.

Kirchengesetz
über die kirchliche Aufsicht für rechtsfähige kirchliche Stiftungen (Kirchliches Stiftungsaufsichtsgesetz)

Vom 19. Januar 2024

(KABl. S. 113)

#

Präambel

Es obliegt den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung zu treffen. Für die evangelischen Stiftungen auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland wird daher folgendes Stiftungsaufsichtsgesetz erlassen:
###

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Stiftungsgesetz gilt für die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland haben und gemäß den jeweiligen staatlichen Regelungen durch die Evangelische Kirche im Rheinland als Evangelische Stiftungen anerkannt sind. Es gilt gleichermaßen für rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in der Evangelischen Kirche im Rheinland haben.
#

§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

( 1 ) Träger der kirchlichen Stiftungsaufsicht ist die Evangelische Kirche im Rheinland. Soweit nicht anders bestimmt, ist kirchliche Behörde im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung und im Sinne dieses Gesetzes die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Kirchenleitung kann die Stiftungsaufsicht dem Landeskirchenamt übertragen.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde ist zuständige Stelle im Rahmen des staatlichen Feststellungsverfahrens im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung.
#

§ 3
Kirchliche Stiftungsaufsicht

( 1 ) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen unterliegen der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde (kirchliche Stiftungsaufsicht).
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde wacht insbesondere darüber, dass die kirchlichen Stiftungen nach Maßgabe des kirchlichen und staatlichen Rechts, des Willens der Stifterin oder des Stifters sowie des Stiftungsgeschäfts und der Satzung der Stiftung einschließlich der Zuordnung zur Kirche verwaltet werden. Soweit weder durch den Stifterwillen noch durch die Satzung die Art der Kapitalerhaltung konkretisiert ist, sollte der Stiftungsvorstand bestrebt sein, unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke das Stiftungsgrundstockkapital real zu erhalten.
( 3 ) Die Zuordnung zur Kirche wird durch die Verfolgung kirchlicher Zwecke oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben und das Maß der institutionellen und personellen Verbindung mit der Kirche einschließlich der kirchlichen Stiftungsaufsicht gewährleistet.
( 4 ) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der staatlichen Stiftungsbehörden bleiben unberührt.
( 5 ) Über kirchliche Stiftungen, die sich dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe angeschlossen haben, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Aufsicht mit Unterstützung und Beratung des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. führen.
( 6 ) Sofern die entsprechende landesrechtliche Regelung dies zulässt, kann die kirchliche Stiftungsbehörde auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83 c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
#

§ 4
Aufsichtsgrundsätze

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde hat den bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin oder des Stifters zu beachten. Sie verfolgt ein kirchliches Rechtsaufsichtsverständnis, welches aufgaben-, ressourcen- und risikoorientiert ausgerichtet ist und berät und unterstützt Stifterinnen und Stifter sowie Stiftungen und deren Organe.
( 2 ) Im Rahmen einer gestuften Aufsicht stärkt sie die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortlichkeit des Handelns der Organe der Stiftung.
#

§ 5
Unterrichtung

( 1 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten. Darüber hinaus kann sich die kirchliche Stiftungsbehörde jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen unterrichten lassen und Berichte anfordern.
( 2 ) Liegen der kirchlichen Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.
( 3 ) Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.
#

§ 6
Prüfung

( 1 ) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden und der kirchlichen Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung beziehungsweise kaufmännischer Jahresabschluss) mit einer Vermögensübersicht und einem Tätigkeitsbericht samt Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist. Sie kann auch weitere erläuternde Unterlagen zum Jahresabschluss anfordern.
( 2 ) Wird die Jahresabrechnung einer Stiftung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaft oder eine vergleichbare Stelle (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) geprüft, hat sich diese Prüfung insbesondere auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.
Die kirchliche Stiftungsbehörde soll in diesem Fall von einer nochmaligen Prüfung absehen. Sie kann im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Abrechnungen auch für mehrere Jahre zusammenfassen.
( 3 ) Stiftungen, die ihren Auftrag nach Art eines Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrnehmen, haben die Jahresrechnung entsprechend Absatz 2 Satz 1 prüfen zu lassen. Bei kleineren Stiftungen oder Förderstiftungen ist eine Prüfung durch eine unabhängige sachkundige Dritte oder einen unabhängigen sachkundigen Dritten ausreichend.
( 4 ) Im Tätigkeitsbericht in der Jahresabrechnung ist auch auf die Veränderung bei stiftungsgetragenen Einrichtungen sowie auf Chancen und Risiken für das Stiftungsvermögen einzugehen. Wenn der Prüfbericht einen Lagebericht erhält, kann auf den Tätigkeitsbericht verzichtet werden.
( 5 ) § 7 gilt entsprechend.
#

