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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.06.2000
Aktenzeichen:VK 05/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 3 Prüfungsordnung (PO); § 4 Abs. 4 Satz 2 PO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung, Prüfungsanfechtung, Prüfungsergebnis
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Leitsatz:

  1. Ein Anspruch des Prüflings auf Neubewertung einer oder mehrerer von ihm erbrachter Prüfungsleistungen kann dann gegeben sein, wenn bei der Bewertung dieser Prüfungsleistungen Verfahrensfehler begangen wurden, anzuwendendes Recht verkannt wurde, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind oder sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, mithin den ihnen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehenden Spielraum überschritten haben.
  2. Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs eines Prüflings auf nochmalige Befassung mit der Bewertung von ihm erbrachter Prüfungsleistungen mit der Folge einer etwaigen Neubewertung ist allerdings, dass der Prüfungskandidat schlüssige und substantiierte Einwände gegen die Bewertung der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen erhebt, d.h. die Einwendungen konkret und plausibel darlegt und – wenn möglich – belegt.
  3. Der Prüfling hat keinen Anspruch auf die Festlegung eines bestimmten Anteils der Übersetzungsleistung an dem Gesamtergebnis seiner Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“. Vielmehr unterliegt die Bewertung des Übersetzungsteils an der Gesamtleistung im Rahmen der jeweiligen Klausur dem Bewertungsspielraum der Prüfer.
  4. Der Umstand, dass ein zu übersetzender Text sich auf Geschehnisse des 9. Jahrhunderts bezieht, während die Aufgabenstellung der Klausur auf das 8. Jahrhundert bezogen ist, bietet allein keinen hinreichenden Anlass dafür, die Themenstellung als fehlerhaft und von unlösbaren Diskrepanzen geprägt anzusehen und damit die von den Prüfern bemängelten Defizite in der Themenbearbeitung zu rechtfertigen.
  5. Ein Drittgutachter ist nicht verpflichtet in der schriftlichen Begründung für die Bewertung einer Prüfungsleistung positive und negative Aspekte nebeneinander-bzw. gegenüberzustellen. Die Einschätzung der Qualität einer zu beurteilenden Prüfungsleistung kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass die Mängel der Klausur benannt und aufgezeigt werden und deren Gewichtung im Verhältnis zu gegebenenfalls positiv zu würdigenden Aspekten durch die gegebene Note ihren Ausdruck und Niederschlag findet.
  6. Der Umstand, dass eine Wissenschaftliche Hausarbeit von Erst- und Zweitkorrektor sehr unterschiedlich bewertet werden ist für sich genommen nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen. Es kommt vielmehr auf die jeweilige Notenbegründung und die ihr jeweils zugrunde liegenden Vorgaben an, die in sich fehlerfrei sein müssen und an denen die Leistung konsequent gemessen werden muss.
  7. Die Verständlichkeit und Lesbarkeit eines Textes ist ein Kriterium, das bei der Bewertung einer Arbeit eine Rolle spielen darf.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der am 1. Februar 1971 geborene Kläger bestand am 9. September 1998 bei dem Beklagten die Erste Theologische Prüfung mit dem Gesamtergebnis „befriedigend“.
Bei den schriftlichen Prüfungsleistungen wurden die Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“ jeweils mit „ausreichend“, die Wissenschaftliche Arbeit und die Predigt jeweils mit „befriedigend“ bewertet. Bei allen genannten schriftlichen Prüfungsleistungen mussten wegen vorhandener Bewertungsabweichungen der jeweiligen Erst- und Zweitkorrektoren Drittkorrektoren tätig werden.
Im Prüfungsfach „Klausur Altes Testament“ bewertete der Erstkorrektur diese Arbeit mit „ausreichend“, der Zweitkorrektor mit „befriedigend“; der Drittkorrektor kam zu dem Ergebnis, dass die Klausurarbeit mit „ausreichend“ zu beurteilen sei.
Die Klausurarbeit „Neues Testament“ wurde von dem Erstkorrektor mit „befriedigend“, vom Zweitkorrektor und vom Drittkorrektor jeweils mit „ausreichend“ bewertet.
Die Wissenschaftliche Arbeit mit dem Thema „Johannes Calvins Antwort an Kardinal Sadolet von 1539 – ihre Bedeutung für die Genfer Reformation“ bewertete der Erstkorrektor mit „sehr gut“, der Zweitkorrektor mit „ausreichend“ und der Drittkorrektor mit „befriedigend“.
Bei der Predigt kam der Erstkorrektor zu der Bewertung „gut“; der Zweit- und der Drittkorrektor bewerteten die Predigt jeweils mit „befriedigend“.
Auf die schriftlichen Begründungen für die jeweils gegebene Note betreffend die vorliegend noch angegriffenen schriftlichen Prüfungsleistungen wird Bezug genommen.
Auch die mündliche Prüfung im Fach „Systematische Theologie“ wurde mit „befriedigend“ beurteilt.
Bei den mündlichen Prüfungsfächern „Bibelkunde“ und „Philosophie“ wurde dem Kläger die Bibelkundeprüfung bei der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg vom 10. Februar 1994 bzw. die Zwischenprüfung in dem Fach Philosophie an der Universität Heidelberg vom 1. Oktober 1995 ohne Übernahme einer Note angerechnet.
Gegen den Bescheid über die Ergebnisse seiner Ersten Theologischen Prüfung vom 9. September 1998 erhob der Kläger durch Schreiben vom 15. September 1998 am 16. September 1998 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Ergebnisse der Klausuren in den Fächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“, der Wissenschaftlichen Arbeit im Fach „Kirchen- und Theologiegeschichte“, der Predigt im Fach „Praktische Theologie“ sowie der mündlichen Prüfung im Fach „Systematische Theologie“ wandte.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Gegen die Klausurbewertungen erhebe er doppelten Einspruch: Der erste betreffe die allgemeine Bewertungsgrundlage, der zweite die jeweiligen Beurteilungen. Allgemein sei ihm die Gewichtung von Übersetzung und Themenbearbeitung nicht begreiflich. Sowohl im Fach Altes wie im Fach Neues Testament bescheinigten alle Gutachter ihm eine „gute“, in einem Fall sogar „ recht gute“ (= 1,5) Übersetzung. Da die Noten für die Themenbearbeitung nicht extra genannt würden, sei er daher auf Mutmaßungen über deren Beurteilung durch die Prüfer angewiesen. Da die Gesamtnote mit jeweils „ausreichend“ festgesetzt worden sei, müsse das bedeuten, dass die Themenbearbeitung „ungenügend“ sein müsse, wenn die genannte Gewichtung 1:1 sei, „mangelhaft“, wenn sie 1:2 sei, und ebenfalls „mangelhaft“, wenn sie 1:3 wäre. Diesen spekulativen Annäherungen an die Beurteilung der Themenbearbeitung entsprächen die Begründungen der Prüfer seines Erachtens nicht: Für das Fach „Altes Testament“ bemängele der Drittgutachter, er – der Kläger – springe durch die Jahrhunderte und bearbeite weder Elia noch Elisa. Diese Beurteilung erscheine ihm unsachgemäß, weil die Themenstellung nicht das neunte, wie es der Übersetzungstext impliziere, sondern das achte Jahrhundert erfordere. Insoweit verweise er auf die Beurteilung des zweiten Gutachtens, in dem es heiße: „Da Verf. den Text nicht eigens auswertet, wirkt sich die Unstimmigkeit zwischen Text und Thema nicht aus.“ Aus dem Vorwurf, die Klausur sei eine „Skizze“, ohne weiter auf inhaltliche Punkte einzugehen, könne er jedoch noch nicht schließen, dass die Themenbearbeitung „wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt“. Letzteres gelte erst recht für die Bewertung der Themenbearbeitung bei Gutachter 1: Dort werde positiv gewürdigt, dass die Könige des Nordreiches mit Textstellen genannt würden, in Bezug auf das Thema ein knapper Überblick über das Alte Testament gegeben werde und Kenntnisse über Dan vorhanden seien. Dagegen erscheine ihm – dem Kläger – der Hinweis darauf, dass die Propheten und andere Themen „zu knapp“ bearbeitet seien, nicht ausreichend zu sein für eine Gesamtnote „ausreichend“, zumal gerade hier die Übersetzung mit „recht gut“ bewertet werde.
