.Kirchengesetz
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 41#
§ 52#
§ 63#
#§ 74#
§ 85#
Kirchengesetz
über die Errichtung einer
Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland
für das kirchliche Erstattungsverfahren
von Kirchensteuern
Vom 14. Januar 2011
(KABl. S. 163)
geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#####§ 1
Aufgaben der Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland
In der Evangelischen Kirche im Rheinland wird die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland (Verrechnungsstelle) errichtet, der folgende Aufgaben übertragen werden:
- Anforderung der Beträge der Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Lohnsteuer, die an andere Landeskirchen gelangt sind (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchensteuerordnung - KiStO - in der Fassung vom 17. Oktober 2008, KABl. 2009, S. 42),
- Abführung der Beträge der Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Lohnsteuer, die anderen Landeskirchen zustehen (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 KiStO - in der Fassung vom 17. Oktober 2008, KABl. 2009, S. 42),
- Abwicklung der wechselseitigen Erstattungsansprüche der Kirchensteuergläubiger in der Evangelischen Kirche im Rheinland (§ 2 des Kirchengesetzes über die Erstattung von Kirchenlohnsteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 12. Januar 1983, KABl. S. 39),
- weitere Aufgaben, die eine kirchensteuergläubigerorientierte Zuordnung von Kirchensteuern zum Inhalt haben.
§ 2
Errichtung der Verrechnungsstelle
(
1
)
Die Verrechnungsstelle wird bei einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie wird von dieser in getrennter Verwaltung und in einem getrennten Haushalt geführt. Das Personal und die Sachmittel werden in erforderlichem Umfang von der beauftragten Körperschaft zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Die Kosten der Verrechnungsstelle tragen die Verteilungsstellen und beteiligten Verbände.
(
3
)
Die Rechnungsprüfung der Verrechnungsstelle erfolgt durch die für die beauftragte Körperschaft zuständige Rechnungsprüfungsstelle.
#§ 3
Gemeinsamer Verteilungsausschuss
(
1
)
Die Verteilungssausschüsse der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie die Gesamtverbände und Gemeindeverbände, soweit ihnen die Erhebung von Kirchensteuern übertragen ist, bilden einen Gemeinsamen Verteilungsausschuss.
(
2
)
In den Gemeinsamen Verteilungsausschuss entsenden die in Absatz 1 genannten Verteilungsausschüsse und Verbände für den Bereich eines Kirchenkreises je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Erstreckt sich ein Verband über mehrere Kirchenkreise, entsendet der Verband eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für mehrere Kirchenkreise kann eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter entsandt werden.
#§ 41#
Aufgaben des Gemeinsamen Verteilungsausschusses
(
1
)
Der Gemeinsame Verteilungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Feststellung der Anteile der Verteilungsstellen und Verbände an den Kirchensteuerbeträgen gemäß § 1 Nr. 3 und 4,
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Festlegung der Aufgaben gemäß § 1 Nr. 4,
- Abstimmung eines Vorschlags für die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 zu beauftragende Körperschaft,
- Erarbeitung eines Vorschlags zur Vereinbarung über die Anbindung der Verrechnungsstelle gemäß § 6 Abs. 1,
- Entscheidung über die Kostenverteilung gemäß § 2 Absatz 2,
- Entscheidung über Einsprüche gegen die Feststellung der Anteile nach Nr. 1,
- Wahl von vier Vertreterinnen oder Vertretern aus seiner Mitte in den Geschäftsführenden Ausschuss,
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des Stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeinsamen Verteilungsausschusses, die gleichzeitig Vorsitzende bzw. Stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses sind, aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses,
- Feststellung des Haushalts und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung.
(
2
)
Gegen die Entscheidung des Gemeinsamen Verteilungsausschusses gemäß Absatz 1 Nr. 6 kann das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Deutschland angerufen werden.
#§ 52#
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus:
- vier Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchensteuergläubiger, die vom Gemeinsamen Verteilungsausschuss aus seiner Mitte gewählt werden,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Leitungsorgans der Körperschaft, bei der die Verrechnungsstelle errichtet ist,
- einem vom Ständigen Finanzausschuss aus seiner Mitte gewählten Mitglied und
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kirchenleitung.
(
2
)
Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt acht Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Scheidet ein Mitglied aus dem Gremium aus, von dem es für den Geschäftsführenden Ausschuss benannt wurde, erlischt seine Mitgliedschaft. Für den Rest der Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses ist eine Ersatzbenennung vorzunehmen.
(
4
)
Außerhalb der Sitzung des Geschäftsführenden Ausschusses ist schriftliche Abstimmung auch in elektronischer Form möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
#§ 63#
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses
Der Geschäftsführende Ausschuss leitet die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland und fasst die dafür notwendigen Beschlüsse. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Fachaufsicht über die Gemeinsame Verrechnungsstelle Rheinland,
- Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemeinsamen Verteilungsausschusses,
- Aufstellung des Jahresabschlusses.
§ 74#
Zuständigkeit der Kirchenleitung
(
1
)
Die Kirchenleitung schließt auf Vorschlag des Gemeinsamen Verteilungsausschusses mit der beteiligten Körperschaft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 die Vereinbarung über die Anbindung der Verrechnungsstelle. Sie legt auf Vorschlag des Gemeinsamen Verteilungsausschusses die Aufgaben gemäß § 1 Nr. 4 fest.
(
2
)
Die Kirchenleitung erlässt auf Vorschlag des Ständigen Finanzausschusses die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.
#§ 85#
Inkraft- und Außerkrafttreten
Das Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung6# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer Gemeinsamen Verrechnungsstelle für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer vom 7. Januar 1977 (KABl. S. 29), geändert durch Notverordnung vom 31. Mai 1996 (KABl. S. 161) außer Kraft.
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1 ↑ § 4 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
1 ↑ § 4 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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2 ↑ § 5 Abs. 1 gestrichen, bisherige Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 1 bis 3 ,neuer Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
2 ↑ § 5 Abs. 1 gestrichen, bisherige Abs. 2 bis 4 umbenannt in Abs. 1 bis 3 ,neuer Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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3 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
3 ↑ § 6 eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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4 ↑ § 6 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.
4 ↑ § 6 umbenannt in § 7 durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 75) mit Wirkung ab 16. März 2017.