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Disziplinargesetz
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(DG. EKD)

in der Fassung der Neubekanntnachung vom 15. Januar 20211#

(ABl. EKD 2021, S. 2, berichtigt am 15. Februar 2021 (ABl. EKD 2021, S. 66),
zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2021 (Art. 4, ABl. S. 158), geändert durch Art. 2 des Kirchengesetzes zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157)

Inhaltsübersicht

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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zweck kirchlicher Disziplinarverfahren

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Das Verhalten der in der Kirche mitarbeitenden Menschen kann die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung beeinträchtigen. Ein kirchliches Disziplinarverfahren soll auf ein solches Verhalten reagieren und dazu beitragen, das Ansehen der Kirche, die Funktionsfähigkeit ihres Dienstes, eine auftragsgemäße Amtsführung und das Vertrauen in das Handeln der in der Kirche mitarbeitenden Menschen zu sichern
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für Amtspflichtverletzungen von Pfarrerinnen, Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem kirchlichen Dienstherrn stehen.
( 2 ) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, findet dieses Kirchengesetz auf folgende Personen entsprechende Anwendung:
  1. Ordinierte, die nicht in einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 stehen,
  2. Personen im Vorbereitungsdienst, die im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn, aber nicht in einem Dienstverhältnis nach Absatz 1 stehen.
( 3 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann die Anwendbarkeit dieses Kirchengesetzes für die in Absatz 2 genannten Personen abweichend regeln und die Anwendbarkeit auch für sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für Personen, die mit der öffentlichen Verkündigung beauftragt sind, vorsehen.
( 4 ) Dieses Kirchengesetz gilt auch für Amtspflichtverletzungen, die Personen, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, in einem früheren kirchlichen Dienstverhältnis begangen haben. Ein Wechsel des kirchlichen Dienstherrn steht der Anwendung dieses Kirchengesetzes nicht entgegen
. ( 5 ) Kirchliche Dienstherren und kirchliche Anstellungsträger sind die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die die Evangelische Kirche in Deutschland, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zusammenschluss die Aufsicht führt. Sie begründen kirchliche Dienstverhältnisse.
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§ 3
Amtspflichten und Abgrenzungen

( 1 ) Amtspflichten ergeben sich aus dem für die jeweilige Person geltenden Dienst-, Arbeits- oder Auftragsrecht. Personen im Sinne des § 2 verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen. Pfarrerinnen, Pfarrer und andere Ordinierte verletzen ihre Amtspflicht auch, wenn sie schuldhaft gegen die in der Ordination begründeten Pflichten verstoßen.
( 2 ) Eine Verletzung der Lehrverpflichtung ist keine Amtspflichtverletzung im Sinne dieses Kirchengesetzes. Dies schließt die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus, wenn eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Verletzung der Lehrverpflichtung begangen wurde.
( 3 ) Seelsorge und Maßnahmen der Dienstaufsicht bleiben von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. Seelsorgliches Handeln ist von Maßnahmen der Dienstaufsicht und des Disziplinarrechts zu trennen.
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§ 4
Disziplinaraufsichtführende Stelle

( 1 ) Disziplinaraufsichtführende Stelle für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist die nach dem Recht des jeweiligen Dienstherrn zuständige oberste Dienstbehörde.
( 2 ) Disziplinaraufsichtführende Stelle für Ordinierte, denen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens ein Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung obliegt, ohne in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu stehen, ist die Behörde, die in der Gliedkirche, zu deren Bereich der Anstellungsträger gehört, als oberste Dienstbehörde für Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt wurde.
( 3 ) Disziplinaraufsichtführende Stelle für Ordinierte, denen bei Einleitung des Disziplinarverfahrens kein Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung eines kirchlichen Dienstherrn oder Anstellungsträgers obliegt, ist die oberste Dienstbehörde für Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirche, in deren Bereich sie zuletzt einen Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung wahrgenommen haben. Ist nie ein Auftrag zur regelmäßigen öffentlichen Wortverkündigung übertragen worden, ist disziplinaraufsichtführende Stelle die oberste Dienstbehörde für Pfarrerinnen und Pfarrer der Gliedkirche, in deren Bereich sie ordiniert wurden.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich andere Zuständigkeitsregelungen treffen.
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§ 5
Disziplinaraufsichtführende Stelle bei mehreren Ämtern

( 1 ) Gegen eine Person, die zwei oder mehrere Ämter innehat, die zueinander im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die disziplinaraufsichtführende Stelle ein Disziplinarverfahren einleiten, die für das Hauptamt zuständig ist.
( 2 ) Hat eine Person zwei oder mehrere Ämter oder Dienstaufträge inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, so bestimmen die disziplinaraufsichtführenden Stellen der Ämter und Dienstaufträge, welche von ihnen die Funktion der disziplinaraufsichtführenden Stelle wahrnehmen soll.
( 3 ) Die Zuständigkeiten nach § 4 und nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beurlaubung, eine Freistellung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
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§ 6
Amts- und Rechtshilfe

( 1 ) Die Dienststellen und Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse leisten in Disziplinarverfahren einander Amts- und Rechtshilfe. Sie kooperieren mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Sie können diese im Falle des Verdachts einer Straftat informieren und ihnen insbesondere die in einem Disziplinarverfahren angelegten und beigezogenen Akten zurVerfügung stellen.
( 2 ) Alle vorgesetzten und aufsichtführenden Personen, Organe und Stellen einer Person im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes sind verpflichtet, der disziplinaraufsichtführenden Stelle Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen, mitzuteilen und sie in Disziplinarangelegenheiten zu unterstützen. Dasselbe gilt für
  1. die disziplinaraufsichtführende Stelle der Gliedkirche, in deren Bereich eine ordinierte Person ohne regelmäßigen Dienstauftrag im Sinne des § 4 Absatz 3 wohnt,
  2. die disziplinaraufsichtführende Stelle eines Nebenamtes gemäß § 5 sowie für Personen, Organe und Stellen, die im Rahmen des Nebenamtes Vorgesetzte oder Aufsichtführende sind, und
  3. die vorgesetzten und aufsichtführenden Personen, Organe und Stellen einer beurlaubten, freigestellten, abgeordneten oder zugewiesenen Person im Sinne des § 5 Absatz 3.
( 3 ) Staatliche Amts- und Rechtshilfe, insbesondere im Rahmen der Beweiserhebung, kann nach Maßgabe der jeweils anwendbaren staatskirchenrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Das behördliche und gerichtliche Verfahren nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens nach diesem Kirchengesetz steht dem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht gleich. Verweigern Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorliegen eines der in § 32 bezeichneten Gründe die Aussage, kann ein staatliches Gericht um die Vernehmung ersucht werden, soweit die jeweils anwendbaren staatskirchenrechtlichen Bestimmungen dies vorsehen. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben
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§ 7
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts und der Verwaltungsgerichtsordnung, Anfechtungsklage

( 1 ) Zur Ergänzung dieses Kirchengesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchengesetzen der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
( 3 ) Die §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
( 4 ) Eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt nach Teil 3 Kapitel 3 und gegen eine Entscheidung nach § 19 Absatz 3 dieses Kirchengesetzes bedarf es nicht.
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§ 8
Gebot der Beschleunigung

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
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Teil 2
Disziplinarmaßnahmen

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§ 9
Arten der Disziplinarmaßnahmen

( 1 ) Disziplinarmaßnahmen sind:
  1. Verweis (§ 10),
  2. Geldbuße (§ 11),
  3. Kürzung der Bezüge (§ 12),
  4. Zurückstufung (§ 13),
  5. Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle (§ 14 ),
  6. Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand (§ 15),
  7. Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand (§ 16),
  8. Entzug der Rechte aus der Ordination (§ 17),
  9. Entfernung aus dem Dienst (§ 18).
( 2 ) Disziplinarmaßnahmen gegen Personen gemäß § 2 Abs. 1, die sich im Wartestand oder Ruhestand befinden, sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Dienst. Disziplinarmaßnahme gegen Personen im Wartestand ist auch die Versetzung in den Ruhestand.
( 3 ) Disziplinarmaßnahmen gegen Personen im Dienstverhältnis auf Probe oder auf Widerruf oder im Vorbereitungsdienst sind Verweis und Geldbuße. Ihre Entlassung wegen einer Amtspflichtverletzung regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch ihre Dienst- und Anstellungsgesetze.
( 4 ) Disziplinarmaßnahmen gegen Ordinierte, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, sind Verweis, Geldbuße, Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle und Entzug der Rechte aus der Ordination. Die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt.
( 5 ) Disziplinarmaßnahmen gegen Ordinierte, die weder in einem besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis noch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, sind Verweis und Geldbuße. Die Entlassung und den Entzug der Rechte aus der Ordination wegen einer Amtspflichtverletzung regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch ihre Dienst- und Anstellungsgesetze.
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§ 10
Verweis

Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen im Rahmen der Dienstaufsicht sind keine Disziplinarmaßnahmen.
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§ 11
Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 1 zugunsten des Dienstherrn auferlegt werden. Wird keine der genannten Leistungen bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. Die Geldbuße kann - auch in Teilbeträgen - durch Aufrechnung von den Bezügen einbehalten werden.
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§ 12
Kürzung der Bezüge

( 1 ) Die Kürzung der Bezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge, der Anwärterbezüge, der Wartestandsbezüge oder des Ruhegehaltes (Bezüge) um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die beschuldigte Person bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Versorgungsansprüche aus früheren kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung der Bezüge unberührt.
( 2 ) Die Kürzung der Bezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Im Falle des Wechsels zwischen aktivem Dienst, Warte- oder Ruhestand vor Eintritt der Unanfechtbarkeit oder während der Dauer der Kürzung werden die hieraus jeweils zustehenden Bezüge für den restlichen Zeitraum entsprechend gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
( 3 ) Die Kürzung der Bezüge wird während einer Beurlaubung ohne Bezüge gehemmt. Der Kürzungsbetrag kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung an den Dienstherrn entrichtet werden; die Dauer der Kürzung der Bezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
( 4 ) Solange die Bezüge gekürzt werden, ist eine Beförderung unzulässig. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
( 5 ) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Bezüge erstrecken sich auch auf ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem anderen kirchlichen Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
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§ 13
Zurückstufung

( 1 ) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Sie hat den Verlust aller Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, zur Folge. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer vorgesetzten oder aufsichtführenden Person oder der obersten Dienstbehörde übernommen wurden.
( 2 ) Personen gemäß § 2 Absatz 1, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, werden zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Disziplinargericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Personen gemäß § 2 Absatz 1, die sich im Ruhestand oder Wartestand befinden, werden zurückgestuft, indem Versorgungs- oder Wartestandsbezüge befristet oder unbefristet aus einer vom Disziplinargericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Bezüge aus dem neuen Amt oder aus der niedrigeren Besoldungsgruppe werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Im Falle des Ruhestandes vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestimmen sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung festgesetzten Besoldungsgruppe.
( 5 ) Eine Beförderung ist frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zulässig. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
( 6 ) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues kirchliches Dienstverhältnis auch bei einem anderen kirchlichen Dienstherrn. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 5 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
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§ 14
Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle

( 1 ) Die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle bewirkt den Verlust der übertragenen Stelle. In der Entscheidung wird bestimmt, ob mit der Amtsenthebung der Verlust eines Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes verbunden ist. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Dienstherr kann aufgrund der Amtsenthebung auch eine Stelle bei einem anderen kirchlichen Dienstherrn derselben obersten Dienstbehörde übertragen, ohne dass es der Zustimmung der amtsenthobenen Person bedarf. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern ist die Übertragung einer Pfarrstelle in der bisherigen Kirchengemeinde ausgeschlossen.
( 2 ) In der Entscheidung über die Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle kann festgestellt werden, dass die ausgesprochene Versetzung bereits durch einen zuvor erfolgten Stellenwechsel als vollzogen gilt.
( 3 ) Ist die Versetzung auf eine andere Stelle nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht möglich, so tritt die amtsenthobene Person nach Ablauf von sechs Monaten in den Wartestand. Die disziplinaraufsichtführende Stelle stellt diese Rechtsfolge fest. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Dienstherr bleibt verpflichtet, der amtsenthobenen Person eine andere Stelle zu übertragen.
( 4 ) Hat die Entscheidung den Verlust eines Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes bestimmt, so sind der Berechnung der Wartestandsbezüge entsprechend verringerte Bezüge zu Grunde zu legen.
( 5 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle ausschließen.
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§ 15
Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand

( 1 ) Die Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand bewirkt den Verlust der übertragenen Stelle einschließlich eines etwa bekleideten Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes und die Versetzung in den Wartestand. § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 gelten entsprechend.
( 2 ) Die Entscheidung kann bestimmen, dass vor Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine neue Stelle nicht übertragen werden darf. Sie kann die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit eines Wartestandes nach einer Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand für den Fall ausschließen, dass kein Wartestandsauftrag erteilt wird.
( 3 ) Mit Beginn des Kalendermonats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, erhält die amtsenthobene Person Wartestandsbezüge in Höhe von 80 Prozent der kirchengesetzlichen Wartestandsbezüge. Mit der erneuten Übertragung einer Stelle, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung, erhält sie die üblichen Bezüge.
( 4 ) Wird die amtsenthobene Person aus dem Wartestand in den Ruhestand versetzt, darf ihr Ruhegehalt bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung, längstens aber bis zur Vollendung des für sie maßgeblichen gesetzlichen Ruhestandsalters den Betrag nach Absatz 3 nicht übersteigen. Satz 1 gilt entsprechend bei Versetzung in den Ruhestand vor Rechtskraft der Entscheidung. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
( 5 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann die Disziplinarmaßnahme der Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand ausschließen.
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§ 16
Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand

( 1 ) Die Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand bewirkt den Verlust der übertragenen Stelle einschließlich eines etwa bekleideten Aufsichtsamtes oder kirchenleitenden Amtes und die Versetzung in den Ruhestand. § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 2 gelten entsprechend.
( 2 ) Mit Beginn des Kalendermonats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, erhält die amtsenthobene Person ein Ruhegehalt, welches für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt, um 3,6 Prozent, höchstens aber um 14,4 Prozent, vermindert wird. Im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird das Ruhegehalt für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgt, um 3,6 Prozent, höchstens aber um 10,8 Prozent gemindert. Die Rundungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zur Höhe des Ruhegehaltes gelten entsprechend. Von dem so berechneten Ruhegehalt erhält die amtsenthobene Person 80 Prozent, mindestens aber das Mindestruhegehalt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
( 3 ) Wird die beschuldigte Person vor Rechtskraft der Entscheidung in den Ruhestand versetzt, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.
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§ 17
Entzug der Rechte aus der Ordination

( 1 ) Der Entzug der Rechte aus der Ordination bewirkt den Verlust des Auftrags und des Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie des Rechts, die Amtskleidung zu tragen und kirchliche Amtsbezeichnungen oder Titel zu führen.
( 2 ) Der Entzug der Rechte aus der Ordination kann gegen Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht als selbständige Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
( 3 ) Ein privatrechtliches Dienst- oder Auftragsverhältnis, für dessen Begründung die Ordination Voraussetzung war, ist nach dem Entzug der Rechte aus der Ordination unverzüglich zu beenden. Der Entzug der Rechte aus der Ordination ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.
( 4 ) Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über den Umgang mit den Rechten aus der Ordination bleiben unberührt.
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§ 18
Entfernung aus dem Dienst

( 1 ) Mit der Entfernung aus dem Dienst enden das Dienst- oder Auftragsverhältnis und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten im kirchlichen Dienst. Die Entfernung aus dem Dienst hat den Entzug der Rechte aus der Ordination und den Verlust sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Versorgung zur Folge. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wer aus dem Dienst entfernt wurde, kann einen Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe der §§ 81 und 82 erhalten.
( 2 ) Die Zahlung der Bezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
( 3 ) Wer aus dem Dienst entfernt wurde, darf nicht wieder in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienst- oder Auftragsverhältnis bei einem kirchlichen Dienstherrn oder Anstellungsträger berufen werden.
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§ 19
Nebenmaßnahmen