Eine in seinen Augen ähnlich unsachgemäße Beurteilung finde sich auch in der Begründung der Klausurnote im Fach „Neues Testament“ des Drittkorrektors. Zunächst gestatte er sich einen formalen Hinweis: Eine Beurteilung, die mit „die Übersetzung ist gewiss wichtig, aber .....“ ende, führe eine angemessene Balancierung der Beurteilungen von Übersetzung und Themenbearbeitung ad absurdum, da nicht mehr objektive und im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Kriterien an die Klausurbewertung angelegt würden, sondern das subjektive Empfinden nicht näher begründet werde und damit als wissenschaftliches Urteil ausfalle. Zudem würdige der Drittgutachter nicht auch Stärken der Klausur (wie Gutachter 1), sondern begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis auf die deutlich benannten Mängel, ohne diese näher zu benennen. Anders als bei dem ersten Gutachten, in dem ihm immerhin bescheinigt werde, dass er in der Themenbearbeitung „Grundkenntnisse“ zeige, nenne der Zweitgutachter zwar eine Reihe von Themen, die seiner Meinung nach hätten erörtert werden müssen; eine wirkliche Bewertung dessen, was tatsächlich „da“ sei, erfolge seines Erachtens jedoch nicht. Im Abschluss der Bewertung werde zum Beispiel gefordert, dass „pneumatische Enthusiasten“, „gnostische Strömungen“ und die Logienquelle „Q“ hätten behandelt werden müssen, jedoch nicht in Betracht gezogen, dass die Behandlung dieser - in der neutestamentlichen Wissenschaft nicht unumstrittenen - Gruppierungen nicht in das gewählte Klausurraster „gepasst“ hätten.
In Bezug auf die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Kirchengeschichte habe ihn zunächst die erheblich voneinander abweichende Beurteilung von Gutachter 1 und 2 verwundert. Für Gutachter 1 sei die Arbeit „unter den vorliegenden vergleichbaren Leistungen die beste“, wobei ausdrücklich die Überleitung von II zu III gelobt werde, wohingegen vor allem Gutachter 3 als Fehler bezeichne, III erscheine wie ein Anhang zur Briefanalyse. Zu den von Gutachter 2 und noch stärker von Gutachter 3 bemängelten vielen Zitaten auf Latein sei folgendes bemerkt: Erstens sei die Quellensprache Latein und nicht Deutsch, zweitens ermöglichten die unverständlichen Anschlagsbeschränkungen der rheinischen Examensordnung nicht eine „lesbarere“ Fassung mit deutschen Übersetzungen und Originalbelegen auf Latein in Fußnoten und drittens sollte es für Theologen und zumal Kirchengeschichtler auch in unserer Zeit ein Leichtes sein, einen zweisprachigen bzw. mit den übrigen Fremdsprachenzitaten mehrsprachigen Text zu lesen. Aus diesen Gründen fuße der Vorwurf eines stilistischen Fehlers durch Gutachter 3 für eine Kirchengeschichtsarbeit seines Erachtens auf falschen Prämissen. Dies gelte in gewisser Hinsicht auch für den Vorwurf vor allem von Gutachter 2, die Arbeit gleiche einer Zitatenkompilation und es ermangele ihr an einer Interpretation. Bei dem für das Thema unsachgemäß knappen Raum erfordere das Lesen leider ein besonderes Augenmerk auf die Nuancierungen der Zitate und die oft nur in Nebenbemerkungen und Fußnoten möglichen Interpretationen. Nach seinem persönlichen Empfinden fehle dieses vor allem von Gutachter 2, so dass er hier seine Leistung nicht sachgemäß beurteilt finde. Aus einer etwas anderen Perspektive gelte dies auch für den zweiten von drei geltend gemachten Fehlern: Der Gutachter schreibe, dass in der Arbeit „vielmehr gezeigt werden sollte, wie der Brief die Rückkehr nach Genf einleitet“. Dies sei nicht die Themenstellung gewesen, sondern allenfalls das Desiderat des Gutachters. Der Untertitel der Themenstellung laute „Ihre Bedeutung für die Genfer Reformation“. Wie er dieses Thema verstehe, und dass hier – wie in allen geschichtlichen Urteilen – keinesfalls eine Monokausalität geltend gemacht werden könne, sollte sich aus der Arbeit ergeben, und zumindest Gutachter 1 scheine die Arbeit auch so verstanden zu haben. Zudem mache es ihn stutzig, dass Gutachter 3 sowohl seine „Gewissenhaftigkeit“ als auch die Literaturliste würdige, die Darstellung Sadolets als „sehr erfreulich“ bezeichne und ihm bescheinige, die Arbeit sei formal gut und er habe die „Fähigkeit zu wissenschaftlicher Forschung“, dies alles jedoch offensichtlich keinen Einfluss auf die Note habe. Die aufgeführten „Fehler“ (III erscheine als Anhang zur Briefanalyse bei einem in seinen Augen anderen Thema sowie das Sprachkriterium) hoffe er, im Obigen als nicht zutreffend widerlegt zu haben.
Ferner machte der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung Einwendungen zu der Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach „Systematische Theologie“ und teilte mit, dass er seinen Widerspruch gegen die Bewertung der Predigtarbeit zurücknehme.
Der Beschwerdeausschuss für die Theologischen Prüfungen entschied in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1998 über den Widerspruch des Klägers und teilte diesem seine Entscheidung durch am 19. Januar 1999 zugestelltes Schreiben vom 15.Januar 1999 mit.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei zulässig; er sei form- und fristgerecht eingelegt. Der Widerspruch richte sich gegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung im Fach Systematische Theologie, gegen das Ergebnis der Wissenschaftlichen Arbeit im Fach Kirchengeschichte sowie gegen die Ergebnisse der Klausuren in den Fächern Altes Testament und Neues Testament. Bezüglich der Klausuren habe sich der Widerspruch zum einen gegen die Gewichtung der Einzelnoten im Verhältnis von Übersetzung und Essay gerichtet. Zum anderen werde er mit vermeintlichen Rechtsfehlern begründet. Bezüglich der Beurteilungen der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung mache der Kläger ebenfalls Rechtsfehler geltend. Zur mündlichen Prüfung im Fach Systematische Theologie habe der Beschwerdeausschuss die Niederschrift über die mündliche Prüfung eingesehen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Niederschrift nicht frei von Widersprüchen sei. Die Begründung der Note „befriedigend“ stimme nicht durchgehend mit den Einzelbewertungen der Schritte des Prüfungsablaufs überein. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeausschuss beschlossen, das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Fach Systematische Theologie aufzuheben.
Im übrigen werde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsverstöße nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Prüfungsordnung (PO) lägen vor, wenn der Bewertungsspielraum von den Prüfern überschritten und der Lösungsspielraum des Kandidaten eingeschränkt worden sei. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen in den weiteren Fächern wiesen keine Rechtsfehler auf, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt hätten.