§ 7
Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

( 1 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem in dem Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen der Stifterin oder des Stifters widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten, angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
( 2 ) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist durchgeführt wird.
( 3 ) Kommt die Stiftung oder ein Stiftungsorgan einer Anordnung der kirchlichen Stiftungsbehörde binnen einer von der kirchlichen Stiftungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Anordnung mit Zwangsmitteln unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des jeweiligen Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, vollstrecken.
#

§ 8
Abberufung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

( 1 ) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilig untersagen.
( 2 ) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und eine andere Person an dessen Stelle berufen.
( 3 ) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die kirchliche Stiftungsbehörde in dringenden Fällen auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die kirchliche Stiftungsbehörde ist insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere indem die kirchliche Stiftungsbehörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zustehen.
( 4 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigen. Die kirchliche Stiftungsbehörde kann die Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben. Eine solche Vergütung kann in Ausnahmefällen auch von der kirchlichen Stiftungsbehörde getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung die Übernahme der Kosten für die Vergütung nicht erlauben. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung derart, dass sie zur Übernahme der Kosten für die Vergütung wieder in der Lage ist, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die von ihr getragene Vergütung ersetzt verlangen.
( 5 ) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach diesem Stiftungsgesetz nicht aus, um eine dem Willen der Stifterin oder des Stifters entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen auf Kosten der Stiftung einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
#

§ 9
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung der Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung. § 8 Absatz 4 S. 3, 4 gelten entsprechend.
#

§ 10
Zustimmungserfordernis

( 1 ) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Zulegung oder zur Zusammenlegung der Stiftung sowie zur Auflösung der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unbeschadet der staatlichen Genehmigung der schriftlichen Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde. Die Stifterin oder der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
( 2 ) Für die Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zugleich die Zustimmung im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen.
#

§ 11
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte

( 1 ) Der aufsichtlichen Genehmigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit:
  1. die Gründung und die Auflösung von Gesellschaften, der Erwerb und die Veränderung von Beteiligungen daran; ausgenommen sind der Erwerb oder der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung,
  2. die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
( 2 ) Die Genehmigung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) kann die kirchliche Stiftungsbehörde von der Erstreckung aufsichtsrechtlicher Regelungen auf die Gesellschaft abhängig machen.
( 3 ) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann die kirchliche Stiftungsbehörde für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach Absatz 1 die Zustimmung bereits im Voraus schriftlich erteilen. Diese Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
#

§ 12
Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

( 1 ) Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen werden in das Stiftungsverzeichnis der Evangelischen Kirche im Rheinland aufgenommen. Es ist kein öffentliches Stiftungsverzeichnis. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
( 2 ) In das Stiftungsverzeichnis sind folgende Angaben über die kirchlichen Stiftungen aufzunehmen:
  1. Name, Sitz und Zweck,
  2. Datum der Entstehung und der Anerkennung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht,
  3. aktuelle Stiftungssatzung,
  4. zuständige staatliche Stiftungsbehörde,
  5. vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
  6. Namen und Anschriften der Mitglieder der Organe.
( 3 ) Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über die personelle Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes und jede Änderung derselben zu unterrichten.
( 4 ) Kirchliche Stiftungen können gemäß den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen in das elektronische Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes aufgenommen werden. Das Einvernehmen der kirchlichen Stiftungsbehörde im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung gilt als erteilt.
( 5 ) Die kirchliche Stiftungsbehörde stellt für nicht dem Stiftungsregistergesetz unterliegenden Stiftungen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist (Vertretungsbescheinigung).
#

§ 13
Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, an die Evangelische Kirche im Rheinland. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich möglichst für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
#

§ 14
Rechtsweg

Gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsbehörde ist der kirchliche Verwaltungsrechtsweg gegeben. § 18 des Verwaltungsgerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland1# ist entsprechend anzuwenden.
#

§ 15
Verwaltungsvorschriften

Die Kirchenleitung kann die zur Durchführung dieses Stiftungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und eine Gebührenordnung erlassen.
#

§ 16
Schriftform

Soweit dieses Stiftungsgesetz keine besondere Form vorsieht, ist Textform ausreichend.
#

§ 17
Evaluation

Die kirchliche Stiftungsbehörde soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen.
#

§ 18
Veröffentlichung

Dieses Stiftungsaufsichtsgesetz sowie alle Änderungen werden im kirchlichen Amtsblatt und nach Möglichkeit jeweiligen staatlichen Amtsblatt innerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche im Rheinland veröffentlicht.

#
1 ↑ Nr. 610