( 1 ) Neben einer Disziplinarmaßnahme kann, vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet untersagt werden,
  1. eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) auszuüben,
  2. in bestimmten Teilbereichen des Dienstes tätig zu sein, insbesondere
    1. den Vorsitz und die Geschäftsführung in Organen und Leitungsgremien wahrzunehmen,
    2. im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit fremde Gelder zu verwalten oder
    3. in bestimmten Arbeitsbereichen oder mit bestimmten Zielgruppen tätig zu sein.
Es können weitere Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, künftige Amtspflichtverletzungen zu verhindern, insbesondere solche nach § 31b Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder nach § 24b Absatz 2 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD. Als Weisungen kommen insbesondere die Teilnahme an Fortbildungen und Coachings in Betracht. In Fällen besonderer Wiederholungsgefahr kann das Disziplinargericht abweichend von § 23 Abs. 1 eine längere Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots bestimmen.
( 2 ) Ordinierten Personen ohne öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder im Warte- oder Ruhestand können neben einer Disziplinarmaßnahme vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet Beschränkungen in der Ausübung von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, zum Führen der Amtsbezeichnung und etwaiger kirchlicher Titel und zum Tragen der Amtskleidung auferlegt werden.
( 3 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann auf Antrag der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, oder auf Antrag einer dienstaufsichtführenden Stelle eine Nebenmaßnahme aufheben oder abändern. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung oder nach Rechtskraft des Urteils, womit die Nebenmaßnahme verhängt wurde, gestellt werden. Nach Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 kann frühestens fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung ein erneuter Antrag gestellt werden.
( 4 ) In der Disziplinarentscheidung wird die Dauer der Weisung oder der Zeitpunkt, zu dem frühestens ein Antrag auf Aufhebung oder Abänderung gestellt werden kann, bestimmt. Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die Weisung von Amts wegen beenden, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die Weisung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr erforderlich ist.
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§ 20
Bemessung der Disziplinarmaßnahme

( 1 ) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht unter Berücksichtigung des Zwecks eines kirchlichen Disziplinarverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist nach der Schwere der Amtspflichtverletzung zu bemessen.
( 2 ) Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme sollen insbesondere angemessen berücksichtigt werden:
  1. das Persönlichkeitsbild der beschuldigten Person und ihr Verhalten während des Disziplinarverfahrens,
  2. ihr bisheriges dienstliches und außerdienstliches Verhalten,
  3. der Umfang, in dem die beschuldigte Person das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags und das Ansehen der Kirche beeinträchtigt hat,
  4. die Auswirkungen einer Amtspflichtverletzung für die betroffene Person oder Stelle (§ 33a),
  5. der Beitrag, den die beschuldigte Person zur Verhinderung weiterer Amtspflichtverletzungen oder zu deren Aufklärung oder Schadensbegrenzung geleistet hat,
  6. die besonderen dienstrechtlichen Verhältnisse einer Beurlaubung oder Freistellung, sowie des Warte- oder Ruhestandes.
( 3 ) Wer durch eine schwere Amtspflichtverletzung das Vertrauen des Dienstherrn in die Amtsführung endgültig verloren hat oder wessen Verbleiben im Dienst geeignet wäre, der Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages oder dem Ansehen der Kirche erheblich zu schaden, ist aus dem Dienst zu entfernen. Das gilt in gleicher Weise, wenn sich die beschuldigte Person im Ruhestand befindet, unabhängig davon, ob eine Amtspflichtverletzung vor oder nach Beginn des Ruhestandes begangen wurde. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 liegen in der Regel vor, wenn in einem Disziplinarverfahren eine Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu einem Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, festgestellt wird.
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§ 21
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren

( 1 ) Ist in einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Bezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die beschuldigte Person zur Pflichterfüllung anzuhalten.
( 2 ) Nach einem rechtskräftigen Freispruch in einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand dieser Entscheidung war, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn der Sachverhalt eine Amtspflichtverletzung darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
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§ 22
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

( 1 ) Sind seit der Vollendung einer Amtspflichtverletzung mehr als vier Jahre vergangen, darf ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Bezüge nicht mehr ausgesprochen werden.
( 2 ) Die Frist des Absatzes 1 beginnt erneut, wenn
  1. ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ausgedehnt oder
  2. eine Disziplinarklage oder Nachtragsdisziplinarklage erhoben wird oder
  3. Ermittlungen gegen eine Person im Dienstverhältnis auf Probe, auf Widerruf oder im Vorbereitungsdienst angeordnet oder ausgedehnt werden wegen eines Verhaltens, das im Dienstverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Bezüge oder Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle zur Folge hätte.
( 3 ) Die Frist des Absatzes 1 ist für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 29 oder für die Dauer einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Mitarbeiter- oder Pfarrvertretung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Lehrbeanstandungsverfahren, ein Verfahren wegen nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes oder ein staatliches Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Dienstverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
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§ 23
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

( 1 ) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge dürfen, unbeschadet des § 19 Abs. 1 Satz 4, nach vier Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
( 2 ) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange gegen die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat,
  1. ein staatliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
  2. eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
  3. eine Entscheidung über die Kürzung der Bezüge noch nicht vollstreckt ist,
  4. ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Versetzung in den Ruhestand oder Wartestand oder über die Geltendmachung von Schadenersatz anhängig ist oder
  5. eine Nebenmaßnahme oder Weisung nach § 19 wirksam ist.
( 3 ) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots auf Antrag der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, zu entfernen und zu vernichten. Die disziplinaraufsichtführende Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle weist auf das Antragsrecht und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Entfernung hin.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die disziplinaraufsichtführende Stelle zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen.
( 5 ) Disziplinarvorgänge, die den Verdacht sexualisierter Gewalt betreffen, werden dauerhaft aufbewahrt. Wird keine Disziplinarmaßnahme verhängt, endet die Aufbewahrung als Teil der Personalakte nach Ablauf der Frist des Absatzes 4. Bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bleibt der Vorgang so lange Teil der Personalakte, wie eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung in ein Führungszeugnis aufzunehmen wäre. Nach der Entnahme aus der Personalakte werden die Unterlagen nach Maßgabe der Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zum Zwecke der institutionellen und individuellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche einer vertraulich zu behandelnden Sachakte oder einem Archiv zugeführt.
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Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren

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Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

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§ 24
Einleitung eines Disziplinarverfahrens

( 1 ) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so ist die disziplinaraufsichtführende Stelle verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
( 2 ) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 21 und 22 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hätte, bekannt zu geben.
( 3 ) Die Person, gegen die sich ein Disziplinarverfahren richten kann, kann bei der obersten kirchlichen Dienstbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Amtspflichtverletzung zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person mitzuteilen.
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§ 25
Ausdehnung und Beschränkung

( 1 ) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 38 bis 41 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen und der beschuldigten Person mitzuteilen.
( 2 ) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 38 bis 41 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen und der beschuldigten Person mitzuteilen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
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Kapitel 2
Durchführung

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§ 26
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

( 1 ) Die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, ist über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr zu eröffnen, welche Amtspflichtverletzung ihr zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer beistehenden oder bevollmächtigten Person gemäß § 27 zu bedienen.
( 2 ) Die beschuldigte Person und die beistehenden oder bevollmächtigten Personen haben ein Recht auf Einsicht in die Akten des Disziplinarverfahrens und die beigezogenen Schriftstücke sowie ein Recht auf Unterrichtung über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten für diese Akten, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
( 3 ) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Ist die beschuldigte Person aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder erneut zu laden. Zur Feststellung, ob zwingende Gründe vorliegen, kann ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten angefordert werden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind zuzustellen.
( 4 ) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der beschuldigten Person nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
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§ 27
Beistände und Bevollmächtigte

( 1 ) Die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, kann sich im Disziplinarverfahren beistehender und bevollmächtigter Personen bedienen.
( 2 ) Als beistehende und bevollmächtigte Personen kann die disziplinaraufsichtführende Stelle höchstens insgesamt zwei Personen zulassen. Beide müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Wer die Dienstaufsicht über die beschuldigte Person führt oder geführt hat, darf nicht Beistand oder bevoll¬mächtigte Person sein.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung als Beistand oder bevollmächtigte Person durch die disziplinaraufsichtführende Stelle ist die Beschwerde zum Disziplinargericht zulässig, über die das vorsitzende Mitglied abschließend entscheidet.
( 4 ) Beistände und Bevollmächtigte sind verpflichtet, über Kenntnisse, die sie bei Wahrnehmung dieser Tätigkeit erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 28
Aufklärung des Sachverhalts