Zu den Klausuren in den Fächern Altes Testament und Neues Testament lägen jeweils drei ausführliche und inhaltlich begründete Beurteilungen vor. Die Beurteilungen seien rechtsfehlerfrei. Es gehöre zum Bewertungsspielraum der Prüfer, die Gewichtung der Einzelnoten für die Übersetzung und den Essay selbst vorzunehmen. Üblicherweise falle die Note der Übersetzung bei der Gesamtnote weit weniger ins Gewicht als die des Essays. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Beurteilungen der Klausuren in den Fächern Altes Testament und Neues Testament berührten den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die Wertung sei das höchstpersönliche Fachurteil der Prüfer aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnisse. Diesem Urteil hafte regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag an. An die Stelle einer absoluten Objektivität der Leistungsbeurteilung, die es im pädagogisch-geisteswissenschaftlichen Bereich letztlich nicht geben könne, trete die Auswahl der Prüfer und der übrigen Mitglieder eines Prüfungsausschusses. Das höchstpersönliche Fachurteil auch des Drittgutachters sei rechtsfehlerfrei, da entgegen der Auffassung des Klägers die Bewertung frei von sachfremden Erwägungen sei.
Zur Wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Kirchengeschichte lägen drei Gutachten vor. Keines der Gutachten sei unschlüssig oder unrichtig begründet. Vielmehr beträfen auch in diesem Fall die Einwendungen des Klägers ausschließlich den Beurteilungsspielraum der Prüfer. Rechtsfehler im Sinne von § 9 PO seien nicht gegeben.
Der Kläger hat am 10. Februar 1999 die Verwaltungskammer angerufen. Er wendet sich gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Klausur Altes Testament“, „Klausur Neues Testament“ und „Wissenschaftliche Arbeit im Fach Kirchengeschichte“ und macht zur Begründung unter anderem geltend: Entgegen der Auffassung des Beklagten wende sich der Kläger nicht lediglich gegen Bewertungen der Prüfer innerhalb von deren Beurteilungsspielraum; er wende sich vielmehr im Schwerpunkt seiner Einwendungen gegen solche Wertungen, die die Grenzen des Spielraums überschritten und damit einer externen, insbesondere auch gerichtlichen Überprüfung wieder zugänglich seien. Zum anderen sei zu beanstanden, dass die Einwendungen des Klägers für den Beschwerdeausschuss nicht Anlass gewesen seien, eine erneute Befassung der Prüfer mit den vom Kläger vorgelegten Arbeiten im Sinne einer „Überdenkensentscheidung“ zu veranlassen. Mit diesem Einwand werde kein Verfahrensfehler in dem Sinne reklamiert, dass das „Überdenkensverfahren“ nicht durchgeführt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob eine Verpflichtung angenommen werden könne, ein solches Verfahren zu installieren, sei der Kläger mit dem Beklagten der Auffassung, dass das vorgesehene Widerspruchsverfahren, das hier durchgeführt worden sei, den gegebenen Anforderungen genüge. Die Beanstandung in diesem Punkt richte sich vielmehr dagegen, dass innerhalb dieses Verfahrens den Argumenten des Klägers nicht die notwendige Beachtung geschenkt worden sei.
Eine ungenügende Berücksichtigung sei zum einen insoweit zu rügen, als in der Entscheidung des Beschwerdeausschusses angenommen worden sei, sämtliche Einwendungen des Klägers bezögen sich nur auf Elemente, die innerhalb des Beurteilungsspielraums der Kommission lägen. Demgegenüber vertrete der Kläger die Auffassung, dass durchaus Elemente mitbetroffen seien, die diesen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum überschritten. Zum anderen werde beanstandet, dass der Beschwerdeausschuss es innerhalb des Widerspruchsverfahrens verabsäumt habe, die Argumente des Klägers den Mitgliedern der Prüfungskommission zur erneuten Behandlung und Entscheidung zugänglich zu machen.
Der Beschwerdeausschuss als „Widerspruchsinstanz“ sei von der Prüfungskommission zu unterscheiden. Nur die Prüfungskommission sei in der Lage, die bewertende Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente ein weiteres Mal neu vorzunehmen; soweit die Einwände des Klägers innerhalb des Prüfungs- und Bewertungsspielraums lägen, sei allein der Prüfer bzw. die Prüfungskommission befugt und in der Lage, die getroffene Entscheidung zu ändern. Der Beschwerdeausschuss könne dies nicht, weil er an der Prüfungssituation nicht beteiligt gewesen sei und weil es nicht um seine Bewertungsentscheidung, sondern um diejenige der Kommission gehe. Von daher sei es konsequent, dass sich der Beschwerdeausschuss in der Überprüfung des Widerspruchs in denjenigen Fragestellungen, die in den den Prüfern vorbehaltenen Bewertungsspielraum fielen, zurückgehalten habe; er wäre dann aber konsequenterweise gehalten gewesen, insoweit eine neue, überprüfende Entscheidung der Kommissionsmitglieder herbeizuführen. Dass dies verabsäumt worden sei, werde beanstandet.
Vorliegend seien der Kläger als Prüfungskandidat und die Prüfer erkennbar von einem unterschiedlichen Verständnis der gestellten Aufgabe ausgegangen. Der Prüfer habe die Leistungen im Lichte eines Aufgabenverständnisses bewertet, das erkennbar von demjenigen Verständnis abweiche, mit dem der Kandidat an die Lösung seiner Aufgabe herangegangen sei. Dass sich sodann Diskrepanzen ergäben und womöglich gehegte Erwartungen des Prüfers nicht oder nicht hinreichend erfüllt würden, nehme nicht wunder. Dem Kandidaten müsse in einer derartigen Situation aber zugute gehalten werden, dass er von einem solchen Verständnis der gestellten Aufgabe ausgehe, wie dies sich einem jeden unvoreingenommenen Beobachter erschließe. Da nicht auszuschließen sei, dass auch der Prüfer zu einer anderen Bewertung der Arbeit gelange, wenn sich ergebe, dass der Kandidat – zulässigerweise – von einem anderen Verständnis der Aufgabenstellung ausgegangen sei, wäre es in der gegebenen Situation geboten gewesen, die Prüfer mit den Einwendungen des Kandidaten im Einzelnen zu konfrontieren und sie zu veranlassen, die Bewertungsentscheidung zu überdenken.
Bei der Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit sei bereits die große Spannbreite der Wertungen der beiden Erstgutachter frappierend. Das Drittgutachten, das zusammenfassend die Note „befriedigend“ festsetze, beanstande unter anderem, dass der Teil III „wie ein Anhang zu der Analyse des Calvin-Briefes“ erscheine; es offenbare sich hierin ein Fehler im Aufbau bzw. ein Missverständnis des Themas. Nach der Auffassung des Drittgutachters sei die Aufgabenstellung darauf hinausgelaufen, dass „gezeigt werden (sollte), ob und wie der Brief die Rückkehr nach Genf einleitet“. Da der Kläger auf Grund eines anderen Verständnisses des Themas eben diese Frage nicht beantwortet habe, sei es nicht verwunderlich, wenn der Drittgutachter zentrale Leistungen der Arbeit vermisst habe und demgemäß zu einer negativen Bewertung gelangt sei. Damit sei der Drittgutachter an die Bewertung der Arbeit mit einem vorgestellten „Anforderungsprofil“ herangegangen, das der Kläger in der Tat nicht erfüllt und – vor dem Hintergrund seines Verständnisses des Aufgabentextes – auch nicht zu erfüllen unternommen habe. Die Frage sei aber, ob der Drittgutachter angesichts der Offenheit des formulierten Themas berechtigterweise habe erwarten dürfen, dass sich der Kläger mit der Frage auseinandersetzen werde, „ob und wie der Brief die Rückkehr nach Genf einleitet“. Genau dies sei bei näherem Hinsehen aber nicht der Fall, vielmehr habe es sich um ein offenes Thema gehandelt, das keineswegs eine bestimmte Antwort oder Antwortstruktur als erwartet vorgegeben habe. Insbesondere sei von der Aufgabenstellung her nicht danach gefragt worden, ob, inwieweit und aus welchen Gründen der besagte Brief „die Rückkehr nach Genf“ einleitete. Dem Kandidaten sei vielmehr – anders sei das Thema nicht zu verstehen – aufgegeben gewesen, die Bedeutung des Schreibens insgesamt und allgemein herauszuarbeiten und zu bewerten. Der vom Drittgutachter ausweislich seines Votums in besonderem Maß erwartete Aspekt einer Bedeutung des Schreibens im Zusammenhang mit der Rückkehr Calvins nach Genf könne eine in Betracht kommende Bedeutung sein, sicherlich aber nicht die alleinige, insbesondere aber nicht eine solche Deutung, nach der allein gefragt gewesen wäre. Bei Betrachtung dieser Gegebenheiten sei es nicht auszuschließen, dass der entscheidende Drittgutachter zu einem anderen Votum gelange, wenn er berücksichtige, dass das Thema als offenes ausgegeben gewesen sei und die von ihm erwartete Antwort, die auf die Bedeutung des Briefes für die Rückkehr Calvins nach Genf abgezielt habe, eben nicht die allein statthafte Lösung der gestellten Aufgabe habe sein können.
