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Richtlinien
zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 20021#

 (ABl. EKD S. 338)
geändert durch Beschlüsse des Rates der EKD vom 22. März 2013 (ABl. EKD S. 139) und
12. Dezember 2014 (ABl. EKD 2015, S. 22)

Gemäß Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat die nachstehenden Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
Die Erhebung der Kirchenlohnsteuer nach den Grundsätzen des Betriebsstättenprinzips aufgrund der Kirchensteuergesetze der Bundesländer erfordert ein Verrechnungsverfahren zwischen den beteiligten Gliedkirchen (Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Kirchensteuergemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Kirchensteueramtes Bremerhaven).
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I.
Grundzüge des Verrechnungsverfahrens

  1. Es sind festzuhalten
    1. das Kirchenlohnsteuer-Soll der einzelnen Gliedkirchen aufgrund der bei der Finanzverwaltung anfallenden Daten sowie der von den Statistischen Landesämtern ermittelten Daten der nicht veranlagten Fälle;
    2. das nach Buchst. a) sich ergebende Gesamt-Soll aller Gliedkirchen;
    3. der Prozentsatz, mit dem jede Gliedkirche aufgrund ihres Solls an dem Gesamt-Soll beteiligt ist (Anteilssatz: Buchst. a) im v. H. von Buchst. b));
    4. das Kirchenlohnsteuer-Ist der einzelnen Gliedkirchen;
    5. das aus Buchst. d) sich ergebende Gesamt-Ist aller Gliedkirchen.
  2. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes IV steht jeder Gliedkirche an dem Gesamt-Ist (Nr. 1 Buchst. e)) der Anteilsbetrag gemäß dem nach Nr. 1 Buchst. c) festgestellten Anteilssatz zu.
  3. Unterschiede zwischen dem Anteilsbetrag nach Nr. 2 und dem Kirchenlohnsteuer-Ist sind auszugleichen, indem
    1. eine Gliedkirche, deren Ist (Nr. 1 Buchst. d)) den nach Nr. 2 zustehenden Betrag übersteigt, den übersteigenden Betrag an die Verrechnungsstelle abführt;
    2. eine Gliedkirche, deren Ist (Nr. 1 Buchst. d)) den nach Nr. 2 zustehenden Betrag nicht erreicht, den fehlenden Betrag von der Verrechnungsstelle erhält.
  4. Die Verrechnungsstelle besteht beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie nimmt die erforderlichen Berechnungen vor und stellt die Ansprüche und Verpflichtungen nach Beratung im Beirat fest. Sie teilt den Gliedkirchen die Ergebnisse und Berechnungsgrundlagen mit und verteilt unverzüglich die eingegangenen Beträge. Gläubiger und Schuldner der Ausgleichsbeträge sind die Gliedkirchen.
  5. Die Gliedkirchen bilden zur Unterstützung der Verrechnungsstelle einen Beirat. Er entscheidet abschließend über Einwendungen gegen die Auswertungsergebnisse und Feststellungen der Verrechnungsstelle. Er stellt die Jahresrechnung fest und legt diese den Gliedkirchen vor.
    Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen werden. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Wiederberufung ist möglich. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter (m/w).
  6. Die Kosten des Verrechnungsverfahrens trägt das Kirchenamt der EKD. Vereinnahmte Zinsen und Erstattungen von dritter Seite werden mit den Kosten verrechnet.
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II.
Ermittlung des Soll-Aufkommens und des Anteilssatzes

(zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a bis c)
  1. Das Soll-Aufkommen einer Gliedkirche ist der Gesamtbetrag der Kirchenlohnsteuer, die von den Kirchenmitgliedern der Gliedkirche gezahlt worden ist.
  2. Das Soll-Aufkommen der veranlagten Fälle wird jährlich durch die Finanzverwaltungen der Länder ermittelt. Das Soll-Aufkommen der nicht veranlagten Fälle wird durch die zuständigen Statistischen Landesämter jeweils für das Jahr einer Bundeslohnsteuerstatistik ermittelt und bis zur Vorlage der Daten der darauf folgenden Bundeslohnsteuerstatistik festgeschrieben. Die Anträge an die Statistischen Landesämter zur Auswertung der nicht veranlagten Fälle werden zentral durch das Kirchenamt der EKD gestellt.
  3. Grundlage der Ermittlung des Soll-Aufkommens bilden die Kirchenlohnsteuerbeträge, die in der maschinell durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung (Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung) in den Datenträgern der Finanzverwaltung gespeichert worden sind, sowie die von den Statistischen Landesämtern übermittelten Lohnsteuerdaten, für die keine maschinelle Arbeitnehmerveranlagung (Antragsveranlagung und Pflichtveranlagung) durchgeführt wurde.
    In beiden Fällen wird die Jahreskirchenlohnsteuer nach Abzug der vom Arbeitgeber bei Anwendung der Jahreslohnsteuer-Tabelle, nicht aber der von den Finanzämtern erstatteten Beträge berücksichtigt.
  4. Maßgebend für die Zuordnung der Kirchenlohnsteuerbeträge zu den Gliedkirchen ist der amtliche Gemeindeschlüssel (AGS), der aus den zur Auswertung verwendeten Unterlagen ersichtlich ist. Soweit eine Kommunal-Gemeinde mehreren Gliedkirchen zugeordnet ist, wird der Kirchenlohnsteuerbetrag nach dem Verhältnis der Kirchenmitgliederzahl der beteiligten Gliedkirchen in dieser Kommunal-Gemeinde unter den beteiligten Gliedkirchen aufgeteilt. Änderungen des Aufteilungsverhältnisses sind dem Kirchenamt der EKD mitzuteilen.
  5. Die Summe der Soll-Beträge der einzelnen Gliedkirchen ergibt das Gesamt-Soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b)).
  6. Nach dem Gesamt-Soll (Nr. 5) ermittelt die Verrechnungsstelle den prozentualen Anteil jeder Gliedkirche (Anteilssatz Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c)).
  7. Die Verrechnungsstelle teilt den Gliedkirchen das Soll-Aufkommen und den Anteilssatz gemäß Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a) bis c) nach Beratung im Beirat mit.
    Die Unterlagen gelten am fünften Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen; ein verspäteter Zugang ist nachzuweisen.
    Einwendungen gegen die Soll-Feststellung sind der Verrechnungsstelle binnen einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Zugang schriftlich begründet vorzutragen.
    Über die vorgetragenen Einwendungen entscheidet der Beirat abschließend.
  8. Die Ergebnisse einer Soll-Feststellung sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die von der datenliefernden Stelle zu vertreten sind und die Mitteilung hierüber von Amts wegen an die betreffende Gliedkirche erfolgt ist.
    Die Tatsachen oder Beweismittel müssen der Verrechnungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Soll-Feststellung vorgelegt werden.
    Eine Änderung unterbleibt bei einer Auswirkung auf das Soll-Aufkommen der betreffenden Gliedkirche bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro.
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III.
Ermittlung des Ist-Aufkommens

(zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d und e)
  1. Das Ist-Aufkommen der Kirchenlohnsteuer setzt sich aus den Beträgen zusammen, die einer Gliedkirche nach Mitteilung der Finanzbehörden als Kirchenlohnsteuer für das Kalenderjahr zugeflossen sind; die Verwaltungskostenentschädigung der Finanzverwaltung ist nicht abzuziehen.
  2. Die Gliedkirchen, in deren Bereich ein Wehrbereichsgebührnisamt liegt, setzen von dem Ist-Aufkommen gemäß Nr. 1 den Betrag, den sie als Kirchenlohnsteuer der Soldaten an das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in dem Kalenderjahr abgeführt haben und die hierauf entfallende Verwaltungskostenentschädigung der Finanzverwaltung ab.
  3. Die Summe der gemäß Nrn. 1 und 2 ermittelten Ist-Beträge der Gliedkirchen ergibt das Gesamt-Ist aller Gliedkirchen.
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IV.
Durchführung des Verrechnungsverfahrens