( 1 ) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.
( 2 ) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren oder in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf Grund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist.
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§ 29
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit staatlichen Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung

( 1 ) Ist gegen die beschuldigte Person wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, das Ermittlungsverfahren einer staatlichen Strafverfolgungsbehörde eröffnet oder die öffentliche Klage im staatlichen Strafverfahren erhoben worden, kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden. Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
( 2 ) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann jederzeit von Amts wegen fortgesetzt werden; es ist spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens nach Absatz 1 fortzusetzen.
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§ 30
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus staatlichen Strafverfahren oder anderen Verfahren

( 1 ) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dasselbe gilt für tatsächliche Feststellungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen über den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist.
( 2 ) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
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§ 31
Beweiserhebung

( 1 ) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
  1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
  2. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
  3. Urkunden und Akten beigezogen werden sowie
  4. der Augenschein eingenommen werden.
( 2 ) Niederschriften oder Aufzeichnungen über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
( 3 ) Über einen Beweisantrag der beschuldigten Person ist nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß seiner Bedeutung für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Er kann insbesondere abgelehnt werden, wenn ein Ablehnungsgrund nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorliegt.
( 4 ) Beteiligte und befragte Personen sind vor einer Vernehmung darauf hinzuweisen, dass die Niederschriften oder Aufzeichnungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren verwertet werden können.
( 5 ) Der beschuldigten Person und ihrer beistehenden oder bevollmächtigten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Die beschuldigte Person kann, auch gemeinsam mit der beistehenden oder bevollmächtigten Person, von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies bei der Vernehmung von Minderjährigen oder aus einem wichtigen Grund, insbesondere zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeuginnen und Zeugen, mit Rücksicht auf den Ermittlungszweck oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Aus denselben Gründen kann die Vernehmung an einem anderen Ort angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der ausgeschlossenen beschuldigten Person ist das Ergebnis der Vernehmung mitzuteilen. Die Vernehmung an einem anderen Ort wird den übrigen an der Vernehmung Beteiligten zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Ihr Recht, Fragen zu stellen, bleibt unberührt.
( 6 ) Ein schriftliches Gutachten ist der beschuldigten Person und ihrer beistehenden oder bevollmächtigten Person zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
( 7 ) Wenn eine Aussage für das Disziplinarverfahren voraussichtlich eine besondere Bedeutung erlangt, kann die disziplinaraufsichtführende Stelle das zuständige Disziplinargericht ersuchen, möglichst zeitnah eine Zeugin, einen Zeugen, eine Sachverständige oder einen Sachverständigen richterlich zu vernehmen. Das vorsitzende Mitglied des Disziplinargerichts entscheidet über das Ersuchen durch unanfechtbaren Beschluss. Im Falle der Bewilligung überträgt es die Durchführung der Vernehmung sich selbst oder dem berichterstattenden rechtskundigen Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Im Falle der Ablehnung begründet es den Beschluss.
( 8 ) Eine Aussage kann eine besondere Bedeutung im Sinne des Absatzes 7 Satz 1 haben, wenn
  1. insbesondere minderjährigen Zeuginnen oder Zeugen, die Opfer von Gewalt- oder Sexualtaten geworden sind, wiederholte Vernehmungen erspart bleiben sollen,
  2. die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich von der Zeugenaussage abhängt, insbesondere wenn eine eidliche Vernehmung, soweit diese zulässig ist, zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint,
  3. zu befürchten oder nicht auszuschließen ist, dass der Beweiswert sonst in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht gemindert sein könnte oder
  4. die Zeugin oder der Zeuge besonders schutzwürdige Interessen geltend und glaubhaft macht.
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§ 32
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige

( 1 ) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Für sie gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend.
( 2 ) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
  1. Personen, die einen bestimmten kirchlichen Seelsorgeauftrag erhalten haben, über das, was ihnen in der Eigenschaft als Seelsorgerin oder Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  2. Beraterinnen und Berater in einer Stelle für besondere Beratungsaufgaben, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, über das, was ihnen in der Eigenschaft als Beraterin oder Berater anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
  3. Zeugenbeistände, Beistände und Bevollmächtigte nach diesem Kirchengesetz über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
( 3 ) Den in Absatz 2 Genannten stehen ihre Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in Absatz 2 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
( 4 ) Die in den Absätzen 2 und 3 Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse über das Beicht- und Seelsorgegeheimnis bleiben unberührt.
( 5 ) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. Von der Belehrung über Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte, die im konkreten Fall nicht ernsthaft in Betracht kommen, kann abgesehen werden.
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§ 33
Zeugenbeistand

( 1 ) Zeuginnen und Zeugen können sich bei ihrer Vernehmung von einem Zeugenbeistand begleiten lassen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
( 2 ) Der Zeugenbeistand kann für Zeuginnen und Zeugen Fragen beanstanden oder gemäß § 31 Absatz 5 den Ausschluss einer Person beantragen. Zeuginnen und Zeugen sind in der Ladung zur Vernehmung auf die Möglichkeit eines Zeugenbeistandes hinzuweisen.
( 3 ) Der Zeugenbeistand ist verpflichtet, über die Kenntnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Zeugenbeistand erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren. Er ist hierüber zu belehren.
( 4 ) Die notwendigen Kosten eines Zeugenbeistandes werden auf Antrag der Zeugin oder des Zeugen erstattet, wenn die die Vernehmung leitende Person die Zuziehung für notwendig erklärt. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die §§ 43 und 79 gelten entsprechend.
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§ 33a
Betroffene Person oder Stelle

(1) In einem Disziplinarverfahren ist auf die schutzwürdigen Interessen einer von einer Amtspflichtverletzung verletzten oder geschädigten Person oder geschädigten Stelle (betroffene Person oder Stelle) Rücksicht zu nehmen. Sie wird von der disziplinaraufsichtführenden Stelle frühzeitig auf ihre Rechte nach den folgenden Absätzen hingewiesen.
(2) Soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, können in einem Disziplinarverfahren eine
  1. betroffene Person sich eines Zeugenbeistandes und eines weiteren Beistandes,
  2. betroffene Stelle sich eines Beistandes
bedienen. § 33 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 33 Absatz 2 und 3 gelten für den Zeugenbeistand und den Beistand entsprechend.
(3) Auf Antrag werden die notwendigen Kosten einer
  1. betroffenen Person für einen Zeugenbeistand und einen weiteren Beistand,
  2. betroffenen Stelle für einen Beistand
erstattet. Die §§ 43 und 79 gelten entsprechend.
(4) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann einer betroffenen Person oder Stelle auf Antrag Auskunft über den Stand, den Fortgang und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens geben, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person nicht entgegenstehen.
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§ 34
Herausgabe von Unterlagen

Die beschuldigte Person hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der disziplinaraufsichtführenden Stelle die Herausgabe durch Beschluss anordnen und zur Durchsetzung der Herausgabe ein Zwangsgeld zugunsten des Dienstherrn festsetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Dienstherr kann das festgesetzte Zwangsgeld durch Aufrechnung von den Bezügen einbehalten.
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§ 35
Protokoll

( 1 ) Bei allen Anhörungen und Beweiserhebungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss.
( 2 ) Die Niederschrift kann insbesondere durch Wortprotokoll oder unmittelbare Aufnahme sowie vorläufig durch eine Tonbandaufnahme erstellt werden. Ein Protokoll ist von den beteiligten Personen gegenzuzeichnen. Ein Diktat ist den beteiligten Personen vorzulesen; eine Tonbandaufnahme ist ihnen vorzuspielen. Die beteiligten Personen können darauf verzichten. Eine vorläufige Tonbandaufnahme ist unverzüglich in eine Niederschrift zu übertragen; dazu kann eine Hilfsperson herangezogen werden.
( 3 ) Bei der Einholung von dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
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§ 36
Innerdienstliche Informationen

( 1 ) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der beschuldigten Person oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der beschuldigten Person, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherren sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage von Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die gegenwärtige Wahrnehmung von Aufgaben oder Ämtern durch die beschuldigte Person und die künftige Übertragung an sie oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Dasselbe gilt für die Information eines Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person einen kirchlichen Dienst versieht, zu dem sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht mehr geeignet erscheint. Die Belange der beschuldigten Person oder anderer Betroffener sind zu berücksichtigen.
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§ 37
Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll. Einleitende und abschließende Anhörung können zusammenfallen, wenn keine neuen Ermittlungen in der Sache stattgefunden haben.
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Kapitel 3 Abschlussentscheidung