Darüber hinaus beanstande der Drittgutachter einen „stilistischen Fehler“, indem dem Kläger angekreidet werde, er habe „ständig lateinische Brocken in deutsche Sätze eingefügt, so dass das Verständnis erheblich erschwert“ werde. Der Kläger erachte demgegenüber seine Vorgehensweise für eine zulässige Modalität des Umgangs mit einer wissenschaftlichen Arbeit wie der hier vorliegenden, die sich an ein Fachpublikum richte, von dem erwartet werden könne, dass auch die fremdsprachigen „Einsprengsel“ gelesen und verstanden werden könnten. Der Kläger sei zu dieser Vorgehensweise – mit der Folge einer schwereren Lesbarkeit der Arbeit – auf Grund der vorgegebenen Umfangsbegrenzungen der Arbeit gezwungen gewesen. Der Prüfer, der dies beanstande, sei gehalten, dies als maßgebende Motivationsgrundlage des Kandidaten zu berücksichtigen und zu gewichten.
Der Zweitgutachter, dessen Wertungsansätze ebenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen seien, nehme im Wesentlichen an dem Umstand Anstoß, dass der Kläger in weiten Bereichen seiner Arbeit „eine Kompilation lateinischer Zitate, die nicht ausgewertet werden, sondern offenbar für sich sprechen sollen“, geliefert habe. In diesem Zusammenhang reklamiere der Zweitgutachter „ungewöhnlich zahlreiche Zitierfehler“, „die teilweise einen so nicht verständlichen und sinnvollen lateinischen Text herstellen“. Insoweit beanstande der Kläger die Gewichtung der – einzuräumenden – Zitierfehler. Sofern dieser zweite Gutachter kritisiere, dass die Arbeit keine eigenständige Analyse der theologischen Argumentation biete, gehe der Prüfer mit dieser Beanstandung von einem Anforderungsprofil aus, das die Arbeit nach ihrem Verständnis als häusliche wissenschaftliche Arbeit von den Vorgaben her nicht habe zu erbringen brauchen, ja sogar nicht habe erbringen dürfen. So sei in den „Hinweisen zur Anfertigung der häuslichen schriftlichen Prüfungsarbeiten für die Erste Theologische Prüfung“ ausdrücklich formuliert, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit kein eigenständiger Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung sein solle; sie solle vielmehr den Nachweis führen, dass der Prüfling in einer begrenzten Zeit auf begrenztem Raum ein Thema wissenschaftlich unter selbständiger Stoffauswahl zu bearbeiten vermöge. Die vom Zweitgutachter geforderte eigenständige Analyse der theologischen Argumentation würde über diesen Prüfungsgegenstand hinausgehen und im Sinne der ausgeschlossenen Formulierung einen „eigenständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung“ bedeuten. Der Zweitbeurteiler sei damit in seinen Wertungen von einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab ausgegangen, der zwangsläufig enttäuscht werden müsse, da die Arbeit schon von ihrer Anlage her eben einem solchen Erfordernis nicht habe entsprechen sollen und können. Indem der Zweitgutachter schließlich beanstande, dass der Kläger die Verbindungen zwischen der „Responsio“ und den weiteren Entwicklungen in Genf nur angedeutet, aber nicht entfaltet habe, messe der Gutachter – wie der Drittkorrektor – dem Umstand keine hinreichende Bedeutung bei, dass die Prüfungsaufgabe als „offenes Thema“ gestaltet gewesen sei. Dieser Offenheit der Themenstellung entspreche zwangsläufig ein Antwortspielraum des Prüfungskandidaten, der vom Prüfer gesehen und anerkannt werde müsse; dies verbiete eine Beanstandung, die an dem Vorhalt anknüpfe, eine bestimmte, vom Prüfer gewissermaßen zufällig „erwartete“ Aussage sei in der Bearbeitung des Themas zu vermissen.
Bei der Klausur im Prüfungsfach „Neues Testament“ beanstande der Zweitgutachter im Wesentlichen die Nichtbeachtung der Jerusalemer Erstgemeinde und den Verzicht auf eine historische Problemexposition. Für den die Korrektur und Wertung ihrerseits würdigenden Leser ergebe sich aus diesen Anmerkungen der Eindruck, dass der Zweitgutachter bei der Klausur von einem Aufgabenverständnis ausgegangen sei, das der Prüfungskandidat seinen Überlegungen nicht zugrunde gelegt habe und auch nicht zwangsläufig habe zugrunde legen müssen. Die von dem Korrektor unterstellte primäre „Anvisierung“ der Jerusalemer Urgemeinde sei keineswegs zwangsläufig Gegenstand des Interpretationsthemas. Dieses habe in wiederum durchaus offener Fassung „Gruppen und Tendenzen in der Urgemeinde“ gelautet, was nicht zwangsläufig ein Abheben auf die „Jerusalemer Erstgemeinde“ bedeute, sondern eben auch zulässigerweise in einem anderen Sinne verstanden werden könne. Die Interpretation des Klägers bewege sich daher wiederum innerhalb desjenigen „Antwortspielraums“, der in der relativen Offenheit der Aufgabenstellung verblieben gewesen sei und der entgegen der Auffassung des Zweitgutachters keineswegs dazu genötigt habe, auf alle Gruppen und Tendenzen in der Urgemeinde zu sprechen zu kommen. Hinzu komme, dass die von sämtlichen Prüfern besonders gelobte Übersetzung im Rahmen der Klausurgesamtbewertung zu gering gewichtet worden sei.
