärt, er habe Wichtigeres zu tun gehabt. Abgesehen davon, daß diese Äußerung eine Ungehörigkeit ist, zeigt sein Verhalten hier seine Überheblichkeit und seine Unzuverlässigkeit, beides Eigenschaften, die im Hinblick auf den pfarramtlichen Dienst untragbar sind.
Dieser Umgang des Klägers mit seinen Mitmenschen hat zur Folge gehabt, daß nach den Erklärungen seines Mentors eine lebendige Verbindung mit der Kirchengemeinde N. sowie in dem Predigerseminar nicht zustande gekommen ist, bedingt durch seine fehlende Eignung für den pfarramtlichen Dienst.
Die Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst ist somit rechtens, denn er besitzt nicht das nötige Einfühlungsvermögen für die Anforderung des pfarramtlichen Dienstes, was auch der Meinung seines Mentors und des Leiters des Predigerseminars entspricht.
Außerdem hat der Kläger ein für einen künftigen Diener der Kirche unwürdiges Verhalten in besonders schwerem Fall gezeigt gemäß §§ 14 b Abs. 2 d, 13 Abs. 1 PfAG.
Der Kläger, der im Rahmen des Gastvikariats bei der Evangelischen Kirche B. Religionsunterricht an dem W.-Gymnasium erteilte, erhob am 16.9.1996 grundlos Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter und die beiden pädagogischen Koordinatoren mit der Folge, daß er von seinen Dienstpflichten an der Oberschule entbunden wurde. Wenn er sich darauf beruft, er habe die Einplanung des Religionsunterrichts in den Stundenplan der Oberstufe auf diese Weise durchsetzen wollen, so war dies nicht seine Aufgabe und nicht der richtige Weg gewesen. Als Gastvikar wäre er vor allem gehalten gewesen, gegenüber den Dienstkräften in B. Zurückhaltung zu üben und nicht seine Ansicht als die maßgebliche anzusehen. Seine Aufforderung vom 23.9.1996, den Ausbildungsdezernenten Oberkirchenrat Dr. Name 3 bis zu dessen stichhaltiger Stasi-Überprüfung zu dispensieren, stellt zudem eine besonders schwere und für einen Gastvikar ungehörige Verletzung des Gastrechts dar.
Hinzukommt, daß sich der Kläger Anfang September 1997 unter falschem Namen und falscher Berufsbezeichnung in der E.- Klinik in A. behandeln ließ.
Seine Begründung dafür, er habe seine Behandlung geheimhalten wollen, ist im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht nicht verständlich.
Dieses unwürdige Verhalten des Klägers, das wegen der Häufigkeit einen besonders schweren Fall darstellt, rechtfertigt ebenfalls seine Entlassung.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache wegen der Auslegung des Wortes „kann“ in § 14 Abs. 2 PfAG grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich (Anschrift: Geschäftsstelle der Verwaltungskammer der EKiR, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf) oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer Berufung eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union eingeht.
Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.