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§ 38
Einstellungsverfügung

( 1 ) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
  1. eine Amtspflichtverletzung nicht erwiesen ist,
  2. eine Amtspflichtverletzung zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach den §§ 21 oder 22 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
( 2 ) Das Disziplinarverfahren ist ferner eingestellt, wenn
  1. die beschuldigte Person stirbt,
  2. das Dienstverhältnis der beschuldigten Person endet oder
  3. eine ordinierte Person die Rechte aus der Ordination aus einem anderen Grund dauerhaft verliert.
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§ 39
Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, Spruchverfahren

( 1 ) Mit Zustimmung der beschuldigten Person kann die disziplinaraufsichtführende Stelle das Disziplinarverfahren vorläufig einstellen und der beschuldigten Person Auflagen oder Weisungen erteilen, die der Schwere der Amtspflichtverletzung, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten entsprechen und geeignet sind, die Zwecke eines kirchlichen Disziplinarverfahrens ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu erreichen.
( 2 ) Zur Erfüllung der Auflagen oder Weisungen ist eine angemessene Frist zu setzen, die höchstens sechs Monate betragen soll. Werden die Auflagen nicht erfüllt, so werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.
( 3 ) Bei Erfüllung der Auflagen oder Weisungen stellt die disziplinaraufsichtführende Stelle das Disziplinarverfahren endgültig ein. § 38 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Amtspflichtverletzung kann dann nicht mehr Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
( 4 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass über die Einstellung gegen Auflagen durch ein unabhängiges Gremium in einem Spruchverfahren entschieden wird, in dem auch ein Rat oder eine Empfehlung ausgesprochen werden kann.
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§ 40
Disziplinarverfügung

( 1 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann durch Disziplinarverfügung einen Verweis erteilen, eine Geldbuße auferlegen oder eine Kürzung der Bezüge vornehmen.
( 2 ) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
( 3 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die von ihr erlassene Disziplinarverfügung oder eine Nebenmaßnahme jederzeit aufheben und die Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur zulässig, wenn nach Erlass der Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen.
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§ 41
Erhebung der Disziplinarklage

Die Disziplinarmaßnahmen Zurückstufung, Amtsenthebung zur Versetzung auf eine andere Stelle, Amtsenthebung unter Versetzung in den Wartestand, Amtsenthebung unter Versetzung in den Ruhestand, Entzug der Rechte aus der Ordination und Entfernung aus dem Dienst können nur durch das Disziplinargericht verhängt werden. Sie setzen eine Disziplinarklage der disziplinaraufsichtführenden Stelle voraus.
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§ 42
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren

( 1 ) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 21 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist auf Antrag der Person, gegen die sich die Disziplinarverfügung gerichtet hat, die Disziplinarverfügung aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
( 2 ) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Person, gegen die sich die Disziplinarverfügung gerichtet hat, von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
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§ 43
Kostentragungspflicht

( 1 ) Der Person, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet die zur Last gelegte Amtspflichtverletzung nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung werden die Auslagen in verhältnismäßigem Umfang auferlegt; dasselbe gilt, wenn durch Ermittlungen besondere Kosten entstanden sind, deren Ergebnis zugunsten der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, ausgefallen ist.
( 2 ) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens einer Amtspflichtverletzung, können die Auslagen der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, ganz oder teilweise auferlegt werden.
( 3 ) Bei einem Antrag nach § 42 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, auch die Aufwendungen zu erstatten, die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Person einer bevollmächtigten Person bedient, sind auch deren Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, entstanden sind, hat diese selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr zuzurechnen.
( 5 ) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, nach den Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
( 6 ) Die Kosten, die der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, auferlegt sind, können durch Aufrechnung von ihren Bezügen einbehalten werden.
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Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

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§ 44
Zulässigkeit

( 1 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die beschuldigte Person gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird oder wenn im Falle des Vorbereitungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird. Sie kann die beschuldigte Person außerdem vorläufig ganz oder zum Teil des Dienstes entheben, wenn ihr Verbleiben im Dienst geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages, das Ansehen der Kirche, den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich zu beeinträchtigen; sie kann ihr insbesondere ganz oder teilweise
  1. die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie die Vornahme von Amtshandlungen untersagen,
  2. vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse
    1. den Vorsitz und die Geschäftsführung im Kirchenvorstand sowie die Geschäftsführung des Pfarramts entziehen,
    2. die Wahrnehmung von Mitgliedschaften in kirchlichen Organen und Leitungsgremien solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen untersagen, die der Aufsicht der obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde unterstehen und
    3. die Verwaltung fremder Gelder verbieten.
( 2 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der beschuldigten Person bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird oder im Falle des Vorbereitungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird. In den übrigen Fällen der vorläufigen Dienstenthebung können die Bezüge bis auf den Betrag der Wartestandsbezüge herabgesetzt werden, die zustehen würden, wenn die beschuldigte Person zum Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung in den Wartestand versetzt worden wäre.
( 3 ) Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Person im Ruhestand oder Wartestand, kann die disziplinaraufsichtführende Stelle gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent der Bezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird.
( 4 ) Die disziplinaraufsichtführende Stelle kann die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung von Bezügen jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
( 5 ) Das Verfahren der Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen richtet sich nach § 67.
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§ 45
Rechtswirkungen

( 1 ) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die die vorläufig dienstenthobene Person innehat.
( 2 ) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
( 3 ) Im Falle einer vorläufigen Dienstenthebung während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst dauert der durch das Fernbleiben begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die dienstenthobene Person ihren Dienst aufgenommen hätte, wenn sie hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der disziplinaraufsichtführenden Stelle festzustellen und der dienstenthobenen Person mitzuteilen.
( 4 ) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
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§ 46
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

( 1 ) Die nach § 44 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
  1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden oder im Falle des Vorbereitungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf eine Entlassung erfolgt ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten staatlichen Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die die Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 38 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Dienst geführt hat oder
  4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die disziplinaraufsichtführende Stelle festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt gewesen wäre,
  5. die Bezüge gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 herabgesetzt wurden und im Disziplinarverfahren auf Amtsenthebung
    1. unter Versetzung in den Wartestand oder
    2. unter Versetzung in den Ruhestand
    erkannt worden ist.
( 2 ) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 44 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Bezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Bezüge ausgeübt wurden, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die disziplinaraufsichtführende Stelle feststellt, dass eine Amtspflichtverletzung erwiesen ist. Die dienstenthobene Person ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
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Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

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Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

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§ 47
Disziplinargerichte, Errichtung

( 1 ) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bilden eigene oder gemeinsame Disziplinargerichte des ersten Rechtszuges, sofern sie nicht die Zuständigkeit des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmen. Die Aufgaben des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ausgeübt.
( 2 ) Das Disziplinargericht für den Berufungsrechtszug ist für alle Disziplinargerichte der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Aufgaben des Disziplinarhofs der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr.
( 3 ) Bei den Disziplinargerichten können Kammern, beim Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland können Senate gebildet werden. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland errichtet die erforderliche Anzahl an Senaten und beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, inwieweit das Bekenntnis der beschuldigten Person bei der Bildung zu berücksichtigen ist.
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§ 47a
Unabhängigkeit der Disziplinargerichte

Die Mitglieder sind an Schrift und Bekenntnis sowie an das in der Kirche geltende Recht gebunden. Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus; sie sind zur Verschwiegenheit, auch nach Beendigung ihres Amtes, verpflichtet.
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§ 47b
Zusammensetzung der Disziplinargerichte

( 1 ) Die Disziplinargerichte bestehen aus den rechtskundigen Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern in der erforderlichen Anzahl.
( 2 ) Rechtskundige Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sofern nicht das Recht einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses etwas Abweichendes bestimmt.
( 3 ) Ordinierte Mitglieder müssen ordinierte Pfarrer oder Pfarrerinnen im Sinne von § 7 Absatz 1 oder 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD sein, sofern nicht das Recht einer Gliedkirche oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses etwas Abweichendes bestimmt.
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§ 48
Berufung und Amtszeit der Mitglieder der Disziplinargerichte