Bei der Klausur im Prüfungsfach „Altes Testament“ habe das – freilich nicht vom Kläger zu verantwortende – Problem darin bestanden, dass sie von der Aufgabenstellung her falsch vorgegeben gewesen sei. Der zu übersetzende Text befasse sich eindeutig mit Vorgängen aus dem 9. Jahrhundert vor Christus, die anschließende Interpretationsaufgabe stelle aber auf „Israel im 8. Jahrhundert vor Christus“ ab. Das beanstandete „Rutschen durch die Jahrhunderte“ sei also durch eine offensichtlich fehlerhafte Aufgabenstellung gewissermaßen vorprogrammiert. Es könne dem Kandidaten nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er durch eine unpräzise, vermutlich auf einem Druck- oder Tippfehler beruhende Aufgabenstellung in eine Zeitreise durch die Jahrhunderte geschickt worden sei. Die zentrale Beanstandung trage daher auch im Falle der Bewertung dieser Klausur nicht. Der Kläger konzediere, dass seine Interpretation in dieser Arbeit skizzenhaft geblieben sei, weil es Zeitprobleme in der Erarbeitung gegeben habe. Den Anmerkungen des Erstgutachters, dass zu den einzelnen Punkten noch dies und jenes hätte gesagt werden können, vermöge der Kläger gut zu folgen, jedoch mit der Maßgabe des Hinweises darauf, dass auch in der skizzenhaft gebliebenen Darstellung die maßgebenden Elemente des „Gerüsts“ vorhanden gewesen seien. Es erscheine absurd, die Datierung eines Textes in einer Klausur zu diskutieren, wenn – wie vorliegend in der Klausur im Prüfungsfach „Altes Testament“ – die Forschungsmeinungen tatsächlich so stark variierten, dass eine unterschiedliche Datierung möglich sei. Auch bei der Klausur im Fach „Altes Testament“ liege der besondere Wert – wie die Prüfer übereinstimmend attestierten – im Übersetzungsteil, dem bei der Gesamtbewertung der Klausur ein zu geringes Gewicht beigemessen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird ergänzend auf seine Schriftsätze vom 9. August 1999 und vom 8. Mai 2000 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung über das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung vom 9. September 1998 in der Fassung vom 22. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Januar 1999 zu verpflichten, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen aus: Das Widerspruchsverfahren des Klägers entspreche der Praxis des Beschwerdeausschusses. Dieser überprüfe die Beurteilungen der Prüfer und der Prüfungskommission auf Verfahrensmängel oder inhaltliche Bewertungsfehler. Stelle der Beschwerdeausschuss Fehler fest und halte diese für erheblich, so hebe er das Einzelergebnis auf. Schriftliche Arbeiten würden dann zu einer Neubewertung vorgelegt, mündliche Prüfungen würden wiederholt. Entgegen der Praxis anderer verwaltungsinterner Kontrollverfahren würden die Neubewertungen nicht durch die ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfer vorgenommen, sondern durch neue Prüfer. Dies hänge mit der Auffassung des Beschwerdeausschusses zusammen, dass die Prüfer im Zweifel bei der Neubewertung befangen seien. Dabei nehme der Beschwerdeausschuss in Kauf, dass auf Grund der Neubewertung durch andere Personen ein Vorteil der Widerspruchsführer gegenüber anderen Prüflingen gegeben sein könne. In einigen Fällen habe der Beschwerdeausschuss Beurteilungen den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern zum Überdenken gegeben. Hierbei würden den Prüfern die Einwendungen der Widerspruchsführer überreicht. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach „Systematische Theologie“ aufgehoben und eine neue mündliche Prüfung angeordnet, die der Kläger im Februar 1999 abgelegt und mit der Note „gut“ bestanden habe.
Zu den beanstandeten Gutachten sei insgesamt festzustellen, dass in keinem Gutachten eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet werde. Der Antwortspielraum des Klägers sei damit nicht unzulässig eingeschränkt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers beanstande der Zweitgutachter der wissenschaftlichen Arbeit nicht, dass „keine eigenständige Analyse der theologischen Argumentation“ geboten werde, sondern der Zweitgutachter stelle fest, dass eine eigenständige Analyse nur ansatzweise erfolgt sei. Folge man der weiteren Argumentation des Klägers, wäre diese Analyse fehlerhaft im Sinne der Prüfungsordnung gewesen. Der Auffassung des Klägers könne jedoch insgesamt nicht gefolgt werden. Nicht jede eigenständige Analyse oder Interpretation eines Textes bedeute gleichzeitig einen eigenständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung. Durch die Hinweise zur Anfertigung der häuslichen schriftlichen Prüfungsarbeiten für die Erste und Zweite Theologische Prüfung solle nicht jedes eigenständige Vorgehen in einer wissenschaftlichen Hausarbeit unterbunden werden. Es sei auch nicht richtig, dass die Prüfungsordnung jegliche Arbeit, die über eine in der Forschung vertretene Meinung hinausführe, nicht erlaube.
Zur Klausurarbeit im Fach Neues Testament bemängele der Kläger, dass der Zweitgutachter keine eigenständige Note für die Übersetzung vergeben habe. Nach den Hinweisen für die Korrektur der Klausurarbeiten im Alten und Neuen Testament würden die Gutachter aufgefordert, jeweils eine Teilnote für die Übersetzung und den Essay zu vergeben. Die Gewichtung der einzelnen Noten für die Endnote gehöre nach gängiger Praxis zum Beurteilungsspielraum der Prüfer. Im Regelfall spiele die Note der Übersetzung eine nachgeordnete Rolle zu der Note des Essays. Bisher sei nicht entschieden, ob es einen Verfahrensmangel darstelle, wenn ein Gutachter keine Teilnoten vergebe. Diese Frage stelle sich auch nur, wenn der Fehler für die abschließende Entscheidung überhaupt erheblich sei. Ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung habe nämlich grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Gesamtergebnis nicht besser ausgefallen wäre, wenn der Zweitgutachter eine Einzelnote für die Übersetzung gegeben hätte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich um einen Verfahrensfehler handele, so sei dieser zumindest unerheblich für die Prüfungsentscheidung. Die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Klausurarbeit im Fach Neues Testament träfen ausschließlich den Bewertungs- und Beurteilungsspielraum der Gutachter.
Zur Klausurarbeit im Fach Altes Testament werde ebenfalls bemängelt, dass der Erstgutachter keine eigene Teilnote für die Übersetzung vergeben habe. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen zur Klausurarbeit im Fach Neues Testament zu verweisen.
Die Bewertung des Drittgutachters sei rechtsfehlerfrei. Das gestellte Thema der Klausur habe gelautet: „Israel im 8. Jahrhundert“. Als zu übersetzender Text sei 2. Könige 1,
2-4 aufgegeben gewesen. Dieser Text spiele zur Zeit des Nordreichskönigs Ahasja bzw. des Vorschriftpropheten Elia im 9. Jahrhundert. Der Text 2. Könige 1,2-4 als literarisches Produkt stamme dagegen nach opinio communis aus einer späteren Zeit (allenfalls in der genaueren Datierung strittig; aber das habe gegebenenfalls in einer Klausur auch diskutiert werden sollen). Die Textauswahl lasse sich nur so verstehen, dass im Rahmen der Klausur geschichtliche bzw. religionsgeschichtlich-theologische Entwicklungen aufzuzeigen seien, also die Besonderheit der politischen und religiösen Verhältnisse des 8. Jahrhunderts vor der Folie des vorausgegangenen (wie eventuell des folgenden) zu reflektieren sei. Hier wäre etwa auf ein unterschiedliches Prophetenbild zwischen Elia/Elisa als Vorschriftpropheten einerseits, den ersten Schriftpropheten Hosea, Amos andererseits einzugehen. Ein sehr wichtiger Aspekt, der dabei etwa herauszuarbeiten wäre, sei die Entwicklung der Verkündigung von Unheil an den Einzelnen (so in 2. Könige 1,4) im 9. Jahrhundert gegenüber der Verkündigung von unterschiedslosem Unheil für das Volksganze (vgl. etwa Amos 8,2 und andere). Umgekehrt seien die Propheten des 8. Jahrhunderts wohl nicht ohne die radikale Jahwe-allein-Theologie eines Elia (vgl. 2. Könige 1,3b) oder Elisa denkbar (für solche Vergleiche sei der Text 2. Könige 1,2-4 sehr gut geeignet). Die angegriffene Beurteilung, die „Darstellung rutscht gewissermaßen wieder durch die Jahrhunderte – was ist zum Beispiel mit Elia und Elisa? -, wertet überlieferungsgeschichtlich wenig differenziert....“ enthalte also mindestens drei fachlich vertretbare Aspekte der Bewertung:
1. Die Darstellung unterscheide nicht ausreichend zwischen den historischen bzw. religiösen Verhältnissen des 9., 8. bzw. des folgenden 7. Jahrhunderts („rutscht .... durch die Jahrhunderte“);
2. Die Verhältnisse im 8. Jahrhundert würden nicht in ihren Unterschieden bzw. Gemeinsamkeiten etwa zu dem im aufgegebenen Text erwähnten Propheten Elia
(dem Elisa phänomenologisch gleiche) gewürdigt („was ist zum Beispiel mit Elia und Elisa?“);
3. Die Klausur unterscheide nicht zwischen historischen Ereignissen (Rekonstruktionen) einerseits und der Intention der – in späterer Zeit mit bestimmten Interessen verfassten – Berichte („überlieferungsgeschichtlich“) andererseits.