  1. Das Verrechnungsverfahren wird von der Verrechnungsstelle durch Abrechnung und Festsetzung von Abschlagszahlungen durchgeführt.
  2. Die Gliedkirchen weisen der Verrechnungsstelle zu Beginn jedes Jahres, spätestens jedoch bis zum 20. Februar, die Höhe ihres Ist-Aufkommens der Kirchenlohnsteuer (Abschnitt III Nrn. 1 und 2) des Vorjahres nach.
    Als Nachweis sind die monatlichen Mitteilungen der Finanzverwaltung über das Kirchenlohnsteuer-Ist-Aufkommen beizufügen.
  3. Jede Gliedkirche erhält für jedes Jahr den Anteil am Gesamt-Ist, der ihrem Anteilssatz (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c)) entspricht. Ist der zustehende Betrag niedriger als das Ist-Aufkommen (Abschnitt III Nrn. 1 und 2), führt die Gliedkirche den Unterschiedsbetrag nach Abzug der darauf entfallenden Verwaltungskostenentschädigung der Finanzverwaltung an die Verrechnungsstelle ab. Bei denjenigen Gliedkirchen, die die Kircheneinkommensteuer überwiegend selbst durch Kirchensteuerämter verwalten, wird die Verwaltungskostenentschädigung um einen Prozentpunkt des jeweiligen staatlichen Verwaltungskostensatzes erhöht. Ist der zustehende Betrag höher als das Ist-Aufkommen (Abschnitt III Nrn. 1 und 2), erhält die Gliedkirche den Unterschiedsbetrag nach Abzug der darauf entfallenden durchschnittlichen Verwaltungskostenentschädigung der zahlungsverpflichteten Kirchen von der Verrechnungsstelle.
  4. Die zahlungsverpflichteten Gliedkirchen leisten Abschlagszahlungen monatlich bis zum 20. des Folgemonats an die Verrechnungsstelle. Nicht termingerecht eingehende Beträge sind gemäß Abschnitt IV Nr. 7 zu verzinsen. Die Zahlung für den Monat Dezember ist abweichend bis zum letzten Werktag des Monats Dezember zu leisten.
  5. Sobald das Ist-Aufkommen (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe e)) des Vorjahres vorliegt, werden die Abschlagszahlungen für jedes Steuerjahr festgesetzt und den Gliedkirchen unverzüglich mitgeteilt. Hierfür ist für jede Gliedkirche ein ihr vorläufig zustehendes Kirchenlohnsteueraufkommen zu ermitteln. Das vorläufig zustehende Kirchenlohnsteueraufkommen einer Gliedkirche ist der Anteil am Gesamt-Ist des Vorjahres, der dem zuletzt festgestellten Anteilssatz der Gliedkirche (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c)) entspricht. Das zustehende Kirchenlohnsteueraufkommen ist um die darauf entfallende Verwaltungskostenentschädigung der Finanzverwaltung (Abschnitt IV Nr. 3) zu kürzen.
  6. Bis zur Festsetzung nach Nr. 5 gelten die Beträge des Vorjahres.
  7. Die von der Verrechnungsstelle den Gliedkirchen durch Bescheid mitgeteilten Beträge sind sechs Wochen nach Bekanntgabe der Forderung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Zinssatz von zwei Punkten über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Zinsen werden nur festgesetzt und erhoben, sofern sie 10 Euro überschreiten.
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V.
Schlussbestimmungen

  1. Die Verrechnungsstelle wird ermächtigt, mit der Verrechnungsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands die Ergebnisse der Ist- und Soll-Ermittlungen (Abs. II und Abs. III) auszutauschen und einen gemeinsamen Auswertungsvergleich durchzuführen.
  2. Diese Änderungen treten zum 1.1.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1986 (ABl. EKD S. 485), zuletzt geändert durch Änderungsbeschluss vom 24. September 2002 (ABl. EKD S. 338) werden bekannt gegeben. Das Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, den Wortlaut der Richtlinien in der geänderten Fassung bekanntzugeben.

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24./25. Oktober 1975 (ABl. EKD 1976 S. 1), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1998 (ABl. EKD S. 237).