( 1 ) Die Mitglieder des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse regelt die Berufung der Mitglieder ihrer Disziplinargerichte.
( 2 ) Die Mitglieder des Disziplinarhofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse berufen, bei denen das Bekenntnis der Vorgeschlagenen angegeben ist.
( 3 ) Die Mitglieder der Disziplinargerichte müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Zu Mitgliedern der Disziplinargerichte können nur Personen berufen werden, die bei Beginn der Amtszeit das 66. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer in gleicher Weise berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Amtszeit der Disziplinargerichte beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Solange eine Neuberufung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
( 5 ) Ein Mitglied kann mehreren Kammern und Senaten angehören. Die Angehörigkeit ist bei der Berufung festzulegen.
( 6 ) Für die Mitglieder der Disziplinargerichte sollen mindestens zwei stellvertretende Mitglieder berufen werden.
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§ 48a
Verpflichtung

( 1 ) Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der Disziplinargerichte durch die Stellen, die sie berufen haben, mit nachfolgendem Richtergelöbnis verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt in Bindung an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis meiner Kirche und getreu dem in der Kirche geltenden Recht auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in meinem Amt bekannt geworden ist.“
Mit dem Richtergelöbnis wird die Annahme des Amtes erklärt.
( 2 ) Die Verpflichtung kann auf andere Stellen delegiert werden. Sie ist schriftlich festzuhalten.
( 3 ) Die Namen der Mitglieder der Disziplinargerichte werden bekannt gegeben.
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§ 49
Besetzung der Disziplinargerichte

( 1 ) Die Disziplinargerichte entscheiden in der Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden Mitglied, einem beisitzenden rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied, wenn nicht ein rechtskundiges Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden bedarf es nicht der Unterschrift der beisitzenden Mitglieder.
( 2 ) Ist das vorsitzende Mitglied in einem laufenden Verfahren verhindert, wird die Vertretung durch das beisitzende rechtskundige Mitglied des laufenden Verfahrens wahrgenommen. Dieses wird durch sein stellvertretendes Mitglied nach § 48 Absatz 6 vertreten.
( 3 ) Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann eine Besetzung mit einem rechtskundigen vorsitzenden, zwei ordinierten beisitzenden und zwei nichtordinierten beisitzenden Mitgliedern, davon mindestens einem rechtskundigen Mitglied, vorsehen.
( 4 ) Sofern der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche in Deutschland in Senate gegliedert ist, die sich am Bekenntnis der beschuldigten Person orientieren, sollen die Mitglieder in Verfahren vor dem Disziplinarhof jeweils demselben Bekenntnis angehören wie die beschuldigte Person.
( 5 ) In Verfahren gegen nicht ordinierte Personen tritt an die Stelle des ordinierten beisitzenden Mitglieds ein beisitzendes Mitglied aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person.
( 6 ) Bei einer Besetzung nach Absatz 3 treten an dieStelle der ordinierten beisitzenden Mitglieder zwei beisitzende Mitglieder aus der Laufbahngruppe der beschuldigten Person. Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass eines dieser beisitzenden Mitglieder ordiniert ist.
( 7 ) Das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann für Verfahren gegen nichtordinierte Personen, die im Vorbereitungsdienst oder Probedienst für den Pfarrdienst stehen, bestimmen, dass sich die Besetzung der Disziplinargerichte nach den Bestimmungen für Verfahren gegen ordinierte Personen richtet.
( 8 ) Das vorsitzende Mitglied bestimmt das berichterstattende Mitglied und stellt den Mitwirkungsplan auf, wenn dem Gericht mehr Mitglieder angehören als für die Besetzung erforderlich ist.
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§ 49a
Einzelrichterin oder Einzelrichter

Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage, der Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarverfügung und im Verfahren vor dem Disziplinarhof ist eine Übertragung auf das vorsitzende Mitglied als Einzelrichterin oder Einzelrichter ausgeschlossen.
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§ 49b
Einzelentscheidungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied entscheidet
  1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
  2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache,
  4. über den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsvergütung und
  5. über die Kosten.
Das gilt nicht, wenn die Entscheidung in der mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an sie ergeht.
( 2 ) Im Einverständnis der Beteiligten kann das vorsitzende Mitglied auch sonst anstelle der Kammer entscheiden.
( 3 ) Ist ein berichterstattendes Mitglied bestimmt, kann ihm die Entscheidung übertragen werden.
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§ 50
Ausscheiden aus dem Amt

( 1 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachberufung bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.
( 2 ) Ein Mitglied kann jederzeit sein Amt niederlegen. Das Amt endet mit Zugang der schriftlichen Mitteilung bei der Stelle, die das Mitglied berufen hat.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds ist von der Stelle, die das Mitglied berufen hat, für beendet zu erklären, wenn
  1. die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung nicht vorlagen oder weggefallen sind,
  2. es infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder infolge Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in das Ausland zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
  3. es seine Pflichten gröblich verletzt hat oder
  4. das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Ausübung des Amtes nicht mehr zulässt.
( 4 ) Die Stelle, die das Mitglied berufen hat, kann bis zu ihrer Entscheidung nach Absatz 3 das vorläufige Ruhen des Amtes anordnen.
( 5 ) Vor den Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 ist das Mitglied zu hören.
( 6 ) Die kirchengerichtliche Überprüfung der Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 richtet sich nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse.
( 7 ) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 können auf eine andere Stelle übertragen werden.
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§ 51
Ausschluss von der Mitwirkung

Ein Mitglied des Disziplinargerichts ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn
  1. es durch die Amtspflichtverletzung verletzt ist,
  2. es gesetzliche Vertretung oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung einer durch die Amtspflichtverletzung verletzten Person oder der beschuldigten Person ist oder war,
  3. es als Zeugin oder Zeuge gehört wurde, als sachverständige Person ein Gutachten erstellt hat oder sonst in dem Disziplinarverfahren bereits tätig war, soweit es nicht als Mitglied des Gerichts eine Zeugenvernehmung gemäß § 31 Absatz 7 durchgeführt hat,
  4. es in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die beschuldigte Person beteiligt war,
  5. es ein Leitungs- oder Aufsichtsamt gegenüber der beschuldigten Person ausübt oder ausgeübt hat oder mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten dieser Person befasst ist,
  6. es als Mitglied einer Mitarbeiter- oder Pfarrvertretung oder sonstigen Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die beschuldigte Person mitgewirkt hat,
  7. es auf der mittleren kirchlichen Ebene demselben Pfarrkonvent wie die beschuldigte Person angehört,
  8. gegen das Mitglied ein straf-, disziplinar- oder berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist oder
  9. es beistehende oder bevollmächtigte Person der beschuldigten Person war.
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§ 52
Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinargerichte

( 1 ) Ein Mitglied eines Disziplinargerichts kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem oder jeder Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.
( 2 ) Das abgelehnte Mitglied hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern.
( 3 ) Über die Ablehnung eines Mitglieds entscheidet das Disziplinargericht durch unanfechtbaren Beschluss. An der Entscheidung wirkt anstelle des Mitglieds seine Stellvertretung mit.
( 4 ) Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
( 5 ) Auch ohne Ablehnungsantrag ergeht eine Entscheidung nach Absatz 3, wenn ein Mitglied einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber entstehen, ob es von der Ausübung seines Richteramtes nach § 51 ausgeschlossen ist.
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§ 53
Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist auch im Falle eines zwischenzeitlichen Dienstherrnwechsels das Disziplinargericht der disziplinaraufsichtführenden Stelle, die das Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
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§ 54
Geschäftsstellen

( 1 ) Bei den Disziplinargerichten werden Geschäftsstellen gebildet, zu deren Aufgaben auch die Protokollführung gehört. Das Nähere regeln die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.
( 2 ) Die mit der Protokollführung beauftragte Person wird vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied wie folgt verpflichtet:
„Ich gelobe vor Gott, das mir anvertraute Amt treu, unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen und Verschwiegenheit über alles zu wahren, was mir in ihm bekannt geworden ist.“
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Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht

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Abschnitt 1
Klageverfahren

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§ 55
Disziplinarklage

( 1 ) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang und das Bekenntnis der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen eine Amtspflichtverletzung gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen eine Amtspflichtverletzung gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
( 2 ) Die Disziplinarklage muss den Antrag enthalten, den die disziplinaraufsichtführende Stelle in der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt.
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§ 56
Nachtragsdisziplinarklage

( 1 ) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
( 2 ) Hält die disziplinaraufsichtführende Stelle die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Disziplinargericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung rechtfertigen. Das Disziplinargericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der disziplinaraufsichtführenden Stelle verlängert werden, wenn sie diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 63 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
( 4 ) Wird nicht innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Disziplinargericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 57
Belehrung, Beistände und Bevollmächtigte

( 1 ) Die beschuldigte Person wird gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 58 Abs. 1 und des § 62 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen. Sie wird ferner darauf hingewiesen, dass vor dem Disziplinargericht als beistehende oder bevollmächtigte Person auftreten kann, wer die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt und zum sachgemäßen Vortrag und zur Begleitung der beschuldigten Person in der Lage ist.
( 2 ) Der beschuldigten Person ist mit der Ladung die Besetzung des Disziplinargerichts mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die etwaige Ablehnung eines Mitglieds des Disziplinargerichts unverzüglich zu erfolgen hat.
( 3 ) § 26 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.
( 4 ) Die §§ 33 und 33a gelten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit entsprechend. Beistände der betroffenen Person und Zeugenbeistände können den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung oder Teilen davon beantragen.
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§ 58
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

( 1 ) Bei einer Disziplinarklage hat die beschuldigte Person wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
( 2 ) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Disziplinargericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die beschuldigte Person über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann der disziplinaraufsichtführenden Stelle zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die beschuldigte Person rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 56 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Disziplinargerichts eingestellt.
( 4 ) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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§ 59
Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Disziplinargericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
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§ 60
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

( 1 ) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das über den Verlust der Bezüge bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
( 2 ) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
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§ 61
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinargericht ist öffentlich. Sie soll mit einer geistlichen Besinnung eröffnet werden.
( 2 ) Die Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Ausschluss der Öffentlichkeit finden Anwendung. Ferner kann auf Antrag der beschuldigten Person, einer betroffenen Person, einer Zeugin oder eines Zeugen die Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung oder einen Teil davon ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Disziplinargerichts über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist unanfechtbar.
( 3 ) Die Verkündung des Urteils oder eines das Disziplinarverfahren abschließenden Beschlusses erfolgt in jedem Falle öffentlich. Durch einen besonderen Beschluss des Disziplinargerichts kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
( 4 ) Bei Ausschluss der Öffentlichkeit kann das Disziplinargericht Vertreterinnen und Vertreter kirchlicher Stellen oder einer betroffenen Stelle und ihren Beistand sowie eine betroffene Person und ihren Zeugenbeistand und Beistand für die mündliche Verhandlung oder einen Teil davon zulassen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
( 5 ) Das Disziplinargericht kann den in einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, durch Beschluss und Belehrung zur Pflicht machen. Das gilt insbesondere für persönliche Lebensumstände der beschuldigten Person, einer betroffenen Person und der Zeuginnen und Zeugen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
( 6 ) Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen auch in öffentlichen Verhandlungen ausschließlich im Auftrag des Disziplinargerichts gefertigt und nicht öffentlich vorgeführt oder veröffentlicht werden.
( 7 ) Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.
( 8 ) Durch Beschluss des Disziplinargerichts können die beschuldigte Person, Zeuginnen und Zeugen, Beistände oder Bevollmächtigte, Zeugenbeistände, Sachverständige und bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen aus dem Verhandlungsraum verwiesen werden, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Weisungen nicht Folge leisten.
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§ 62
Beweisaufnahme

( 1 ) Das Disziplinargericht erhebt die erforderlichen Beweise. Die Regelungen des § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Niederschriften oder Aufzeichnungen von Beweiserhebungen des behördlichen Disziplinarverfahrens können in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben und verwertet werden, wenn die beteiligten und befragten Personen vor der Anhörung darauf hingewiesen wurden, dass die Niederschriften oder Aufzeichnungen verwertet werden können.
( 2 ) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der disziplinaraufsichtführenden Stelle in der Klageschrift und von der beschuldigten Person innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Disziplinargerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die beschuldigte Person über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
( 3 ) Das Disziplinargericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person der Zeugin oder des Zeugen für ausreichend erachtet. Die Zeugin oder der Zeuge sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Vernehmung geladen werden können. Das Disziplinargericht ordnet die Ladung an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
( 4 ) Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeuginnen und Zeugen oder zur Sicherung des Ermittlungszwecks, kann die beschuldigte Person für die Dauer der Vernehmung von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen oder die Vernehmung an einem anderen Ort angeordnet werden. Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist unanfechtbar. Der ausgeschlossenen beschuldigten Person ist das Ergebnis der Vernehmung mitzuteilen. Die Vernehmung an einem anderen Ort wird den übrigen an der Verhandlung Beteiligten zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Ihr Recht, Fragen zu stellen, bleibt unberührt.
( 5 ) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige können vereidigt werden, soweit das Recht der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Zusammenschlusses der disziplinaraufsichtführenden Stelle eine Vereidigung zulässt. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 6 ) Vor der Vernehmung werden die Zeuginnen und Zeugen zur Wahrheit ermahnt. Wenn sie nach Absatz 5 vereidigt werden können, werden sie auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
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§ 63
Entscheidung durch Beschluss

( 1 ) Bei einer Disziplinarklage kann das Disziplinargericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 9) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Bezüge verwirkt ist, oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Disziplinargericht oder dem vorsitzenden Mitglied eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht widersprochen wurde.
( 2 ) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Disziplinargerichts entscheidet unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen über die Veröffentlichung des Beschlusses.
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§ 64
Entscheidung durch Urteil

( 1 ) Das Disziplinargericht entscheidet über Klagen nach den Absätzen 2 und 3, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
( 2 ) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der beschuldigten Person in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden. Das Disziplinargericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden und kann über das Klagebegehren der disziplinaraufsichtführenden Stelle nach § 55 Abs. 2 hinausgehen. Es kann in dem Urteil
  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme und Nebenmaßnahmen erkennen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.
( 3 ) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung und gegen eine Entscheidung nach § 19 Absatz 3 und 4 prüft das Disziplinargericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Disziplinargericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
( 4 ) § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 65
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

( 1 ) Soweit die disziplinaraufsichtführende Stelle die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
( 2 ) Hat das Disziplinargericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben.
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Abschnitt 2
Besondere Verfahren

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§ 66
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

( 1 ) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten seit der Einleitung durch Einstellung oder vorläufige Einstellung gegen Auflagen, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die beschuldigte Person bei dem Disziplinargericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 29 ausgesetzt oder ein Ersuchen nach § 31 Absatz 7 anhängig ist.
( 2 ) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von zwölf Monaten nicht vor, bestimmt das Disziplinargericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 56 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Disziplinargerichts einzustellen.
( 4 ) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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§ 67
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

( 1 ) Die beschuldigte Person kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen beim Disziplinargericht beantragen. Der Antrag ist beim Disziplinarhof zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
( 2 ) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
( 3 ) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Änderung und Aufhebung von Beschlüssen über Anträge zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsprechend.
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Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarhof

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Abschnitt 1
Berufung

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§ 68
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung, Vertretung

( 1 ) Gegen das Urteil des Disziplinargerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung zum Disziplinarhof zu. Die Berufung ist bei dem Disziplinargericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem vorsitzenden Mitglied verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
( 2 ) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Disziplinargerichts nur zu, wenn sie von dem Disziplinargericht oder dem Disziplinarhof zugelassen wird. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassung zur Berufung gelten entsprechend.
( 3 ) Vor dem Disziplinarhof müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung und für den Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
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§ 69
Berufungsverfahren

( 1 ) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht entsprechend, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 56 und 57 Abs. 1 werden nicht angewandt. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige können vereidigt werden, soweit das Recht der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Zusammenschlusses der disziplinaraufsichtführenden Stelle eine Vereidigung zulässt. § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 58 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
( 3 ) Ein Beweisantrag, der vor dem Disziplinargericht nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Disziplinarhofes die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die beschuldigte Person im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Disziplinargericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
( 4 ) Die durch das Disziplinargericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
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§ 70
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Der Disziplinarhof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
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Abschnitt 2
Beschwerde