Die Beanstandungen des Klägers, auf die nicht im einzelnen eingegangen worden sei, beträfen insgesamt den Bewertungs- und Beurteilungsspielraum der Prüfer und stellten daher keine Rechtsfehler dar.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird insoweit ergänzend auf dessen Schriftsätze vom 29. November 1999 und vom 24. Mai 2000 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ferner auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Prüfungsakten Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren des Klägers, das die Anfechtung der Bewertung der Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“ sowie der Wissenschaftlichen Hausarbeit zum Gegenstand hat, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 (PO 84) bzw. § 3 Abs. 3 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (AG PfAG) der Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungskammer.
Der Kläger hat gegen das ihm am 9. September 1998 mitgeteilte Ergebnis seiner Ersten Theologischen Prüfung am 16. September 1998 und damit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 PO 84 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 AG PfAG fristgerecht Widerspruch erhoben, der – ebenso wie die Klage – auch im übrigen zulässig ist.
Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 PO 84 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 AG PfAG erfüllt, weil der Kläger bereits im Falle der Anhebung der Bewertung einer der von ihm im Klageverfahren noch angegriffenen schriftlichen Prüfungsteile als Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung die Gesamtnote „gut“ erzielen würde, nachdem er die infolge der insoweit stattgebenden Entscheidung des Beschwerdeausschusses durchgeführte mündliche Wiederholungsprüfung im Prüfungsfach „Systematische Theologie“ mit „gut“ bestanden hat.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. September 1998 in der Fassung des Schreibens vom 22. Februar 1999 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Januar 1999 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ).
Ein Anspruch des Prüflings auf Neubewertung einer oder mehrerer von ihm erbrachter Prüfungsleistungen kann dann gegeben sein, wenn bei der Bewertung dieser Prüfungsleistungen Verfahrensfehler begangen wurden, anzuwendendes Recht verkannt wurde, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden sind oder sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, mithin den ihnen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehenden Spielraum überschritten haben.
Vergleiche zu diesen Voraussetzungen bei der Überprüfung von
Prüfungsleistungen unter anderem Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
17. April 1991, Az.: 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83, amtlicher Umdruck S. 28
= NJW 1991, S. 2005 ff. (2007).
Im Rahmen der Prüfung dieser Frage erfordert es das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, das auch nach der Auffassung des Beklagten nicht nur im staatlichen Recht gilt, sondern aus dem Kirchenrecht folgt, dass die von dem Prüfungskandidaten gegen bestimmte ihn betreffende Prüfungsentscheidungen erhobenen Einwendungen geprüft und gewürdigt werden.
Vergleiche unter anderem Bundesverfassungsgericht, aaO, amtlicher Umdruck
S. 19/20 = NJW 1991, S. 2005 ff. (2006).
Eine solche Überprüfung wird durch das verwaltungsinterne Kontrollverfahren ermöglicht, das der Erhebung einer Klage vor der Verwaltungskammer nach den einschlägigen kirchlichen Rechtsvorschriften vorausgehen muss und in dem der Prüfling seine Einwände gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren vorbringen kann, über die der Beschwerdeausschuss für die Theologischen Prüfungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland zu befinden hat, der aus Mitgliedern der Prüfungskommission und damit aus zur Überprüfung prüfungsbezogener Einwendungen in besonderer Weise geeigneten Personen zusammengesetzt ist.
Vergleiche dazu, dass sich als Verfahren zur etwaigen Überprüfung von Einwen-
dungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen im staatlichen Recht
das Widerspruchsverfahren anbiete, dass aber auch ein anderweitiges
verwaltungsinternes Kontrollverfahren denkbar und zulässig sei, unter an-
derem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 -,
Leitsätze 1 und 3 in: BVerwGE 92, S. 132 ff. (132, 133).
Das Bundesverfassungsgericht hält es zwar für unbedenklich, im Rahmen dieses Verfahrens die Prüfer selbst in die Kontrolle ihrer Entscheidung einzubeziehen, eine Überprüfung durch eine andere Instanz aber auch nicht für ausgeschlossen.
Vergleiche Bundesverfassungsgericht, aaO, amtlicher Umdruck S. 20 oben = NJW
1991, S. 2006.
Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs eines Prüflings auf nochmalige Befassung mit der Bewertung von ihm erbrachter Prüfungsleistungen mit der Folge einer etwaigen Neubewertung ist allerdings, dass der Prüfungskandidat schlüssige und substantiierte Einwände gegen die Bewertung der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen erhebt, d.h. die Einwendungen konkret und plausibel darlegt und – wenn möglich – belegt.
Vergleiche dazu unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.
Juni 1994 - 6 C 4.93 -, in DVBl. 1994, S. 1362 ff. (1363); Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 -, in: NVwZ-RR 1994, S. 582 ff. (583);
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 -, amtlicher
Umdruck S.19 = BVerwGE 92, S. 132 ff (138/139); Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -,
amtlicher Umdruck S. 20/21; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 -,
in: NVwZ-RR 1994, S. 585 ff. (586).
Sind die Einwände schlüssig und substantiiert, aber in der Sache unbegründet, hat der Prüfling zwar einen Anspruch darauf, dass im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zu seinen Einwänden Stellung genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt wird. Sollte dieser Anspruch des Prüflings allerdings nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sein, so führt dieser Fehler nicht zum Erfolg der Klage, weil er auf das Ergebnis der angegriffenen Bewertung der Prüfungsleistung keinen Einfluss hat.
Vergleiche OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 – 22 A 4028/94 -, amtlicher Um-
druck S. 20/21.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bewertung der von dem Kläger in den Klausuren „Altes Testament“ und „Neues Testament“ sowie in der Wissenschaftlichen Hausarbeit erbrachten Prüfungsleistungen nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren die seiner Auffassung nach zu geringe Gewichtung des Übersetzungsteils im Verhältnis zu dem Gewicht der Themenbearbeitung bei den Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“ bemängelt und Bewertungskriterien für das Verhältnis von Übersetzung und Themenbearbeitung fordert, greift diese Rüge nicht durch.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des Klägers, seine Übersetzungsleistung im Rahmen der Klausur im Prüfungsfach „Altes Testament“ sei mit mindestens „gut“, wenn nicht sogar besser bewertet worden, an der Notenbegründung des – für die Notengebung entscheidenden – Drittgutachters keinen hinreichenden Anhalt findet. So ist aus den Ausführungen des Drittkorrektors, der 1 1/2 kleinere Fehler bemängelt und zugleich zweimal auf Unsicherheiten in der Übersetzung hinweist, nicht zwingend zu schließen, dass der Übersetzungsteil mit mindestens „gut“ zu bewerten ist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Erstgutachters dieser Klausur, der konstatiert, dass die Übersetzung bis auf zwei kleine Fehler richtig und recht gut sei, wobei allerdings in Rechnung zu stellen ist, dass der zu übersetzende Text lediglich aus drei Versen besteht.
Soweit der Kläger die Formulierung des Drittgutachters in der Notenbegründung zur Klausur im Fach „Neues Testament“ bemängelt: „Die Übersetzung ist gewiss wichtig, aber ...“, liegt darin ebenfalls kein zur Aufhebung der Bewertung führender Fehler. Die Formulierung macht deutlich, dass der Themenbearbeitung im Vergleich zur Übersetzung ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen wird. Auch hier ergibt sich aus der gewählten Formulierung in Anbetracht der schließlich vergebenen Gesamtnote nicht zwingend, dass der Übersetzungsteil mit mindestens „gut“ zu beurteilen ist. Auch aus der Formulierung des Zweitgutachters der Klausur im Fach „Neues Testament“, dass die Übersetzung – bis auf den ganz missverstandenen Vers 6 – in Ordnung und daher weitgehend ordentlich sei, ergibt sich nicht die vom Kläger angenommene besonders gute Bewertung des Übersetzungsteils dieser Klausur.
Im übrigen hat der Kläger auf die Festlegung eines bestimmten Anteils der Übersetzungsleistung an dem Gesamtergebnis der beiden Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“ keinen Anspruch. Vielmehr unterliegt die Bewertung des Übersetzungsteils an der Gesamtleistung im Rahmen der jeweiligen Klausur dem Bewertungsspielraum der Prüfer, den diese nicht überschritten haben.
Vergleiche dazu, dass die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander dem
Bereich prüfungsspezifischer Wertungen zuzuordnen ist, bei dem den Prüfern ein
Bewertungsspielraum zuzubilligen ist, unter anderem Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 -, in: DVBl. 1998, S. 404 f. (404)
Im Hinblick darauf, dass sowohl Erst- als auch Drittkorrektor der Klausur „Altes Testament“ bzw. Zweit- und Drittgutachter der Klausur „Neues Testament“ ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die (jeweilige) Klausur insgesamt auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Themenbearbeitung besseren Übersetzungsleistung nur „ausreichend“ sei, haben sie deutlich gemacht, dass sie die Übersetzungsleistung in ihre Gesamtbewertung einbezogen haben, und haben eindeutig erkennen lassen, dass der Übersetzungsleistung im Vergleich zur Themenbearbeitung ein wesentlich geringerer Stellenwert beigemessen wird und daher lediglich die Note „ausreichend“ angemessen sei. Diese Gewichtung, die – wie dargelegt – Teil des den Prüfern zuzubilligenden Bewertungsspielraums ist und der auch im übrigen geübten Praxis entspricht, begegnet keinen Bedenken, so dass offen bleiben kann, ob die Bildung einer eigenständigen Teilnote für die Übersetzungsleistung geboten war, da das Unterlassen der Teilnotenbildung auf die Bewertung der Klausur keinen Einfluss gehabt hat.
Die Bewertung der Klausuren in den Prüfungsfächern „Altes Testament“ und „Neues Testament“ ist auch im übrigen nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger die Bemerkung des Drittgutachters der Klausur „Altes Testament“ angreift, die Darstellung rutsche gewissermaßen durch die Jahrhunderte, und seinen Einwand damit begründet, dass die Themenstellung missverständlich sei und seiner Auffassung nach auf einem Druck- oder Tippfehler beruhe, ist dieser Einwand unzutreffend.
Allein der Umstand, dass der zu übersetzende Text – worauf der Kläger zu Recht hinweist – sich auf Geschehnisse des 9. Jahrhunderts bezieht, während die Aufgabenstellung der Klausur auf das 8. Jahrhundert bezogen ist, ist kein hinreichender Anlass dafür, die Themenstellung als fehlerhaft und von unlösbaren Diskrepanzen geprägt anzusehen und mit dieser Erwägung von den Prüfern bemängelte Defizite in der Themenbearbeitung zu rechtfertigen.
Im übrigen hat der Kläger auf diese – vermeintliche – Diskrepanz in seiner Klausur nicht einmal ansatzweise hingewiesen, geschweige denn die von ihm in seinem Widerspruch geltend gemachte Unstimmigkeit in der Klausur selbst nutzbar gemacht, indem er etwa geschichtliche und theologische Entwicklungen aufgewiesen bzw. Unterschiede deutlich gemacht und dadurch das Thema „Israel im 8. Jahrhundert“ vor dem Hintergrund des vorangegangenen Jahrhunderts entfaltet hätte. Insofern hätte der zu übersetzende Text für die Themenbearbeitung auch Hilfestellung bieten können.
Vor diesem Hintergrund ist die Bemerkung des Drittgutachters betreffend das „Rutschen durch die Jahrhunderte“, die im Zusammenhang mit seinen weiteren Ausführungen zu lesen ist, dass der Kläger überlieferungsgeschichtlich wenig differenziert auswertet, nicht zu beanstanden. Die Bewertung einer Klausur mit nur „ausreichend“, bei der zum Thema kaum mehr als eine aus historischen Andeutungen bestehende Skizze geboten wird – der Erstgutachter umschreibt diese Einschätzung unter anderem mit den Worten, dass eine genauere Darstellung und inhaltliche Auswertung auf das Thema hin fehle, rügt mehrfach nicht konkretisierte, inhaltsleere, nichtssagende und blasse Passagen und bewertet zusammenfassend die Darstellung als inhaltlich äußerst spärlich, wobei selbst die bekannten Prophetenbücher Amos und Hosea praktisch nicht für das Thema fruchtbar gemacht würden -, begegnet daher unter Berücksichtigung des den Prüfern eingeräumten Beurteilungsspielraums keinen Bedenken.
Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung der Klausur im Prüfungsfach „Neues Testament“ führen nicht zu einem Erfolg der Klage.
Soweit der Kläger bemängelt, dass der Drittgutachter – im Gegensatz zum Erstkorrektor – nicht auch Stärken der Klausur würdige, ist darauf hinzuweisen, dass ein Gutachter rechtlich nicht verpflichtet ist, in der schriftlichen Begründung für die Bewertung einer Prüfungsleistung positive und negative Aspekte nebeneinander– bzw. gegenüberzustellen. Die Einschätzung der Qualität einer zu beurteilenden Prüfungsleistung kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass die Mängel der Klausur benannt und aufgezeigt werden und deren Gewichtung im Verhältnis zu gegebenenfalls positiv zu würdigenden Aspekten durch die gegebene Note ihren Ausdruck und Niederschlag findet.
Der Drittgutachter nimmt zunächst auf die in den Notenbegründungen des Erst- und des Zweitkorrektors benannten Mängel Bezug und macht sich sodann die darin zum Ausdruck kommende Kritik des Fehlens wichtiger Aspekte der Bearbeitung zu Eigen, die der Zweitgutachter in einem eigenen Abschnitt aufzählt, auf die aber auch der Erstkorrektor mehrfach ausdrücklich hinweist (dessen Notengebung – „befriedigend“ – angesichts der auch von diesem deutlich aufgezeigten erheblichen Mängel überrascht).
Mit der – rechtlich nicht zu beanstandenden, wenn auch nicht glücklichen – Formulierung des Drittgutachters: „Die Übersetzung ist gewiss wichtig, aber ... ausreichend“ bringt dieser abschließend würdigend und wertend zum Ausdruck, dass er der Übersetzungsleistung – wie bereits dargelegt – einen nur untergeordneten Stellenwert beimisst mit der Folge, dass diese im Hinblick auf die erheblichen Mängel der Themenbearbeitung nicht geeignet ist, das Gesamtergebnis der Klausur besser als mit „ausreichend“ festzusetzen.