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§ 71
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

( 1 ) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
( 2 ) Gegen Beschlüsse des Disziplinargerichts, durch die nach § 63 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
( 3 ) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Disziplinargerichts, mit denen über einen Antrag auf Aussetzung nach § 67 entschieden wurde, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beschwerde gegen Beschlüsse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend.
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§ 72
Entscheidung des Disziplinarhofes

Der Disziplinarhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
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Kapitel 4
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

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§ 73
Wiederaufnahmegründe

( 1 ) Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. an dem Urteil ein Mitglied des Disziplinargerichts mitgewirkt hat, das sich in dieser Sache einer schweren Verletzung seiner Pflichten als kirchliche Richterin oder kirchlicher Richter schuldig gemacht hat,
  6. an dem Urteil ein Mitglied des Disziplinargerichts mitgewirkt hat, das von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, nachträglich glaubhaft eine Amtspflichtverletzung eingesteht, die in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
  8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 21 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
( 2 ) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
( 3 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung durch ein staatliches Strafgericht erfolgt ist oder wenn ein staatliches strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
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§ 74
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

( 1 ) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
  1. ein Urteil im staatlichen Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil in einem staatlichen Strafverfahren ergangen ist, das zu einer Entlassung aufgrund einer Straftat geführt hat oder bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses geführt hätte.
( 2 ) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
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§ 75
Frist und Verfahren

( 1 ) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
( 2 ) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nichts anderes ergibt.
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§ 76
Entscheidung durch Beschluss

( 1 ) Das Disziplinargericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
( 2 ) Das Disziplinargericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der disziplinaraufsichtführenden Stelle durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
( 3 ) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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§ 77
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Disziplinargerichts

( 1 ) Das Disziplinargericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
( 2 ) Gegen das Urteil des Disziplinargerichts kann Berufung nach den §§ 68 bis 70 dieses Kirchengesetzes eingelegt werden.
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§ 78
Rechtswirkungen, Entschädigung

( 1 ) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, aufgehoben, erhält diese von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, gilt § 78 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD2# entsprechend.
( 2 ) Die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, und die Personen, denen sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der disziplinaraufsichtführenden Stelle geltend zu machen.
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Kapitel 5
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

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§ 79
Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

( 1 ) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
( 2 ) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens einer Amtspflichtverletzung aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, auferlegt werden.
( 3 ) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 66) ist zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
( 4 ) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
( 5 ) Die Kosten, die der Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren gerichtet hat, auferlegt sind, können durch Aufrechnung von ihren Bezügen einbehalten werden.
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§ 80
Gerichtskosten

Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
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Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Begnadigung

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§ 81
Unterhaltsbeitrag

( 1 ) Wird auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so kann die Entscheidung des Disziplinargerichts bestimmen, dass der aus dem Dienstverhältnis entfernten Person, soweit sie dessen würdig erscheint und bedürftig ist, für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von höchstens 70 Prozent der Bezüge, die ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustanden, gewährt wird. Eine Einbehaltung von Bezügen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 44 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Personen, die sich bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ruhestand befinden, erhalten keinen Unterhaltsbeitrag, soweit sie aufgrund ihrer Beschäftigung im kirchlichen Dienstverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
( 2 ) Die Entscheidung kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über sechs Monate hinaus auf längstens ein Jahr verlängern, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die Umstände sind durch die Empfängerin oder den Empfänger glaubhaft zu machen.
( 3 ) Der Dienstherr kann der aus dem Dienstverhältnis entfernten Person zur Vermeidung einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unwiderruflich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Rente gewähren, die aufgrund einer Nachversicherung zustehen würde.
( 4 ) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die aus dem Dienstverhältnis entfernte Person wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
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§ 82
Zahlung des Unterhaltsbeitrags

( 1 ) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 81 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlustes der Bezüge.
( 2 ) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags an Personen im Ruhestand steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs ist eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
( 3 ) In der Entscheidung kann bestimmt werden, dass ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die aus dem Dienstverhältnis entfernte Person verpflichtet ist. Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die disziplinaraufsichtführende Stelle bestimmen. § 81 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung angerechnet. Die aus dem Dienst entfernte Person ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Wird gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen, soll der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
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§ 83
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von
Amtspflichtverletzungen oder Straftaten

( 1 ) Die zuletzt disziplinaraufsichtführende Stelle kann einer aus dem Dienst entfernten Person die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn die Person ihr Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Amtspflichtverletzungen oder Straftaten zu verhindern oder über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen, sofern nicht § 81 Abs. 3 eingreift.
( 2 ) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen oder kirchlichen Dienst sowie bei späterer Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 76, 77 und 79 Abs. 1 Nr. 3 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD. Hinterbliebene versorgungsberechtigte Angehörige im Sinne des § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes3# der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst das den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründende Rechtsverhältnis bereits bestanden hat. Die Zusage einer Unterhaltsleistung an andere unterhaltsberechtigte, bedürftige Personen steht im Ermessen der obersten Dienstbehörde.
( 3 ) Unterhaltsberechtigten Personen, die eine Amtspflichtverletzung einer ihnen unterhaltsverpflichteten Person anzeigen, kann die disziplinaraufsichtführende Stelle zusagen, ihnen und weiteren unterhaltsberechtigten Personen im Falle der Entfernung der unterhaltsverpflichteten Person aus dem Dienst eine monatliche Unterhaltsleistung oder einmalige oder anlassbezogene Hilfen zu erbringen, solange sie diese Unterstützung benötigen. § 82 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 84
Begnadigung

Durch Begnadigung können getroffene Disziplinarmaßnahmen gemildert oder erlassen werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bestimmen je für ihren Bereich, wer das Begnadigungsrecht ausübt.
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Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 85
Anwendung der Vorschriften über den Wartestand

Bestehen in einer Gliedkirche keine Vorschriften über Pfarrerinnen und Pfarrer oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Wartestand, so sind in Anwendung dieses Kirchengesetzes die Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Wartestand entsprechend anzuwenden.
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§ 86
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren und Wiederaufnahmeverfahren werden bis zur Vollstreckung nach bisherigem Recht fortgeführt. Eine nach diesem Kirchengesetz zulässige Disziplinarmaßnahme darf wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes begangenen Amtspflichtverletzung nur verhängt werden, wenn sie auch nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zulässig war.
( 2 ) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
( 3 ) Die Frist für das Verwertungsverbot nach § 23 und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz.
( 4 ) Bestehende Disziplinargerichte, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit unverändert im Amt. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften für die Besetzung, Zuständigkeiten und Abstimmungsverhältnisse fort. Wird die Zuständigkeit des Disziplinargerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland erklärt oder zusammen mit anderen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen die Zuständigkeit eines gemeinsamen Disziplinargerichts begründet, so gelten die Sätze 1 und 2 nur für solche Verfahren, die bei Änderung der Zuständigkeit bereits gerichtshängig waren.
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§ 87
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl.EKD S. 561, 1996 S. 82), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408) außer Kraft. Soweit in weiter geltenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
( 3 ) Dieses Kirchengesetz tritt für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihre Gliedkirchen in Kraft, nachdem die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands ihre Zustimmung erklärt hat. Den Zeitpunkt, zu dem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
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§ 88
Außerkrafttreten

Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands kann dieses Kirchengesetz jederzeit für sich und ihre Gliedkirchen außer Kraft setzen. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz außer Kraft getreten ist.
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1 ↑ Die Neufassung berücksichtigt:
  1. Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Kirchengesetz vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 316, 2010 S. 263),
  2. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Harmonisierung des Dienstrechts vom 9. November 2011 (ABl. EKDS. 337),
  3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Disziplinargesetzes der EKD vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 342),
  4. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Kirchengesetzes zur gemeinsamen Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Kirchengesetze vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 346),
  5. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Flexibilisierung des Ruhestandes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen vom 13. November 2019 (ABl. EKD S. 322),
  6. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung kirchengerichtsverfahrensrechtlicher Regelungen vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 272) und
  7. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 des Dienstrechtsänderungsgesetz 2020 vom 9. November 2020 (ABl. EKD S. 280).
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2 ↑ Nr. 750.
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3 ↑ Nr. 407.