Soweit der Kläger – erstmals im Klageverfahren – vorträgt, das Thema der Klausur sei in dem Sinne offen gewesen, dass ein Abheben auf die Jerusalemer Erstgemeinde nicht zwangsläufig Gegenstand des Interpretationsthemas gewesen sei, vermag auch dieser Einwand nicht dazu zu führen, insoweit einen Bewertungsfehler der Prüfer als gegeben anzusehen. Abgesehen davon, dass auch der Erstkorrektor darauf hinweist, dass der Kläger sich auf die Gruppen im Urchristentum beschränkt, ferner der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Jerusalemer Urgemeinde auf Grund des gestellten Themas gar nicht in den Blick zu nehmen war, vielmehr lediglich darauf verweist, dass die angesprochene Erstgemeinde kein „monolitischer Block“ gewesen sei, lässt sich der Zweitgutachter auf ein – für den Kläger offenbar näherliegendes – auch andere Gruppierungen in den Blick nehmendes Themenverständnis ein und bemängelt insoweit, dass weitere Gruppierungen und Tendenzen hätten behandelt werden müssen, wenn man schon den Blick so ausweite, wie es der Verfasser getan habe.
Die zusammenfassende – das in ausführlicher Form begründete Votum des Zweitgutachters einbeziehende – Einschätzung des Drittkorrektors ist insgesamt
unter Berücksichtigung des den Prüfern insoweit zukommenden Bewertungsspielraums frei von Rechtsfehlern.
Schließlich vermag der Kläger auch mit seinen Einwendungen gegen die Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Kirchengeschichte nicht durchzudringen.
Der Umstand, dass bei der Wissenschaftlichen Hausarbeit des Klägers Erst- und Zweitkorrektor die Arbeit dermaßen unterschiedlich bewerten – wobei die Begründung des Erstkorrektors, dass die Arbeit deshalb mit „sehr gut“ zu bewerten sei, weil sie unter den vorliegenden, vergleichbaren Leistungen die beste sei, die gegebene Bestnote ohnehin nicht trägt -, ist für sich genommen nicht geeignet, einen Bewertungsfehler zu begründen. Insoweit kommt es vielmehr auf die jeweilige Notenbegründung und die ihr jeweils zugrunde liegenden Vorgaben an, die in sich fehlerfrei sein müssen und an denen die Leistung des Klägers konsequent zu messen ist.
Die Kritik des Klägers daran, dass der Drittkorrektor (ebenso wie der Zweitgutachter) ihm mangelnde Verständlichkeit seiner Ausführungen vorhält und bemängelt, dass er zum Teil lateinische Brocken in deutsche Sätze einfüge, ist unberechtigt. Auch die Verständlichkeit und Lesbarkeit eines Textes ist ein Kriterium, das bei der Bewertung einer Arbeit eine Rolle spielen darf.
Soweit der Kläger die „unverständlichen Anschlagsbeschränkungen der rheinischen Examensordnung“ seiner Kritik unterzieht und mit dieser Erwägung seine Vorgehensweise rechtfertigen will, nicht einheitlich deutsche Übersetzungen verwendet zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass es zur Aufgabe der Examenskandidaten gehört, in der Wissenschaftlichen Hausarbeit ein bestimmtes Thema in einer bestimmten Zeit auf ( für jeden Kandidaten in gleicher Weise) begrenztem Raum darzustellen. Erfolgt diese Darstellung auf Kosten der Verständlichkeit und Lesbarkeit, so hat der Kandidat die zu lösende Aufgabe nicht optimal erfüllt mit der Folge, dass – unter Umständen abwertende – Kritik daran durch die Korrektoren berechtigt ist. Entsprechendes gilt für die Auffassung des Klägers, er habe wegen des „unsachgemäß knappen Raumes“ Interpretationen verkürzen und zum Teil in Fußnoten darstellen müssen.
Soweit der Kläger der Bewertung durch den – gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PO 84 maßgeblichen – Drittkorrektor die Erwägung entgegenhält, die Themenstellung der Wissenschaftlichen Hausarbeit sei eine offene gewesen, der nicht lediglich ein bestimmtes Themenverständnis – wie von dem Drittkorrektor offenbar unzutreffenderweise angenommen – zugrunde gelegt werden könne, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Schon aus der Formulierung des Themas, das die Bedeutung der Antwort Calvins an Kardinal Sadolet von 1539 für die Genfer Reformation zum Gegenstand hat, geht hervor, dass unter anderem der Zusammenhang zwischen Calvins Antwort an Sadolet und seiner Rückrufung nach Genf thematisiert werden sollte.
Die in der Notenbegründung niedergelegte Auffassung des Drittgutachters, es habe gezeigt werden sollen, ob und wie der Brief die Rückkehr nach Genf einleitete, ergibt sich mithin unmittelbar aus der Themenstellung selbst. Wenn der Drittkorrektor das Fehlen eines näheren Eingehens auf diesen – für die Bearbeitung des Themas zentralen - Zusammenhang zum Anlass für - die Gesamtnote negativ beeinflussende - Kritik nimmt, wenn er außerdem darauf hinweist, dass sich Teil III nicht folgerichtig aus Teil II ergebe, wenn er seine Kritik weiter damit begründet, dass sich die für die Arbeit wesentliche Bedeutung von Calvins Brief für Genf nicht durch eine kurze Zusammenfassung seiner späteren Wirksamkeit in Genf aufzeigen lasse, und er neben weiteren Kritikpunkten unter anderem deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass die – insoweit zum großen Teil am Thema vorbeigehende – Arbeit lediglich durchschnittlichen Anforderungen entspreche und daher nur mit „befriedigend“ zu bewerten sei, verlässt er damit nicht (jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers) den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum.
Es kann offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass – worauf der Kläger selbst hinweist – die Bewertung des Drittgutachters gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PO 84 die entscheidende darstellt, auch die Notenbegründung des Zweitgutachters einer Prüfung zu unterziehen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zweitgutachter mit seiner Bemerkung, es erfolge nur ansatzweise eine eigenständige Analyse der theologischen Argumentation, entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Anforderungsprofil ausgeht, das die Hausarbeit nicht habe zu erbringen brauchen, ja nicht einmal erbringen dürfen, weil in den Hinweisen zur Anfertigung der häuslichen schriftlichen Prüfungsarbeiten für die Erste Theologische Prüfung ausdrücklich formuliert sei, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit kein eigenständiger Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung sein solle. Der Kläger setzt insoweit zu Unrecht die von dem Zweitgutachter nur im Ansatz festgestellte eigenständige Analyse der theologischen Argumentation mit einem – nicht zu fordernden - Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung gleich, so dass dieser Einwand die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit nicht entkräften kann.
Soweit der Kläger – neben der von ihm bestätigten Berechtigung der Kritik des Zweitgutachters an zahlreichen Zitierfehlern – rügt, dass im Einzelfall auch eine richtige bzw. vertretbare Zitatformulierung beanstandet worden sei, ist diese Rüge (von der Frage abgesehen, ob dieser Einwand des Klägers tatsächlich zutrifft) bereits deshalb irrelevant, weil der Zweitkorrektor die Wissenschaftliche Hausarbeit nur mit „ausreichend“ und damit schlechter als der Drittgutachter bewertet hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Gesichtspunkt die Gesamtnotengebung des Zweitgutachters überhaupt beeinflusst hat, geschweige denn allein auf Grund der – unterstellten – berechtigten Kritik des Klägers an einzelnen Zitatbeanstandungen dieses Prüfers eine Anhebung der Gesamtbewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit um mehr als eine Note in Betracht zu ziehen wäre.
Insgesamt halten sich daher die der Verwaltungskammer zur Überprüfung unterbreiteten Bewertungen der von dem Kläger erbrachten Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung der von diesem im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bewertung vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des den Prüfern einzuräumenden Beurteilungsspielraums.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache nicht die für eine Berufungszulassung gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) erforderliche grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.